Revision: Aufhebung wegen unklarer Unfallrekonstruktion und fehlerhafter Rechtswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 344/54
- Datum
- 02.09.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Widersprüchliche Schilderungen des Unfallhergangs können die Schuldfeststellung beeinträchtigen; ungeklärte Widersprüche erfordern weitere Sachaufklärung oder erneute Entscheidung der Tatsacheninstanz.
Wer durch verkehrswidriges Überholen die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt, ist nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 315 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar.
Behinderungen, die typischerweise durch Vorgänge des fließenden Straßenverkehrs entstehen, stellen regelmäßig kein ‚Hindernisbereiten‘ im Sinne des § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB dar und begründen nicht ohne weiteres diese Strafnorm.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis muss fallbezogen begründet werden; die blosse Wiederholung des Gesetzeswortlauts in der Entscheidungsformel ist zur Tragweite der Maßnahme unzureichend.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 26. Januar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ████ (dort), den Fuhrunternehmer Emil ███, geboren am ████ in ████, wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs u. a. hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. September 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Staatsanwalt Dr. █ bei der Verkündung: Amtsgerichtsrat ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 26. Januar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte überholte vor dem Orte Oese mit seinem Lastkraftwagen auf der Bundesstraße 7 einen Omnibus mit Anhänger. Die Fahrbahn ist 6 m breit und verbreitert sich, in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen, nach links durch den Ausbau eines 1,80 m breiten Sommerwegs. Dieser ist zur Hälfte asphaltiert, während die andere Hälfte einen Gehsteig bildet. Beim Überholen erfasste der Angeklagte den Arbeiter ████ und brachte ihn zu Fall. An seinen Verletzungen starb ████ nach einigen Tagen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu acht Monaten Gefängnis verurteilt, Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt und die Fahrerlaubnis mit der Maßgabe entzogen, dass die Verwaltungsbehörde vor Ablauf von zwei Jahren keine neue ausstellen darf. Die Revision muss Erfolg haben.
1.) Die Verfahrensrügen sind – allerdings unbegründet.
Den Hilfsbeweisantrag der Verteidigung, einen Sachverständigen darüber zu hören, dass das Fehlen einer Bremsspur auf die von dem Angeklagten behaupteten Umstände zurückzuführen sei, hat das Landgericht in den Urteilsgründen abgelehnt; es war auf Grund des Gutachtens eines vernommenen Sachverständigen bereits vom Gegenteil überzeugt, so dass es ihm auf die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen nicht ankam. Damit hielt sich der Tatrichter in den ihm vom Gesetz gewiesenen Schranken (§ 244 Abs. 4 StPO). Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich ihm die Notwendigkeit der Vernehmung eines weiteren Sachverständigen hätte aufdrängen müssen, zumal das Landgericht auch aus anderen Umständen die Überzeugung gewonnen hat, dass der Angeklagte nicht gebremst hatte. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht kann daher nicht durchgreifen.
Das Landgericht hat diese Pflicht auch nicht dadurch verletzt, dass es keine Ortsbesichtigung vorgenommen hat. Sie war von keiner Seite beantragt worden. Freilich weist, wie noch darzulegen ist, die Schilderung des Unfallhergangs Widersprüche auf. Indes hätte es zu deren Klärung einer Ortsbesichtigung nicht bedurft. Sie hätten sich bei genauer Befragung der Tatzeugen an Hand der von der Verteidigung überreichten Lichtbilder ohne Weiteres aufklären lassen.
2.) Die Sachrüge ist begründet.
a) Die Sachschilderung weist Widersprüche auf. Danach ist der Angeklagte „beim Überholen links an ███ vorbeigefahren, erfasste ihn mit dem rechten vorderen Kotflügel seines Lastkraftwagens und stieß ihn zu Boden, so dass er auf dem Basaltpflaster etwa 30–40 cm vom linken Rande desselben zu Boden kam“. Dem steht aber die Feststellung entgegen, dass ████ auf dem Gehsteig ging, an dessen linkem Rande sich eine Böschung anschließt. Hat der etwa 2 m breite Lastkraftwagen aber ████ mit dem rechten Kotflügel erfasst, so ist nicht erfindlich, wie der Lastwagen auf dem 90 cm breiten Gehsteig hat fahren können. Handelt es sich um ein Schreibversehen derart, dass ████ mit dem linken vorderen Kotflügel erfasst wurde, so blieb unerklärlich, dass der Angeklagte links an ███ vorbeigefahren ist, zum anderen, dass ████ auf dem Basaltpflaster zu Boden kommen konnte, ohne von dem rechten Vorderrad des Wagens überfahren zu werden. Die Unfallschilderung könnte zutreffen, wenn sich ████ am linken Rande der Fahrbahn bewegte; dann aber kann es nicht richtig sein, dass er auf dem Gehsteig ging. Diese Widersprüche der Sachdarstellung haben nicht nur wegen eines etwaigen Mitverschuldens des ████ Bedeutung für den Strafausspruch; sie können auch den Schuldspruch insofern berühren, als der Angeklagte behauptet hat, ████ sei plötzlich von links auf die Straße zugeschossen. Solange der Unfallhergang nicht restlos geklärt ist, kann auch diese Einlassung nicht als widerlegt angesehen werden.
b) Auch die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts unterliegt Bedenken, soweit das Landgericht eine tateinheitlich mit fahrlässiger Tötung begangene fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung als verwirklicht angenommen hat. Es macht dem Angeklagten zum Vorwurf, dass er auf einer nur 6 m breiten Fahrbahn zum Überholen des Omnibusses angesetzt habe, ohne sich zu vergewissern, ob er auch keinen anderen Verkehrsteilnehmer gefährde. Durch dieselbe Handlung habe er auch ein Hindernis bereitet, damit die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt und zugleich eine Gemeingefahr herbeigeführt. Dieser letzteren Auffassung kann nicht beigetreten werden. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass, wer durch verkehrswidriges Überholen die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtige, nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 315 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar ist (BGHSt 5, 298, 392). Diese Voraussetzungen sind nach den bisherigen Urteilsfeststellungen nicht dargetan. Der Rechtsanwendung des Tatrichters steht aber noch ein weiteres Bedenken entgegen. Der Straßenverkehr in seiner heutigen Belebtheit bringt es mit sich, dass sich die Verkehrsteilnehmer ständig gegenseitig irgendwie behindern. Jeder hat daher die Pflicht, solche Behinderungen nach Möglichkeit zu vermeiden (§ 1 StVO). Derartige Behinderungen, wie sie durch Vorgänge des fließenden Straßenverkehrs hervorgerufen werden, stellen kein Hindernisbereiten im Sinne des § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB dar, auch wenn sie einen strafbaren Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung bilden (BGH, Urt. v. 9. Juli 1954 – 4 StR 329/54, zum Abdruck bestimmt).
Zu den übrigen Revisionsrügen sei noch folgendes bemerkt: Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht bei der Strafzumessung die Vorstrafen des Angeklagten berücksichtigt hat; dass sie nicht einschlägig sind, hat der Tatrichter zugunsten des Angeklagten beachtet. Das Landgericht war auch nicht verpflichtet, die früheren Strafakten zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen. Es genügte, dass es die Vorstrafen durch Befragen des Angeklagten feststellte. Es kann auch nicht von einer übermäßig hohen Bestrafung des Angeklagten gesprochen werden.
Mit Recht beanstandet jedoch die Revision, dass das Landgericht zur Begründung der Entziehung der Fahrerlaubnis lediglich den Wortlaut des Gesetzes wiederholt. Das genügt insbesondere mit Rücksicht auf die Umstände des gegebenen Falles keineswegs (vgl. BGHSt 5, 176).
Dr. Augustin Jagusch Dr. Peetz Hübner
Bundesrichter Dr. Mannzen ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Peetz | |