Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr: Vertrauen auf Klärung einer Gefahrenlage unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 124/53
- Datum
- 13.05.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ursachenzusammenhang bei Unterlassen liegt nur vor, wenn die gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele.
Ist ein Zusammenstoß ab einem Zeitpunkt, bis zu dem die Fahrweise nicht zu beanstanden ist, technisch nicht mehr vermeidbar, fehlt es an der Ursächlichkeit eines späteren Unterlassens für den Erfolg.
Ein Kraftfahrer darf darauf, dass sich eine als gefährlich erkannte und ungeklärte Verkehrslage rechtzeitig gefahrlos klärt, nur vertrauen, wenn er dieser Entwicklung sicher sein kann.
Bei erkennbarer Regelverletzung und Unsicherheit eines „schwächeren“ Verkehrsteilnehmers ist mit unvorhergesehenen, auch planlosen Reaktionen zu rechnen; dies verpflichtet zu gesteigerter Vorsicht.
Eine Strafschärfung darf nicht mit dem Erfolg begründet werden, dessen Vermeidung gerade Gegenstand des Fahrlässigkeitsvorwurfs ist; generalpräventive Erwägungen dürfen die konkrete Schuldwürdigung nicht ersetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 21. November 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugschlosser Hans Friedrich aus ███████, geboren am █████ 1932 in ███████, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter der Geschäftsstelle
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 21. November 1952
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Übertretung nach § 10 Abs. 1 StVO wegfällt,
b) im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 9 Abs. 2, 10 Abs. 1 StVO zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie ist im Wesentlichen nur zum Strafausspruch begründet.
1.) Der Angeklagte fuhr am Vormittag des 13. Juli 1952 mit seinem Motorrad auf der Provinzialstraße von Burg nach Wermelskirchen; auf dem Hintersitz saß der 16-jährige Kurt █. Die Straße steigt an der Unfallstelle leicht an. Ihre mit Rauhasphalt versehene Fahrbahn ist 5,20 m, die ganze Straße 6,70 bis 6,90 m breit. An der Unfallstelle mündet von links in spitzem Winkel zur Fahrtrichtung des Angeklagten die ebenfalls leicht ansteigende Sellscheider Straße in die Provinzialstraße ein. Etwa 70 m vor der Einmündung bemerkte der Angeklagte drei aus der Sellscheider Straße kommende hintereinander fahrende Radfahrerinnen. Er setzte seine Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/h nicht herab, sondern fuhr beim Überholen eines weiteren Radfahrers auf die Mitte der Fahrbahn. Als er sich der Mitte der Einmündung auf etwa 25 m genähert hatte, fuhr die erste Radfahrerin bereits rechts auf der Provinzialstraße eingeordnet. Die zweite erreichte in diesem Augenblick gerade die rechte Straßenseite, während sich die dritte, die Mitangeklagte und rechtskräftig verurteilte Marianne ███, mit dem Vorderrad soeben auf der Asphaltdecke der Provinzialstraße links befand. Der Angeklagte bremste daraufhin sein Motorrad leicht ab. Als er jedoch sah, dass die █████ ihre Fahrt zur Straßenmitte fortsetzte, gab er wieder Gas und hielt weiter nach links, um die █████ links zu überholen. Denn er rechnete damit, dass die █████ im Augenblick des Überholens die rechte Straßenseite erreicht haben werde; dabei kam er wieder auf eine Geschwindigkeit von mindestens 40 km/h. Die █████ fuhr jedoch nur bis zur Straßenmitte, riss dann ihr Fahrrad nach links, fuhr unsicher einige Meter mit nach beiden Seiten ausschlagendem Lenker und hielt dann auf den linken Straßenrand zu, wo sie 12 bis 14 m hinter der Mitte der Einmündung aus dem Sattel glitt. Der Angeklagte, der die Unsicherheit der █████ bemerkte, bremste scharf. Dabei rutschte das Motorrad nach links ab, stieß an das Fahrrad der █████ und kippte um. Während der Angeklagte unverletzt blieb, erlitt sein Beifahrer K█ einen Schädelbasisbruch, an dessen Folgen er verstarb.
Die Strafkammer findet in der Fahrweise des Angeklagten Übertretungen nach §§ 1, 9 Abs. 2, 10 Abs. 1 StVO und begründet die Annahme fahrlässigen Verhaltens im Sinne des § 222 StGB wie folgt:
Die Verkehrslage sei in dem Augenblick, als der Angeklagte 25 m von der Mitte der Einmündung entfernt gewesen sei, für ihn völlig unübersichtlich gewesen. Ob er bei dieser Entfernung und der von ihm angegebenen Geschwindigkeit das Motorrad noch rechtzeitig hätte zum Halten bringen können, möge dahingestellt bleiben. Zu seinen Gunsten sei von dieser Möglichkeit auszugehen. Sein weiteres Verhalten sei auf jeden Fall falsch gewesen. Er habe unter anhaltendem Bremsen langsam weiterfahren und eine Klärung der Verkehrslage abwarten müssen. Denn nach den gegebenen Umständen sei auch mit einem „unvorhergesehenen Verhalten“ der █████ zu rechnen gewesen, da der Angeklagte schon vorher wahrgenommen habe, dass die Radfahrerinnen dem Verkehr auf der Hauptstraße nicht die genügende Beachtung schenkten.
Im Ergebnis ist dieser Würdigung beizupflichten, wenn auch die Erwägungen, die die Strafkammer im einzelnen anstellt, zu Bedenken Anlass geben.
Die Strafkammer unterstellt „zu Gunsten“ des Angeklagten, dass er das Motorrad noch rechtzeitig hätte zum Halten bringen können, als er noch 25 m von der Mitte der Straßeneinmündung entfernt war. Ergänzend kommt sie in ihren weiteren Erwägungen unter Berücksichtigung der Bremsspuren und der Strecke, die das Motorrad nach dem Zusammenstoß noch über die Fahrbahn gerutscht ist, zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von mindestens 40 km/h gefahren sei. Es besteht der Verdacht, dass die Strafkammer bei jener Unterstellung von einer rechtsirrigen Auffassung über den Begriff der Verursachung durch Unterlassung ausgegangen ist (vgl. hierzu RGSt 63, 392). Ursachenzusammenhang zwischen einer Unterlassung und dem rechtsverletzenden Erfolg liegt vor, wenn die unterlassene Handlung nicht hinzugedacht werden könnte, ohne dass damit der eingetretene Erfolg wegfiele. Es kommt also hier für die Entscheidung darüber, ob die Fahrweise des Angeklagten für den Tod seines Beifahrers ursächlich war, darauf an, ob ein rechtzeitiges Anhalten auf die Entfernung von 25 m noch möglich war. Das hängt von der Geschwindigkeit in diesem Zeitpunkt ab. Deshalb durfte sich die Strafkammer nicht mit der Feststellung einer Mindestgeschwindigkeit begnügen; sie durfte auch nicht ohne weiteres von der Geschwindigkeit ausgehen, die der Angeklagte angegeben hat. Denn bei einer wesentlich höheren Geschwindigkeit, die die Strafkammer nicht ausdrücklich als unmöglich ausschließt und mit der der Angeklagte an sich auf freier Landstraße fahren durfte, hätte er wegen des dadurch bedingten längeren Anhaltewegs das Motorrad nicht mehr rechtzeitig zum Halten bringen können. Hiernach wirkt sich die Unterstellung nicht zugunsten, sondern zuungunsten des Angeklagten aus. Denn seine Fahrweise wäre für den Unfall nicht ursächlich gewesen, wenn er, wie die Strafkammer annimmt, bis zu seiner Annäherung auf 25 m ordnungsmäßig gefahren ist. Ist in einem bestimmten Zeitpunkt, bis zu dem die Fahrweise nicht beanstandet werden kann, der Zusammenstoß technisch nicht mehr vermeidbar, dann fehlt es an dem notwendigen ursächlichen Zusammenhang zwischen Unterlassung und rechtsverletzendem Erfolg. (In diesem Fall könnte ein Vorwurf gegen den Angeklagten allenfalls daraus hergeleitet werden, dass er den Unfall nicht durch eine andere Fahrweise, etwa durch Rechtsüberholen, vermieden hat. Dafür ist aber nichts dargetan; jedenfalls hat die Strafkammer diese Frage nicht geprüft.)
Der Fehler in den Urteilsausführungen kann jedoch der Revision nicht zum Erfolg verhelfen, weil sich aus anderen Feststellungen klar ergibt, dass die Unterstellung der Strafkammer richtig ist und dass der Angeklagte nicht mit wesentlich höherer Geschwindigkeit gefahren sein kann. Bis zum Zusammenstoß ist die █████ nach den Urteilsfeststellungen noch mindestens 12 m, der Angeklagte also 25 + 12 (nach Ansicht der Revision 29 + 12 m) gefahren. Geht man von einer Geschwindigkeit der Radfahrerin auf der leicht ansteigenden Straße von 10 km/h aus, dann hatte der Angeklagte auf der genannten Strecke eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 31 km/h (nach Ansicht der Revision eine solche von 34 km/h). Daraus folgt zwingend die Richtigkeit der von der Strafkammer unterstellten Geschwindigkeit. Eine Anfangsgeschwindigkeit von 40 bis 45 km/h bedingt aber bei günstiger Reaktionsund Bremsansprechzeit und durchschnittlicher Verzögerung (4 m/sec²) einen Anhalteweg von 23 bis 29 m. Infolgedessen hätte der Angeklagte sein Motorrad in der Tat noch rechtzeitig zum Halten bringen können.
3.) Es kommt somit, wie die Strafkammer zutreffend annimmt, entscheidend darauf an, ob dem Angeklagten aus seiner weiteren Fahrweise nach der Annäherung auf 25 m ein Vorwurf zu machen ist. Die Revision will das verneinen, weil der Angeklagte nicht mit dem festgestellten Verhalten der Radfahrerin habe rechnen können und weil er darauf habe vertrauen dürfen, dass diese ihren Weg zur rechten Straßenseite fortsetzen werde. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Der Angeklagte ist fahrlässig in eine ungeklärte Verkehrslage hineingefahren. Er hatte gesehen, dass die Radfahrerin sein Vorfahrtrecht verletzte und dadurch in besonders leichtfertiger Weise die Gefahr eines Zusammenstoßes herbeiführte. Dieser Leichtsinn musste den Angeklagten bereits zur Vorsicht mahnen. Hinzu kommt, dass die Radfahrerin aus einer in spitzem Winkel einmündenden Straße auf die Hauptstraße fuhr, das ankommende Motorrad also fast im Rücken hatte und infolgedessen in der Beobachtung der weiteren Entwicklung der Verkehrslage zum mindesten behindert war. Der Angeklagte wusste auch nicht, ob die Radfahrerin erkannt hatte, dass er links überholen wollte. Es entspricht im Übrigen der ständigen Verkehrserfahrung, dass der „schwächere“ Verkehrsteilnehmer (Radfahrer und Fußgänger) im Augenblick der wirklichen oder vermeintlichen Gefahr unsicher wird und planlos das Falsche tut. Es ist also nicht so, wie die Revision meint, dass die Entwicklung der Verkehrslage völlig unvorhersehbar gewesen sei. Es waren durchaus Anhaltspunkte für diese Entwicklung gegeben. Der Angeklagte ist nicht vor eine ganz unerwartete Verkehrslage gestellt worden, sondern hat darauf vertraut, dass die von ihm beobachtete Verkehrslage sich in einem ganz bestimmten, von ihm als sicher angenommenen Sinne klären werde. Andere Möglichkeiten der Entwicklung hat er nicht erwogen, obwohl mit ihnen zu rechnen war. Darauf, dass eine als gefährlich erkannte Verkehrslage alsbald und rechtzeitig gefahrlos sein werde, darf der Kraftfahrer nur vertrauen, wenn er dieser Entwicklung sicher sein kann. So lag der Fall hier nicht.
Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob die Berechnung der Strafkammer, dass dem Angeklagten, wenn die Radfahrerin nach seiner Erwartung weitergefahren wäre, nur eine Fahrbahnbreite von 1,50 m zur Verfügung gestanden hätte, richtig ist. Die Revision behauptet einen Trugschluss. Es kommt darauf nicht an, weil der Angeklagte unabhängig von dieser Frage nicht in die ungeklärte Verkehrslage hineinfahren durfte.
Nach allem bestehen gegen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung keine Bedenken.
4.) Auch die Verurteilung wegen Übertretung der §§ 1 und 9 Abs. 2 StVO ist nach den Feststellungen nicht zu beanstanden. Dagegen liegt eine Übertretung nach § 10 Abs. 1 StVO nicht vor. Hier macht die Revision mit Recht geltend, dass die Radfahrerin im Augenblick des Zusammenstoßes schon so weit über die Einmündung der Seitenstraße hinausgefahren war, dass ein Überholen „an“ der Einmündung nicht mehr in Betracht kam. Der Schuldspruch kann insoweit durch das Revisionsgericht berichtigt werden.
5.) Dagegen ist der Strafausspruch fehlerhaft. Der Angeklagte ist zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden, während gegen die Mitangeklagte ████ auf eine Gefängnisstrafe von nur zwei Monaten erkannt wurde. Die Strafkammer begründet das damit, dass die Schuld des Angeklagten überwiege. Davon kann keine Rede sein. Die Mitangeklagte █████ trifft die erheblich größere Schuld. Sie hat durch die grob leichtfertige Verletzung des Vorfahrtrechts die Gefahrenlage erst geschaffen und durch ihr planloses Verhalten auch noch erhöht, während der Angeklagte erst in der von ihm nicht verschuldeten Gefahrenlage versagt hat. Zu einer Strafschärfung kommt die Strafkammer ferner aus der Erwigung, dass der Angeklagte bei vernünftiger Fahrweise den Unfall mit Leichtigkeit hätte verhindern können. Auch das ist bedenklich; denn darin, dass er den Unfall nicht verhindert hat, liegt das Verschulden des Angeklagten. Schließlich hat der Angeklagte auch nicht „erheblich fahrlässig“ gehandelt. Das Verschulden ist im Gegenteil gering. Denn der Angeklagte hat lediglich, wenn auch fahrlässig, nicht bedacht, dass die Verkehrslage sich anders, als von ihm erwartet, entwickeln konnte. Die Strafkammer wird deshalb zu erwägen haben, ob der Strafzweck bei diesem Angeklagten durch eine Geldstrafe erreicht werden kann. Die Anwendung des § 27b StGB ausnahmslos und unabhängig von der Würdigung des konkreten Verschuldens aus Gründen allgemeiner Abschreckung auszuschließen, wäre ein Rechtsfehler.
| Koeniger | Rotberg | Baldus | |||
| Krauss | Maaß |