Treffer
BGH Urteil

BGH: Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr – Anforderungen an Feststellungen zu Vermeidbarkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 15/55
Datum
14.04.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nach einem tödlichen Zusammenstoß mit einer Fußgängerin sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis. Der BGH beanstandet, dass das Landgericht die Fahrlässigkeit und insbesondere die Vermeidbarkeit des Erfolgs nicht tragfähig begründet hat. Es fehlten wesentliche Feststellungen u.a. zu Straßenbreite, seitlichen Abständen, Geschwindigkeit und Ausweichmöglichkeiten sowie zur Erkennbarkeit des Überholvorgangs eines entgegenkommenden Lkw. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; zudem sei ein Mitverursachungsbeitrag des Lkw-Fahrers strafzumessungsrelevant zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wirksamkeit der Schöffenbeeidigung wird durch das Unterlassen einer Beurkundung nicht beeinträchtigt; einer Niederschrift hierüber kommt nicht die Beweiskraft des § 274 StPO zu.

2

Eine Änderung verfahrensrechtlicher Vorschriften über die Dauer der Schöffenbeeidigung gilt mangels Übergangsregelung auch für vor Inkrafttreten vollzogene Beeidigungen.

3

Bei der Beurteilung fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr ist maßgeblich, ob für den Kraftfahrer nach der konkreten Verkehrslage eine Pflicht bestand, mit einem atypischen Verhalten eines Fußgängers zu rechnen.

4

Eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit setzt neben der Pflichtwidrigkeit die Feststellung voraus, dass der Erfolg bei rechtzeitigem Erkennen der Gefahr durch zumutbare Maßnahmen (Bremsen oder Ausweichen) vermeidbar gewesen wäre; hierzu bedarf es tragfähiger Feststellungen insbesondere zu Geschwindigkeit, Abständen und Ausweichraum.

5

Mitverursachungs- oder Mitverschuldensbeiträge anderer Verkehrsteilnehmer sind regelmäßig als strafzumessungsrelevante Umstände zu berücksichtigen, soweit sie die Schuld des Angeklagten mindern.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 7. Mai 1954

Rubrum

In der Strafsache gegen C. aus X., den Schlossermeister Rudolf S., geboren am ████████ 1920 in L., wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. P. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär J. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 7. Mai 1954 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt. Außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Nach den Feststellungen des Landgerichts durchfuhr der Angeklagte mit einem Personenkraftwagen – Volkswagen – in Düsseldorf die U.-Straße vom U.-Platz kommend in Richtung Unterrath. Vor ihm hatte in seiner Fahrtrichtung gesehen von rechts nach links eine Fußgängerin die rechte Fahrbahn überschritten und wartete in der Straßenmitte, um den dem Angeklagten entgegenkommenden Verkehr vorbeifließen zu lassen. Der Angeklagte fuhr so, dass die linken Räder seines Wagens über die rechte Schiene des rechten Schienenpaares der Straßenbahngeleise liefen. Als aus der dem Angeklagten entgegenkommenden Fahrzeugreihe ein Lastkraftwagen nach links ausscherte und an diesen Fahrzeugen vorbeifuhr, trat die Fußgängerin einige Schritte zurück. Sie wurde dabei von dem linken Kotflügel des Volkswagens des Angeklagten erfasst und zu Boden geworfen. Sie starb an den Folgen des Unfalls.

Mit der Revision erhebt der Angeklagte eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde.

Die Verfahrensrüge ist nicht begründet. Nach den Angaben des Schöffen R. in Verbindung mit der dienstlichen Äußerung des Landgerichtsrates Dr. D. ist der Schöffe in der Sitzung vom 28. Januar 1953 beeidigt worden. Es ist nicht entscheidend, ob ein Protokoll über diese Beeidigung angefertigt wurde. Da einer solchen Niederschrift, die nur einen Akt der Justizverwaltung betrifft, nicht die Beweiskraft des § 274 StPO zukommt, wird die Wirksamkeit der Beeidigung durch das Unterlassen einer Beurkundung nicht beeinträchtigt (RG JR 1926, Nr. 1578). Nach der zur Zeit der Hauptverhandlung geltenden Bestimmung des § 51 Abs. 1 GVG in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom August 1953 (BGBl. I, 575) wirkt die Beeidigung für die Dauer der Wahlperiode von zwei Jahren (§ 42 GVG). Diese das Verfahren betreffende Gesetzesänderung ist am 1. Oktober 1953 – ohne Übergangsbestimmung – in Kraft getreten; sie gilt mithin auch für die vor ihrem Inkrafttreten vollzogene Beeidigung.

Dagegen muss die Sachbeschwerde Erfolg haben.

Das Landgericht sieht ein fahrlässiges Verhalten des Angeklagten schon darin, dass er die Fußgängerin erst auf eine Entfernung von 15 bis 20 m sah, obwohl er sie bereits in einem Abstand von 70 m hätte sehen können, als sie, einen Schritt vom Bürgersteig entfernt, die Straße mit ihm abgewendeter Blickrichtung überquerte. Hierin könnte nur dann eine fahrlässige Verursachung des Todes der Fußgängerin gefunden werden, wenn ein aufmerksamer Kraftfahrer – wie das Landgericht meint – mehr nach rechts fahren und seine Geschwindigkeit hätte herabsetzen müssen. Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt lässt sich eine derartige Anforderung nicht rechtfertigen. Die Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs hat es mit sich gebracht, dass Fußgänger belebte Straßen in der Weise zu überschreiten pflegen, dass sie zunächst, soweit es der von links kommende Verkehr ihnen gestattet, bis zur Straßenmitte gehen, um dort zu warten, bis der von rechts kommende Verkehr Gelegenheit zum weiteren Überqueren der Fahrbahn bietet. Daher hätte der Angeklagte, auch wenn er von Anfang an beobachtet hätte, wie die Fußgängerin sich in dieser üblichen Weise auf der Fahrbahn bewegte, nicht mit ihrem plötzlichen Kehrtmachen oder Zurücktreten zu rechnen brauchen, es sei denn, ein besonderer Anlass zu einem solchen Verhalten wäre erkennbar gewesen (RGSt 72, 55). Ob die Fußgängerin den Eindruck der Unsicherheit gemacht hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Die Art, in der sie bei dem offensichtlich starken Verkehr die Straße überquerte, ließ sie vielmehr als durchaus sichere und gewandte Verkehrsteilnehmerin erscheinen. Auch der Umstand, dass sie mit dem Angeklagten abgewendeter Blickrichtung über die Fahrbahn ging, nötigte diesen nicht dazu, sich auf ein solches Verhalten einzurichten, wie es zu dem Unfall führte.

Es ist nämlich im Urteil nichts anderes festgestellt, und deshalb ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass die Fußgängerin sich vor dem Verlassen des Bürgersteigs vergewissert hat, dass ihr von der für sie links liegenden Fahrbahn keine Gefahr drohte, weil der Wagen des Angeklagten in diesem Augenblick noch 70 m entfernt war. Sie konnte ihre Aufmerksamkeit daher, ohne sich verkehrswidrig zu verhalten, dem von rechts kommenden Fahrzeugverkehr widmen.

Selbst wenn der Angeklagte entgegen § 8 Abs. 2 StVO ohne ausreichenden Grund nicht weit genug rechts auf der rechten Fahrbahnseite gefahren sein sollte, so könnte ihm hieraus ebenso wie aus der Einhaltung einer zu hohen Geschwindigkeit nur dann ein Vorwurf hinsichtlich des tödlichen Erfolges gemacht werden, wenn er die Fußgängerin dadurch während ihres Weiterschreitens und Stehenbleibens auf der Mitte der Straße gefährdet hätte. Hierfür gibt das Urteil keine Hinweise. Solange das Ausscheren des Lastwagens noch nicht ersichtlich war, musste daher ein sorgfältiger Kraftfahrer nur dann mit einem Zurücktreten der Fußgängerin um einige in die Fahrbahn seines Wagens führende Schritte rechnen, wenn der entgegenkommende Verkehr dazu Anlass gab. Ob dies der Fall war, lässt sich nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht beurteilen.

Das Urteil lässt jegliche Angabe über die Straßenbreite, den seitlichen Abstand des Fahrzeugs des Angeklagten von dem Standort der Fußgängerin auf der Mitte der Straße und von hier bis zur entgegenkommenden Fahrzeugreihe sowie über die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Angeklagten vermissen. Ferner fehlen nähere Ausführungen darüber, welche Arten von Fahrzeugen entgegenkamen und wie sie sich bisher fortbewegten, ob insbesondere damit zu rechnen war, dass eines der Fahrzeuge zum Überholen ansetzen und dadurch die Fußgängerin in Gefahr bringen würde.

Sollte die erneute Prüfung ergeben, dass der Angeklagte sich zunächst, bevor das offenbar vorschriftswidrige Überholen des Lastkraftwagens bemerkt wurde, nicht fahrlässig verhalten hat, so wird noch zu prüfen sein, ob er sich nicht im späteren Verlauf pflichtwidrig verhalten hat.

In dieser Hinsicht hat das Landgericht dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe infolge ungenügender Beobachtung der Fahrbahn das Ausscheren des entgegenkommenden Lastkraftwagens erst bemerkt, als er, der Beschwerdeführer, sich auf 8 m dem Standort der Fußgängerin genähert habe, obwohl er diese Beobachtung schon in einer Entfernung von 20 bis 30 m hätte machen können. Es trifft zwar zu, dass ein sorgfältiger Kraftfahrer bei einer solchen Verkehrslage damit rechnen muss, dass eine Fußgängerin ohne Rücksicht auf die hinter ihr drohende Gefahr zunächst versuchen wird, sich durch Zurückweichen vor der für sie überraschend auftauchenden Bedrohung zu retten. Dabei kommt es noch nicht einmal, wie die Revision meint, darauf an, ob der Lastwagen nicht doch noch zwischen den zu überholenden Fahrzeugen an der Fußgängerin hätte vorbeifahren oder sich beim Bemerken der Fußgängerin wieder hätte einordnen oder vor ihr hätte halten können. Diese sich vielleicht bei nachträglicher Überlegung ergebenden Möglichkeiten werden erfahrungsgemäß von einem Fußgänger, der sich unerwartet in einer derartigen Lage sieht, nicht erwogen. Zudem hat das Urteil festgestellt, dass die Fußgängerin in der Fahrbahn des Lastkraftwagens stand.

Um die Verursachung der Tötung der Fußgängerin dem Angeklagten aber als Fahrlässigkeit anzurechnen, hätte es außer der Feststellung der mangelnden Beobachtung der Fahrbahn noch des Nachweises bedurft, dass der Angeklagte bei rechtzeitigem Erkennen der neuen Verkehrslage den Erfolg durch ihm zumutbare Maßnahmen, sei es Bremsen, sei es nach rechts Ausweichen, noch hätte vermeiden können (3 StR 124/53 vom 13. Mai 1953). Dabei ist, da es sich um eine dem Angeklagten ungünstige Feststellung handelt, zu seinen Gunsten von einer Erkennungsmöglichkeit in einer Entfernung von 20 m vom Standort der Fußgängerin auszugehen. Ohne Feststellungen des Landgerichts über die eingehaltene Geschwindigkeit lässt sich keine Stellung dazu nehmen, ob der Angeklagte noch hätte rechtzeitig halten können. Auch ist dem Urteil nicht zu entnehmen, ob der Angeklagte nach rechts ausweichen und dadurch den Zusammenstoß hätte vermeiden können.

Zwar enthält das Urteil mehrfach Ausführungen darüber, dass der Angeklagte mehr nach rechts hätte fahren sollen. Es ist jedoch nicht eindeutig zu erkennen, ob das Landgericht hierbei nicht etwa bloß den Zeitpunkt im Auge gehabt hat, zu dem auch ein vorsichtiger Kraftfahrer das Ausscheren des Lastkraftwagens noch nicht bemerken konnte. Außerdem hat das Landgericht nicht erörtert, ob es dem Angeklagten auch räumlich möglich gewesen wäre, nach rechts auszuweichen, oder ob die Straße rechts von seiner Fahrbahn etwa durch andere fahrende oder parkende Kraftfahrzeuge versperrt war. Da auch insoweit der Sachverhalt keine abschließende Beurteilung zulässt, war das Urteil aufzuheben und die Sache zwecks Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen an das Landgericht zurückzuverweisen.

Sollte die erneute Verhandlung wiederum die Schuld des Angeklagten an dem Tod der Fußgängerin ergeben, so wird die Strafkammer auch zu prüfen haben, in welchem Umfang das Verhalten des Lastkraftwagenführers zu dem Unfall beigetragen hat. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (BGH NJW 1952, 43 Nr. 323; BGHSt 3, 219), muss in der Regel das Mitverschulden oder die Mitverursachung des Verletzten als ein die Strafzumessung beeinflussender Umstand berücksichtigt werden. Dies gilt selbstverständlich auch für einen anderen Verkehrsteilnehmer, der für den Unfall mitverantwortlich ist, selbst aber nicht verletzt wurde, sofern die Schuld des Angeklagten dadurch vermindert wird.

Von dem Ergebnis der erneuten Verhandlung wird es ferner abhängen, ob die Kennzeichnung des Verhaltens des Angeklagten als „außerordentlich leichtfertig“ gerechtfertigt ist. Der bisher festgestellte Sachverhalt lässt diese Bewertung nicht zu, da ein Versagen in einer derartigen Verkehrslage, in der der Angeklagte aus dem plötzlichen Ausscheren des Lastwagens auf das Zurücktreten der Fußgängerin in seine eigene Fahrbahn schließen und unverzüglich Maßnahmen zur Verhütung eines Unfalls ergreifen musste, ohne das Hinzukommen weiterer erschwerender Umstände einen so schweren Vorwurf nicht verdient.

Außerdem dürfte die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis von dieser unrichtigen Würdigung des Verschuldens des Angeklagten beeinflusst sein, da das Urteil mit teils formelhaften Wendungen als Begründung hierfür angibt, das einmalige Verhalten des Angeklagten anlässlich des Unfalls sei so schwerwiegend und zeige einen solchen Mangel an Vorsicht, dass das Gericht daraus die Überzeugung von der fehlenden Eignung des Angeklagten zum Führen eines Kraftwagens auf längere Zeit gewonnen habe. Wegen der Gesichtspunkte, die bei der Entziehung der Fahrerlaubnis zu berücksichtigen sind, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidung des 3. Strafsenats (3 StR 330/54 vom 14. Dezember 1954 = NJW 1955, 557 Nr. 31) verwiesen.

EngelsDr. AugustinHaager
KrummeSeibert

Zitiert (2)

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