Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Mordurteil: Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung wegen Schuldfähigkeitsprüfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 348/78
Datum
06.03.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung verurteilt; er rügte Verfahrens- und Sachfehler. Der BGH verwirft die meisten Verfahrensrügen und bestätigt die Feststellungen zur Tat und zum Tötungsvorsatz. Zugleich hält er den Strafausspruch für aufhebungsbedürftig, weil die Verneinung einer Strafmilderung bei verminderter Schuldfähigkeit nicht ausreichend begründet wurde. Das Urteil wird insoweit aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Strafkammer ist ordnungsgemäß besetzt, wenn zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nur die tatsächlich der Kammer zugeteilten Berufsrichter mitwirken; eine zuvor angeordnete, aber vor der Hauptverhandlung ausgeschiedene Zuweisung begründet keinen Verfassungsmangel.

2

Eine Beschränkung der Öffentlichkeit begründet nur dann einen Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO, wenn die Beschränkung dem Gericht zuzurechnen ist; bloß behauptete Umstände oder nicht dem Gericht zurechenbare Hinweise genügen nicht.

3

Die Nachprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht beschränkt sich darauf, ob die von der Strafkammer gezogenen Schlußfolgerungen denkgesetzlich möglich und mit den festgestellten Tatsachen vereinbar sind; auch nicht zwingende, aber überzeugend begründete Folgerungen können tragend sein.

4

Wer Gewalt anwendet, um seine Geschlechtslust zu befriedigen, und den Tod des Opfers als mögliche Folge billigend in Kauf nimmt, erfüllt die Tatumstände „Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs" nach § 211 StGB, auch wenn die Triebbefriedigung vor dem Tod erreicht wird.

5

Wenn das Tatgericht Feststellungen zur erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit trifft, sind die Voraussetzungen und die Anwendung der Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ausdrücklich und tragfähig zu erörtern; unzureichende Begründung für die Versagung der Milderung macht den Strafausspruch aufhebungsbedürftig.

Vorinstanzen

Landgericht Memmingen, 12. Dezember 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Radio- und Fernsehtechniker Kuno ██ aus ████, dort geboren ████ █████ 1953, zur Zeit in Haft, wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Kuhn, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt C__—> als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ aus C__———> und Rechtsanwalt ███ ██ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten, Justizhauptsekretärin ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 12. Dezember 1977 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten macht Verletzungen des formellen und des sachlichen Rechts geltend. Sie führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.

I. Verfahrensrügen

1. Die Schwurgerichtskammer war entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ordnungsgemäß besetzt. An der Verhandlung haben nur die Berufsrichter mitgewirkt, die zu dieser Zeit der Kammer zugeteilt waren. Weitere Richter gehörten ihr zur Zeit der Hauptverhandlung nicht an. Die vom Präsidium am 13. April 1977 beschlossene zusätzliche Zuweisung des Richters ██████ als dritten Beisitzers hatte sich vor der Hauptverhandlung dadurch erledigt, dass dieser Richter am 10. Oktober 1977 bei dem Landgericht ausschied. Einer Prüfung, ob seine Zuweisung an die Schwurgerichtskammer gerichtsverfassungsmäßig war, bedarf es daher nicht. Ebensowenig kommt es darauf an, ob über das Ausscheiden dieses Richters ein Präsidialbeschluss ergangen ist.

2. Auch die Rüge einer mehrfachen Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes greift nicht durch. Dass während der Ausschließung der Öffentlichkeit eine von der Ausschließungsanordnung nicht erfasste Beweiserhebung stattgefunden habe, hat die Revision nicht belegt. Die im nichtöffentlichen Verhandlungsabschnitt vorgenommene Teilverlesung des von dem Erzieher █████ verfassten Berichts vom 10. April 1969 diente nach der Sitzungsniederschrift ausschließlich als Grundlage eines Vorhalts an die Zeugin ███. Der erste Satz des einschlägigen Protokollvermerks bezeichnet weder den verlesenen Berichtsteil noch den Grund der Verlesung. Über beides verhält sich allein der zweite Satz. Er ist als Konkretisierung der mit dem ersten Satz getroffenen Protokollfeststellung zu verstehen. Dem Urteil kann ebenfalls nicht entnommen werden, dass die Teilverlesung noch zu einem anderen Zweck als zu dem eines Vorhalts an die Zeugin geschehen sei.

Damit ist zugleich auch der Rüge, das Landgericht habe mit der Teilverlesung gegen § 250 Satz 2 StPO verstoßen, die tatsächliche Grundlage entzogen.

Die Behauptung der Revision, das auf die Ausschließung der Öffentlichkeit hinweisende Schild an der Außenseite der Tür zum Zuhörerraum sei erst etwa eine Stunde nach Erledigung der im Ausschließungsbeschluss bezeichneten Vernehmungen und Fortsetzung der Verhandlung entfernt worden, ist unbeachtlich. Der Beschwerdeführer trägt nicht vor, dass das Gericht – die Richtigkeit des Revisionsvorbringens unterstellt – eine verspätete Entfernung des Schildes zu vertreten hat (vgl. BGHSt 22, 297).

Der Rüge zum Erfolg verhelfen kann schließlich nicht die Behauptung, an der Tür zum Zuhörerraum habe während des gesamten ersten Verhandlungstages ein Schild mit dem Hinweis gehangen, dass der Sitzungssaal überfüllt sei, obwohl nach der gegen 17 Uhr eingetretenen Beendigung des nichtöffentlichen Verhandlungsteils nur noch wenige Zuhörer anwesend gewesen seien. Träfe die Behauptung zu und hätten sich, wie die Revision weiter behauptet, tatsächlich einige als Zuhörer erschienene Personen durch das Schild vom Betreten des Saales abhalten lassen, wäre möglicherweise die Öffentlichkeit beschränkt gewesen. Aber auch hier gilt, dass eine Öffentlichkeitsbeschränkung keinen Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO bildet, wenn sie vom Gericht nicht zu vertreten ist (BGHSt 22, 297). Angesichts der vorgerückten Stunde war es nicht ungewöhnlich, dass an der Verhandlung nur noch wenige Zuhörer teilnahmen. Deshalb brauchte sich dem Gericht nicht der Verdacht aufzudrängen, dass die Öffentlichkeit der Verhandlung beeinträchtigt sein könnte. Hinzu kommt, dass den Sitzungsdienst ein Justizhauptwachtmeister wahrnahm, der dem Vorsitzenden nach seiner dienstlichen Äußerung seit über zwei Jahren als sorgfältig und zuverlässig bekannt war.

3. Entgegen dem Revisionsvorbringen lag der Anwesenheit einzelner Zuhörer beim nichtöffentlichen Verhandlungsteil ein Gerichtsbeschluss zugrunde. Der Beschluss musste nicht formlich erlassen werden, sondern konnte auch stillschweigend ergehen (BGH, Urteil vom 5. April 1956 – 4 StR 54/56; Löwe-Rosenberg, StPO 23. Aufl., § 125 GVG Rdn. 8; Kleinknecht, StPO 33. Aufl., § 175 GVG Rn. 4). Er lag hier darin, dass der Vorsitzende die Anwesenheit gestattete und keiner der anderen Richter widersprach. Hinter Anhörung der Beteiligten bedurfte es nach § 175 Abs. 2 Satz 2 GVG nicht.

4. Die Aufklärungsrügen erweisen sich, soweit sie überhaupt zulässig sind, als unbegründet. Das gilt insbesondere für die Rüge, das Landgericht habe es unterlassen, Feststellungen zu etwaigen vorgeburtlichen Schädigungen des Angeklagten zu treffen.

II. Sachrüge

1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Insbesondere wird die Beweiswürdigung zur Frage des Tötungsvorsatzes von der Revision vergeblich beanstandet. Die Strafkammer hat, wie ihre Ausführungen zum Bewusstsein des Angeklagten von der Erbarmungslosigkeit und der Gefühllosigkeit seines Vorgehens zeigen, in ihre Überlegungen mit einbezogen, dass der Angeklagte geschlechtlich erregt war.

Mit ihrer Argumentation, auch die vor und nach Beginn des Geschlechtsverkehrs gemachten Äußerungen des Angeklagten zeigten, dass er den für möglich erkannten tödlichen Erfolg seines Handelns billigte, setzt sich die Kammer nicht in Widerspruch zu ihrer Feststellung, dass der Angeklagte den bedingten Tötungsvorsatz spätestens bei Beginn des Geschlechtsverkehrs fasste. Sie konnte rechtsfehlerfrei die zeitlich davor geäußerten Drohungen, er werde dem Mädchen „die Luft abdrehen“ und werde es „umbringen“, bei der Ausdeutung seiner Drohung nach Beginn des Geschlechtsverkehrs, er werde „endgültig zuziehen“, verwerten.

Unbegründet ist weiter die Rüge, die Strafkammer habe ihre aus den festgestellten Beweisanzeichen gezogene Folgerung, dass der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, zu Unrecht als zwingend angesehen. Dass dieser Schluss möglicherweise nicht zwingend war, hinderte die Strafkammer nicht, ihn zum Inhalt ihrer Überzeugung werden zu lassen (BGHSt 10, 208, 210; 25, 365, 367). Seine Nachprüfung durch das Revisionsgericht beschränkt sich darauf, ob er denkgesetzlich möglich und mit allen festgestellten Tatsachen vereinbar ist. Das ist der Fall. Da die Kammer an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerung keinen Zweifel hegt, war für die Anwendung des Grundsatzes, dass Zweifel zugunsten des Angeklagten ausschlagen, kein Raum.

Der Revision kann auch darin nicht gefolgt werden, dass die Kammer zu Unrecht die Mordqualifikationen der Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebes und der grausamen Begehungsweise angenommen habe. Wer, wie der Angeklagte, gegen sein Opfer Gewalt anwendet, um seine Geschlechtslust befriedigen zu können, und dabei den Tod des Opfers als mögliche Folge billigend in Kauf nimmt, tötet zur Befriedigung des Geschlechtstriebs auch dann, wenn, wie hier, die Triebbefriedigung vor dem Tod des Opfers erreicht werden soll und erreicht wird (Schröder, StGB 19. Aufl., § 211 Rn. 16).

Dass das Vorgehen des Angeklagten grausam im Sinne des § 211 StGB war, zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Dass sich der Angeklagte der die Grausamkeit seines Handelns begründenden Umstände bewusst war, hat die Kammer rechtsfehlerfrei festgestellt. Nach alledem ist der Angeklagte auch bei Berücksichtigung der Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht zur uneingeschränkten Anwendung von § 211 StGB herausgestellt hat (vgl. NJW 1977, 1525; 1979, 207), mit Recht wegen Mordes verurteilt worden.

2. Die Sachrüge hat aber insoweit Erfolg, als sie sich gegen den Strafausspruch richtet. Das Landgericht hat es als nicht ausschließbar angesehen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert war. Es hat ihm gleichwohl eine Strafmilderung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB versagt. Die dafür angeführten Gründe reichen nicht aus. Auch wenn der Angeklagte bereits zur Zeit seines Alkoholgenusses zum Geschlechtsverkehr mit seiner Schwägerin entschlossen war (UA S. 35), sprach das nicht gewichtig gegen eine Strafmilderung. Denn ein solcher Entschluss umfasste nicht ohne weiteres den Willen, wenn nötig den Geschlechtsverkehr zu erzwingen, ferner nicht den Willen, erforderlichenfalls auch zur Tötung des Opfers geeignete Gewalt anzuwenden und den möglicherweise eintretenden Todeserfolg in Kauf zu nehmen. Nicht einmal die Vorstellung, dass sich das Geschehen so entwickeln könne, ergab sich von selbst. Die Urteilsgründe lassen weiter eine Auseinandersetzung damit vermissen, dass der Angeklagte die zweite der beiden zusammenwirkenden Ursachen seiner erheblich verminderten Schuldfähigkeit, nämlich die entwicklungsbedingte mangelhafte Beherrschung seines Geschlechtstriebs (vgl. UA S. 33), offensichtlich nicht zu verantworten hat. Der Strafausspruch muss deshalb aufgehoben werden.

PikartWoesnerNiepel
LoesdauKuhn
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