Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Totschlags mangels Feststellungen zum Vorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 564/79
- Datum
- 31.10.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen versuchten vorsätzlichen Tötens müssen hinreichende Feststellungen zur inneren Tatseite (Vorsatz) getroffen werden; fehlen diese, ist das Urteil aufzuheben.
Aus der Art der Ausführung einer Angriffshandlung kann auf Tötungsvorsatz geschlossen werden, dieser Rückschluss ist jedoch nur zulässig, wenn Feststellungen ein entgegenstehendes Vertrauen in Nichttödlichkeit ausschließen.
Bleibt nach den Feststellungen die Möglichkeit, der Täter habe auf die Nichttödlichkeit vertraut, kommt für einen eingetretenen tödlichen Erfolg nur Fahrlässigkeit in Betracht; bei Nichtvorliegen des tödlichen Erfolgs wäre allenfalls gefährliche Körperverletzung zu prüfen.
Bei Zweifeln an der inneren Tatseite hat das Revisionsgericht aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, ggf. auch über die Rechtsfolgen, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Zweibrücken, 20. Juni 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 564/79 in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Hans-Jürgen █████ aus ████, geboren am ███ ██ 1954 in [REDACTED], wegen versuchten Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Oktober 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 20. Juni 1979 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Da eindeutige Feststellungen zur inneren Tatseite fehlen, kann die Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung keinen Bestand haben.
Die Strafkammer stellt lediglich fest, der Angeklagte habe nach der Art der Ausführung des gegen das Tatopfer gerichteten Messerstiches „keinerlei gerechtfertigtes Vertrauen“ haben können, dass der Stich nicht zum Tode führte (UA 5). Dies reicht für die Annahme, der Angeklagte habe „daher zumindest mit bedingtem Tötungsvorsatz“ gehandelt (UA 6), nicht aus. Zwar ist es grundsätzlich zulässig, aus der Art einer Angriffshandlung auf einen Tötungsvorsatz des Täters zu schließen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 1979 – 3 StR 43/79 – und vom 10. Mai 1979 – 4 StR 116/79). Durch die wiedergegebene Feststellung des Landgerichts wird aber die Möglichkeit offengelassen, dass der Angeklagte ein – wenn auch nach Auffassung der Strafkammer ungerechtfertigtes – Vertrauen darauf, sein Stich werde nicht tödlich sein, tatsächlich hatte. In diesem Fall könnte ihm im Hinblick auf einen tödlichen Erfolg nur Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden; da dieser Erfolg nicht eingetreten ist, käme dann nur eine Bestrafung wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 223a StGB in Betracht.
| Hirsch | Salger | Engelhardt | |||
| Spiegel | Goydke |