Treffer
BGH Urteil

Fahrlässige Tötung bei Motorradunfall: Fahruntüchtigkeit ab 1,36‰ und Bewährungsentscheidung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 806/53
Datum
18.11.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung nach einem alkoholbedingten Motorradunfall ein, bei dem seine mitfahrende Ehefrau starb. Streitpunkte waren u.a. die Vorhersehbarkeit des Todes trotz gelösten Soziussattels, die Feststellung der Fahruntüchtigkeit bei 1,36‰ sowie der Schuldspruch zur Straßenverkehrsgefährdung. Der BGH bestätigte den Schuldspruch im Ergebnis, berichtigte jedoch den Tenor (fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung, Tateinheit) und hielt Strafe sowie Fahrerlaubnisentziehung im Grundsatz für rechtsfehlerfrei. Wegen unterlassener Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung wurde die Sache insoweit zurückverwiesen; im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für fahrlässige Tötung ist es nicht erforderlich, dass der Täter den konkreten Unfallablauf in allen Einzelheiten voraussieht; es genügt die Vorhersehbarkeit des Erfolgs in seinen wesentlichen Zügen.

2

Auch wenn eine weitere (möglicherweise unvorhersehbare) Erfolgsbedingung hinzutritt, kann eine für sich allein nicht unfallursächliche Sorgfaltspflichtverletzung eine vermeidbare Unfallursache bilden und die Fahrlässigkeitsverantwortung begründen.

3

Fahruntüchtigkeit kann auch unterhalb eines Blutalkoholwertes von 1,5‰ vorliegen, wenn zusätzliche Beweisanzeichen eine alkoholbedingte, sichere Fahrzeugführung ausschließende Beeinträchtigung belegen.

4

Bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit kann eine konkrete Gemeingefahr im Sinne der Straßenverkehrsgefährdung auch durch die Gefährdung eines Mitfahrers begründet werden.

5

Über die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung hat das Tatgericht auf Grundlage der Hauptverhandlung unmittelbar im Urteil zu entscheiden und darf die Entscheidung nicht einem späteren Verfahren vorbehalten.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 8. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Straßenbahnschaffner Oskar Karl █████████ aus ███ a. M., geboren ██████ ███ ██ in █████ ███████████████, wegen fahrlässiger Tötung,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 8. Oktober 1953 wird

1. der Urteilssatz wie folgt gefasst:

„Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (§§ 222, 315 a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2, 73 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt.

Dem Angeklagten wird die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen.

Der Führerschein des Angeklagten, ausgestellt am 21. Juli 1948 von der Polizeidirektion Offenbach, wird eingezogen.

Die Verwaltungsbehörde darf vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Urteils keine neue Fahrerlaubnis erteilen.“

2. die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Das Landgericht hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte fuhr in der Nacht zum 21. Juni 1953 mit seinem Motorrad von hinten auf einen am rechten Straßenrand haltenden, beleuchteten Personenkraftwagen (Volkswagen) auf. Durch den Anprall wurde der Beifahrersattel von dem Motorrad gerissen und die auf ihm sitzende Ehefrau des Angeklagten gegen eine 10 m entfernte Gartenmauer geschleudert, wo sie tot liegen blieb. Der Unfall ereignete sich kurz vor der Ortschaft Niederwalluf, wo die Bundesstraße 42 eine leichte Linkskrümmung macht und sich in einer neu angelegten Umgehungsstraße fortsetzt, während die alte, jetzt für den Durchgangsverkehr gesperrte Straße geradeaus in die Ortschaft führt. Der Angeklagte hatte die Linkskrümmung der Bundesstraße übersehen und war in die alte Straße eingefahren, in der der Volkswagen nicht an der Straßengabelung abgestellt war.

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen fahrlässiger Tötung – Vergehen nach § 222 StGB und wegen Gefährdung des Straßenverkehrs § 315 a Abs. 1 Ziff. 2 StGB –“ zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis „auf die Dauer von einem Jahr“ entzogen. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Sie hat nur teilweise Erfolg.

Der Schuldspruch ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

1.) Die Strafkammer hat das für den Tod der Ehefrau ursächliche Verschulden des Angeklagten darin gesehen, dass er trotz des vorausgegangenen Alkoholgenusses und der dadurch bedingten Beeinträchtigung seiner Beobachtungsfähigkeit zur Nachtzeit bei regem Gegenverkehr mit einer Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h gefahren ist, obwohl er sich als langjähriger Kraftfahrer habe sagen müssen, dass ein solches Verhalten zu einem Unfall mit tödlichem Ausgang führen könne. Die Revision macht demgegenüber geltend, für den Angeklagten seien nur Verletzungen seiner Ehefrau, nicht aber deren Tod voraussehbar gewesen. Dieser sei nämlich nur dadurch möglich geworden, dass der Soziussattel unzulänglich verklemmt gewesen sei und sich durch den Aufprall gelöst habe. Wäre der Sattel ausreichend befestigt gewesen, dann wäre Frau ███████ nicht mit dem Sattel über den Volkswagen hinweg gegen die Mauer geschleudert worden und hätte keine tödlichen Verletzungen erlitten. Die mangelhafte Befestigung des Sattels aber habe der Angeklagte nicht gekannt; seine Unkenntnis habe auch nicht auf einem Mangel an Sorgfalt oder Einsicht beruht. Er habe daher den Tod seiner Ehefrau nicht voraussehen können und hätte deshalb nur wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt werden dürfen.

Dieser Einwand der Revision geht fehl, weil der dem Angeklagten zur Last gelegte Todeserfolg, für ihn voraussehbar, auch bei einwandfreier Verklammerung des Beifahrersitzes hätte eintreten können. Das ergibt sich als Überzeugung des Tatrichters aus den Bemerkungen, mit denen er den ersichtlich schon im ersten Rechtszug vorgebrachten Einwand im angefochtenen Urteil zurückgewiesen hat. Dort ist ausgeführt, es sei nicht erforderlich, dass sich der gesamte Geschehensablauf mit all seinen Einzelheiten in der Vorstellungswelt des Täters widerspiegele, es genüge vielmehr, wenn der Ablauf in seinen großen Zügen für den Täter erkennbar sei. Das sei bei dem Angeklagten der Fall gewesen. Mit diesen Erläuterungen hat das Landgericht zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei dem Loslösen des Sattels nicht um eine für den Erfolgseintritt wesentliche Bedingung gehandelt hat, bei deren Fehlen Frau ███████ möglicherweise nicht getötet worden wäre. Gegen diese Ansicht ist vom Standpunkt der Lebenserfahrung nichts einzuwenden. Es ist eine bekannte Tatsache, dass sich Beifahrer schnell fahrender Krafträder beim unerwarteten Aufprall des Rades auf ein vor ihnen befindliches Hindernis infolge des Beharrungsvermögens nicht ausreichend festhalten können und nach vorne geschleudert werden. Die Wucht, mit der das geschieht, nimmt mit der Geschwindigkeit des Kraftrades und der dadurch bedingten Heftigkeit des Aufpralls zu. Entsprechend erhöht sich die Todesgefahr für den Beifahrer. Der Angeklagte kann sich daher nicht darauf berufen, dass der Geschehensablauf, der zum Tod seiner Ehefrau geführt hat, außerhalb der Lebenserfahrung lag und von ihm nicht vorhergesehen werden konnte (vgl. RGSt 73, 370, 372; BGHSt 3, 62, 63; BGH 3 StR 754/53 vom 18. März 1954).

Selbst wenn aber zweifelhaft wäre, ob Frau ███████ auch dann getötet worden wäre, wenn sich der Beifahrersitz nicht gelöst hätte, würde der Angeklagte nicht entlastet werden. Denn die diesem Vorgang vorausgegangene Erfolgsbedingung, das schnelle Fahren trotz vorausgegangenen Alkoholgenusses und dadurch herabgesetzter Aufnahme- und Handlungsbereitschaft, hat der Angeklagte nach den irrtumsfreien Feststellungen des Landgerichts auf jeden Fall verschuldet. Es ist aber in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch eine für sich allein nicht unfallursächliche Fahrlässigkeit zusammen mit einer vielleicht unvorhersehbaren weiteren Erfolgsbedingung eine bei genügender Sorgfalt vermeidbare Unfallursache bilden kann (BGH 1 StR 609/52 vom 9. Januar 1953 in VRS 5, 217).

Ein Verkehrsteilnehmer, der durch sein fehlerhaftes Verhalten eine höchst gefährliche Lage herbeiführt, muss damit rechnen, dass durch das Hinzutreten weiterer Ursachen ein tödlicher Unfall herbeigeführt wird (BGH 1 StR 118/51 vom 12. Juni 1951).

2.) Auch der äußere Tatbestand der Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 a Abs. 1 Nr. 2 ist im angefochtenen Urteil rechtsbedenkenfrei festgestellt. Er ist dann gegeben, wenn jemand die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel zur sicheren Führung des Fahrzeugs nicht in der Lage ist, und dadurch eine Gemeingefahr herbeiführt. Der Angeklagte wies im Zeitpunkt des Unfalls einen Blutalkoholgehalt von 1,36 ‰ auf. Wie der erkennende Senat in seinem grundsätzlichen Urteil vom 5. November 1953 (3 StR 504/53) in BGHSt 5, 168 dargelegt hat, tritt Fahruntüchtigkeit mit Sicherheit zwar erst bei einem Blutalkoholgehalt von mehr als 1,5 ‰ ein. Das schließt indes nicht aus, dass sie auch schon bei geringerem Alkoholwert vorliegen kann. Hier bedarf es dann allerdings der Feststellung zusätzlicher Beweisumstände, die den Schluss rechtfertigen, dass die auf Grund des Blutalkoholgehalts anzunehmende Verminderung der Aufnahme- und Handlungsbereitschaft des Täters einen Grad erreicht hat, die diesen außer Stand setzte, sein Kraftfahrzeug noch sicher zu führen (BGH VRS 5, 541, 543; 6, 203, 206; BGH 3 StR 357/54 vom 30. September 1954). Einen solchen Umstand hat das Landgericht ohne Rechtsfehler darin gesehen, dass der Angeklagte die Schlussleuchten des am rechten Gehsteig haltenden Volkswagens erst auf nächste Entfernung als solche eines stehenden Kraftwagens erkannt hat. Es hat daraus eine erhebliche Herabsetzung der Beobachtungsfähigkeit des Angeklagten entnommen, die es mit dem vorausgegangenen Alkoholgenuss erklärte.

Die Revision wendet hiergegen ein, es gebe keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass rotes Licht bei Dunkelheit immer als stehendes erkannt werden müsse. Diesen allgemeinen Erfahrungssatz hat die Strafkammer indes nicht aufgestellt. Sie hat nur die Ansicht vertreten, dass ein schnell fahrender Kraftfahrzeugführer wegen seiner raschen Annäherung feststehende rote Lichter nicht als solche eines fahrenden Wagens ansehen könne, wenn er aufmerksam sei. Dieser Satz stimmt mit der Lebenserfahrung überein und ist daher nicht zu beanstanden.

Bei der Beurteilung der Wirkung des vom Beschwerdeführer genossenen Alkohols durfte auch in Betracht gezogen werden, dass Nachtfahrten, besonders bei regem Gegenverkehr, schwieriger sind als Tagesfahrten und dass deshalb die Fähigkeit zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeuges für Nachtfahrten durch den Genuss von Alkohol im Allgemeinen schneller beeinträchtigt wird als für Tagesfahrten (BGH VRS 6, 203, 206). Da sich der Unfall zu später Nachtstunde ereignet hat, konnte ferner berücksichtigt werden, dass eine gewisse natürliche Ermüdung die nachteilige Wirkung des vom Angeklagten genossenen Alkohols auf seine Fahrsicherheit verstärkt hat (vgl. BGH VRS 5, 541, 543). Unter diesen Umständen ist die Ansicht des Tatrichters, der Beschwerdeführer sei bei einem Blutalkoholgehalt von 1,36 ‰ nicht mehr fahrtüchtig gewesen, umso weniger zu beanstanden, als der festgestellte Wert der vom BGH aufgestellten Grenze der unbedingten Fahruntüchtigkeit an sich schon sehr nahe kommt.

Die Herbeiführung einer Gemeingefahr im Sinne der §§ 315 a, 315 Abs. 3 StGB hat die Strafkammer zutreffend in der Gefährdung der auf dem Soziussitz mitfahrenden Ehefrau des Angeklagten gesehen (BGHSt 6, 100, 232; BGH 3 StR 357/54 vom 30. September 1954).

Der Hinweis der Revision auf das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 2. Juni 1953 in NJW 1953, 1641 geht fehl, weil der Angeklagte nach der zutreffenden Annahme des Landgerichts nicht nur fahruntüchtig war, sondern im Hinblick auf diese Untüchtigkeit zu schnell gefahren ist und deshalb vor dem stehenden Volkswagen nicht mehr rechtzeitig ausweichen oder anhalten konnte (vgl. BGH VRS 6, 449, 450).

Ob das Landgericht die Aussage des an der Unfallstelle anwesenden Arztes über den Eindruck, den der Angeklagte auf ihn machte, bei der Urteilsfindung beachtet hat, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen. Den Aussagen von Tatzeugen kommt im Übrigen gegenüber dem Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung und anderen objektiven Beweisumständen nur untergeordnete Bedeutung zu (BGH VRS 4, 549; 6, 449, 450).

Nach der inneren Tatseite wirft die Strafkammer dem Angeklagten Fahrlässigkeit vor. Dieser Vorwurf ist vor allem im Hinblick auf die langjährige Erfahrung des Beschwerdeführers als Kraftfahrer bedenkenfrei. Das Landgericht hat es jedoch rechtsfehlerhaft unterlassen, im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen, dass der Angeklagte nur wegen fahrlässiger, nicht wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung verurteilt worden ist. Die fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs ist durch § 316 Abs. 2 i. V. m. § 315 a Abs. 1 StGB unter Strafe gestellt, während das Landgericht sowohl im Urteilssatz als auch in den Urteilsgründen nur die Vorschrift des § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB angeführt hat. Dieses Versäumnis kann das Revisionsgericht im Wege der Berichtigung beseitigen.

Der Urteilssatz muss noch in einem weiteren Punkt berichtigt werden. Nach den Urteilsgründen ist der Angeklagte – zu Recht – der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig gesprochen worden. Der Urteilssatz lautet jedoch auf Tatmehrheit. Der Senat kann auch diese Berichtigung selbst vornehmen, da nach den Urteilsgründen kein Zweifel an dem von der Strafkammer gewollten Ergebnis bestehen kann.

II.

Auch der Strafausspruch begegnet an sich keinen durchgreifenden Bedenken.

1.) Das Landgericht hat die Strafe der Vorschrift des § 315 a StGB entnommen. Bei zutreffender Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs wäre sie dem § 222 StGB (als dem gegenüber dem § 316 Abs. 2 StGB schwereren Strafgesetz) zu entnehmen gewesen. Da § 222 StGB jedoch denselben Strafrahmen wie § 315 a Abs. 1 StGB aufweist, kann als ausgeschlossen angesehen werden, dass die Strafkammer den Angeklagten milder bestraft hätte, wenn sie die Strafe richtig dem § 222 StGB entnommen hätte.

2.) Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtlich bedenkenfrei. Das Urteil lässt zwar die von der Rechtsprechung (vgl. insb. BGHSt 5, 168, 176) im Allgemeinen geforderte eingehende Würdigung der Persönlichkeit des Täters und seines bisherigen Fahrverhaltens vermissen. Der Hinweis auf die Leichtfertigkeit, mit der sich der Angeklagte über seine Verantwortung als Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr hinweggesetzt hat, zeigt jedoch, dass das Landgericht die Tat als Ausdruck eines besonders großen Mangels an Verantwortungsbewusstsein angesehen und deshalb von der Erörterung weiterer Umstände Abstand genommen hat (BGHSt 5, 168, 176). Der Ausspruch über die Fahrerlaubnisentziehung bedarf nur insofern der Berichtigung, als er von dem Wortlaut des Gesetzes abweicht (BGHSt 5, 168, 177, 179; 163; BGH VRS 6, 440, 444).

3.) Dagegen hat es das Landgericht zu Unrecht abgelehnt, eine Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung zu treffen. Es meinte, die Frage nicht abschließend beurteilen zu können, weil ihm in der Hauptverhandlung eine Nachprüfung des Lebens und der Verhältnisse des Angeklagten nicht möglich erschien. Das beanstandet die Revision zu Recht. Der Tatrichter hat darüber, ob die Vollstreckung der erkannten Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung, im unmittelbaren Anschluss an die Beantwortung der Schuld- und Straffrage, zu befinden und darf die Entscheidung nicht einem späteren Verfahren überlassen (BGH 4 StR 94/54 vom 8. Juli 1954).

Der Senat vermag diese Entscheidung nicht nachzuholen, weil er nicht beurteilen kann, ob das Landgericht dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt hätte. Insoweit bedarf es daher der Zurückverweisung der Sache an den Tatrichter.

GlanzmannKoenigerDr. Wiefels
KraussMartin

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