Treffer
BGH Urteil

Fahrlässiger Falscheid: Offenbarungseid und Einkünfte aus Bieraufschlägen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 287/55
Datum
12.03.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässigen Falscheides verurteilt, weil er im Offenbarungseidverfahren angegeben hatte, kein Einkommen zu haben. Der BGH beanstandet, dass das Landgericht die objektive Unrichtigkeit nicht tragfähig festgestellt hat, weil die Erklärung nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang aller verlangten und gemachten Angaben zu würdigen ist. Zudem fehlen hinreichende Feststellungen zur subjektiven Seite, insbesondere zu Beratung, Vorwissen und möglichen Zweifeln des Angeklagten an der Richtigkeit/Vollständigkeit. Das Urteil wurde daher aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides setzt voraus, dass die beschworenen Angaben objektiv falsch sind und die objektive Unrichtigkeit in den Urteilsgründen tragfähig belegt wird.

2

Bei der Prüfung der Unrichtigkeit einer im Offenbarungseidverfahren abgegebenen Erklärung ist diese nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den insgesamt verlangten und tatsächlich gemachten Angaben zu würdigen.

3

Zahlungen, die vereinbarungsgemäß für Rechnung und im Interesse des Schuldners als Vorausleistung auf dessen Gewinnanteil erbracht werden, können als Einkünfte des Schuldners zu behandeln sein, auch wenn sie nicht bar an ihn ausgekehrt werden oder zur Schuldentilgung verwendet werden.

4

Angaben, die nicht bloße Personalien im Sinne von § 360 Nr. 8 StGB darstellen, können vom Offenbarungseid erfasst sein.

5

Für die Annahme fahrlässigen Handelns beim Falscheid bedarf es konkreter Feststellungen dazu, ob der Erklärende Zweifel an Richtigkeit und Vollständigkeit der verlangten Angaben hatte oder bei gehöriger Sorgfalt hätte haben müssen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 12. März 1955

Rubrum

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Gastwirt Herbert █, geboren am ██ 1912 in ███, wegen fahrlässigen Falscheides

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. August 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger, Bundesrichter Dr. Haager, Richter am Amtsgericht ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der ████████████████████, Justizangestellter ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 12. März 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der nicht vorbestrafte Angeklagte pachtete nach dem letzten Krieg in Hamm/Westf. ein Grundstück und baute auf diesem eine Gastwirtschaft auf, die er im Jahre 1949 eröffnete. Seitdem steht er mit der dortigen Klosterbrauerei ███████ in ständiger Geschäftsverbindung. Zur Tilgung der von der Brauerei gewährten Darlehen und anderer Verbindlichkeiten diente ein Aufgeld, das zuletzt 29 DM je Hektoliter Bier betrug. Die Brauerei legte für den Beschwerdeführer ein Darlehenskonto an.

Als der Angeklagte wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten und wegen seines Gesundheitszustandes den Betrieb der Gaststätte selbst nicht mehr aufrechterhalten konnte, traf er mit Wirkung vom 1. Dezember 1951 ein Abkommen mit dem Lagerarbeiter Fritz ████████, der die Geschäftsführung der Gastwirtschaft übernahm. ████████ war berechtigt, alle mit dem Gaststättenbetrieb zusammenhängenden Geschäfte im Namen des Angeklagten vorzunehmen. Dieser blieb aber nach außen verantwortlicher Inhaber. Vom Reingewinn sollte auf Grund der von ████████ vorzunehmenden Gewinnverteilung dieser 60 % und der Angeklagte 40 % erhalten. Weiter verpflichtete sich ████████ gegenüber dem Angeklagten, die Aufgelder an die Brauerei zu zahlen. Diese wurden auf den Gewinnanteil des Beschwerdeführers verrechnet. Nach der Übernahme der Geschäftsführung durch ████████ stieg der Bierumsatz erheblich.

Inzwischen traten alte Gläubiger des Angeklagten auch an ████████ heran. Auf dessen Veranlassung erklärte sich die Brauerei im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer dazu bereit, aus den Aufgeldern auch diese Altgläubiger zu befriedigen, was ab August 1952 in der Reihenfolge ihrer Meldung geschah. Bevor die Brauerei einen Betrag an einen Gläubiger auszahlte, ließ sie sich jeweils vom Angeklagten das Bestehen der Verbindlichkeit bestätigen und sein Einverständnis zur Auszahlung geben. Außerdem zahlte die Brauerei auch laufend Barbeträge an den Angeklagten selbst. Die Verrechnung der eingehenden Aufgelder mit den an Gläubiger und den Beschwerdeführer erfolgten Zahlungen geschah über das alte, bei der Brauerei bestehende Darlehenskonto des Angeklagten. Dieses Konto war bis Ende 1952 regelmäßig erheblich überzogen. Im Mai 1953 wies es ein Guthaben zugunsten des Beschwerdeführers aus. Ab Dezember 1953 bis zum März 1954 war es wieder um rund 1.000 DM überzogen. Soweit es überzogen war, berechnete die Brauerei Zinsen.

Nachdem es zwischen dem Angeklagten und ████████ zu Meinungsverschiedenheiten wegen der Höhe des Gewinns gekommen war, wollte der Angeklagte gegen ████████ Klage erheben. Im Zusammenhang mit einem dieserhalb eingereichten Armenrechtsgesuch versicherte er im Februar 1953 an Eides Statt, er habe zurzeit keine eigenen Einkünfte und werde von seinen Geschwistern unterhalten. Sonstiges Vermögen besitze er nicht. Diese Versicherung gab er nach einer Beratung über seine Vermögensverhältnisse mit Rechtsanwalt █████████ – dem jetzigen Verteidiger – ab. Da mit Rücksicht auf die Aufgelder erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser eidesstattlichen Versicherung entstanden, leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein.

Bei seiner verantwortlichen Vernehmung am 26. Januar 1954 erklärte er u. a.:

„Bis auf die benannten Bieraufschläge erhalte ich keinerlei Gelder mehr von ████████. Dieser Zustand besteht seit März 1953. Ich lebe seit dieser Zeit nur von Darlehen meiner Angehörigen und von den Darlehen der Klosterbrauerei ███████. Mit den Darlehen der Brauerei und den Zuwendungen seitens meiner Verwandten verfüge ich monatlich über etwa 180 bis 200 DM. Außer diesen Einnahmen habe ich keine weiteren Einkünfte.“

Im Herbst 1953 verlangte das Finanzamt von dem Angeklagten wegen einer Steuerschuld von 508,83 DM die Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses und die Ableistung des Offenbarungseides. Am 1. März 1954 erklärte er, nach Vorlesung, vor dem Amtsgericht:

„Ich habe zurzeit kein Einkommen, lebe von privaten Darlehen der Klosterbrauerei in ███████.“

Er leistete dann, nach Abgabe weiterer Erklärungen, den Eid dahin, dass er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe.

Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte wegen fahrlässigen Falscheides zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden; die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts gerügt wird.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Die Verfahrensbeschwerde kann allerdings nicht durchgreifen. Direktor Dr. ██████████ ist vom Landgericht vernommen worden. Die Revision kann nicht rügen, dass diese Vernehmung nicht ausführlich genug erfolgt sei. Das Revisionsgericht vermag nicht nachzuprüfen, ob die von der Verteidigung vermissten Fragen nicht doch, wenn auch möglicherweise vergeblich, an den Zeugen gestellt worden sind. Im Übrigen hätten der Verteidiger oder der Angeklagte selbst Fragen stellen können.

2. Ferner rügt die Revision zu Unrecht, dass die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe zurzeit kein Einkommen, unter den Eid gefallen sei. Angaben zur Person etwa im Sinne des § 360 Nr. 8 StGB werden allerdings vom Offenbarungseid nicht erfasst (RG HRR 1937 Nr. 447; BGH 4 StR 59/55 vom 31. März 1955, S. 3, 4). Solche bloßen Personalienangaben hat es sich jedoch hier nicht gehandelt.

3. Auch die Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides setzt eine objektiv falsche Aussage voraus. Dass die vom Angeklagten beschworenen Angaben falsch waren, ist durch die Darlegung des Tatrichters jedoch bislang nicht einwandfrei nachgewiesen.

Es lässt sich zwar gegen die Auffassung des Landgerichts rechtlich nichts einwenden, dass die vereinbarungsgemäß von ████████ für Rechnung und im Interesse des Angeklagten zu zahlenden Bierzuschläge als Vorauszahlungen auf den Anteil am Reingewinn zur Zeit der Eidesleistung Einkünfte des Beschwerdeführers aus seinem Gaststättenbetrieb darstellten. Dass der Angeklagte überschuldet war, sein Konto um etwa 1.000 DM überzogen war und er Darlehen von der Brauerei in Anspruch nehmen musste, ist dabei zum äußeren Tatbestand des § 163 Abs. 1 StGB ebensowenig von Bedeutung wie der Umstand, dass er die Aufgelder nicht bar in die Hand bekam und dass es sich möglicherweise nicht um zugeflossene Einnahmen im Sinne des Einkommensteuerrechts gehandelt haben mag (vgl. dazu Blumich-Falk, EStG, 7. Aufl. S. 672).

Nicht einmal eine Pfändung oder Abtretung der gegen ████████ bestehenden Forderung hätte an der Eigenschaft der Aufschlagszahlungen als Einkünfte des Angeklagten etwas geändert. Dies beachtet die Revision nicht. Es kommt daher in diesem Zusammenhang auf eine etwaige Abtretung an die Brauerei nicht an, die übrigens das Landgericht rechtlich unangreifbar verneint hat.

Eine abschließende rechtliche Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte falsch geschworen hat, ist indes dem Revisionsgericht nicht möglich. Die Strafkammer hat außer Acht gelassen, dass die einleitende Erklärung des Angeklagten, er habe zurzeit kein Einkommen, nicht für sich allein gewürdigt werden durfte. Es hätte der Darlegung bedurft, welche Angaben insgesamt vom Beschwerdeführer in der fraglichen Beziehung bei der Leistung des Offenbarungseides und im Zusammenhang damit erfordert und gemacht worden sind. Das Urteil erwähnt nur die bereits wiedergegebenen anfänglichen Äußerungen sowie Fragen und Antworten aus einer Anlage zur Niederschrift. Ob der Angeklagte außerdem ein Vermögensverzeichnis abgegeben und beschworen hat, ist nicht festgestellt.

Zwar ist dem Zusammenhang der Urteilsfeststellungen zu entnehmen, dass ████████ auch zur Zeit der Leistung des Offenbarungseides die Bierzuschläge weiter an die Brauerei entrichtete. Es lässt sich jedoch einstweilen nicht ausschließen, dass der Beschwerdeführer in Ergänzung der erwähnten einleitenden Angaben weitere Erklärungen abgegeben hat, welche in ihrer Gesamtheit betrachtet seine Aussage nicht als falsch erscheinen lassen könnten.

Hierbei bedarf es weiterer tatsächlicher Erörterungen durch die Strafkammer.

An der inneren Tatseite ergeben sich rechtliche Bedenken: Das Landgericht legt nicht im Einzelnen dar, von wem und in welcher Weise der Beschwerdeführer im Rahmen des früheren Ermittlungsverfahrens darauf hingewiesen worden ist, dass die Aufgelder möglicherweise als sein Einkommen zu gelten hatten. Welches Ergebnis jenes Verfahren gehabt hat, insbesondere in welchem Stadium es sich zur Zeit der Leistung des Offenbarungseides befand, teilt die Strafkammer nicht mit.

Es bleibt die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte auch hinsichtlich der von ihm im Offenbarungseidstermin zu machenden Angaben erneut von Rechtsanwalt █████████ beraten worden war. Warum der Beschwerdeführer die anlässlich der früheren verantwortlichen Vernehmung von ihm genannten Aufgelder im Offenbarungseidstermin nicht ausdrücklich erwähnt hat, ist bisher nicht ausreichend geklärt. Ferner hat sich das Landgericht nicht damit auseinandergesetzt, ob der Beschwerdeführer angesichts der zahlreichen, ihm am 1. März 1954 vorgelegten Fragen (Anlage Nr. 2 bis 9) nicht des Glaubens sein konnte, durch deren Beantwortung seine Offenbarungspflicht erfüllt zu haben, bzw. dass es nunmehr Sache des Richters oder des Vertreters des Finanzamts sei, gegebenenfalls weitere Fragen zu stellen. Auch scheint nach der Sachlage nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer der Meinung war, das Finanzamt sei etwa durch frühere Steuererklärungen bereits über die wirtschaftlichen Beziehungen des Angeklagten zu ████████ und der Brauerei im Wesentlichen unterrichtet. Ob nicht der Inhalt der sehr ins Einzelne gehenden, anscheinend vom Vollstreckungsgläubiger formulierten Fragen in der Anlage hierfür sprechen könnte, hat die Strafkammer nicht erörtert, ebensowenig den auf derselben Linie liegenden Umstand, dass der Angeklagte das Finanzamt zunächst darauf hingewiesen hatte, die Brauerei habe die Abwicklung seiner Schulden übernommen (S. 5 UA).

Jedenfalls ist bisher nicht einwandfrei nachgewiesen, dass der Angeklagte hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm verlangten Angaben (§ 807 Abs. 2 ZPO n.F.; BGH NJW 1955, 1236 Nr. 14) Zweifel hatte; vgl. BGH 4 StR 569/54 vom 20. Januar 1955 (17 Kis 17/54 StA Dortmund), BGH NJW 1955, 638, 639 a.E. Die zusätzliche Begründung des Landgerichts, dass die Abtragung der Schulden des Angeklagten ersichtlich nur aus seinen Einnahmen erfolgen konnte, ist zwar rechtlich unangreifbar. Eine Brauerei ist kein Bankinstitut. Diese Erwägung ist jedoch bei der besonderen Lage des Falles für sich allein nicht geeignet, den Vorwurf der Fahrlässigkeit zu tragen. Es erscheint fraglich, ob der dem Betrieb nicht gewachsene Angeklagte solche betriebswirtschaftlichen Betrachtungen hätte anstellen können und müssen.

Die Hinzuziehung eines Wirtschaftssachverständigen dürfte sich unter Umständen empfehlen. Die Urteilsaufhebung gibt dem Tatrichter Gelegenheit zu prüfen, ob der offenbar gutwillige, aber kranke und auch sonst von Schicksal schwer heimgesuchte Angeklagte hinsichtlich der an seine Sorgfaltspflicht zu stellenden Anforderungen nicht mit anderen Maßstäben zu messen ist als ein Offenbarungseidsschuldner üblicherweise.

PeetzHübnerHaager
SeibertDr. Hengsberger

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