Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben wegen unterbliebenener Mitverschuldensprüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 388/55
- Datum
- 10.11.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Blutalkoholgehalt unterhalb der Grenze unbedingter Fahruntüchtigkeit kann Fahruntüchtigkeit dennoch vorliegen, wenn äußere Beweisumstände eine durch Alkohol bewirkte Einschränkung der Aufnahme- und Handlungsfähigkeit in einem die sichere Fahrzeugführung ausschließenden Grade nahelegen.
Die Anordnung einer Ortsbesichtigung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (§ 244 Abs. 5 StPO) und ist entbehrlich, wenn Fahrlässigkeit bereits auf Grund allgemeiner Erfahrungssätze festgestellt werden kann oder eine Rekonstruktion der Verhältnisse nicht möglich ist.
Bei Verkehrsunfällen ist das mögliche Mitverschulden des Geschädigten regelmäßig in die Schuldprüfung und Strafzumessung einzubeziehen; das Unterlassen der Prüfung ist ein Rechtsfehler, wenn es ersichtlich sein kann, dass die Strafe bei Berücksichtigung des Mitverschuldens anders bemessen worden wäre.
Der Tatrichter hat nach § 267 Abs. 3 StPO die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände anzugeben; erhebliche Anhaltspunkte für Mitverschulden gehören zu den darzustellenden und zu erörternden Umständen, soweit sie die Schuld- oder Strafbemessung beeinflussen können.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 1. Juni 1955
Rubrum
StR 388/55
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Büttfettier Alois W., geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. November 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lange-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ██ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 1. Juni 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Nachdem der erkennende Senat das frühere Urteil des Landgerichts, durch das der Angeklagte freigesprochen worden war, aufgehoben hatte, hat die Strafkammer den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit einem Vergehen gegen die §§ 315a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt.
Seine Revision rügt Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.
Sie ist nur teilweise begründet.
1. Die Aufklärungsrüge greift nicht durch.
Das Landgericht hat festgestellt, dass das Blut des Angeklagten zur Zeit des Unfalls einen Alkoholgehalt von 1,3 ‰ aufwies. In seinem Urteil vom 5. November 1953 (BGHSt 5, 170 f.) hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass Fahruntüchtigkeit bei einem Blutalkoholgehalt von 1,5 ‰ mit Sicherheit vorliegt. Die Richtigkeit dieser Ansicht ist in einem Gutachten des Präsidenten des Bun— desgesundheitsamts (Blutalkohol bei Verkehrsstraftaten 6, 46) bestätigt worden. Dies schließt nicht aus, dass schon bei einem niedrigeren Blutalkoholgehalt Fahrun— tüchtigkeit gegeben sein kann. Das wird in dem genannten Gutachten (S. 6) ebenfalls ausdrücklich hervorgehoben.
Allerdings ist in solchen Fällen die Feststellung au— ßerlicher Beweisumstände erforderlich, die den Schluss rechtfertigen, dass die infolge des Blutalkoholgenusses eingetretene Verminderung der Aufnahme- und Handlungs— bereitschaft des Täters einen die sichere Führung des Kraftfahrzeugs ausschließenden Grad erreicht hat (3 StR 806/53, Urteil vom 18. November 1954). Einen solchen Umstand hat das Landgericht ohne Rechtsfehler darin gefunden, dass der Angeklagte den LKW vor dem Unfall überhaupt nicht gesehen hat. Ferner hat es in Betracht gezogen, dass das Fahren während der Dunkelheit größere Anforderungen an die Aufnahme- und Leistungsfähigkeit eines Fahrers stellt und daher die Fahruntüchtigkeit eher eintreten kann als bei Fahrten zur Tageszeit. Auch dies entspricht anerkannten Grundsätzen der Rechtsprechung (BGH VRS 5, 543; 6, 203, 206; 3 StR 806/53). Im Einklang mit diesen hat der Tatrichter auch die Übermüdung des Angeklagten nach durchzechter Nacht berücksichtigt und ferner seinen damaligen Gesundheitszustand. Außerdem hat es in Betracht gezogen, dass der Sachverständige Dr. Sudkamp auf Grund der klinischen Untersuchung und des Gesamtbildes des Angeklagten anlässlich der Blutent— nahme eine leichte Trunkenheit festgestellt hat. Hinzu kommt, dass der Wert von 1,3 ‰ der vom Bundesgerichtshof angenommenen Grenze der unbedingten Fahruntüchtigkeit sehr nahe kommt. Daher brauchte sich dem Gericht nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, noch besondere Test— proben über die angebliche auf Gewöhnung beruhende Al— koholtoleranz des Angeklagten anzuordnen. Eine Verlet— zung allgemeiner Erfahrungssätze lässt die Beweiswürdigung der Strafkammer nicht erkennen.
2. Ebenso kann in der Ablehnung einer Ortsbesichti— gung weder ein Ermessensfehler noch eine Verletzung der Aufklärungspflicht gefunden werden. Auch in Verkehrs= strafsachen steht die Einnahme des Augenscheins grundsätz— lich im pflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters (§ 244 Abs. 5 StPO). Sie war hier entbehrlich, da das Landgericht die Fahrlässigkeit bereits auf Grund des allgemeinen Er—
fahrungssatzes bejahen konnte, dass ein Hindernis auf der Fahrbahn jedenfalls bis zur Entfernung von 25 m auch im Abblendlicht bei der erforderlichen (und dem Angeklagten auch zumutbaren) Sorgfalt im Allgemeinen noch ausreichend zu erkennen ist, selbst wenn es nur geringen oder gar keinen Helligkeitswert hat, sofern nicht durch besondere Umstände (Nebel usw.) die Sicht außergewöhnlich behindert ist (BGH 3 StR 761/53 vom 6. Mai 1954).
Da zudem nach den Feststellungen des Urteils die Rekonstruktion der Beleuchtungsverhältnisse der Unfallnacht nicht möglich gewesen wäre, ist nicht erkennbar, zu welcher weiteren Aufklärung eine Ortsbesichtigung hätte beitragen können.
3. Der Schuldspruch lässt auch im Übrigen keinen Rechtsirrtum erkennen.
4. Zu durchgreifenden Bedenken gibt jedoch die Straf— zumessung Anlass. Nach den Feststellungen des Urteils war der LKW, auf den der Angeklagte mit seinem Wagen aufge— fahren ist, entgegen den Vorschriften des § 23 StVO nicht ausreichend beleuchtet. Er parkte unter einer Straßenlaterne so, dass deren Licht in das hintere Drit— tel des Kastenaufbaus fiel und die hintere Wand, die mit Kohlenstaub verschmutzt war, im Lichtschatten lag. Er war nur mit Katzenaugen versehen. Sämtliche eigenen Licht— quellen waren ausgeschaltet. Die naheliegende Prüfung, ob unter diesen Umständen ein Mitverschulden des LKW-Führers vorliegt, ist aus den Urteilsgründen nicht er— sichtlich. Allerdings ist die Frage, ob die Nichterör— terung eines Mitverschuldens zur Aufhebung des Strafeus— spruches führen muss, nicht allgemein zu bejahen. § 267 Abs. 3 StPO verpflichtet den Tatrichter nur, die für die bestimmenden Umstände anzuführen. Auch muss der Strafrichter nicht jedes Mitverschulden strafmildernd berücksichtigen. Jedoch nimmt dieses bei Fahrlässigkeitstaten, insbesondere bei Verkehrsunfällen, eine Sonderstellung gegenüber allgemeinen Strafzumessungsumständen ein. Die Frage des Mitverschul— dens ist mit dem Schuldvorwurf eng verknüpft und bestimmt regelmäßig das Maß der Schuld, sofern es nicht wegen seiner Geringfügigkeit unerheblich ist. Daher wird es regelmäßig im Urteil geprüft und bei der Strafzumessung berücksichtigt (BGHSt 3, 220; 4 StR 15/55, Urteil vom 14. April 1955).
Ein Rechtsfehler liegt bei Unterbleiben der Prüfung vor, wenn es nach den Urteilsgründen möglich ist, dass der Rich— ter, wenn er die Frage geprüft hätte, zu einer anderen Strafbemessung gelangt wäre (BGHSt 3, 220). Hier drängten die Umstände zu einer Erörterung des Mitverschuldens, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die unzu— reichende Beleuchtung des LKW nicht unwesentlich zur Herbeiführung des Unfalls mitgewirkt hat.
| Krumme | Seibert | Haager | |||
| Dr. Augustin | Lange-Hinrichsen |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 15/55 · 14.04.1955BGH: Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr – Anforderungen an Feststellungen zu Vermeidbarkeit
- BGH · 3 StR 761/53 · 12.05.1954Verkehrsunfall bei Blendung: Brems- und Beobachtungspflichten; Aufhebung wegen § 222 StGB
- BGH · 3 StR 806/53 · 18.11.1954Fahrlässige Tötung bei Motorradunfall: Fahruntüchtigkeit ab 1,36‰ und Bewährungsentscheidung