Revision verworfen: Innerorts-Überholen mit tödlichem Fußgängerunfall – Mitverschulden und § 37 StVO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 346/65
- Datum
- 30.07.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung ist der Tatrichter nur verpflichtet, ein erhebliches Mitverschulden des Verletzten oder eines Dritten zugunsten des Täters zu berücksichtigen.
Innerhalb geschlossener Ortschaften schreibt § 37 StVO nicht vor, dass Fußgänger die linke Straßenseite benutzen müssen; sie dürfen die rechte Straßenseite benutzen und grundsätzlich nebeneinander gehen.
Ein bloßer unbefestigter Grünstreifen neben der Fahrbahn erfüllt nicht die Anforderungen an einen 'befestigten Seitenstreifen' im Sinne des § 37 Abs. 1 StVO.
Leichtes, nicht erhebliches Mitverschulden des Verletzten (z. B. geringe Unaufmerksamkeit) braucht bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt zu werden.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 9. April 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 346/65 URTEIL in der Strafsache gegen den Handelsvertreter Hermann L. ████ aus ████████, geboren am ██ 1933 in ███, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juli 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 9. April 1965 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte durchfuhr am 9. November 1964 abends gegen 18.15 Uhr, also bei Dunkelheit, auf der 5 m breiten Landesstraße 52 mit seinem Personenkraftwagen die Ortschaft Harkebrügge. Unweit des Ortsendes, aber noch innerhalb der geschlossenen Ortschaft überholte er ein vor ihm in ein Anwesen einbiegendes Fahrzeug. Als er gleich danach wieder nach rechts einscherte, ohne sich davon überzeugt zu haben, dass die rechte Seite der Straße frei sei, fuhr er so dicht an drei dort in seiner Fahrtrichtung gehenden Fußgängern vorbei, dass er die links neben ihrem sich hart am Rande der Fahrbahn haltenden Ehemann eingehakt gehende Frau Elisabeth █████████ mit der vorderen rechten Dachecke seines Fahrzeugs erfasste. Frau ███████, die mitgerissen und in den Straßengraben geschleudert wurde, erlitt einen Schädelbruch und war sofort tot. Ihr Mann stürzte auf die Straße und trug Prellungen am linken Bein davon, die ihn mehrere Tage behinderten.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung und Übertretung nach § 1 StVO in Verb. mit § 21 StVG zu acht Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.
Zum Strafausspruch bringt sie vor, die getötete Fußgängerin sei an dem Unfall mitschuldig gewesen, ihr Mitverschulden sei von der Strafkammer rechtsirrig nicht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt worden.
Auch insofern kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Tatrichter nur verpflichtet, ein erhebliches Mitverschulden des Verletzten oder eines Dritten zu Gunsten des Täters zu berücksichtigen und bei der Strafzumessung zu erörtern (BGHSt 3, 218; BGH VRS 15, 429; 19, 126; BGH Urt. v. 10. November 1955 – 4 StR 388/55 – in DAR 56, 78). An dieser Voraussetzung fehlt es hier.
Soweit die Revision meint, die Eheleute ████████ hätten ebenso wie ihr sie begleitender Neffe auf dem neben der Fahrbahn befindlichen, für den Fußgängerverkehr geeigneten „Bankett“ gehen müssen, verkennt sie, dass Fußgänger nach § 37 Abs. 1 Satz 2 StVO die Fahrbahn im Linksverkehr benutzen dürfen, wenn weder ein besonderer Gehweg noch ein befestigter Seitenstreifen vorhanden ist. Ein bloßer Grünstreifen, wie er nach den Feststellungen neben der Fahrbahn herlief, genügte diesen Anforderungen nicht (vgl. BGH VRS 17, 420).
Da sich die Eheleute ███████ innerhalb der geschlossenen Ortschaft bewegten, durften sie auch auf der rechten Straßenseite in unmittelbarem Anschluss an den Grünstreifen nebeneinander gehen. Das Gesetz schreibt beim Fehlen von Gehwegen nur für den Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften eine Benutzung der linken Straßenseite, und zwar der äußerst linken Straßenseite vor (§ 37 Abs. 1 Satz 3 StVO); für den Verkehr innerhalb geschlossener Ortschaften hat es keine bestimmte Regelung getroffen. Hier jedenfalls dürfen Fußgänger nicht nur die rechte Straßenseite benutzen, sondern sich dabei grundsätzlich auch zu zweit nebeneinander halten. Das folgt mittelbar auch aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber insoweit nur für Radfahrer bestimmte Anordnungen gegeben hat, wobei er es sogar innerhalb geschlossener Ortschaften allgemein, d. h. auch bei Bundesstraßen, zulässt, dass Radfahrer zu zweit nebeneinander fahren, wenn der Verkehr hierdurch nicht gefährdet oder behindert wird (§ 28 StVO). Dass zwei Fußgänger auf der rechten Straßenseite nebeneinander gehen, ist nicht nur weniger störend für den Straßenverkehr als das Nebeneinanderfahren von zwei Radfahrern. Es entspricht auch einem im natürlichen menschlichen Verhalten und in sozialen Bedürfnissen wurzelnden (Führen von Kindern oder alten und gebrechlichen Personen) Herkommen, das der Gesetzgeber stillschweigend achten wollte, soweit er es keinen ausdrücklichen besonderen oder allgemein von allen Verkehrsteilnehmern nach Maßgabe der jeweiligen Verkehrslage zu beachtenden Beschränkungen (§ 1 StVO) unterworfen hat.
Es kann hiernach dahinstehen, ob ein gewisses Mitverschulden der Getöteten darin erblickt werden könnte, dass sie dem von hinten kommenden Straßenverkehr keine ausreichende Beachtung schenkte, um danach ihr Verhalten einzurichten. Denn ein solches Mitverschulden wäre nach den hier gegebenen Umständen, insbesondere auch mit Rücksicht darauf, dass es sich nur um eine Landesstraße handelte, jedenfalls so gering, dass das Landgericht es bei der Strafzumessung nicht zu beachten brauchte. Dass es die Frage überhaupt gesehen hat, ergibt sich daraus, dass es die Möglichkeit einer Vermeidung des Unfalls bei einem Hintereinandergehen der Eheleute ███████ im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung berücksichtigt hat.
| Willms | Krumme | Mayr | |||
| Flitner | Sanders |