Treffer
BGH Urteil

BGH: Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42m StGB bei Unzucht im Kfz-Zusammenhang

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 330/54
Datum
14.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil ein, das u.a. die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen im Zusammenhang mit Kfz-Fahrten begangener Sexualdelikte anordnete. Eine wirksame Teilrücknahme der Revision lag mangels ausdrücklicher Ermächtigung des Verteidigers nicht vor; mangels weiterer Begründung war die Revision im Übrigen unzulässig. Soweit zu prüfen, bestätigte der BGH die Entziehung nach § 42m StGB, weil die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs und unter Verletzung von Fahrerpflichten begangen wurde und daraus Ungeeignetheit folge. Maßgeblich für die Eignungsbeurteilung ist der Zeitpunkt der Urteilsfindung; spätere Umstände dürfen einbezogen werden. Die Revision wurde insgesamt verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Teilrücknahme der Revision durch den Verteidiger ist ohne ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten unwirksam (§ 392 Abs. 2 StPO).

2

Wird die Revision nur hinsichtlich eines selbständig abtrennbaren Urteilsteils begründet, ist sie im Übrigen unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 1 StPO).

3

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42m StGB setzt voraus, dass eine Straftat bei oder im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung kraftfahrerischer Pflichten begangen wurde und der Täter sich dadurch als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen hat.

4

Mit der Feststellung der Ungeeignetheit im Sinne des § 42m StGB ist zugleich festgestellt, dass die Belassung der Fahrerlaubnis die Allgemeinheit künftig gefährden würde; einer gesonderten Urteilsfeststellung zur Erforderlichkeit der Maßregel bedarf es nicht.

5

Für die Beurteilung der Eignung ist der Zeitpunkt der Urteilsfindung maßgeblich; es können auch nach der Tat eingetretene Umstände berücksichtigt werden, wobei ein einmaliges, nicht schweres Verkehrsversagen allein regelmäßig nicht genügt, um Ungeeignetheit sicher zu belegen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 9. April 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bäckermeister Reinhard ██████ aus ███, dort geboren ████ ██████, wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Hauptverhandlung vom 4. November 1954 in der Sitzung vom 14. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, und teilweise Oberstaatsanwalt █████████, Oberstaatsanwalt ████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████████████

Leitsatz

1. Erweist sich ein Kraftfahrer durch die Tat unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit und aller sonst bedeutsamen Umstände als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs, so ist ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, weil damit zugleich feststeht, dass er die Allgemeinheit künftig gefährden wird.

2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Eignungsfrage ist der Zeitpunkt der Urteilsfindung. Es können daher auch Umstände berücksichtigt werden, die zwischen Tat und Hauptverhandlung eingetreten sind.

3. Ein einmaliges Versagen im Verkehr, das für sich allein noch keinen sicheren Schluss auf fahrtechnische oder charakterliche Unzuverlässigkeit des Angeklagten zulässt, rechtfertigt nicht die Feststellung der mangelnden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, auch wenn die Tat diesen Schluss nahelegt.

4. Kann der Richter auf Grund des vom Angeklagten zuverlässig gewonnenen Persönlichkeitsbildes im Einzelfalle den Eignungsmangel verneinen.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 9. April 1954 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der angeklagte, ein Bäckermeister, hatte ein sechzehnjähriges Mädchen als Haushaltshilfe eingestellt, beschäftigte es aber auch in seinem Gewerbebetrieb und nahm es zum täglichen Brotausfahren in seinem Lloyd-Lieferwagen mit. Nach der im angefochtenen Urteil näher begründeten Ansicht der Strafkammer bestand zwischen ihm und dem Mädchen ein Erziehungs-, Aufsichts- und Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB. Wenige Wochen nach der Anstellung des Mädchens begann der Angeklagte, sich ihm unsittlich zu nähern, wozu er insbesondere die Geschäftsfahrten mit dem Kraftwagen ausnutzte. Er fasste häufig dem rechts neben ihm sitzenden Mädchen während Fahrtpausen, die er teilweise ohne Notwendigkeit einlegte, an die Oberschenkel und an den nackten Geschlechtsteil. Im Laufe der Zeit ging er dazu über, das Mädchen auch während des Fahrens unzüchtig zu berühren, indem er seine rechte Hand zwischen die Beine des Mädchens bis an den Geschlechtsteil führte und sie dort eine Weile beließ. Währenddessen steuerte er den Kraftwagen mit einer Hand; die Abwehrversuche des Mädchens beantwortete er mit den Worten, er könne auch einhändig fahren. Um die unzüchtigen Handlungen möglichst ungestört vornehmen zu können, fuhr der Angeklagte häufig über das Weichbild der Stadt hinaus. Mehrmals näherte er sich dem Mädchen in der festgestellten Weise auch in den Räumen seiner Bäckerei. Seine Verfehlungen erstreckten sich von etwa Mitte August 1953 bis in den November 1953.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer abhängigen Minderjährigen (Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Es hat ihm ferner auf Grund des § 42 l StGB auf die Dauer von drei Jahren verboten, in seinem Beruf als Bäcker weibliche Personen unter 21 Jahren anzustellen, auszubilden und zu beaufsichtigen. Schließlich hat es ihm nach § 42 m StGB die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und angeordnet, dass die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis für Kraftwagen erteilen darf.

Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil durch seinen Verteidiger zunächst unbeschränkt Revision eingelegt, in der Rechtfertigungsschrift jedoch nur beantragt, das Urteil insoweit aufzuheben, als ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. In diesem Umfang hat er das Rechtsmittel auch nur begründet. Ein Erfolg muss ihm versagt bleiben.

Die in der nachträglichen Beschränkung liegende Teilrücknahme der Revision war an sich zulässig, weil der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis einer selbständigen Prüfung und Beurteilung zugänglich ist (BGH 2 StR 300/53 vom 16. Oktober 1953: BGHSt 6, 183, 184). Sie war jedoch im vorliegenden Falle unwirksam, weil der Verteidiger zur teilweisen Rücknahme des Rechtsmittels nicht ausdrücklich ermächtigt war (§ 392 Abs. 2 StPO). Gleichwohl kann das Revisionsgericht nur den Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis prüfen, da der Angeklagte es unterlassen hat, das Rechtsmittel in weiterem Umfang zu begründen. Die Revision ist daher insoweit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 1 StPO; vgl. RG HRR 1940 Nr. 346; BGH 2 StR 272/51 vom 5. Oktober 1951, LM Nr. 1 zu § 302 StPO). Mit dem Schuldspruch, der Strafe und dem teilweisen Berufsverbot hat sich das Revisionsgericht demnach sachlich nicht mehr zu befassen.

2. Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Dauer der Sperrfrist hat das Landgericht folgendermaßen begründet: Die Sicherungsmaßnahme erscheine erforderlich, weil die Strafe allein nicht genügen werde, um den Angeklagten angesichts der günstigen Gelegenheit, die ein Kraftwagen dafür biete, von Straftaten der festgestellten Art oder von ähnlichen Straftaten abzuhalten. Durch den Missbrauch des Fahrzeugs zur fortgesetzten Begehung eines Sittlichkeitsverbrechens habe der Angeklagte eine allgemeine charakterliche Unzuverlässigkeit bewiesen, die ihn zur Führung eines Kraftwagens ungeeignet mache. Er habe auch mehrfach die verkehrssichere Führung seines Wagens außer Acht gelassen, indem er während der Fahrt das Mädchen mit der rechten Hand unzüchtig berührt und dabei das Steuer nur mit der linken Hand bedient habe.

Diese, wenn auch knappe Begründung hält der rechtlichen Prüfung stand.

a) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 m StGB setzt als erstes voraus, dass der Angeklagte bei oder in Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der dem Führer eines Kraftfahrzeugs obliegenden Pflichten eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat und deshalb zu Strafe verurteilt oder nur wegen Zurechnungsunfähigkeit freigesprochen wird.

Diese Voraussetzung liegt hier zweifelsfrei vor. Der Angeklagte hat die im Kraftwagen vorgenommenen Teilhandlungen des fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechens zwar nicht bei, wohl aber im (unmittelbaren) Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs und, soweit sie während des Fahrens geschehen sind, auch unter Verletzung der ihm als Kraftfahrer obliegenden Sorgfaltspflicht (vgl. § 7 Abs. 3 StVO) begangen. Des bedarf bei dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt keiner näheren Erörterung. Der Fall gibt dem Senat daher keinen Anlass, zu den im Schrifttum gegen sein Urteil vom 5. November 1953 (3 StR 542/53) in BGHSt 5, 179 vereinzelt erhobenen Einwendungen Stellung zu nehmen.

b) Als zweites setzt die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 m StGB voraus, dass sich der Angeklagte „durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat“. Das Landgericht hat den Eignungsmangel des Angeklagten sowohl in der bei der Straftat zutage getretenen allgemeinen charakterlichen Unzuverlässigkeit als auch in der wiederholten Außerachtlassung der zum verkehrssicheren Führen eines Kraftwagens erforderlichen Sorgfalt gesehen. Auch insoweit befindet es sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats.

Die Feststellung, dass sich jemand durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, enthält zugleich die weitere Feststellung, dass die Belassung der Fahrerlaubnis die Allgemeinheit künftig gefährden würde und dass die Entziehung der Fahrerlaubnis erforderlich ist, um die Allgemeinheit hiervor zu schützen. Damit erledigen sich, wie nachstehend näher dargelegt wird, die Bedenken, die im Schrifttum und in der Rechtsprechung gegen das in BGHSt 5, 168 (174 ff.) veröffentlichte Urteil des Senats vom 5. November 1953 erhoben worden sind (u. a. Hartung in JZ 1954, 137 und NJW 1954, 1337; Schmidt-Leichner in NJW 1953, 1849/1850 und 1954, 1593; Urteile des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs 1 StR 633/53 vom 25. Februar 1954 in JZ 1954, 541 = VRS 6, 424 und des 1. Ferienstrafsenats 1 StR 165/54 vom 26. August 1954 in NJW 1954, 1536 Nr. 20 = VRS 7, 301).

Soweit ersichtlich, bestand und besteht Übereinstimmung darüber, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis keine Strafe, sondern eine Maßregel der Sicherung und Besserung ist und als solche nicht der Sühne der Tat, sondern dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Gesetzesverletzungen des Täters dient, also die Gefahr künftiger Straftaten dieses Angeklagten voraussetzt. Das ergibt sich eindeutig u. a. aus der gesetzestechnischen Einordnung der Maßregel sowie daraus, dass diese auch gegen Täter ausgesprochen werden kann, die wegen Zurechnungsunfähigkeit freigesprochen werden müssen (vgl. auch Ziff. II zu Art. 2 Nr. 1 und 2 der Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Unfällen im Straßenverkehr, BTDrucks. Nr. 2674 vom 10. Oktober 1951 S. 12).

Dagegen ist streitig, ob die (künftige) Gefährlichkeit des Täters nach der Feststellung seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen „unwiderleglich vermutet“ wird (so u. a. der erkennende Senat in BGHSt 5, 168/173, das Bayer. ObLG in NJW 1954, 1337, Bruns in GoltdArch 1954 S. 161/166 und Lackner in MDR 1953, 73) oder jeweils noch besonders geprüft und im Urteil dargetan werden muss (so insbesondere der 1. Strafsenat und der 1. Ferienstrafsenat aaO). Damit zusammen hängt die ebenfalls verschieden beantwortete Frage, ob der Tatrichter überdies besonders zu prüfen und festzustellen hat, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor der durch den Täter drohenden Gefahr zu schützen. Dabei werden die mit der Auslegung des § 42 m StGB verbundenen Zweifel in ihrer Bedeutung bisweilen überschätzt. Sie betreffen im Grunde genommen rechtstheoretische Überlegungen, deren Gegensätzlichkeit nicht notwendig ein Auseinandergehen der Rechtsprechung in der Beurteilung praktischer Fälle mit sich bringt.

Der erkennende Senat ist in seinem Urteil vom 5. November 1953 in BGHSt 5, 168 (vgl. auch 3 StR 245/53 vom 12. November 1953, teilweise abgedruckt in NJW 1954, 243) von dem Wortlaut des § 42 m Abs. 1 StGB ausgegangen, der die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht ausdrücklich an die Voraussetzung knüpft, dass „die öffentliche Sicherheit sie erfordert“ (vgl. §§ 42 b und 42 e StGB) oder dass die Maßregel „erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen“ (§ 42 l StGB; vgl. auch §§ 42 und 42 a StGB). Dem ist entgegengehalten worden, dass es sich insoweit um ein Fassungsversehen des Gesetzgebers handeln könne (so Hartung in JZ 1954, 137/138, aber auch der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem erwähnten Urteil vom 25. Februar 1954 und OLG Celle in NJW 1954, 652 Nr. 23). Dieses müsste, wenn es vorläge, schon im Regierungsentwurf enthalten gewesen sein; denn dieser ist unverändert Gesetz geworden. Um das zu prüfen, hält der Senat es für zulässig, hier auch die vorparlamentarische Entstehungsgeschichte des Gesetzes heranzuziehen. Dabei ergibt sich, dass in dem Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums die folgende Fassung des § 42 m Abs. 1 StGB vorgesehen war:

„Wird jemand wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung, die er bei oder im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der dem Führer eines Kraftfahrzeugs obliegenden Pflichten begangen hat, zu einer Strafe verurteilt oder lediglich wegen Zurechnungsunfähigkeit freigesprochen, so entzieht ihm das Gericht zugleich die Fahrerlaubnis, wenn dies erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen.“

Die Annahme, dass dieser Hinweis auf die Gefährlichkeit des Täters und die Erforderlichkeit der Sicherungsmaßregel in der mit dem jetzigen § 42 m Abs. 1 Satz 1 StGB wörtlich übereinstimmenden Fassung des Regierungsentwurfs versehentlich weggeblieben sei, verbietet sich schon deshalb, weil der Bedingungssatz nicht einfach weggefallen, sondern durch die Worte ersetzt worden ist: „wenn er sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat“. Dass dem keine Absicht zugrunde gelegen haben und die Änderung nur ein Fassungsversehen gewesen sein soll, kann schlechterdings nicht angenommen werden (vgl. auch Dreher in JZ 1954, 542). Das zeigt auch ein Vergleich der Begründungen zum Referenten- und zum Regierungsentwurf. Die Begründung zum Referentenentwurf erläuterte den ursprünglich vorgesehenen Bedingungssatz im Anschluss an die Rechtsprechung zu den bisherigen sichernden Maßregeln dahin, dass die Tat ein Anzeichen für die Gefährlichkeit des Täters sein müsse und dass von ihm bei Belassung des Führerscheins weitere Taten der in § 42 m bezeichneten Art zu erwarten sein müssten. Die Begründung zum Regierungsentwurf weist demgegenüber zwar auf den allgemeinen Gedanken hin, dass sich die Entziehung der Fahrerlaubnis als neue Maßregel der Sicherung und Besserung der Eigenart und der Zweckbestimmung der übrigen in den §§ 42 a bis 42 n StGB geregelten Maßnahmen anschließe, die aus Anlass der Begehung einer mit Strafe bedrohten Tat verhängt werden könnten und dem Schutz der Allgemeinheit gegen solche Rechtsbrecher dienten, die sich durch ein mit Strafe bedrohtes Verhalten als eine Gefahr für die Allgemeinheit erwiesen hätten (vgl. auch BGH 1 StR 633/53 vom 25. Februar 1954 aaO). Die Begründung spricht dann aber unmissverständlich davon, dass die gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis außer einer zu der Führung eines Kraftfahrzeugs in Beziehung stehenden Tat (nur) voraussetze, dass der Täter sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, und dass diese Voraussetzung der Regelung entspreche, die der jetzige § 4 Abs. 1 StVG für die Entziehung der Fahrerlaubnis im Verwaltungswege enthalte. Für diese ist aber anerkannt, dass sie außer dem Nachweis der mangelnden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht noch die besondere Feststellung der Gefahr künftiger Rechtsverletzungen durch den Betroffenen erfordert, obwohl auch die Verwaltungsbehörden die Fahrerlaubnis nur zum Schutze der Verkehrsgemeinschaft entziehen und deshalb nur solche Mängel berücksichtigen dürfen, die eine Gefährdung der Verkehrssicherheit befürchten lassen (vgl. dazu die Übersicht in „Kraftverkehrsrecht von A–Z“ unter „Führerschein; Entziehung, Erläuterungen 1“).

Der Regierungsentwurf beruht demnach keinesfalls auf einem Fassungsversehen. Seine den gesetzgebenden Körperschaften zugegangene Begründung macht den Unterschied in den Voraussetzungen der Entziehung der Fahrerlaubnis einerseits und den anderen Maßregeln der Sicherung und Besserung andererseits hinreichend deutlich. Es fehlt demnach an jedem Anhalt, dass der Gesetzgeber diese Verschiedenheit nicht gewollt habe.

Einwendungen gegen die vom Senat aus der Fassung des Gesetzes gezogene Folgerung, die Entziehung der Fahrerlaubnis erfordere nicht die besondere, ausdrückliche Prüfung und Feststellung, dass sie erforderlich sei, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen, können auch nicht aus dem abweichenden Wortlaut des § 111 a StPO hergeleitet werden. Dort handelt es sich um eine vorläufige Maßregel, für deren Anordnung andere Gesichtspunkte maßgebend sind als für die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis, auf die erst erkannt werden darf, wenn nach umfassender Prüfung die Nichteignung des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen feststeht. Das Verfahren nach § 111 a StPO bietet nicht die Rechtsgarantien einer Hauptverhandlung. Es ist daher durchaus sinnvoll, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis an die besondere Feststellung eines sofortigen, dringenden Schutzbedürfnisses der Allgemeinheit zu knüpfen (vgl. Dreher aaO S. 543 und Bruns aaO § 170).

Die Vorschrift des § 42 m Abs. 4 StGB endlich beweist nur, dass der Gesetzgeber in einem Nachverfahren die Verkürzung der nach Abs. 3 im Urteil ausgesprochenen Sperrfrist zulassen wollte, falls sich die Entbehrlichkeit der Maßnahme vor Ablauf der Frist herausstellen sollte.

Der Senat sieht unter diesen Umständen keinen Anlass, von der in BGHSt 5, 168/173 ff. vertretenen Rechtsansicht abzuweichen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis im Einzelfalle nicht die besondere Feststellung voraussetzt, dass die Belassung der Fahrerlaubnis eine Gefährdung der Allgemeinheit bedeuten würde. Der Tatrichter, der die mangelnde Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen festgestellt hat, braucht also im Urteil weder seiner Besorgnis Ausdruck zu geben, dass der Angeklagte auch in der Zukunft Straftaten der im § 42 m StGB umschriebenen Art begehen werde, noch darzutun, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Beseitigung dieser Gefahr erforderlich sei, weil der Angeklagte durch das Strafverfahren und die Strafverhängung allein noch nicht hinreichend gewarnt sei und weil andere, weniger einschneidende Vorbeugungsmaßnahmen nicht zur Verfügung stünden.

Zur Rechtfertigung dieser Ansicht bedarf es allerdings nicht des in BGHSt 5, 168 (174) verwendeten Begriffs der „unwiderleglichen Vermutung“ einer dem ungeeigneten Kraftfahrer anhaftenden Gefährlichkeit, wenngleich eine solche Vermutung im Strafrecht nicht schlechthin undenkbar ist (vgl. BGHSt 6, 20/23 zu § 257 Abs. 3 StGB; ferner Bruns aaO S. 167 und Dreher aaO S. 543). Die Feststellung, jemand sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, schließt nämlich schon begrifflich die weitere Feststellung ein, er gefährde die Allgemeinheit, sobald er sich an das Steuer eines Kraftfahrzeugs setze (ähnlich Dreher aaO S. 543; vgl. auch Bruns aaO § 168). Andernfalls ist er eben nicht „ungeeignet“. In diesem entscheidenden Punkte stimmt die Ansicht des Senats mit der bisherigen Rechtsprechung des 1. Strafsenats im Ergebnis überein. Die „Eignung“ zum Führen von Kraftfahrzeugen hat nur jemand, der beim Fahren andere nicht gefährdet; wer die Eignung nicht hat und dennoch fährt, ist gefährlich. Wo das Fehlen der Eignung einwandfrei mit Tatsachen belegt ist, ergeben diese Tatsachen von selbst die Besorgnis, dass die Fahrerlaubnis zum Schaden der Rechtsgemeinschaft missbraucht werde. Das gilt sowohl in den Fällen, in denen der Eignungsmangel in der Unfähigkeit zu verkehrssicherem Fahren besteht, als auch dann, wenn er sich im Fehlen der von jedem Kraftfahrzeugführer zu fordernden allgemeinen charakterlichen Zuverlässigkeit äußert (vgl. BGHSt 5, 179). Die Feststellung der mangelnden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet deshalb nicht eine bloße Vermutung der Gefährlichkeit des „Ungeeigneten“, deren Widerlegung durch das Gesetz ausgeschlossen würde; Nichteignung und Gefährlichkeit stimmen vielmehr begrifflich darin überein, dass die Nichteignung ohne weiteres auf die Gefährlichkeit hindeutet.

Die Feststellung, jemand habe sich als „ungeeignet“ zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, weist ihrem Wesen nach nicht nur in die Vergangenheit, sondern auch in die Zukunft (vgl. Schönke-Schröder 7. Aufl. Anm. zu § 42 m StGB). Das Merkmal der Nichteignung drückt eine der Person für längere Zeit anhaftende Eigenschaft aus. Es erschöpft sich nicht in der Erfassung einer einzelnen, für die Rechtsgemeinschaft gefährlich gewordenen Tat, sondern ergreift den körperlichen, geistigen oder sittlich-charakterlichen Zustand des Täters, aus dem heraus die Tat zu erklären ist. Wollte man für die Entziehung der Fahrerlaubnis das bei der abzuurteilenden Straftat zutage getretene vorwerfbare Verhalten allein genügen lassen, dann bedürfte es des Begriffs der mangelnden Eignung nicht. Der Gesetzgeber hätte sich in diesem Falle darauf beschränken können, die Anordnung der Sicherungsmaßregel an die Begehung einer mit der Führung eines Kraftfahrzeugs zusammenhängenden Straftat von bestimmter Schwere zu knüpfen, womit die Anordnung allerdings die Natur einer Strafmaßnahme erhalten hätte (BGH NJW 1954, 1536 Nr. 20 = VRS 7, 301/302).

Die urteilsmäßige Feststellung, der Angeklagte habe sich durch die ihm nachgewiesene Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, schließt demnach immer auch die Feststellung seiner fortbestehenden Ungeeignetheit und damit seiner künftigen Gefährlichkeit für die Rechtssicherheit ein.

Dem wird bisweilen entgegengehalten, dass Fälle denkbar seien, in denen sich ein Angeklagter zwar durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, in denen er aber die Verkehrsgemeinschaft künftig deshalb nicht mehr gefährden könne, weil er, etwa infolge der bei dem Unfall erlittenen schweren Verletzungen, körperlich kein Kraftfahrzeug mehr führen könne. In diesen Fällen entbehre die Entziehung der Fahrerlaubnis jeden Sinnes. Bei diesem Einwand wird einmal verkannt, dass es sich hier um seltene Ausnahmefälle handelt, die für die grundsätzliche Gestaltung der Maßregel keine Rolle gespielt haben; sie können es auch nicht rechtfertigen, von der an sich gebotenen Auslegung des Gesetzes abzugehen. Zum anderen wird übersehen, dass es keinen feststehenden Begriff der „unbedingten Fahruntauglichkeit“ gibt. Unfähig zum Führen eines Kraftfahrzeugs ist z. B. nicht nur der völlig Erblindete, sondern auch jeder, dessen Sehvermögen so weit herabgesetzt ist, dass er die anderen Verkehrsteilnehmer und die ständig wechselnden Verkehrslagen nicht ausreichend zu überblicken vermag. Die Flüssigkeit der Abgrenzung könnte im Einzelfall dazu führen, dass von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen würde in der Annahme, der Angeklagte werde ohnehin kein Kraftfahrzeug mehr lenken. Gleichwohl könnte sich dieser selbst noch für fahrtüchtig halten und, da ihm der Führerschein belassen wurde, auch tatsächlich weiterhin ein Kraftfahrzeug führen, obwohl er – zweifellos – eine schwere Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellen würde. Auch wird sich im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht immer schon übersehen lassen, ob der körperliche Zustand des Angeklagten die Führung eines Kraftfahrzeugs für dauernd oder doch für längere Zeit ausschließt. Es widerspräche aber der vom Gesetzgeber gewollten Wirksamkeit der neuen Sicherungsmaßregel, wenn der Richter zu einer so ungewissen Zukunftsvoraussage gezwungen würde. Zudem enthält die Entziehung der Fahrerlaubnis für den wirklich Fahruntüchtigen keine Beschwer; sie sichert andererseits die Allgemeinheit mindestens vor einem Missbrauch des Führerscheins.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Eignung oder Nichteignung eines Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen ist der Zeitpunkt der Urteilsfindung. Der Richter hat die hierfür erheblichen Umstände zu würdigen, wie sie sich ihm in der Hauptverhandlung darstellen. Ohne diese Wertung aus der Gegenwartsbetrachtung heraus ist ein lebensnahes und gerechtes Ergebnis nicht denkbar. Von ihr ist der Richter nicht deshalb befreit, weil der Bedingungssatz „wenn sich der Täter durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat“ in die Vergangenheit gestellt ist. Daraus folgt, dass der Tatrichter im Rahmen der Eignungsprüfung auch Umstände berücksichtigen kann, die in der Zeit zwischen der Tat und der Hauptverhandlung hervorgetreten sind.

Es ist nicht zu besorgen, dass das Absehen von der im Einzelfall zu treffenden Feststellung, dass die Belassung der Fahrerlaubnis die Allgemeinheit gefährden würde, die Tatrichter dazu verleiten könnte, bei jeder Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung oder wegen einer anderen, mit der Führung eines Kraftfahrzeugs zusammenhängenden Straftat unterschiedslos die Fahrerlaubnis zu entziehen. Wie der Senat seit seinem Urteil in BGHSt 5, 168 immer wieder mit Nachdruck hervorgehoben hat, setzt die Feststellung der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen eine sorgfältige Abwägung der gesamten Umstände voraus, die einen Schluss auf die Fahrtüchtigkeit des Angeklagten und auf sein Verantwortungsbewusstsein im Verkehr zulassen. Hierbei sind nicht nur die zur Aburteilung stehende Tat mit allen ihren Begleitumständen, sondern auch die Persönlichkeit des Angeklagten, seine bisherige Lebensführung und sonstige für die Beurteilung der Eignungsfrage bedeutsame Tatsachen zu berücksichtigen. Von dieser umfassenden Würdigung darf der Richter nur dann absehen, wenn sich die Tat als solche durch ihre Art und Schwere von Verfehlungen ähnlicher Art deutlich zum Nachteil des Angeklagten abhebt und unmittelbar ein besonders hohes Maß von technischem Nichtkönnen, mangelndem Reaktionsvermögen oder fehlender sittlicher Reife oder charakterlicher Festigkeit beweist (BGHSt 5, 168/176; BGH 1 StR 633/53 vom 25. Februar 1954 in JZ 1954, 541 = VRS 6, 424).

Der Vorwurf, sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen zu haben, ist nicht begründet, wenn dem Angeklagten nur ein einmaliges, nicht allzu schweres Versagen im Verkehr zur Last liegt, das für sich allein noch keinen sicheren Schluss auf eine fahrtechnische oder charakterliche Unzuverlässigkeit des Angeklagten gestattet (vgl. BGH 3 StR 224/54 vom 15. Juli 1954 in VRS 7, 357/359; 2 StR 54/54 vom 9. September 1954 in VRS 7, 553/356; 3 StR 357/54 vom 30. September 1954; 4 StR 90/54 vom 8. Juli 1954).

Grundsätzlich ist im Übrigen zu beachten: Ob die Tat Ausdruck mangelnder Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, ist nach dem Wortlaut und Willen des Gesetzes in erster Linie aus Herkunft und Unrechtsgehalt der Tat selbst zu beantworten (BGHSt 5, 168/176). Das schließt indes nicht schlechthin aus, dass der Richter im Einzelfalle – soweit der Eignungsmangel nicht in unbehebbaren körperlichen oder geistigen Mängeln besteht – auf Grund des vom Angeklagten gewonnenen Persönlichkeitsbildes dessen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen und damit dessen Gefährlichkeit für die Allgemeinheit verneint, obwohl die Tat als solche diesen Schluss nahelegt. Hier wird der durch die Tat zunächst vermittelte ungünstige Eindruck vom Angeklagten durch wertvolle persönliche Züge verdrängt und der Schein des Eignungsmangels, der aus der Tat gegen den Angeklagten spricht, durch sein Persönlichkeitsbild widerlegt. Das setzt allerdings voraus, dass die aus der Person des Angeklagten gegen den Vorwurf der mangelnden Eignung herzuleitenden Umstände zur sicheren Überzeugung des Tatrichters festgestellt werden können und dass sie die bestimmte Erwartung rechtfertigen, der Angeklagte werde in Zukunft fähig und willens sein, „den Lockungen zu widerstehen und den besonderen Gefahren zu begegnen, die sich aus der Führung eines Kraftfahrzeugs für ihn und die Allgemeinheit ergeben“ (BGH 1 StR 633/53 vom 25. Februar 1954 aaO).

Ergibt die Beweisaufnahme in dieser Hinsicht keine volle Klarheit zu Gunsten des Angeklagten, dann muss der Tatrichter auf Grund der aus der Tat sich ergebenden Besorgnis erneuter Straffälligkeit des Angeklagten im Zusammenhang mit der Führung von Kraftfahrzeugen den Eignungsmangel bejahen und die Fahrerlaubnis entziehen. Diese Einschränkung entspricht dem Sinn und Zweck des Gesetzes sowie dem kriminalpolitischen Bedürfnis. Es wäre weder unter dem einen noch unter dem anderen Gesichtspunkt vertretbar, dem Tatrichter die Entziehung der Fahrerlaubnis schon dann zu untersagen, wenn das Persönlichkeitsbild des Angeklagten die bloße Möglichkeit offen ließe, dass er trotz der gegen ihn sprechenden Tat über die für einen verantwortungsbewussten Kraftfahrer unentbehrlichen Eigenschaften verfüge.

Der 1. und der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs sind auf Anfrage den vorstehend zu § 42 m Abs. 1 StGB erläuterten Auslegungsgrundsätzen beigetreten. Der 5. Strafsenat hatte sich schon früher der Rechtsprechung des erkennenden Senats angeschlossen (vgl. BGH 5 StR 28/54 vom 26. März 1954 in VRS 6, 354/356 und 5 StR 727/53 vom 9. April 1954); der 2. Strafsenat hat ihr bisher nicht widersprochen.

Die Strafsenate des Bundesgerichtshofs stimmen nunmehr auch darin überein, dass das Gesetz über die Feststellung der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen hinaus keine besondere Prüfung der weiteren Frage verlangt, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor den durch den ungeeigneten Kraftfahrer künftig drohenden Gefahren zu schützen. Steht die Ungeeignetheit und damit die Gefährlichkeit des Angeklagten fest, dann bleibt kein Raum mehr für Erwägungen des Inhalts, ob etwa später eintretende Umstände, wie die Verbüßung der Strafe, den Angeklagten so „bessern“ werden, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis aus diesem Grunde entbehrlich ist, oder ob die Öffentlichkeit durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen ausreichend geschützt werden könnte.

Ob es die vorstehend aufgezeigten Grundsätze auch ausschließen, dass der Tatrichter dann von der Entziehung der Fahrerlaubnis absieht, wenn neben dieser Maßnahme eine andere Sicherungsmaßregel in Frage kommt, die die Allgemeinheit auch vor den durch den Angeklagten als Kraftfahrer drohenden Gefahren genügend schützt, bedarf hier keiner Entscheidung.

Im vorliegenden Falle konnte auf die Entziehung der Fahrerlaubnis schon deshalb nicht verzichtet werden, weil das gegen den Angeklagten ausgesprochene Verbot, in seinem Bäckereibetrieb weibliche Personen unter 21 Jahren anzustellen, auszubilden oder zu beaufsichtigen, dem mit der Maßregel nach § 42 m Abs. 1 StGB verfolgten Schutzzweck nicht in jeder Hinsicht gerecht wird. Das teilweise Berufsverbot soll dem Angeklagten zwar auch die Möglichkeit nehmen, sich künftig im Kraftwagen an jugendlichen weiblichen Angestellten, die seiner Obhut anvertraut sind, sittlich zu vergehen. Es hindert ihn indes nicht, das gegenüber Mädchen und Frauen zu tun, die seiner Obhut nicht unterstehen. Die von dem Angeklagten ausgehende Verkehrsgefahr wäre aber in solchen Fällen um nichts geringer. Auch hier könnte ihn seine geschlechtliche Unbeherrschtheit zu fahrtechnischen Fahrlässigkeiten und groben Unachtsamkeiten bei der Führung des Kraftwagens hinreißen. Dieser Gefahr vermag das im Urteil ausgesprochene Berufsverbot nicht vorzubeugen.

Die Einwendungen des Angeklagten gegen die im Urteil ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis sind demnach unbegründet. Der Ausspruch ist lediglich insofern fehlerhaft, als er auf Kraftwagen beschränkt ist (vgl. BGHSt 6, 183). Dadurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert. Das Revisionsgericht kann den Fehler auch nicht zu seinem Nachteil beseitigen (§ 358 Abs. 2 StPO).

Die Bemessung der von der Strafkammer ausgesprochenen Sperrfrist (§ 42 m Abs. 3 StGB) lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Sie war nach dem aus den Tatumständen und der Persönlichkeit des Angeklagten zu entnehmenden Grad seiner Ungeeignetheit und dem damit gegebenen Ausmaß seiner Gefährlichkeit für die Allgemeinheit zu bemessen (vgl. BGHSt 6, 398).

Die Revision des Angeklagten ist aus den dargelegten Gründen teils als unzulässig, teils als unbegründet in vollem Umfang zu verwerfen.

MartinGlanzmannMaaß
BuschDr. Wiefels

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