Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Mordverurteilung bei verminderter Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 342/76
Datum
25.08.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Mordes mit erheblicher Verminderung der Zurechnungsfähigkeit zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Sowohl ihre Revision als auch die des Nebenklägers wurden vom BGH verworfen. Der Senat hält die Beweiswürdigung, insbesondere die Gutachtenwürdigung und Feststellungen zu Vorsatz und Heimtücke, für frei von Rechtsfehlern. Weitere Sachverständigenvernehmungen seien nicht erforderlich gewesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein weiteres Sachverständigengutachten ist nicht erforderlich, nur weil die Verteidigung auf die Möglichkeit eines abweichenden Ergebnisses hinweist; genügt das Gericht den vorhandenen Gutachten aus wohlerwogenen Gründen, darf es weitere Beweisaufnahme unterlassen, sofern nicht die Ausnahme des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO vorliegt.

2

Der Tatrichter darf aus der Gesamtschau der veröffentlichten Gutachten und seinem Eindruck aus der Hauptverhandlung ein eigenes Urteil über die Zurechnungsfähigkeit bilden; die Wiedergabe von Gutachteninhalten ohne wortwörtliche Übernahme kann zugleich eine eigene tatrichterliche Würdigung darstellen.

3

Das Unterlassen konkreter Fragen der Verteidigung an die Sachverständigen in der Hauptverhandlung begründet nicht ohne Weiteres eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht.

4

Die Art und der Zeitpunkt von Untersuchungsmaßnahmen durch einen Sachverständigen (z. B. kurze IQ‑Testung, Exploration in Untersuchungshaft) widerlegen die Verwertbarkeit der gewonnenen Erkenntnisse nicht per se, wenn das Gericht deren Tragfähigkeit geprüft hat.

5

Revisionsrechtlich sind tatrichterliche Feststellungen zu Vorsatz und Mordmerkmalen nur bei willkürlicher Feststellung zu beanstanden; pauschale oder unspezifische Angriffe gegen die Würdigung sind unzulässig.

Vorinstanzen

Landgericht – Schwurgericht – Köln, 13. Januar 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache

gegen

die Stenotypistin Waltraud Magdalene ███ geborene ████ aus ████████, geboren am █████ in We[REDACTED]/Herzogtum ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. August 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts – Schwurgerichts – in Köln vom 13. Januar 1976 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Mordes unter Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten und des Nebenklägers, welche die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügen, bleiben ohne Erfolg.

I. Die Revision der Angeklagten

1. Die Revision rügt vergeblich die Ablehnung des auf die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen über ihre Schuldfähigkeit gerichteten Hilfsbeweisantrages.

Ein weiterer Sachverständiger braucht nicht schon deshalb gehört zu werden, weil nach Auffassung der Verteidigung die Möglichkeit besteht, er werde zu einem anderen Ergebnis kommen als die bereits vernommenen, sofern nur das Gericht von der Richtigkeit der bereits erstatteten Gutachten aus wohlerwogenen Gründen überzeugt ist und nicht die in § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO angeführten Ausnahmefälle gegeben sind (BGH, Urteil vom 1. August 1967 – 1 StR 274/67 –).

Das Schwurgericht hat die von ihm als „überzeugend“ (UA S. 27) bezeichneten Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. H[REDACTED] und Dr. G[REDACTED] nicht, wie die Verteidigung vorträgt, ohne eigene Wertung wiederholt. Das Landgericht hat vielmehr die generelle strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten auch aufgrund des in der Hauptverhandlung von der Angeklagten gewonnenen Eindrucks und der ihm vom Sachverständigen Dr. ██████ vermittelten Sachkunde beurteilt (UA S. 25).

2. Daraus und aus den eingehenden Ausführungen zu den die Bewusstseinslage der Angeklagten zur Tatzeit bestimmenden Einflüssen (UA S. 25 ff.) ergibt sich, dass sich der Tatrichter auf der Grundlage der Darlegungen zweier Gutachter ein eigenes Urteil über die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten zur Zeit der Begehung der Tat gebildet hat.

3. Die Sachverständigen nach der Art und dem Zeitpunkt der von ihnen vorgenommenen Untersuchungen zu befragen, stand der Angeklagten und ihren Verteidigern in der Hauptverhandlung frei. Dass sie diese Gelegenheit ungenutzt verstreichen ließen, ist zur Begründung einer Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Gericht ungeeignet.

4. Die Richtigkeit der durch den Sachverständigen Dr. Goette dem Gericht vermittelten Kenntnisse vom Intelligenzquotienten und den Charaktereigenschaften der Angeklagten wird durch den Umstand, dass der Sachverständige den IQ in einer halben Stunde ermittelt und die vorbereitende Exploration in der Untersuchungshaftanstalt vorgenommen hat, nicht in Frage gestellt.

5. Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet. Insbesondere sind der bedingte Tötungsvorsatz und das Mordmerkmal der Heimtücke fehlerfrei festgestellt worden (vgl. BGHSt 6, 120; 11, 139). Das Urteil enthält keine Widersprüche. Entgegen der Ansicht der Revision ist eine – vom Schwurgericht festgestellte – willkürliche Handlung eine vorsätzliche im Gegensatz zu einer unwillkürlichen. Im Übrigen erschöpfen sich die Revisionsausführungen in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterlichen Feststellungen. Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Auf folgendes sei hingewiesen:

Das Schwurgericht erachtet eine Freiheitsstrafe, „die sich wenig unter der Mitte des vorgegebenen Strafrahmens bewegt“, für angemessen. Hieran hält es sich mit der Verurteilung der Angeklagten zu acht Jahren Freiheitsstrafe bei einem Strafrahmen von drei bis fünfzehn Jahren. Die Mitte wären neun Jahre.

II. Die Revision des Nebenklägers

Die Verfahrensrüge ist mangels näherer Darlegung unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat auch zugunsten der Angeklagten keinen Rechtsfehler erkennen lassen.

WillmsMüllerMeyer
SchumacherBaumgarten
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