Revision wegen Meineids: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 59/55
- Datum
- 31.03.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Offenbarungspflicht im Offenbarungseid erstreckt sich auf vermögenswerte, vollstreckungszugängliche Rechte; die bloße Inhaberschaft an einem kaufmännischen Unternehmen ist kein an sich offenbarungspflichtiger Vermögensgegenstand.
Eine strafbare Falschangabe im Offenbarungseid setzt voraus, dass durch die falsche Angabe konkrete, dem Gläubiger zugängliche Vermögensrechte verschwiegen werden; eine bloße Berufsbezeichnung ohne Bezug auf offenlegungspflichtige Vermögenswerte genügt nicht.
Zur Annahme einer unvollständigen Vermögensangabe sind hinreichende, eindeutige Feststellungen darüber erforderlich, inwieweit dem Beschuldigten Vermögenswerte oder vollstreckungszugängliche Rechte tatsächlich zuzurechnen waren.
Über die Gewährung oder Zurückstellung der Strafaussetzung zur Bewährung ist unmittelbar nach der Hauptverhandlung zu entscheiden; eine Zurückstellung mit Rücksicht auf ein abgetrenntes Verfahren ist rechtlich unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 25. Oktober 1954
Rubrum
In der Strafsache gegen den Vertreter Johann ███ aus ES, geboren am ████ in █████, wegen Meineids hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. März 1955, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Haager, Richter, als beisitzende, Staatsanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 25. Oktober 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte gründete 1946 zusammen mit einem später ausgeschiedenen Kaufmann und seinem Schwiegervater ██ eine GmbH. Der Betrieb wurde nach der Währungsumstellung wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten eingestellt. Eine endgültige Auseinandersetzung ist bis heute noch nicht erfolgt.
Zu dem verhältnismäßig geringen Vermögen der Gesellschaft gehörte eine Büroeinrichtung. Diese behielt der Beschwerdeführer bislang ohne Unterbrechung in Besitz.
Im Jahre 1950 übernahm er das Rabak-Großhandelsgeschäft der Witwe Josefine ███████, mit der er ein Verhältnis unterhielt. Frau ███████ blieb nur noch dem Namen nach Inhaberin der Firma.
Der Beschwerdeführer schloss sämtliche Geschäfte selbst ab und verfügte über Waren und Geld nach seinem Belieben.
Im Januar 1951 verkaufte er der Witwe ███████ zum Schein die schon erwähnten Büromöbel.
Der Beschwerdeführer, der überschuldet war, leistete im Dezember 1951 auf Antrag einer Gläubigerin den Offenbarungseid. Er gab dabei an, er sei Provisionsvertreter bei der Firma ███████, die in seinem Besitz befindliche Büroeinrichtung sei Eigentum seiner Firma. Diese Angaben waren nach der Annahme der Strafkammer bewusst falsch.
Nachdem das gleichzeitig wegen Untreue zum Nachteil der Witwe ███████ anhängige Strafverfahren abgetrennt worden war, wurde der Angeklagte wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung hat das Landgericht bis zur Entscheidung über die Anklage wegen Untreue zurückgestellt.
Die Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Eine Einstellung des Strafverfahrens auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 durch das Revisionsgericht kommt nicht in Betracht. Der Strafrahmen des § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes ist überschritten. Auch § 3 Abs. 1 StFG greift nicht ein. Das Landgericht hat zwar als ausschlaggebenden Grund für die Zubilligung mildernder Umstände angeführt, der Angeklagte sei zu seinem jetzigen Verhalten durch die finanzielle Notlage veranlasst worden, in der er sich nach mehrfachen Scheitern beim Aufbau einer gesicherten Lebensstellung befunden habe. Dass diese Tat ihre Ursache in einer unverschuldeten Notlage hatte, wie dies § 3 StFG voraussetzt, kann jedoch den Urteilsgründen nicht entnommen werden, weil die Angaben im Offenbarungseidsverfahren nicht geeignet und dazu bestimmt waren, diese Notlage zu beseitigen. Auch die Revision beruft sich nicht auf ein Handeln aus Not.
Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachbeschwerde durchgreift.
III. a) Die Strafkammer legt rechtlich nicht angreifbar dar, dass sich der Angeklagte falschlich als Provisionsvertreter der Firma ███████ bezeichnet hat. Die Berufsbezeichnung fällt allerdings an sich unter die Angaben zur Person, auf die sich der Offenbarungseid des Schuldners nicht erstreckt (RG HRR 1936 Nr. 447).
Das Landgericht führt jedoch weiter aus, dass der Beschwerdeführer in Wirklichkeit der Inhaber dieses Geschäftsunternehmens gewesen sei. Er habe mit der falschen Berufsangabe dem Finanzamt und den anderen Gläubigern gegenüber seine wahren Vermögensverhältnisse verschleiern wollen. Der Tatrichter erblickt also offenbar hierin eine unvollständige Vermögensangabe.
Dabei hat die Strafkammer indes folgendes nicht berücksichtigt: Der Offenbarungseid nach § 807 ZPO aF bezweckt, dem Gläubiger Unterlagen für eine künftige Vollstreckung zu liefern. Die bloße Inhaberschaft eines kaufmännischen Unternehmens stellt keinen Vermögensgegenstand dar (RGSt 68, 130, 131). Es musste vielmehr festgestellt werden, ob die Witwe ███████ die einzelnen Vermögenswerte ihres Unternehmens ganz oder teilweise dem Angeklagten übereignet hat, oder ob und inwieweit er sonst vollstreckungzugängliche Rechte an dem Geschäftsvermögen (Forderungen und dergleichen) im Zeitpunkt der Eidesleistung besaß (RG DJ 1936, 1731; RG HRR 1939 Nr. 1319). Es fehlt somit auf jeden Fall an der Darlegung, inwiefern das Verschweigen, der wirkliche Inhaber der Firma ███████ zu sein, eine Verletzung der Offenbarungspflicht darstellte. Der Tatrichter meint vielleicht Vermögensgegenstände, die der Beschwerdeführer in die Firma ███████ eingebracht hatte. Das Landgericht hat aber keine Feststellungen hierüber getroffen. Es ist seinen Darlegungen nicht einmal sicher zu entnehmen, dass die Angabe, Provisionsvertreter zu sein, im Vermögensverzeichnis etwa unter B „Forderungen und andere Rechte“ enthalten war. Die Feststellung:
„Er gab dabei wahrheitswidrig an, er sei Provisionsvertreter ...“ ist nicht eindeutig.
b) Die vom Beschwerdeführer beschworene Angabe: „die Büromöbel gehören meiner Firma“, hat der Tatrichter rechtlich bedenkenfrei dahin ausgelegt, dass damit die Firma ███████ gemeint war. Auch die Darlegung, dass die Möbel im beiderseitigen Einverständnis nur zum Schein (§ 117 Abs. 1 BGB) an die Witwe ███████ verkauft wurden, lässt keinen Rechtsfehler erkennen, zumal die Möbel der Firma ██████ nicht übereignet wurden.
Dadurch allein, dass der Angeklagte als Eigentümer der Möbelstücke wahrheitswidrig die Firma ██████ angab, während sie in Wirklichkeit der GmbH gehörten, ist eine Eidesverletzung noch nicht nachgewiesen. Eine unvollständige Vermögensangabe würde nur dann vorliegen, wenn dem Beschwerdeführer greifbare Vermögensrechte an den Möbeln zustanden und er dies beim Schwur verschwiegen hätte. Dass er die Möbel im Besitz hatte, hat er, wie die Feststellungen ergeben, nicht verschwiegen.
Das Urteil kann daher keinen Bestand haben.
IV. Die Zurückstellung der Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung war ebenfalls rechtlich nicht einwandfrei. Hierüber musste im Anschluss an die Hauptverhandlung (BGH 4 StR 94/54 v. 8. Juli 1954) ohne Rücksicht auf den Ausgang des abgetrennten Verfahrens entschieden werden. Der spätere Wegfall der etwa gewährten Strafaussetzung bei nachträglicher Bildung einer den Rahmen des § 23 Abs. 1 StGB überschreitenden Gesamtstrafe (BGHSt 7, 78) stand dem nicht entgegen.
Das abgetrennte Verfahren wird zweckmäßigerweise wieder mit dem hier abgeurteilten Teil der Anklage zu verbinden sein.
| Dr. Augustin | Engels | Haager | |||
| Krumme | Seibert |