Straßenbahn ohne Bahnkörper: § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB tritt hinter Nr. 4 zurück
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 329/54
- Datum
- 09.07.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB geht als Sondervorschrift § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB vor, wenn die Gefährdung allein auf verkehrswidriger Fahrweise (z.B. Vorfahrtverletzung, falsches Überholen) beruht.
Die Beeinträchtigung der Sicherheit einer Straßenbahn ohne besonderen Bahnkörper durch typische Verkehrsverstöße begründet eine Strafbarkeit nach § 315a Abs. 1 StGB nur bei grob verkehrswidrigem und rücksichtslosem Verhalten im Sinne von Nr. 4.
Eine verkehrswidrige Fahrweise stellt nach der Verkehrsauffassung regelmäßig kein „Hindernisbereiten“ oder einen „ähnlichen Eingriff“ im Sinne des § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB dar; hierfür bedarf es zusätzlicher, von der Fahrweise abgrenzbarer Eingriffshandlungen.
Eine Anwendung des § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen Beschädigung eines Beförderungsmittels setzt voraus, dass durch die Beschädigung selbst die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt und eine Gemeingefahr herbeigeführt wird; genügt die Beschädigung lediglich der Realisierung einer bereits zuvor bestehenden Gemeingefahr, scheidet Nr. 1 aus.
Straßenbahnen ohne eigenen Bahnkörper nehmen am allgemeinen Straßenverkehr teil und genießen im Rahmen des § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB keine ausdehnend zu begründende Sonderstellung gegenüber anderen Verkehrsmitteln.
Rubrum
Beschluss
In der Strafsache gegen den Oberingenieur Gustav Karl S ████████ aus ███, geboren am ████ ██ ██ in ████, wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 9. Juli 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Krumme, Dr. Engels, Dr. Hille, Dr. Augustin und Dr. Seibert
Leitsatz
Wer durch verkehrswidrige Fahrweise (falsches Überholen, Verletzung der Vorfahrt, zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen oder -einmündungen) die Sicherheit einer Straßenbahn (ohne besonderen Bahnkörper) beeinträchtigt, ist wegen Verkehrsgefahrdung (§ 315a, § 316 Abs. 2 StGB) nur unter den besonderen Voraussetzungen der Nr. 4 des § 315a Abs. 1 StGB strafbar.
Tenor
Wer durch verkehrswidrige Fahrweise (falsches Überholen, Verletzung der Vorfahrt, zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen oder -einmündungen) die Sicherheit einer Straßenbahn (ohne besonderen Bahnkörper) beeinträchtigt, ist wegen Verkehrsgefahrdung (§ 315a, § 316 Abs. 2 StGB) nur unter den besonderen Voraussetzungen der Nr. 4 des § 315a Abs. 1 StGB strafbar.
Wer durch verkehrswidrige Fahrweise (falsches Überholen, Verletzung der Vorfahrt, zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen oder -einmündungen) die Sicherheit einer Straßenbahn (ohne besonderen Bahnkörper) beeinträchtigt, ist wegen Verkehrsgefahrdung (§ 315a, § 316 Abs. 2 StGB) nur unter den besonderen Voraussetzungen der Nr. 4 des § 315a Abs. 1 StGB strafbar.
Tatbestand
Der Angeklagte wollte im Januar 1953 mit seinem Pkw aus einer Seitenstraße in die bevorrechtigte Wartburgstraße einbiegen, durch die ein Straßbahngleis führt. Die Einsicht in diese Straße war ihm durch einen Bretterzaun sowie durch Verkehrsteilnehmer erschwert. Erst als er ein Stück in die Wartburgstraße hineingefahren war, bemerkte er auf dieser den Lastkraftwagen des Kraftfahrers █████. Dieser machte, um einen Zusammenstoß zu vermeiden, eine Ausweichbewegung nach links und stieß dabei mit einer entgegenkommenden Straßenbahn zusammen. Diese und der Lastkraftwagen erlitten leichte Beschädigungen.
Das Schöffengericht in Dortmund hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung nach § 315a Abs. 1 Nr. 1, § 316 Abs. 2 StGB in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 13, 49 StVO verurteilt. Seine Berufung hat das Landgericht in Dortmund mit der Maßgabe verworfen, dass er lediglich wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung verurteilt ist. Es hat die Auffassung vertreten, der Angeklagte habe zwar nicht grob verkehrswidrig oder rücksichtslos gehandelt (§ 315a Abs. 1 Nr. 4, § 316 Abs. 2 StGB). Er habe aber durch Nichtbeachten des Vorfahrtrechts des Kraftfahrers █████ fahrlässig die Beschädigung des Triebwagens der Straßenbahn und eine Gemeingefahr herbeigeführt und dadurch gegen die Vorschriften der §§ 315a Abs. 1 Nr. 1, 316 Abs. 2 StGB verstoßen. Dagegen habe er nicht außerdem ein Hindernis i. S. der genannten Bestimmungen bereitet. Eine Verurteilung aus §§ 1, 13, 49 StVO scheide wegen Gesetzeskonkurrenz aus. Hiergegen hat der Beschwerdeführer Revision eingelegt.
Das Oberlandesgericht in Hamm möchte unter Aufhebung des Strafausspruchs den Schuldspruch des Berufungsurteils dahin berichtigen, dass der Angeklagte nur wegen tateinheitlicher Übertretung der §§ 1, 13 in Verbindung mit § 49 StVO verurteilt ist. Es legt, unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Februar 1954 (BGHSt 5, 298 ff.), dar, dass dem Angeklagten, entgegen der Auffassung der Strafkammer, die Beschädigung eines Beförderungsmittels i. S. des § 315a Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit § 316 Abs. 2 StGB nicht vorzuwerfen sei; denn diese Beschädigung sei nur die Verwirklichung der schon vorher durch die Verletzung der Vorfahrt hervorgerufenen Gefahr gewesen. Die Verurteilung aus §§ 315a, 316 StGB sei allerdings dann aufrechtzuerhalten, wenn der Angeklagte eine andere der in § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgeführten Störungshandlungen begangen oder gegen § 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB verstoßen habe. Die Anwendung der letzteren Vorschrift habe das Landgericht ohne Rechtsverstoß abgelehnt. Auch ein Hindernisbereiten i. S. des § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB infolge Nichtbeachtung der Vorfahrt komme nicht in Betracht. Das Oberlandesgericht verweist hierzu auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 1954, VRS 6, 373 ff. Es sieht sich jedoch durch die Urteile des Oberlandesgerichts Stuttgart (NJW 1953, 1524 Nr. 26 und NJW 1954, 84 Nr. 23) an der von ihm beabsichtigten Entscheidung gehindert. Es hat daher die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt (NJW 1954, 976 Nr. 27).
Gründe
Die Vorlegung ist zulässig.
Im Ergebnis ist dem Oberlandesgericht in Hamm beizutreten.
Der Senat hat bereits in den erwähnten Entscheidungen vom 4. und 25. Februar 1954 ausgesprochen, dass Nr. 4 des § 315a Abs. 1 StGB als Sondervorschrift der Nr. 1 dieser Vorschrift vorgeht. Wer also durch seine Fahrweise (falsches Überholen, Verletzung der Vorfahrt, zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen, Straßenkreuzungen oder -einmündungen) die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt und dadurch eine Gemeingefahr (§ 315 Abs. 3 StGB) herbeigeführt, ist lediglich bei grob verkehrswidrigem und rücksichtslosem Verhalten nach § 315a Abs. 1 Nr. 4 (§ 316 Abs. 2) strafbar und nur aus dieser Vorschrift, nicht auch nach deren Nr. 1.
In der Entscheidung vom 4. Februar 1954 (BGHSt 5, 300) ist dahingestellt geblieben, ob wegen der Rechtsprechung zu dem bisherigen § 315 Abs. 2 StGB eine andere Auslegung des § 315a Abs. 1 Nr. 1 geboten ist, wenn an dem Überholungsvorgang eine Straßenbahn beteiligt ist.
Diese damals offengelassene Frage ist jetzt zu entscheiden. Sie stellt sich allgemein dahin, ob eine abweichende Deutung des § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB und des Verhältnisses dieser Vorschrift zu Nr. 4 dann notwendig ist, wenn die Sicherheit einer Straßenbahn (ohne besonderen Bahnkörper) durch verkehrswidrige Fahrweise i. S. der Nr. 4 (falsches Überholen usw.) beeinträchtigt wird. Diese Frage ist zu verneinen.
Die Straßenbahn (§ 3 PersBefGes) ist ein öffentliches Massenverkehrsmittel eigener Art, wegen ihrer Schienengebundenheit, der Beschränkung ihrer Beweglichkeit und ihrer im Allgemeinen größeren Bremsstrecke. Diese Besonderheiten haben s. Zt. den Gesetzgeber nicht gehindert, ihr ursprüngliches Vorfahrtsrecht zu beseitigen (RG VAE 1937, 59; OLG Dresden VAE 1940, 190). Das durch VO vom 18. Oktober 1944 (RGBI. I 256) für die Kriegsdauer gewährte Vorfahrtsrecht ist inzwischen wieder beseitigt (Müller, Straßenverkehrsrecht, 17. Aufl. S. 791). In den jetzt geltenden § 13 StVO in der Fassung vom 24. August 1953 wurde es nicht übernommen. Der § 8 Abs. 6 StVO n. F. begründet für die Straßenbahn nur ein beschränktes Vorrecht („soweit möglich“), das an der grundsätzlichen Einbeziehung dieser Verkehrsmittel in die allgemeinen Grundregeln des Straßenverkehrs im Übrigen nichts ändert.
Im Zuge dieser Entwicklung lag auch bereits die Schaffung des § 315 Abs. 2 und des § 316 Abs. 2 StGB durch das Gesetz vom 28. Juni 1935. Es wurde dabei erwogen, dass die bisherige rechtliche Einordnung der Straßenbahnen unter die scharfen Strafdrohungen der §§ 315, 316 StGB sich „angesichts des heutigen lebhaften Straßenverkehrs“ nicht mehr rechtfertigen lasse, da „die Straßenbahn meist Wege benutzt, die dem allgemeinen Verkehr dienen“ (Schafer bei Pfundtner-Neubert II c Anm. 7 zu § 315; vgl. ferner Begr. zu § 231 Entw. 1927 S. 120). Durch das Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 sind sodann die Straßenbahnen mit eigenem Bahnkörper strafrechtlich den Schienenbahnen des § 315 Abs. 1 StGB (Transportgefährdung) zugeteilt worden. Andererseits ist der bisherige, die Straßenbahnen gesondert behandelnde § 315 Abs. 2 beseitigt und in § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB (Verkehrsgefährdung) aufgegangen. Diese Vorschrift schützt aber nicht den Straßenbahnbetrieb als solchen, sondern den Straßenverkehr allgemein. Abweichendes hat auch der 1. Strafsenat (1 StR 671/53, Urt. v. 23. Februar 1954) nicht ausgesprochen, sondern die Entscheidung insoweit im Ergebnis offen gelassen. In § 231 Abs. 1 des Entw. 1927 und der für § 315a von der Bundesregierung und vom Bundesrat vorgeschlagenen Fassung war noch von „der Sicherheit des Straßenverkehrs oder des Betriebes einer Straßenbahn“ die Rede. In dem jetzt Gesetz gewordenen § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB werden dagegen die Straßenbahnen nicht besonders erwähnt. Sie fallen unter „Beförderungsmittel“ wie andere Fahrzeuge auch. Dafür, dass die Straßenbahnen ohne eigenen Bahnkörper im Rahmen des § 315a Abs. 1 Nr. 1 eine Sonderstellung einnehmen sollten, bietet die Entstehungsgeschichte der Vorschrift keine greifbaren Anhaltspunkte. Die amtliche Begründung zu § 315a des Entwurfs der Bundesregierung (Arndt-Guelde, StrVSichG S. 111) betonte vielmehr: „Die Vorschrift nimmt dabei den Betrieb einer Straßenbahn als ein von dem übrigen Straßenverkehr nicht trennbares Verkehrsmittel besonderer Art in ihre Regelung auf.“ Da die endgültige Fassung nur noch „die Sicherheit des Straßenverkehrs“ erwähnt, besteht umso weniger Grund zu der Annahme einer beabsichtigten Privilegierung der Straßenbahn.
Diese im öffentlichen Verkehrsraum der Straßen liegenden Straßenbahnen nehmen wie andere Fahrzeuge am allgemeinen Verkehr teil. Auch ihre Gleisanlagen sind – abgesehen von Verkehrsinseln – notwendigerweise der vorübergehenden Benutzung durch andere Verkehrsteilnehmer unterworfen (§ 41 Abs. 1 BOStrab, alter und neuer Fassung).
Die durch die erwähnten Besonderheiten der Straßenbahn erforderliche Rücksichtnahme (BGHSt 1, 192, 195) kann nicht dazu führen, Nr. 1 des § 315a Abs. 1 StGB dann ausdehnend auszulegen, wenn die Sicherheit einer Straßenbahn durch einen der in Nr. 4 aufgezählten Verkehrsverstöße beeinträchtigt wird.
Den § 315 StGB a. F. (Transportgefährdung) hatte die Rechtsprechung (RGSt 15, 82, 84; RGSt 31, 198 ff.; BayObLG JW 1927, 2806 Nr. 1) allerdings weit ausgelegt und z. B. ein Hindernisbereiten schon in jedem Vorgang gesehen, der geeignet war, den normalen Bahnbetrieb zu hemmen oder zu verzögern. Es wurde als Sinn des Gesetzes bezeichnet, dass jedes Hindernis des ordnungsmäßigen Verkehrs auf der Bahn soweit als möglich vermieden werden müsse (RGSt 31, 199). Daher wurden auch in Bewegung befindliche Fahrzeuge, wenn sie auf den Bahnkörper oder die Schienen gerieten, als Hindernisse des Bahnverkehrs angesehen. Dies hing ersichtlich mit der besonderen Schutzbedürftigkeit der Eisenbahnen und sonstigen straßenfreien Schienenfahrzeuge und der Eigenart des Bahnbetriebes zusammen (Hochreuther, NJW 1953, 1697). Diese Fahrzeuge bewegen sich regelmäßig mit hoher Geschwindigkeit, ohne auf den allgemeinen Straßenverkehr, von dem sie ausgenommen an Übergängen (§ 3a StVO) – abgetrennt sind, Rücksicht nehmen zu müssen. Bei ihnen sind die auf dem Spiel stehenden Werte an Menschen und Material und die Folgen von Unfällen viel erheblicher als bei einer Straßenbahn im Verkehrsraum der Straßen. Darauf hatte bereits die erwähnte Begr. zu § 231 Entw. 1927 hingewiesen (vgl. auch Nr. 259 Abs. 4 der Richtl. für das Strafverfahren). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof (4 StR 94/53, Urt. v. 8. Juli 1954) auch den § 315 Abs. 1 StGB n. F. im Sinne der bisherigen Rechtsprechung angewandt und in dem Überqueren von Bahngleisen durch einen Kraftwagen ein Hindernisbereiten i. S. dieser Vorschrift gesehen.
Bei Straßenbahnen ohne eigenen Bahnkörper, die am allgemeinen Verkehr als von diesem untrennbar teilnehmen, besteht für eine so weite Auslegung des Begriffs des Hindernisbereitens oder ähnlicher Eingriffe im Rahmen des § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB kein Bedürfnis. Der ständig zunehmende Straßenverkehr bringt es mit sich, dass praktisch jeder den anderen in seiner Bewegungsfreiheit irgendwie hindert. Davon geht § 1 StVO aus, indem er nur nach den Umständen vermeidbare Behinderungen und Belästigungen anderer Verkehrsteilnehmer untersagt. Eine solche bloße Behinderung durch einen Verkehrsvorgang stellt regelmäßig noch kein Hindernisbereiten oder einen ähnlichen Eingriff i. S. des § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB dar. Zwar können – ebenso wie Menschen und Tiere – auch Fahrzeuge Hindernisse i. S. der Nr. 1 des § 315a Abs. 1 bereiten, insbesondere, wenn sie absichtlich oder aus Versehen auf die Fahrbahn gebracht und dort stehen gelassen werden (vgl. Müller, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl. S. 446; a. M. anscheinend Booß, DAR 1954, 5). Eine i. S. der Nr. 4 des § 315a Abs. 1 verkehrswidrige Fahrweise (falsches Überholen usw.), mag sie grob verkehrswidrig und rücksichtslos erfolgen oder nicht, ist indes nach der Verkehrsauffassung kein Hindernis oder ein ähnlicher Eingriff nach Nr. 1.
Zur Ahndung oder möglichst weitgehenden Vermeidung von Verkehrsverstößen, die nicht unter § 315a Abs. 1 Nr. 2 bis 4 StGB fallen, reichen vielmehr die Strafdrohungen und Sicherungsvorschriften der übrigen Bestimmungen des StGB (vgl. auch § 42 n), der StVO und der StVZO weiterhin aus.
Das muss uneingeschränkt auch dann gelten, wenn eine Straßenbahn (ohne eigenen Bahnkörper) dadurch beeinträchtigt wird. Diese Bahnen sind im Allgemeinen weniger gefährdet als andere Verkehrsmittel und Verkehrsteilnehmer. Sie fahren verhältnismäßig langsam und ihren Schienenweg entlang. Sie sind durch ihre Größe, Länge, massive Bauart und Beleuchtung, durch den Schienenstrang, Haltestellen und Verkehrsinseln für die übrigen Verkehrsbeteiligten leicht und weithin erkennbar. Diese nehmen auch erfahrungsgemäß, schon in ihrem eigenen Interesse, auf die Straßenbahnen weitgehend Rücksicht (vgl. auch § 2 Abs. 7 StVO). Die Straßenbahnen bedürfen daher im Rahmen des § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB keines besonderen Schutzes. Eine ausdehnende Auslegung des Begriffs des Hindernisbereitens (oder ähnlicher Eingriffe) zu ihren Gunsten würde zur Folge haben, dass jeder andere Verkehrsteilnehmer bei der geringsten Beeinträchtigung der Sicherheit einer Straßenbahn mit einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung zu rechnen hätte. Ein solches Ergebnis kann nicht rechtens sein. Eine derartige Bevorzugung dieses Straßenverkehrsmittels findet im Gesetz keine Grundlage.
Im Falle der Beschädigung eines Transportmittels (also auch einer Straßenbahn) infolge verkehrswidrigen Verhaltens eines anderen – wozu es auch im vorliegenden Fall gekommen ist – kann zwar unter Umständen Nr. 1 des § 315a StGB (gegebenenfalls in Verbindung mit § 316 Abs. 2) anwendbar sein. Dann nämlich, wenn durch die Beschädigung die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt und eine Gemeingefahr (§ 315 Abs. 3) herbeigeführt wird, z. B. wenn das betroffene Fahrzeug aus der Fahrbahn geschoben, umgeworfen oder sonst durch die Schadenszufügung zu einer Quelle der Verkehrsgefährdung wird. Das vorlegende Oberlandesgericht verneint aber zutreffend – gemäß der Rechtsprechung des Senats (BGHSt 5, 298, 299) – insoweit die Anwendbarkeit des § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB, weil in dem zugrunde liegenden Fall die Gemeingefahr der anschließend eingetretenen Beschädigung vorausgegangen war.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Oberbundesanwalts.
Krumme Engels Hille Bundesrichter
Seibert Dr. Augustin ist beurlaubt, wer und ortsabwesend, somit an der Unterzeichnung verhindert.
| Krumme | |
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Zitiert von (4)
- BGH · 4 StR 306/54 · 12.08.1954Revision 4 StR 306/54: Änderung des Schuldspruchs zu fahrlässiger Transportgefährdung
- BGH · 4 StR 568/25 · 18.11.2025§ 63 StGB: Aufhebung der Unterbringung wegen lückenhafter Diagnose- und Anlasstatfeststellungen
- BGH · 4 StR 673/19 · 24.03.2020BGH: Versuchter gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr durch Betreten des Gleisbetts
- BGH · 4 StR 344/54 · 02.09.1954Revision: Aufhebung wegen unklarer Unfallrekonstruktion und fehlerhafter Rechtswürdigung