Revision verworfen: Mord (Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs) und Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 514/77
- Datum
- 11.10.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht ist nicht verpflichtet, einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen, wenn es sich mit abweichenden Gutachten eingehend auseinandergesetzt und seine eigene Sachkunde zur Begründung seiner Entscheidung dargelegt hat; Gutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung.
Bedingter Vorsatz kann für Tatumstände angenommen werden, obwohl der Täter im weiteren Verlauf schuldunfähig geworden ist, wenn die weiteren Handlungen nicht in rechtlich erheblicher Weise von den im schuldfähigen Zustand gefassten Vorstellungen abweichen und die Schuldunfähigkeit aus vorausgehendem Handeln entstanden ist.
Das Mordmerkmal der Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs ist erfüllt, wenn der Täter Gewalt anwendet, um den Widerstand des Opfers zu brechen, und den Tod des Opfers als mögliche Folge billigend in Kauf nimmt.
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus neben einer Jugendstrafe und die Festlegung der Reihenfolge des Vollzugs nach § 67 Abs. 2 StGB sind rechtlich möglich und können bei gegebener Sachlage nicht beanstandet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Ellwangen (Jagst), 5. April 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 514/77 A 190 + 4
in der Strafsache gegen ███, den Hilfsarbeiter Rolf ██, geboren am ███ in ████, in Haft, wegen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Oktober 1977, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mosl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Regierungsdirektor ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ aus ██████████ als Verteidiger, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 5. April 1977 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten, der zur Tatzeit 19 Jahre und 7 Monate alt war, wegen Mordes in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung zur Jugendstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und hat seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet; ferner wurde bestimmt, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist (§§ 211, 177, 22, 52, 63, 67 StGB).
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
I. Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Revision, die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) sei dadurch verletzt worden, dass die Jugendkammer zur Frage der Schuldfähigkeit nicht noch einen weiteren Sachverständigen zugezogen habe.
Der Tatrichter hat im Anschluss an die Sachverständigen Prof. Dr. ███████ angenommen, dass der Angeklagte bei Abgabe der ersten vier oder fünf Messerstiche auf das Tatopfer im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) gehandelt habe, während er dem Mädchen die folgenden neunzig Stiche im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) versetzt habe. Dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. ████████, der für den gesamten Tatablauf Schuldunfähigkeit des Angeklagten annahm, ist die Jugendkammer nicht gefolgt, wofür sie eine eingehende Begründung gegeben hat (UA S. 17/18).
Bei dieser Sachlage war das Landgericht nicht genötigt, einen weiteren Sachverständigen zuzuziehen. Es hat sich mit den beiden nicht übereinstimmenden Gutachten des näheren auseinandergesetzt und hat bei der Begründung, warum es sich dem Gutachten Dr. ███████ anschloss, seine eigene Sachkunde ausreichend dargelegt. Gutachten unterliegen als Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts. Auch in schwierigen Fällen ist der Tatrichter zu einem eigenen Urteil verpflichtet; die Selbständigkeit richterlicher Entscheidung bleibt auch gegenüber dem Gutachter gewahrt (BGHSt 8, 113, 117, 118; BGH, Urteile vom 11. Juli 1972 – 1 StR 236/72 – und vom 29. April 1975 – 1 StR 103/75).
Dieser Aufgabe ist das Landgericht gerecht geworden, ohne dass dabei ein Rechtsfehler zutage träte (vgl. BGH, Urteil vom 30. August 1977 – 1 StR 425/77).
II. Die Sachrüge hat ebenfalls keinen Erfolg.
1. Nach den Feststellungen stach der Angeklagte einem dreizehnjährigen Mädchen, mit dem er geschlechtlich verkehren wollte und das sich dagegen mit Händen und Füßen wehrte, vier oder fünfmal mit einem Fahrtenmesser in Brust und Oberbauch, um den Widerstand zu brechen. Das Mädchen fiel zu Boden und begann aus den Stichwunden zu bluten. Dies bewirkte beim Angeklagten eine affektive Primitiv- und Panikreaktion, die zur Schuldunfähigkeit führte. In diesem Zustand stach er noch neunzigmal auf das sich weiterhin wehrende Mädchen ein, das wenige Minuten nach Zufügung der letzten Stichverletzungen starb. Mit dem toten Mädchen vollzog der Angeklagte den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss (UA S. 7/8).
2. Das Landgericht führt aus, der Angeklagte sei sich bei den ersten vier oder fünf Stichen, die er im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit ausführte, darüber im klaren Bewusstsein, dass das Opfer eine tödliche Verletzung erleiden könne; es konnte nicht feststellen, dass schon diese ersten Stiche tödlich gewesen sind.
Gleichwohl ist die Verurteilung wegen eines vollendeten Tötungsdelikts nicht zu beanstanden. Der bedingte Tötungsvorsatz ist für die noch im Zustand der Schuldfähigkeit zugefügten Verletzungen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen worden. Die Feststellungen ergeben weiter, dass sich der Zustand der Schuldunfähigkeit aus dem vorausgehenden Handeln entwickelt hat und nicht durch äußere, von der Persönlichkeit unabhängige Einflüsse ausgelöst worden ist (vgl. BGHSt 23, 133, 136; in dieser Entscheidung wurde eine vollendete Tötung bejaht, obwohl der Täter schon vor dem ersten von 38 Messerstichen zurechnungsunfähig geworden war). Dafür, dass der weitere Handlungsablauf von den Vorstellungen des Angeklagten, die er noch im schuldfähigen Zustand hatte, in rechtlich erheblicher Weise abgewichen wäre (vgl. BGH a. a. O. 136/137 unter Hinweis auf BGH GA 1956, S. 26), bietet der Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte; der Angeklagte setzte vielmehr das Zustechen mit dem Fahrtenmesser gegen das sich weiter wehrende Mädchen in derselben Weise fort wie er es im – wenn auch erheblich vermindert – schuldfähigen Zustand begonnen hatte.
3. Ohne Rechtsfehler hat die Jugendkammer das Mordmerkmal der Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs (§ 211 Abs. 2 StGB) bejaht. Denn dieses Tatbestandsmerkmal verwirklicht auch, wer gegen sein Opfer Gewalt anwendet, um seine Geschlechtslust ungehindert befriedigen zu können, und dabei den Tod des Opfers als mögliche Folge billigend in Kauf nimmt (BGHSt 19, 101, 105). Dazu hat der Tatrichter festgestellt, dass der Angeklagte, weil er den Widerstand des Mädchens gegen den angesonnenen Geschlechtsverkehr unbedingt brechen wollte, auch die Möglichkeit einer tödlichen Verletzung billigend in Kauf nahm (UA S. 7). Damit tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen Mordes.
4. Die Bemessung der Jugendstrafe ist rechtlich ebensowenig zu beanstanden wie die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und die Bestimmung der Reihenfolge des Vollzugs gemäß § 67 Abs. 2 StGB.
III. Nach allem ist die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.
| Loesdau | Pikart | Herdegen | |||
| Mosl | Woesner |