Beihilfe zum Handeltreiben mit BtM: Aufhebung wegen lückenhafter Feststellungen zum Vorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 235/81
- Datum
- 03.06.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe setzt Vorsatz voraus; bedingter Vorsatz liegt nur vor, wenn der Gehilfe den tatbestandsmäßigen Erfolg für möglich hielt und ihn zumindest billigend in Kauf nahm.
Kann der Beteiligte ernsthaft auf ein Eingreifen der Polizei gerichtet gehandelt haben, spricht dies gegen das Vorliegen des für Beihilfe erforderlichen Vorsatzes, da er in diesem Fall gerade nicht den Erfolg herbeiführen wollte.
Eine Verurteilung wegen Beihilfe bedarf lückenloser Sachverhaltsfeststellungen, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass der Angeklagte mit der Verwirklichung des tatbestandsmäßigen Erfolgs gerechnet hat.
Bei unklaren Feststellungen zur Rolle von Mittätern, zur Zeitfolge der Ereignisse, zu Mitteilungen an die Polizei und zu Verständigungsschwierigkeiten ist das Urteil aufzuheben und zur weiteren Aufklärung zurückzuverweisen, da solche Lücken auch das Strafmaß zuungunsten des Angeklagten beeinflussen können.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg, 21. Januar 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Karosseriebauer Ali █████████ aus ███████, geboren am ████████████ in ████████████████, wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juni 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miller, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts Limburg vom 21. Januar 1981, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und für die Wiedererteilung eine Sperrfrist von einem Jahr festgesetzt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Verfahrensrüge braucht nicht eingegangen zu werden. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte sich der Angeklagte vor dem Tattag, dem 17. März 1980, ausschließlich damit beschäftigt, türkische Landsleute, darunter den Mitangeklagten Yoo, zu Behörden und Bekannten zu fahren und ihnen auch mit seinen spärlichen deutschen Sprachkenntnissen behilflich zu sein (UA S. 5, 8, 16). Einige Tage vor dem 17. März 1980 hatte er gemerkt, daß ██████ ihn bei der Abwicklung von Rauschgiftgeschäften als Fahrer einsetzen wollte (UA S. 8). Da ihm die Sache zu gefährlich war und er nicht in kriminelle Handlungen hineingezogen werden wollte (UA S. 12, 16), suchte er am Abend des 16. März 1980 die Polizeistation in Wetzlar auf. Er erklärte den Beamten, ████ handle mit Rauschgift und hole laufend an verschiedenen Orten größere Geldbeträge ab. Ob derzeit ein Rauschgiftgeschäft geplant sei, könne er nicht sagen. Er habe aber Angst.
Am folgenden Tag teilte er über Notruf der Polizei in Wetzlar mit, er befinde sich am Altenheim und habe große Angst. Dabei nannte er den Namen Hüseyin ██████. Der das Gespräch entgegennehmende Beamte erkannte jedoch den Sinn des „verworrenen“ Anbringens nicht (UA S. 8).
Ebenfalls am 17. März 1980 verhandelte Yoo auf einem Parkplatz in Wetzlar in einem Pkw mit anderen Personen über den Verkauf von Heroin. Auch der Angeklagte kam mit seinem Pkw und wartete auf Anweisung Yoo’s in der Nähe. Nachdem ██████ zu ihm umgestiegen war, fuhr er diesen in einen Wald und zusammen mit den von ███████████ beschafften 106,7 g Heroin zum Parkplatz zurück. Da es sich bei den „Kaufinteressenten“ um Vertrauensleute der Polizei handelte, wurden beide sodann verhaftet.
Die Strafkammer wirft dem Angeklagten vor, er habe mit dem von ihm erhofften Eingreifen der Polizei, weil er sich zuvor nur „halbherzig“ offenbart habe, keinesfalls rechnen können. Er habe sich auch trotz einer gewissen Ängstlichkeit und Abhängigkeit von Yoo nicht in einer strafrechtlich relevanten Zwangslage befunden; es habe ihm vielmehr freigestanden, nicht zu dem verabredeten Treffen zu erscheinen. Er habe in Wirklichkeit „zumindest billigend in Kauf“ genommen, „daß das geplante Geschäft der Angeklagten Yoo und A[REDACTED] mit seiner Hilfe erfolgreich durchgeführt werden würde“ (UA S. 12, 13, 16, 17). Die Urteilsfeststellungen sind jedoch insoweit lückenhaft und tragen diese Annahme der Strafkammer nicht.
Die Urteilsgründe ergeben nicht, daß der Angeklagte bereits am 16. März 1980 von kriminellen Umtrieben ███████ und von einem bevorstehenden Rauschgiftgeschäft mehr gewußt hat, als er der Polizei gesagt hat. Sie sprechen im Gegenteil eher dafür, daß selbst Yoo erst am folgenden Tag (über seinen Mittelsmann A[REDACTED]) auf die vermeintlichen Kaufinteressenten stieß. Andererseits ist nicht ersichtlich, was die Polizei am 16. März 1980 gehindert haben könnte, den anwesenden Angeklagten über ███████ und seinen eigenen Aufenthalt sachdienlich zu befragen und auf diese Weise oder durch Überwachung des Angeklagten selbst ███████ Auf-
enthalt und Aktivitäten zu ermitteln. Die Urteilsgründe verhalten sich dazu nicht. Sie schließen nicht einmal aus, daß derartige Maßnahmen ergriffen wurden und somit der Hinweis des Angeklagten mit zur Aufdeckung des Rauschgiftgeschäfts und zur Festnahme der Beteiligten führte. Hinsichtlich der Vorgänge am Tattag bleibt offen, daß der Angeklagte erst im Laufe der Verkaufsverhandlungen, ohne über den Grund näher unterrichtet zu werden, zum Parkplatz bestellt wurde, von da an für eine von den Tätern unbemerkte Mitteilung seiner Vermutung gegenüber der Polizei nur wenig Zeit hatte, Hinweise auf Täter und Tatort geben wollte, so gut er konnte, und allein wegen seiner schlechten Sprachkenntnisse sowie wegen der fehlenden Sachverhaltskenntnis seines Gesprächspartners nicht verstanden wurde.
Die Strafkammer hat diese Überlegungen ersichtlich nicht angestellt. Die Unterlassung kann sich bei der Beurteilung der Ernsthaftigkeit, mit der der Angeklagte die Einschaltung der Polizei betrieben und ihr Eingreifen erwartet hat, und damit auch bei der Annahme des bedingten Vorsatzes zu seinem Nachteil ausgewirkt haben. Denn wegen Beihilfe kann nur bestraft werden, wer den zur Vollendung der Haupttat erforderlichen Erfolg, die Verletzung des durch den Straftatbestand geschützten Rechtsgutes, wollte oder — bei bedingtem Vorsatz — doch damit rechnete und die Unterstützungshandlung auch für diesen Fall vorgenommen hat (BGH, Urteil vom 13. September 1977 – 1 StR 441/77; zur Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit allgemein vgl. BGHSt 2, 279, 282; 7, 363, 370; 14, 240, 256, 257; BGH, Urteile vom 6. Mai 1980 – 4 StR 87/80 und vom 3. April 1980 – 4 StR 78/80). Mißbilligter Erfolg im Sinne des Straftatbestands des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist aber nur ein solcher Vorgang, der das Rausch-
gift auf dem Weg zum Konsumenten weiterbringt, nicht dagegen ein Umsatz, durch den es der Polizei in die Hände gespielt und damit aus dem Verkehr gezogen wird (BGH, Urteile vom 13. März 1973 – 1 StR 657/72 = bei Dallinger MDR 1973, 554; vom 27. August 1974 – 1 StR 300/74; Beschluß vom 10. September 1980 – 3 StR 218/80). Hat somit der bei einem Rauschgiftgeschäft Mitwirkende ernsthaft mit der Anwesenheit und dem Eingreifen der Polizei gerechnet und nur im Vertrauen darauf das Geschäft gefördert, so kann ihm auch dann nicht Vorsatz im Sinne des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Last gelegt werden, wenn er zugleich die Gefahr gesehen hat, daß es entgegen seinen Erwartungen und Hoffnungen doch zur Vollendung der von den Haupttätern geplanten Tat kommen könne. Die bisherigen Urteilsausführungen lassen nicht die sichere Beurteilung zu, daß der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz auf den vom Straftatbestand mißbilligten Erfolg hingearbeitet hat.
Unabhängig davon kann die unterlassene Prüfung das Strafmaß zuungunsten des Angeklagten beeinflußt haben. Das gilt auch im Hinblick auf die Frage, ob der Angeklagte,
als er von █████████ zum Parkplatz bestellt wurde und den Anlaß für diesen Auftrag erfuhr, die uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit hatte, die das Landgericht angenommen hat.
| Schumacher | Maier | Theune | |||
| Miller | Niemöller |