Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bedingter Tötungsvorsatz bei Steinwürfen auf Fahrzeuge

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 133/82
Datum
06.05.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte warf Steine auf durchfahrende Kraftfahrzeuge und wurde wegen zweifachen versuchten Mordes und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt. Streitgegenstand war, ob er den Tod als mögliche Folge billigend in Kauf nahm (bedingter Vorsatz). Der BGH hält die Feststellungen des Landgerichts zur Vorhersehbarkeit der tödlichen Folge und zur Annahme von dolus eventualis für tragfähig und verwirft die Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen kann aus dem äußeren Tathergang und den persönlichen Verhältnissen des Täters auf bedingten Tötungsvorsatz (dolus eventualis) geschlossen werden, wenn der Täter den Tod als mögliche Folge voraussehen und trotzdem handeln darf.

2

Der Umstand, dass der Täter aufgrund von Kenntnissen oder Berufserfahrung die Gefährlichkeit seines Tuns kannte, kann die Schlussfolgerung stützen, er habe den Tod billigend in Kauf genommen.

3

Soweit der Täter den Erfolg zwar als möglich vorausgesehen, aber ernsthaft darauf vertraut hat, dass er nicht eintreten werde, liegt lediglich Fahrlässigkeit vor und nicht bedingter Vorsatz.

4

Die revisionsgerichtliche Überprüfung einer auf Würdigung des äußeren Tathergangs gestützten Überzeugungsbildung des Tatgerichts ist auf offensichtliche Fehler beschränkt; tragfähige Schlussfolgerungen der Tatsacheninstanz sind nicht zu beanstanden.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 11. Dezember 1981

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Walter Werner Karl aus ███, geboren am █████ in ████, wegen versuchten Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Mai 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt als beisitzende Richter, █████████████████████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 11. Dezember 1981 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt und der Verwaltungsbehörde für immer untersagt, dem Angeklagten (wieder) eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde. Sie bleibt ohne Erfolg.

1. Das Landgericht sieht die Einlassung des Angeklagten, er habe sich bei Begehung der Taten über deren mögliche weitreichende Folgen keine Gedanken gemacht, insbesondere nicht daran gedacht, durch die Steinwürfe könnten Menschen zu Tode kommen (UA 14), als widerlegt an. Der Angeklagte habe mit der Möglichkeit gerechnet, dass die geworfenen Steine die Windschutzscheibe der Fahrzeuge durchschlagen und den Fahrer treffen; aufgrund seiner Berufserfahrung als Kraftfahrer habe er gewusst, „dass in einem solchen Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit der Fahrer die Kontrolle über das Fahrzeug verlieren würde und ein Massenunfall mit unübersehbaren Sach- und Personenschäden hätte entstehen können“ (UA 15). Daraus, dass der Angeklagte trotz Kenntnis der Gefährlichkeit seines Tuns die Steine gezielt auf die unter ihm durchfahrenden Kraftfahrzeuge warf, hat das Landgericht sich die Überzeugung gebildet, dass er auch den Tod von Menschen als mögliche Folge seines Handelns billigend in Kauf genommen habe (UA 16).

2. Diese Darlegungen reichen unter den gegebenen Umständen aus, um die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes zu rechtfertigen. Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es nahe, dass der Täter auch mit der Möglichkeit, dass das Opfer dabei zu Tode kommen könne, rechnet und, weil er gleichwohl in seinem gefährlichen Handeln fortfährt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1979 – 4 StR 116/79 – m. w. Nachw.). Das muss zwar nicht immer so sein. Der Täter kann den Tötungserfolg zwar als möglich vorausgesehen, aber ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut haben, er werde dennoch nicht eintreten; dann würde er in Bezug auf den Tötungserfolg nur fahrlässig handeln. Hier hat das Landgericht aber aus dem äußeren Tathergang und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten den möglichen Schluss gezogen, dass sein Handeln von bedingtem Tötungsvorsatz begleitet war. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Auch der Rechtsfolgenausspruch lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.

KnoblichSalgerRuß
HürxthalEngelhardt
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