Treffer
BGH Urteil

Revision: Transportgefährdung bestätigt, StVO-Übertretungen entfallen; Strafausspruch teils aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 94/54
Datum
08.07.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision seine Verurteilung u.a. wegen fahrlässiger Transportgefährdung, Fahrerflucht und Nötigung nach einem Unfall an einem Eisenbahnüberweg. Der BGH bestätigte die Transportgefährdung, änderte aber den Schuldspruch dahin, dass Verurteilungen wegen §§ 3, 10 Abs. 4 StVO entfallen. Im Komplex Nötigung/Fahrerflucht hob er den Strafausspruch (samt Gesamtstrafe und Entziehung der Fahrerlaubnis) wegen rechtsfehlerhafter Ablehnung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur verminderten Zurechnungsfähigkeit auf. Insoweit wurde die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen; im Übrigen blieb die Revision erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein zum Bahnkreuzungsbereich gehörendes Kreuzungsstück kann Teil des eigenen Bahnkörpers einer Schienenbahn sein; das Befahren in unmittelbarer Annäherung eines Zuges kann eine Transportgefährdung begründen.

2

Das Tatbestandsmerkmal des „Hindernisbereitens“ i.S.d. § 315 Abs. 1 StGB erfasst jeden Vorgang, der geeignet ist, den ordnungsgemäßen Bahnbetrieb zu hemmen oder zu verzögern, einschließlich des verbotenen Überquerens von Gleisen zur kritischen Zeit.

3

Eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Bahnbetriebs setzt eine über die normale Betriebsgefahr hinausgehende Gefahrensteigerung voraus; deren Beurteilung hängt wesentlich von der tatrichterlichen Würdigung unter Berücksichtigung der möglichen Folgen ab.

4

Die „Gemeingefahr“ i.S.d. § 315 Abs. 3 StGB kann auch betriebsfremde Personen erfassen, die an der Beförderung nicht beteiligt sind.

5

Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines ärztlichen Gutachtens zur Frage verminderter Zurechnungsfähigkeit überschreitet regelmäßig den tatrichterlichen Ermessensrahmen, wenn ohne Sachkunde eine zuverlässige Beurteilung der krankheitsbedingten Störung der Geistestätigkeit nicht möglich ist.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Dortmund, 7. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes,

In der Strafsache gegen den Steinmetz Franz █████████ aus █████████, geboren am ████ ███ ██ in ██, wegen Transportgefährdung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Dortmund vom 7. Oktober 1953 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Übertretung der §§ 3, 10 Abs. 4 StVO wegfällt, und im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Nötigung in Tateinheit mit Fahrerflucht verurteilt ist. Auch die Gesamtstrafe und der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis entfallen. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Transportgefährdung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 3, 10 Abs. 4 StVO sowie wegen Nötigung in Tateinheit mit Fahrerflucht zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges wurde ihm entzogen und der Führerschein eingezogen; vor Ablauf von drei Jahren nach Rechtskraft des Urteils darf die Verwaltungsbehörde eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilen. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Geschäftsreise mit einem Personenkraftwagen durchfuhr der Angeklagte am frühen Nachmittag die 12 m breite Bornstraße in Dortmund in südlicher Richtung; in der Mitte dieser Straße sind zwei Gleispaare der Straßenbahn verlegt. Als er an den von Westen nach Osten verlaufenden, unbeschrankten Überweg der Eisenbahn herankam, auf dem ein Gleis von einer Zeche zum Bahnhof führt, hielten etwa 4 bis 6 m nördlich dieses Überwegs ein Straßenbahnzug und hinter ihm sechs bis acht Kraftfahrzeuge; von rechts her näherte sich ein Zechenzug, der sich durch Lärmwerk und Pfeifensignal ankündigte. Ein Rangierarbeiter stand zwischen den Eisenbahnschienen und dem westlichen Gleispaar der Straßenbahn und gab auf eine Entfernung von 12 bis 15 m mit ausgebreiteten Armen, Glocke und Signalflagge schwenkend, Zeichen zum sofortigen Anhalten. Der Angeklagte bemerkte weder die 150 m und vor den Überweg auf seiner rechten Seite angebrachten Warnkreuze noch das Haltestellenschild der Straßenbahn. Er fuhr, obwohl er sah, dass aus der Straßenbahn Fahrgäste ausstiegen, links an den Fahrzeugen und dem Straßenbahnzug vorbei und nahm erst auf 2 m das Gleis der Bahn, den Zechenzug und den Rangierarbeiter, der seinen Platz verlassen hatte und ihm Flagge und Glocke entgegenschwenkte, wahr. Er wich nach links aus, beschleunigte seine Geschwindigkeit und suchte noch vor dem Zechenzug den Überweg zu überqueren. Dabei stieß die rechte Seite des Kraftwagens mit den Puffern des ersten vor der Lokomotive des Zechenzuges gekoppelten Kesselwagens zusammen. Der Personenwagen wurde in geringem Umfang beschädigt. Der Angeklagte brachte sein Fahrzeug nach Überqueren der Eisenbahngleise zum Halten, stieg aus und besah sich den Schaden. Währenddessen schrieben Eisenbahnbedienstete das Kennzeichen des Wagens auf und riefen die Polizei an. Als der Angeklagte abfahren wollte, wurde ihm bedeutet, er müsse warten, bis der „Polizeiwagen“ komme. Er gab zur Antwort, die Polizei gehe ihn nichts an, er müsse weiterfahren und redete auf die Umstehenden ein, ihm die Bahn frei zumachen: „Geht weg, oder ich fahr euch kaputt.“ Schließlich fuhr er ab; zwei vor dem Wagen stehende Männer mussten eiligst zur Seite springen, um nicht überfahren zu werden. Der Angeklagte wurde von einem Lieferwagen verfolgt und gezwungen, nach einer Fahrt von etwa 200 bis 300 m zu halten. Nun traf die Polizei ein.

Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

1. Die Geschwindigkeit des vom Angeklagten gesteuerten Wagens war von den Zeugen auf 45 bis 50 km/h geschätzt worden; das Landgericht hat diese Bekundungen seinen Feststellungen zugrunde gelegt, weil die beobachtenden Zeugen besondere Sachkenntnis auf Grund eigener Fahrpraxis besaßen. Der Tatrichter brauchte sich unter diesen Umständen zur Zuziehung eines Kraftfahrzeugsachverständigen um so weniger gedrängt fühlen, als der Angeklagte in der schöffengerichtlichen Verhandlung, die zur Verweisung an das Schwurgericht geführt hatte, seine Geschwindigkeit mit etwa 50 km/h angegeben hatte. Soweit die Revision im Übrigen Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, wird darauf des Zusammenhanges wegen bei der sachlich-rechtlichen Nachprüfung des angefochtenen Urteils einzugehen sein.

2. Die Beweiswürdigung des Tatrichters lässt entgegen der Auffassung der Revision Denkfehler nicht erkennen. Wenn der Zusammenstoß keine erheblichen Schäden verursacht hat, so besagt das nicht, dass der Angeklagte nicht mit der festgestellten Geschwindigkeit gefahren sein könnte. Dass er seinen Wagen „unmittelbar“ hinter den Eisenbahnschienen zum Halten gebracht hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Die Sachverhaltsschilderung weist auch keinen unlesbaren Widerspruch auf. Nach den Urteilsfeststellungen hielt sich der Rangierarbeiter zwischen den Gleisen der Eisenbahn und den Schienen des westlichen Straßenbahngleises auf. Während er nach rechts dem Angeklagten entgegeneilte, ist, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, der erste Wagen des Zechenzuges vorbeigefahren; der Arbeiter muss also seinen bisherigen Standort zwischen den Gleisen verlassen haben. So verstanden, widersprechen sich die Urteilsfeststellungen über das Verhalten des Arbeiters nicht.

3. Die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Transportgefährdung (§§ 315 Abs. 1, 316 Abs. 2 StGB) wird von den Feststellungen des angefochtenen Urteils getragen. Danach hat die hier in Frage kommende Schienenbahn einen eigenen Bahnkörper. Zu ihm gehört auch das gleichzeitig der Eisenbahn und dem Straßenverkehr dienende Kreuzungsstück (Art. 5 Abs. 1 der 1. VO zur Durchführung des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahn und Straßen vom 5. Juni 1939, RGBl. I S. 1215). Der Angeklagte hat durch das Überqueren der Gleise mit seinem Kraftwagen zu einer Zeit, da der Zechenzug bis kurz vor die Unfallstelle gekommen war, ein Hindernis bereitet. Dieses Tatbestandsmerkmal des § 315 Abs. 1 StGB erfüllt jeder Vorgang, der geeignet ist, den ordnungsmäßigen Betrieb der Bahn zu hemmen oder zu verzögern (RGSt 31, 198); dazu zählt auch das Fahren über Eisenbahngleise zu verbotener (vgl. § 79 der Eisenbahnbauund -betriebsordnung) Zeit (LK § 315 Anm. 3). Eine Bestrafung aus §§ 315, 316 hat zur weiteren Voraussetzung, dass durch das Verhalten des Täters die Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn beeinträchtigt und eine Gemeingefahr hervorgerufen wurde. Ersteres ist gegeben, wenn eine Steigerung der normalen Betriebsgefahr hervorgerufen wurde. Maßgebend ist die Größe der Gefahr im Hinblick auf die Unüberschaubarkeit der möglichen Folgen (RGSt 53, 212); nicht jede noch so geringe Steigerung der dem Betrieb der Bahn innewohnenden Gefahren ist also schon als eine Beeinträchtigung ihrer Sicherheit anzusehen. Ob dies im einzelnen Falle zutrifft, ist im Wesentlichen Sache der tatrichterlichen Würdigung. Im vorliegenden Fall ist zwar die Fahrt des Zechenzuges nicht unterbrochen, der Kesselwagen nicht beschädigt worden. Im Hinblick darauf aber, dass bei einem leicht möglichen frontalen Aufprall des mit hoher Geschwindigkeit fahrenden Personenkraftwagens auf den Kesselwagen dessen Entgleisung mit den daraus sich ergebenden Folgen für den Zug und den auf dem Kesselwagen stehenden Bahnbediensteten herbeigeführt werden konnte, lässt sich die Annahme des Landgerichts nicht beanstanden. Die durch das Verhalten des Angeklagten geschaffene Gemeingefahr durfte das Landgericht darin sehen, dass Leben und Gesundheit des Beifahrers des Angeklagten in Gefahr gebracht waren; denn entgegen der Meinung der Revision bezieht sich die Gemeingefahr im Sinne des § 315 Abs. 3 StGB auch auf betriebsfremde Personen, die an der Beförderung nicht beteiligt sind (das zum Abdruck bestimmte Urteil des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. März 1954, 3 StR 281/53). Es kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben, ob eine Gemeingefahr deshalb bestand, weil der vom Angeklagten gesteuerte Kraftwagen Eigentum einer Offenen Handelsgesellschaft war, zu deren Gesellschaftern der Beschwerdeführer gehörte.

Dass der Angeklagte fahrlässig gehandelt hat, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum dargetan; die Revision trägt insoweit keine Bedenken vor.

Die nachgewiesene Verletzung der §§ 10 Abs. 4, 49 StVO muss im Schuldspruch wegfallen, da letztere Vorschrift nur noch den Charakter einer Hilfsvorschrift hat.

Die Annahme eines Verstoßes gegen § 3 StVO ist nicht begründet. Das vom Angeklagten nicht beachtete „Warnkreuz“ ist ein von der Bundesbahn aufgestelltes Warnzeichen (§ 18 Abs. 9 Eisenbahnbau- und -betriebsordnung). Auf diese bezieht sich aber die Vorschrift des § 3 StVO nicht (vgl. Müller, Straßenverkehrsrecht, § 3 StVO Anm. a). Auch insoweit ist der Schuldspruch richtigzustellen. Damit erledigt sich die Rüge der Revision, das Landgericht hätte näher aufklären müssen, welcher Art dieses „Warnkreuz“ war.

4. Die von der Revision gegen die Verurteilung wegen Nötigung in Tateinheit mit Fahrerflucht vorgetragenen Bedenken greifen nicht durch.

a) Die Tatbestandsmerkmale der Fahrerflucht (§ 142 StGB) sind dargetan. Wenn durch verkehrswidrige Fahrweise ein geringer Sachschaden auch nur an dem vom Täter gesteuerten Kraftfahrzeug hervorgerufen wurde, so darf sich dieser der Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung an dem Unfall jedenfalls dann nicht entziehen, wenn dritte Personen wegen eines von ihm selbst geäußerten, wenn auch unbegründeten Verdachtes der Verursachung des Schadens durch andere ein Interesse an der Klarung des Sachverhalts haben, um sich gegen Schadensersatzansprüche sichern zu können. Die von der Revision angeführte Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts Bd. 1950/51 S. 602 lässt sich für eine gegenteilige Auffassung nicht verwenden. Zudem kann nach Lage eines Falles auch bei nur geringem eigenen Schaden ein Interesse der Öffentlichkeit daran bestehen, die Eignung des Täters zum Führen eines Fahrzeuges (§ 42 m StGB) oder dessen Betriebssicherheit (§ 17 StVZO) zu klären.

Im vorliegenden Falle hatte der Angeklagte dem Rangierarbeiter den Vorwurf gemacht, den Unfall verschuldet zu haben. Die Beamten der Bahn durften daher vom Angeklagten verlangen, dass er nicht wegfahre, bevor nicht seine Person und seine Beteiligung an dem Unfall einwandfrei festgestellt waren. Dass mehrere Personen den Unfall beobachtet hatten, ändert die Sachlage ebensowenig wie der Umstand, dass die Nummer des Wagens aufgeschrieben war. Daraus konnte zwar der Halter des Wagens ermittelt werden, nicht ohne weiteres aber der Fahrzeugführer. Der Feststellung der Art seiner Beteiligung an dem Unfall entzog sich der Angeklagte dadurch, dass er die Untersuchung des Kraftwagens nach Beschädigungen durch seine Wegfahrt verhinderte. Gerade diese Untersuchung konnte den Ursachenzusammenhang klären. Es stellte auch kein unberechtigtes Verlangen dar, wenn die Eisenbahnbediensteten ihn aufforderten, das Eintreffen der Polizei abzuwarten; denn nach Lage der Dinge – der Unfall ereignete sich in einer Großstadt – konnte mit alsbaldigem Kommen der Polizei gerechnet werden (vgl. BayObLG 1950/51, 622 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Angeklagte ist zwar alsbald wieder gestellt worden; seine Tat war, wenn auch noch nicht beendet, doch vollendet (BGH VRS 4, 57).

Auch zur inneren Tatseite hat der Tatrichter ausreichende Feststellungen getroffen. Dass der Angeklagte über den vorausgegangenen Zusammenstoß mit dem Zechenzug nicht in Bestürzung geraten und dadurch nicht kopflos geworden war, dass seine Denk- und Handlungsfähigkeit beeinträchtigt war (vgl. RG JW 1937, 2645 Nr. 7), stellt das Schwurgericht ausdrücklich fest; es hat dies aus dem Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Unfall geschlossen. Insoweit lässt die Beweiswürdigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Der Tatrichter überschritt auch nicht die seinem Ermessen gesetzte Grenze, wenn er sich für sachkundig ansah, um diese Entscheidung treffen zu können; er bedurfte auch im Hinblick darauf, dass der Angeklagte herz- und nervenleidend ist, der Unterstützung eines ärztlichen Sachverständigen nicht, um verneinen zu können, dass der Angeklagte durch den Unfall in Bestürzung geriet und kopflos wurde. Dem zielbewussten und energischen Auftreten des Angeklagten, der den wiederholten Aufforderungen der Eisenbahnbediensteten sich zunächst mit Worten und dann mit Gewalt widersetzte, durfte der Tatrichter auf Grund eigener Lebenskenntnis und Erfahrung entnehmen, dass der Angeklagte in der Lage war zu erkennen, dass er durch seine Entfernung vom Unfallort die alsbaldige Feststellung der Art seiner Beteiligung an dem Unfall vereitelte. Deshalb kann auch die auf Verletzung des § 244 Abs. 2 und 4 StPO gestützte Verfahrensrüge der Revision nicht durchdringen, die sich auf die Ablehnung des Beweisantrages der Verteidigung, einen Sachverständigen darüber zu hören, dass der Angeklagte wegen eines Herz- und Nervenleidens in der gegebenen Situation völlig kopflos gewesen wäre, bezieht.

b) Die Angriffe, welche die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung richtet, gehen gleichfalls fehl. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bahnbediensteten berechtigt waren, den Angeklagten vorläufig festzunehmen (§ 127 StPO); Flucht im Sinne der letzteren Bestimmung ist nicht gleichzusetzen mit Flucht im Sinne des § 142 StGB. Es kann ferner offen bleiben, ob sie den Angeklagten an der Begehung einer neuen Straftat, nämlich an der sich ankündigenden Fahrerflucht, hindern durften. Wie sich nämlich aus § 240 Abs. 2 StGB ergibt, ist nicht darauf abzustellen, ob das Opfer der Nötigung berechtigt war, gegen den Täter vorzugehen; vielmehr kommt es darauf an, ob die Anwendung des Mittels zu dem vom Täter erstrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Das begegnet im vorliegenden Falle keinen Bedenken. Der Angeklagte hat sich durch die Drohung mit Gewalt und durch deren Ausübung den Weg zur Begehung einer Unfallflucht, also einer neuen strafbaren Handlung freigemacht; das war verwerflich. Dass er sich der Unrechtmäßigkeit seiner Handlungsweise bewusst war, kann nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht zweifelhaft gewesen sein. Im Übrigen kann entgegen der Meinung der Revision ein verschuldeter Verbotsirrtum lediglich zu einer milderen Vorsatzstrafe, nicht aber zu einem Freispruch führen (BGHSt 2, 194 ff).

Zu Recht hat schließlich das Landgericht tateinheitliches Zusammentreffen zwischen Nötigung und Fahrerflucht angenommen (RG HRR 1940, 332).

5. Soweit der Angeklagte wegen Fahrerflucht in Tateinheit mit Nötigung verurteilt ist, muss der Strafausspruch aufgehoben werden, denn die auf § 244 Abs. 2 und 4 StPO gestützte Verfahrensrüge der Revision greift durch. Die Verteidigung hatte in der Hauptverhandlung beantragt, ein ärztliches Gutachten darüber einzuholen, dass sich der Angeklagte wegen eines Herz- und Nervenleidens in der gegebenen Situation (gemeint war das Verhalten nach dem Unfall) im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit befunden habe. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt. Es hat unterstellt, dass der Angeklagte ein solches Leiden habe, sich aber auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung für sachkundig gehalten, um selbst über die Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit entscheiden zu können; in den Urteilsgründen hat es denn die Anwendung des § 51 StGB abgelehnt. Die Revision wendet mit Recht ein, dass das Landgericht damit den seinem Ermessen gesetzten Rahmen überschritten hat. Eine Hauptverhandlung und das dabei gewonnene Persönlichkeitsbild eines Täters lassen ohne Hilfe eines Sachverständigen in der Regel kein zuverlässiges Urteil darüber gewinnen, ob durch ein vorhandenes Nervenleiden die Geistestätigkeit in krankhafter Weise gestört wird; dies vermag nur zu beurteilen, wer die Ursache, das Ausmaß und die Wirkung der Krankheit auf Grund seiner besonderen Fachkenntnisse zu erkennen imstande ist. Das Landgericht durfte daher den angebotenen Beweis nicht mit der gegebenen Begründung ablehnen (§ 244 Abs. 4 StPO); die Vernehmung des Sachverständigen drängte sich auf. Auf diesem Verfahrensverstoß kann der Strafausspruch auch beruhen. Es lässt sich nicht ausschließen, dass der Sachverständige die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB als vorliegend erachtet und dass das Landgericht sich dem angeschlossen hätte. Das führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und damit auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe.

Zu beanstanden ist ferner, dass das Schwurgericht die Anwendung des § 23 StGB abgelehnt hat, weil die Persönlichkeit des Angeklagten und sein Vorleben noch nicht so gründlich hätten geprüft werden können; die Prüfung solle dem späteren Verfahren vorbehalten bleiben. Ein solcher Vorbehalt steht mit den maßgeblichen, gesetzlichen Vorschriften nicht im Einklang, die verlangen, dass die Entscheidung darüber, ob die Vollstreckung der erkannten Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden könne, von dem erkennenden Gericht im Anschluss an die Hauptverhandlung zu treffen ist.

6. Das Schwurgericht hat zur Begründung der Entziehung der Fahrerlaubnis lediglich den Wortlaut des Gesetzes wiederholt. Das genügt nur dann, wenn sich aus dem übrigen Urteilsinhalt die Überzeugung des Tatrichters entnehmen lässt, in der abgeurteilten Straftat offenbare sich eine so große Verantwortungslosigkeit des Täters, dass die Tat nicht mehr als gelegentliche Verfehlung erklärt werden könne. Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 5, 168, 174. Ob das Schwurgericht dies hat annehmen wollen, lässt sich nicht mit Sicherheit ersehen.

Zur Entscheidung in dem noch verbleibenden Teil des Strafverfahrens ist nunmehr die Strafkammer berufen, da das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum die Anwendung der §§ 211, 21, 43 StGB abgelehnt hat.

Im Übrigen kann die Revision des Angeklagten keinen Erfolg haben.

EngelsGroßDr. Augustin
KrummeSeibert

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