Treffer
BGH Urteil

BGH: Sachbeschwerde zu gefährlicher Körperverletzung – Beweiswürdigung und bedingter Vorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 18/77
Datum
24.02.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung; der Angeklagte hatte mit einem schweren Zimmermannshammer in Richtung Kopf geschlagen. Der BGH hält die Beweiswürdigung des Schwurgerichts für widersprüchlich und unzureichend und sieht die Feststellungen und Rechtsanwendung als nicht tragfähig an. Die Sachbeschwerde wurde stattgegeben; das Urteil kann der Sache nicht fortbestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein mit einem schweren Schlaginstrument gezielter Schlag gegen den Kopf ist regelmäßig ein starkes Indiz für bedingten Tötungsvorsatz; das Tatgericht muss bei gegenteiliger Annahme hierfür hinreichend substantiierte Gründe angeben.

2

Die freie Beweiswürdigung unterliegt den Gesetzen des Denkens und der Lebenserfahrung; naheliegende Deutungsmöglichkeiten sind erschöpfend zu behandeln und gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zu beachten.

3

Bedingter Vorsatz erfordert nicht, dass der Täter den Erfolg gefühlsmäßig bejaht; es genügt, dass er den Eintritt des Erfolgs für möglich hält und ihn in Kauf nimmt.

4

Einzelne Indizien wie Drohungsäußerungen, Alkoholisierung oder psychologische Befunde können die Annahme von Vorsatz nicht ohne weitere Begründung ausschließen; das Tatgericht hat deren Gewichtung nachvollziehbar darzulegen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 18/77 vom 24. Februar 1977

in der Strafsache gegen den Raumausstatter Alfred ███ OD ██ aus █ (Lkr. AC), geboren am ████ ██ 1947 in █████,

wegen gefährlicher Körperverletzung oder versuchten Totschlags.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe und wegen gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Aufklärungsrüge und mit der Sachbeschwerde gegen die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung. Die Anklagebehörde möchte erreichen, dass der Angeklagte (entsprechend dem von ihr in der zugelassenen Anklage erhobenen Vorwurf) wegen versuchten Totschlags verurteilt wird.

Die Sachbeschwerde greift durch. Die Erörterung der Aufklärungsrüge erübrigt sich.

I.

1. Das Schwurgericht hat festgestellt: Der in Erregung, Ärger und Wut geratene, angetrunkene Angeklagte führte mit einem „schweren Zimmermannshammer“, den er aus dem Kofferraum seines PKW genommen hatte, „von oben herab mit mittlerer Wucht senkrecht“ einen Schlag in Richtung auf das Schädeldach eines anderen, der ihn kurz zuvor im Verlaufe eines in Tätlichkeiten übergehenden Wortwechsels zu Boden geworfen hatte. Die kegelförmige Seite des Hammerkopfes wies in Schlagrichtung. Der Angegriffene konnte dem Schlag ausweichen. Der Hammer streifte ihn nur an der linken Seite der Kinnspitze und traf ihn auf den linken Oberarm. Der Angegriffene floh. Der Angeklagte setzte ihm nach und schrie dabei, er werde ihn umbringen (UA S. 3/4).

2. Zur inneren Tatseite sagt das Schwurgericht: Der Angeklagte habe sich für „erlittene Unbill“ rächen wollen. Die Tötung des Angegriffenen habe er „nicht angestrebt“. Er habe in seiner Gemütsaufwallung auch nicht bedacht, „dass“ sein Vorgehen gefährlich sei und unter Umständen tödliche Folgen haben könnte. Schließlich habe er „die überdies nicht als möglich vorgestellte Tötung auch nicht billigend in Kauf genommen“.

Doch sei „ihm bewusst gewesen, dass der Hammer geeignet war, starke Platz-, Fraktur- und Risswunden hervorzurufen. Einen derartigen Erfolg wollte er erreichen, um sich Genugtuung zu verschaffen“ (UA S. 5). An anderer Stelle heißt es: Der Angeklagte wollte den Angegriffenen „zwar mit dem Hammer schlagen, treffen und möglicherweise schwer verletzen, einen Tötungserfolg hat er aber weder angestrebt noch für möglich oder wahrscheinlich gehalten oder gar gebilligt“ (UA S. 8; vgl. auch UA S. 10).

3. Das Schwurgericht nimmt an, dass ein Schlag, wie ihn der Angeklagte „bewusst und gewollt“ mit einem schweren „Zimmermannshammer, dessen Gefährlichkeit offensichtlich ist“, gegen den Kopf des Angegriffenen führte, in der Regel ausreichendes Indiz für die Folgerung ist, „dass der Täter nach dem Leben des Opfers trachtete oder zumindest mit einem Tötungserfolg grundsätzlich einverstanden war“ (UA S. 10). Das Tatgericht sieht sich aber zu dieser Folgerung auf Grund folgender Überlegungen nicht in der Lage: Es sei wahrscheinlich, dass der Angeklagte in starker Wut und Erregung nach dem erstbesten Gegenstand griff, um ein Schlaginstrument in die Hand zu bekommen, mit dessen Hilfe er seine körperliche Unterlegenheit ausgleichen und sich revanchieren konnte. Erregung, Wut und starke Alkoholisierung hätten möglicherweise eine „erregungstypische Einengung“ des Wahrnehmens und Denkens mit der Folge bewirkt, dass im Zeitpunkt der Tat „normalerweise angestellte Erwägungen weitgehend verdrängt waren und das Bestreben, es dem Gegner heimzuzahlen, Vorherrschaft hatte“. Hierfür spreche das Verhalten des Angeklagten nach der Tat. Er habe bei der Vernehmung durch die Polizei den Vorwurf der versuchten Tötung „nicht ernst genommen und sogar als absurd empfunden“. Das sei „ein eindeutiges Zeichen“ dafür, dass sich der Angeklagte „bei seinem Vorgehen der Gefährlichkeit seines Tuns überhaupt nicht bewusst war“. Für „innere Billigung“ eines Totschlags hätte auch die seelische Struktur des Angeklagten keine Anhaltspunkte ergeben. Der Sachverständige habe bei den testpsychologischen Untersuchungen „keine Zeichen besonderer Aggressivität festgestellt“. Dass der Angeklagte bei der Verfolgung des Angegriffenen schrie, er werde ihn umbringen, lasse „keinen zwingenden Schluss auf Tötungsvorsatz“ zu. Es könne sich bei dieser „nachtraglichen Äußerung“ um eine „bloße Drohung“ gehandelt haben (UA S. 10/11).

II.

Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts ist von Rechtsfehlern beeinflusst. Sie, die darauf beruhenden Feststellungen und die Anwendung des Strafgesetzes auf den Sachverhalt können deshalb keinen Bestand haben.

1. Dem Tatgericht kann zwar nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen es zu einer bestimmten Schlussfolgerung und zu einer bestimmten Überzeugung kommen muss (BGHSt 10, 208, 210; BGH VRS 33, 431). Aber die Freiheit der Beweiswürdigung hat Grenzen: Die Gesetze des Denkens gelten für jedermann. Auch über gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse darf sich der Richter nicht hinwegsetzen (BGHSt 6, 70, 72, 74; 10, 208, 211; 17, 382, 385; 21, 157, 159). Allgemeine Erfahrungssätze sind zu beachten, wenn ihre Geltung im Einzelfall nicht mit hinreichenden Gründen in Frage gestellt wird (BGHSt 12, 311, 315; 17, 382, 385; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 261 Anm. 5c). Die Beweiswürdigung muss vollständig (erschöpfend) sein, d. h., die festgestellten erheblichen Beweistatsachen sind (in zutreffender Erfassung ihrer Bedeutung) in die Überzeugungsbildung einzubeziehen; mit mehreren naheliegenden Deutungsmöglichkeiten muss der Tatrichter sich auseinandersetzen (BGHSt 12, 311, 315; 14, 162, 164/165; 25, 365, 367; BGH, Urteile vom 22. Juni 1972 – 1 StR 209/72 – und vom 4. November 1975 – 1 StR 552/75 –; RGSt 75, 793; 77, 157, 161).

2. Das Schwurgericht vertritt mit guten Gründen die Auffassung, dass ein Schlag, wie der Angeklagte ihn führte, ausreichendes Indiz für die Folgerung sein kann, „dass der Täter nach dem Leben des Opfers trachtete oder zumindest mit einem Tötungserfolg grundsätzlich einverstanden war“. Es zieht diese Folgerung auf Grund von Überlegungen nicht, die teils widersprüchlich sind (also gegen die Gesetze des Denkens verstoßen), teils nichts besagen (also die gegen den Angeklagten sprechenden feststehenden Tatsachen nicht in Frage stellen).

a) Wenn der Angeklagte sich bewusst war, dass der Schlag mit dem Hammer „starke Platz-, Fraktur- und Risswunden hervorrufen“ kann, und er „einen derartigen Erfolg erreichen wollte“ (UA S. 5), dann kann nicht zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass er sich „der Gefährlichkeit seines Tuns überhaupt nicht bewusst war“ (UA S. 11).

b) Falls der Angeklagte sogar an eine „starke Frakturwunde“, also an einen (mit Durchtrennung der Kopfhaut verbundenen) Schädeldach-Zertrümmerungsbruch und damit an eine nach allgemeiner Erfahrung lebensgefährliche Verletzung dachte und sie wollte, dann bedarf es einer hinreichenden Erklärung für die Annahme, dass Vorstellungs- und Willenskomponente des (bedingten) Tötungsvorsatzes zweifelhaft oder zu verneinen sind. Dem angefochtenen Urteil ist diese Erklärung nicht zu entnehmen.

aa) Die Drohung, die der Angeklagte bei der Verfolgung des Opfers ausstieß, kommt als nachteiliges Indiz in Betracht. Das Schwurgericht „entkräftet“ die Drohung mit der Erwägung, sie spreche „nicht zwingend“ gegen den Angeklagten. Aber das ist auch nicht erforderlich. Es geht bei der Beweiswürdigung um die Gewinnung persönlicher Gewissheit durch einsichtige Gründe, nicht um den Ausschluss objektiv möglicher Zweifel (BGHSt 10, 208, 209). Die richterliche Überzeugung braucht nicht das Ergebnis zwingender Schlüsse zu sein. Auch Folgerungen, die denkgesetzlich, nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen oder nach der Lebenserfahrung nur möglich sind, kommen als Beweisgrundlage in Frage (BGHSt aaO; BGH NJW 1967, 359, 360; BGH bei Dallinger MDR 1970, 198; BGH VRS 33, 431; BGH, Urt. vom 24. Februar 1976 – 1 StR 806/75).

bb) „Erregungstypische Einengung“ des Bewusstseins kann, wenn sie vorlag, dazu geführt haben, dass zentrale Auffassungs- und Hemmungsfaktoren ausgeschaltet wurden, der Angeklagte affektiv, „kurzschlüssig“ handelte. Ungehemmtes, impulsives Handeln spricht aber mehr für als gegen uneingeschränkten Vorsatz. Das Schwurgericht vertritt eine Hypothese des Atypischen: „Erregung und Wut“ könnten die Ursache dafür gewesen sein, dass der Verwirklichungswille bei der lebensgefährlichen Körperverletzung Halt machte. Aber für diese Hypothese gibt das Tatgericht keine Begründung.

cc) Dass der Angeklagte bei der ersten Vernehmung durch die Polizei den Vorwurf der versuchten Tötung „nicht ernst nahm“, als „absurd empfand“, ist kein „eindeutiges Zeichen“ für bloßen Körperverletzungsvorsatz. Im Zeitpunkt der Vernehmung hatte sich die Situation für den Angeklagten völlig gewandelt. Dieser Tatsache kann er sich angepasst haben.

dd) Das Ergebnis der testpsychologischen Untersuchungen besagt nichts. Den Vorsatz, einen anderen zu töten, fassen nicht nur Personen, bei denen sich „Zeichen besonderer Aggressivität“ finden lassen.

III. Zur Rechtsanwendung bemerkt der Senat: Der Schuldspruch kann auch von einer unzutreffenden Auffassung der begrifflichen Merkmale des bedingten Vorsatzes durch das Tatgericht beeinflusst sein. Bedingter Vorsatz setzt nicht voraus, dass der Täter den tatbestandsmäßigen Erfolg im Sinne einer erwünschten Wirkung gefühlsmäßig bejaht. Es genügt, dass er auch für den Fall, dass der Erfolg sich einstellt, handelt, dass er sich mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (BGHSt 7, 363, 369; BGH, Urteile vom 8. Mai 1973 – 1 StR 134/73 – und – 1 StR 656/72 –; Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 59 Anm. 6).

LoesdauWoesner
PikartHerdegen
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