Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Totschlags mangels Feststellungen zum Vorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 564/79
Datum
31.10.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen versuchten Totschlags zu sechs Jahren Haft verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil es an eindeutigen Feststellungen zur inneren Tatseite (Vorsatz) fehlt. Die Art der Ausführung des Stichs genügt nicht zwingend für den Schluss auf bedingten Tötungsvorsatz, wenn ein Vertrauen in Nichttödlichkeit nicht ausgeschlossen ist. Fehlt der Vorsatz, käme allenfalls gefährliche Körperverletzung (§ 223a StGB) in Betracht; die Sache wird zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen versuchten vorsätzlichen Tötens müssen hinreichende Feststellungen zur inneren Tatseite (Vorsatz) getroffen werden; fehlen diese, ist das Urteil aufzuheben.

2

Aus der Art der Ausführung einer Angriffshandlung kann auf Tötungsvorsatz geschlossen werden, dieser Rückschluss ist jedoch nur zulässig, wenn Feststellungen ein entgegenstehendes Vertrauen in Nichttödlichkeit ausschließen.

3

Bleibt nach den Feststellungen die Möglichkeit, der Täter habe auf die Nichttödlichkeit vertraut, kommt für einen eingetretenen tödlichen Erfolg nur Fahrlässigkeit in Betracht; bei Nichtvorliegen des tödlichen Erfolgs wäre allenfalls gefährliche Körperverletzung zu prüfen.

4

Bei Zweifeln an der inneren Tatseite hat das Revisionsgericht aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, ggf. auch über die Rechtsfolgen, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 20. Juni 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 564/79 in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Hans-Jürgen █████ aus ████, geboren am ███ ██ 1954 in [REDACTED], wegen versuchten Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Oktober 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 20. Juni 1979 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Da eindeutige Feststellungen zur inneren Tatseite fehlen, kann die Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung keinen Bestand haben.

Die Strafkammer stellt lediglich fest, der Angeklagte habe nach der Art der Ausführung des gegen das Tatopfer gerichteten Messerstiches „keinerlei gerechtfertigtes Vertrauen“ haben können, dass der Stich nicht zum Tode führte (UA 5). Dies reicht für die Annahme, der Angeklagte habe „daher zumindest mit bedingtem Tötungsvorsatz“ gehandelt (UA 6), nicht aus. Zwar ist es grundsätzlich zulässig, aus der Art einer Angriffshandlung auf einen Tötungsvorsatz des Täters zu schließen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 1979 – 3 StR 43/79 – und vom 10. Mai 1979 – 4 StR 116/79). Durch die wiedergegebene Feststellung des Landgerichts wird aber die Möglichkeit offengelassen, dass der Angeklagte ein – wenn auch nach Auffassung der Strafkammer ungerechtfertigtes – Vertrauen darauf, sein Stich werde nicht tödlich sein, tatsächlich hatte. In diesem Fall könnte ihm im Hinblick auf einen tödlichen Erfolg nur Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden; da dieser Erfolg nicht eingetreten ist, käme dann nur eine Bestrafung wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 223a StGB in Betracht.

HirschSalgerEngelhardt
SpiegelGoydke

Zitiert (1)