Revision 4 StR 306/54: Änderung des Schuldspruchs zu fahrlässiger Transportgefährdung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 306/54
- Datum
- 12.08.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Schienenbahnen auf besonderem Bahnkörper ist die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit grundsätzlich nach § 315 StGB in Verbindung mit § 316 Abs. 1 StGB zu beurteilen, nicht nach § 315a beziehungsweise § 316 Abs. 2 StGB, wenn die Gemeingefahr bereits mit dem Befahren der gesperrten Strecke eingetreten ist.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO ändern, wenn weitere tatsächliche Erörterungen nicht erforderlich sind; eine solche Änderung ist auch zulässig, wenn sie zu einer ungünstigeren rechtlichen Würdigung in der Schuldfrage führt, soweit hierdurch nicht Art und Höhe der Strafe verändert werden.
Das Unterbleiben einer Warnung nach § 265 Abs. 1 StPO steht einer Änderung der rechtlichen Bewertung nicht entgegen, sofern es ausgeschlossen erscheint, dass sich der Angeklagte unter dem neuen rechtlichen Gesichtspunkt erfolgreicher hätte verteidigen können.
Die unterbliebene Erörterung der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) durch das Tatgericht ist ein sachlicher Mangel, der die Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang erforderlich macht.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 25. Januar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Sumes, den Straßenbahnfahrer █████, geboren am ██████, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. August 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme, Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Bundesanwalt ███, Amtsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████ als Justizangestellter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 25. Januar 1954 im Schuldspruch geändert:
Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Transportgefährdung (§ 315 Abs. 1, § 316 Abs. 1 StGB) verurteilt.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit sowohl mit Vergehen nach §§ 315a, 316 Abs. 2 StGB als auch mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen hat sich in den Morgenstunden des 19. März 1953 bei dichtem Nebel auf der eingleisigen Strecke der Essener Straßenbahn in Essen-Kray ein Zusammenstoß zweier sich begegnender Straßenbahnzüge ereignet. 27 Personen, darunter der Angeklagte, wurden verletzt, ein Fahrgast starb an den Folgen. Es entstand erheblicher Sachschaden.
Die Revision des Beschwerdeführers erhebt die Verfahrens- und Sachrüge. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) und fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 Abs. 1 StGB) wird von den Feststellungen getragen. Der Angeklagte hat die fragliche Strecke befahren, weil er durch Verkennen eines Lichtsignals irrig annahm, er habe Einfahrt. Er hatte es unterlassen, den Signalstand mit der von ihm angesichts des Nebels zu fordernden Sorgfalt zu prüfen. Dadurch hat er fahrlässig die für ihn voraussehbaren Folgen herbeigeführt.
Dagegen ist die Anwendung der §§ 315a, 316 StGB auf den festgestellten Sachverhalt rechtsfehlerhaft. Mit § 315a hat die Strafkammer ersichtlich den § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB (in Verbindung mit § 316 Abs. 2) gemeint, da sie ein Beschädigen von Beförderungsmitteln hervorhebt. Der § 315a StGB, § 316 Abs. 2 StGB, also fahrlässige Verkehrsgefährdung, kam jedoch hier nicht in Betracht. Wie die Feststellungen ergeben, trat die Gemeingefahr bereits mit dem Befahren der für den Angeklagten gesperrten Bahnstrecke ein. Sie ging also der Beschädigung voraus und wurde nicht erst durch sie herbeigeführt (BGHSt 5, 298; 4 StR 329/54 vom 9. Juli 1954, NJW 1954, 1255 Nr. 30). Außerdem handelt es sich nach den Feststellungen um einen Bahnkörper, der auf bahneigener Anlage ruht, somit um den Betrieb einer Schienenbahn auf besonderem Bahnkörper. Die Beeinträchtigung der Sicherheit von Schienenbahnen dieser Art wird vom Gesetz in § 315 und in § 316 Abs. 1 behandelt. Diese Vorschriften hat der Angeklagte durch sein fahrlässiges Verhalten verletzt. Er hat, indem er mit seinem Straßenbahnzug die für ihn nicht freigegebene Strecke befuhr, die Sicherheit des Straßenbahnverkehrs durch Bereiten von Hindernissen beeinträchtigt und dadurch eine Gefahr herbeigeführt.
Es ist im Rahmen des § 315 StGB anerkannt, dass durch in Bewegung befindliche Bahnzeuge Hindernisse des Bahnverkehrs dargestellt werden können (BGH 4 StR 94/54 vom 8. Juli 1954).
Es lässt sich hier nicht sagen, der Angeklagte sei durch die Nichtanwendung der strengeren Vorschriften der §§ 315, 316 Abs. 1 StGB nicht beschwert. Er hat vielmehr Anspruch darauf, dass der gegen ihn ergehende Schuldspruch dem sachlichen Recht entspricht.
Der Rechtsfehler des Tatrichters nötigt jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache an ihn. Vielmehr kann das Revisionsgericht, da es weiterer tatsächlicher Erörterungen nicht mehr bedarf, den Schuldspruch in Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ändern und die nach der Sachlage gebotene Verurteilung wegen fahrlässiger Transportgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung aussprechen (Nachweise bei Schneidewin, Fünfzig Jahre Reichsgericht S. 322, 323). Dieser Schuldspruchberichtigung zum Nachteil des Beschwerdeführers steht das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) nicht entgegen. Dieses betrifft nur eine Änderung des Urteils in Art und Höhe der Strafe. Eine dem Angeklagten ungünstigere rechtliche Beurteilung in der Schuldfrage wird dadurch nicht gehindert. Dies hat die Neufassung der §§ 331, 358 StPO durch Art. 3 des VereinhG vom 12. September 1950 noch besonders klargestellt (Dallinger Anm. 1 zu § 331 StPO).
Der Beschwerdeführer war zwar auf den neuen rechtlichen Gesichtspunkt nicht gemäß § 265 Abs. 1 StPO hingewiesen. Doch hindert auch dies die Änderung des Schuldspruchs nicht. Es erscheint nach Lage des Falles ausgeschlossen, dass sich der Angeklagte gegen den Schuldvorwurf fahrlässiger Transportgefährdung erfolgreicher hätte verteidigen können als gegen den der fahrlässigen Verkehrsgefährdung (RGSt 65, 52; BGH 4 StR 792/54 vom 18. März 1954).
Der Strafausspruch, der keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, kann dagegen bestehen bleiben. Einer Strafverschärfung steht § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen. Andererseits scheidet die Möglichkeit aus, dass der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher Würdigung des Falles auf Grund der strengeren Vorschriften der §§ 315 Abs. 1, 316 Abs. 1 StGB zu einer milderen Strafe gelangt sein würde.
Die Darlegungen des Landgerichts lassen jedoch nicht erkennen, ob es die Frage einer etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) geprüft hat. Die Möglichkeit, dass die Strafkammer diesen Gesichtspunkt außer Acht gelassen hat, ist nach den Gründen der Entscheidung nicht auszuschließen. Die Unterlassung einer dahingehenden Erörterung bedeutet daher einen sachlichen Mangel, der zur Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang führen muss (BGH NJW 1954, 928 Nr. 16).
Im Übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Dr. Augustin Krumme Bundesrichter Dr. Schalscha ist beurlaubt und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.
| Krumme | Hübner | ||
| Seibert |