Treffer
BGH Urteil

§§ 315a, 316 Abs. 2 StGB: Schutz auch der Fahrzeuginsassen bei Trunkenheitsfahrt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 671/53
Datum
23.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt, nachdem er alkoholisiert mit einem Lkw verunglückte und eine Mitfahrerin tödlich verletzte. Mit der Revision rügte er u. a. fehlende Hinweise nach § 265 StPO und die rechtliche Einordnung der Gefährdung. Der BGH bestätigte Schuldspruch und Rechtsauffassung, dass §§ 315a, 316 Abs. 2 StGB auch bei Gefährdung eigener Insassen greifen. Aufgehoben wurde jedoch der Strafausspruch wegen der nachträglich eingeführten Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB n.F.), und die Sache insoweit zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO erfordert die Unterrichtung über die Möglichkeit einer abweichenden rechtlichen Würdigung, nicht aber die Mitteilung der hierfür maßgeblichen Einzelüberlegungen des Gerichts.

2

Eine „Gemeingefahr“ im Sinne des § 315a StGB setzt nicht voraus, dass eine unbestimmte Vielzahl von Personen gefährdet wird; nach § 315 Abs. 3 StGB genügt die Gefahr für Leib oder Leben auch nur eines Menschen.

3

§§ 315a, 316 Abs. 2 StGB sind auch anwendbar, wenn der Fahrzeugführer die Insassen seines eigenen Fahrzeugs gefährdet; ausgenommen sind der Fahrer selbst sowie etwaige Tatteilnehmer im Sinne der §§ 47 bis 49 StGB.

4

Wer nach alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit im öffentlichen Straßenverkehr weiterfährt und dadurch eine Gefahr für Mitfahrer begründet, erfüllt den Tatbestand des § 316 Abs. 2 StGB auch dann, wenn die Gefährdung aus Fahrmanövern in einer bereits eingetretenen Gefahrensituation resultiert.

5

Tritt während des Revisionsverfahrens eine mildere Rechtslage ein, die die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung eröffnet, ist der Strafausspruch aufzuheben, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Tatrichter hiervon Gebrauch gemacht hätte (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 24. Juli 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maschinenmeister Wilhelm █████ aus ██████, geboren am ███████ 1904 in ██, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

§§ 315 a, 316 Abs. 2 StGB finden auch Anwendung, wenn die Insassen eines Fahrzeugs – Fahrer und etwaige Tatteilnehmer im Sinne der §§ 47 bis 49 StGB ausgenommen – von dem Führer desselben Fahrzeugs gefährdet werden.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 24. Juli 1953 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte fuhr in der Nacht zum 22. Februar 1953 nach 2 Uhr, nachdem er von etwa 17 Uhr bis gegen 22 Uhr in einer Kantine 6 bis 7 Gläser Weinbrand und anschließend in einer Gastwirtschaft bis zu seiner Abfahrt noch 1 Glas Weinbrand sowie 1 bis 2 Gläser Bier getrunken hatte, mit einem von ihm gesteuerten Lastkraftwagen von Bitburg aus auf der über Scharfbillig nach Speicher führenden Straße. In dem Wagen fuhren noch mehrere Personen, darunter die Witwe ███, mit; sie alle standen ebenso wie der Angeklagte unter Alkoholeinwirkung. Während die Witwe ███ im Führerhaus neben dem Angeklagten saß, hatten die übrigen Mitfahrer auf der Ladefläche Platz genommen. Kurz vor der Ortschaft Scharfbillig, wo die Straße in einer schwachen Rechtsbiegung leicht ansteigt, geriet der mit einer Sandengeschwindigkeit von 40 bis 50 km fahrende Angeklagte mit dem Wagen allmählich nach rechts auf den Seitenstreifen der Straße und kam schließlich mit den rechten Rädern in den etwa 40 bis 50 cm tiefen Straßengraben. Im Graben weiterfahrend, versuchte er, durch Gasgeben wieder auf die Fahrbahn zu kommen. Er übersah dabei einen etwa 60 cm hohen Straßenstein, riss ihn mit der Stoßstange ab und überfuhr den Stumpf mit den linken Rädern. Bei diesem Überfahren gab es zwei heftige Erschütterungen, infolge deren die rechte Tür des Führerhauses aufging und die Witwe ███ ██████████████████ wurde, während die auf der Ladefläche sitzenden und schlafenden übrigen Mitfahrer samt dem Verdeck in hohem Bogen in den Graben fielen. Der Wagen fuhr noch etwa 20 m weiter und kam auf der rechten Böschung zum Stehen, nachdem er im Graben eine Strecke von insgesamt 40 bis 50 m zurückgelegt hatte. Bei dem Unfall erlitt die Witwe ███ so schwere Verletzungen, dass sie noch auf der Fahrt ins Krankenhaus verstarb. Der Angeklagte wies zur Zeit des Unfalls einen Blutalkoholgehalt von 1,48 ‰ auf.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs (Vergehen gegen §§ 222, 316 Abs. 2 in Verb. mit § 315 a Abs. 1 Nr. 2, § 73 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis auf die Dauer eines Jahres entzogen und seinen Führerschein eingezogen.

Die auf die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten kann nur zum Strafausspruch Erfolg haben.

1.) Verfahrensrügen.

Die Revision beanstandet, dass die Strafkammer in Abweichung von dem in der Anklageschrift dargestellten Ermittlungsergebnis und von dem Vortrag des Anklagevertreters die Schuld des Angeklagten nicht in dem Abkommen von der Fahrbahn, sondern in seiner Weiterfahrt im Straßengraben gesehen habe, ohne dass die Verteidigung vor der Beratung auf die Möglichkeit dieser anderen Beurteilung hingewiesen worden sei. Die Rüge ist unbegründet. Nach der Sitzungsniederschrift hat der Vorsitzende den Angeklagten u. a. darauf hingewiesen, dass er statt wegen des im Eröffnungsbeschluss angenommenen Vergehens gegen § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB auch wegen eines Vergehens gegen § 316 Abs. 2 StGB bestraft werden könne, und ihm Gelegenheit gegeben, seine Verteidigung entsprechend einzurichten. Damit hat der Vorsitzende der aus § 265 Abs. 1 StPO sich ergebenden Hinweispflicht genügt. Er war entgegen der Annahme der Revision nicht auch gehalten, dem Angeklagten bekanntzugeben, auf welche Erwägungen das Gericht im Einzelnen die Verurteilung aus §§ 222, 316 Abs. 2 StGB möglicherweise stützen werde.

Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Vorsitzende den vor der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Verteidigers auf Zuziehung eines Sachverständigen und zweier Zeugen mit der Begründung abgelehnt hatte, die in das Wissen des Sachverständigen und der Zeugen gestellten Tatsachen seien bedeutungslos.

Soweit die Revision bemängelt, dass die Strafkammer keinen Kraftfahrsachverständigen zugezogen habe (§ 244 Abs. 2 StPO), wird ihr Vorbringen im Zusammenhang mit der Sachrüge behandelt werden.

2.) Sachbeschwerde.

a) Sie kann zum Schuldspruch nicht durchgreifen.

Nach den Urteilsgründen hat es die Strafkammer dahingestellt gelassen, ob das Verhalten der Witwe ███ in der von dem Angeklagten behaupteten Weise für das Abkommen des Lastkraftwagens von der Fahrbahn allein oder mitursächlich war, ob und in welchem Umfange also dem Angeklagten schon daraus ein Vorwurf zu machen ist, dass er mit dem Wagen in den Straßengraben geriet. Sie hat die strafrechtliche Schuld des Beschwerdeführers vielmehr in seiner Weiterfahrt im Graben erblickt und hierzu ausgeführt: Nachdem der Angeklagte mit dem Wagen in den Straßengraben gefahren sei, habe er als erfahrener Kraftfahrer alles tun müssen, um der bei der Dunkelheit und der Tiefe des Grabens besonders gefährlichen Lage Herr zu werden; statt sofort zu halten und dann nach Erkundung der örtlichen Verhältnisse und ruhiger Überlegung entsprechend zu handeln, habe er Gas gegeben und sei mit erheblicher Wucht gegen den von ihm trotz des Scheinwerferlichtes nicht erkannten Straßenstein geprallt; dieses unüberlegte Verhalten des Beschwerdeführers finde seine Erklärung darin, dass er erheblich unter Alkoholeinwirkung gestanden habe und so zur sicheren Führung des Lastkraftwagens, zumal in dieser gefährlichen Lage, nicht mehr fähig gewesen sei. Wenn das Landgericht hieraus gefolgert hat, der Angeklagte habe unter Verstoß gegen die §§ 1, 7 Abs. 3 StVO, § 2 StVZO pflichtwidrig gehandelt und durch die Nichtbeachtung der ihm als erfahrenem Kraftfahrer hiernach obliegenden Sorgfaltspflicht den Unfall und damit den für ihn unter den gegebenen Umständen voraussehbaren Tod der Witwe ███ verschuldet (§ 222 StGB), so lässt das nach keiner Richtung einen Rechtsfehler erkennen. Zu den von der Revision insoweit erhobenen Einwendungen ist zu bemerken:

Unter dem Verstoß gegen § 7 Abs. 3 StVO hat die Strafkammer ersichtlich die Zuwiderhandlung gegen § 7 Abs. 3 Satz 1 verstanden, wonach der Führer eines Fahrzeugs zur gehörigen Vorsicht in der Leitung und Bedienung verpflichtet ist.

Die Strafkammer durfte sich unter den gegebenen Umständen auch ohne Zuziehung eines Kraftfahrsachverständigen die Sachkunde zur Entscheidung darüber zutrauen, ob der Beschwerdeführer mit dem Weiterfahren im Straßengraben sachgemäß oder pflichtwidrig gehandelt hat.

In dem Urteil ist die Voraussehbarkeit des Todes der Witwe ███ für den Angeklagten ausreichend festgestellt. Die Revision hält im Übrigen die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Angeklagten und dem Tode der Witwe ███ und die Frage der Voraussehbarkeit dieses Erfolgs nicht auseinander.

Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Vergehens gegen § 316 Abs. 2 in Verb. mit § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB ist ebenfalls frei von Rechtsirrtum.

Entgegen der Annahme der Revision setzt die Herbeiführung einer „Gemeingefahr“ im Sinne des § 315 a StGB nicht voraus, dass eine „unbestimmte Anzahl von Personen“ in Gefahr gebracht wird. Nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 315 Abs. 3 StGB genügt vielmehr schon eine Gefahr für Leib oder Leben eines einzelnen Menschen. Für die Anwendung der §§ 315 a und 316 Abs. 2 ist es dabei ohne Bedeutung, ob es sich bei den gefährdeten Personen um fremde Verkehrsteilnehmer oder, wie hier, um die Insassen des eigenen Fahrzeugs – den Fahrer und etwaige Tatteilnehmer im Sinne der §§ 47 bis 49 StGB ausgenommen – handelt. Dass auch die Gefährdung der Insassen eines Fahrzeugs (mit der erwähnten Einschränkung) durch den Führer desselben Wagens den Tatbestand der §§ 315 a und 316 Abs. 2 erfüllt, ergibt sich schon daraus, dass durch das Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 der bisherige Abs. 2 des § 315 StGB gestrichen und die Gefährdung des Straßenbahnbetriebs den Strafbestimmungen der §§ 315 und 316 Abs. 2 unterworfen worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (u. a. RGSt 14, 135; 42, 301) umfasste der durch § 315 StGB in seiner ursprünglichen Fassung gewährleistete Schutz des Eisenbahnbetriebs neben den Anlagen und Beförderungsmitteln sowie den beförderten Gütern die Fahrgäste und die im Zug- und im Verschiebedienst eingesetzten Bahnbediensteten. Mindestens in diesem Umfang hat auch der Abs. 1 des § 315 in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juni 1935 den Betrieb der Eisenbahn sowie der sonstigen neu aufgenommenen Beförderungseinrichtungen und der Abs. 2 den Betrieb der Straßenbahnen ergriffen (vgl. RGSt 74, 273), wenn auch das erwähnte Gesetz den Tatbestand des früheren § 315 insofern eingeschränkt hat, als es diesem das Merkmal der Herbeiführung einer Gemeingefahr beifügte. Da der Abs. 3 des § 315 in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juni 1935 unverändert in den § 315 n. F. übernommen worden ist, hat sich an der Rechtslage hinsichtlich des Schutzes der mit einer Schienenbahn auf besonderem Bahnkörper, einer Schwebebahn, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug beförderten oder im Betrieb einer dieser Beförderungseinrichtungen eingesetzten Personen nichts geändert. Dasselbe trifft notwendigerweise auch für den nunmehr durch §§ 315 a und 316 Abs. 2 geschützten Betrieb einer Straßenbahn zu. Etwas anderes kann aber auch für den sonstigen Fahrzeugverkehr im Sinne der §§ 315 a und 316 Abs. 2 nicht gelten; denn es ist nicht einzusehen, warum nicht auch die mit anderen Fahrzeugen als einer Straßenbahn beförderten Personen an dem Schutz gegen die erhöhten Gefahren des Straßenverkehrs, auch soweit diese Gefahren von dem Fahrer des von ihnen benutzten Fahrzeugs ausgehen, teilhaben sollen.

Der Tatbestand des § 316 Abs. 2 StGB wird im vorliegenden Falle auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Strafkammer nur in der – auf den erheblichen Alkoholgenuss zurückzuführenden pflichtwidrigen Weiterfahrt des Beschwerdeführers im Straßengraben eine Gefährdung der Witwe ███ und der übrigen Mitfahrer gesehen hat. Während des Versuchs, mit dem Lastwagen aus dem Graben wieder auf die Fahrbahn zu kommen, befand sich der Angeklagte immer noch im öffentlichen Straßenverkehr und brachte dabei seine Mitfahrer als Verkehrsteilnehmer in Gefahr für Leib oder Leben. Darüber hinaus ergab sich die Gefährdung der Mitfahrer schon daraus, dass der Beschwerdeführer in seinem wegen Alkoholgenusses ungeeigneten Zustande überhaupt mit dem Lastkraftwagen fuhr.

Die Fahrlässigkeit des Angeklagten im Sinne des § 316 Abs. 2 StGB ist von der Strafkammer in rechtsirrtumsfreier Weise festgestellt.

Die Annahme von Tateinheit zwischen den Vergehen gegen § 222 und gegen § 316 Abs. 2 StGB begegnet keinem rechtlichen Bedenken.

b) An sich lässt auch die Strafzumessung keinen den Beschwerdeführer benachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Jedoch kann der Strafausspruch aus einem anderen Grunde nicht bestehen bleiben. Seit Erlass des angefochtenen Urteils ist der § 23 StGB n. F. in Kraft getreten. Diese Bestimmung hat nach § 2 Abs. 2 StGB n. F., § 354 a StPO auch das Revisionsgericht zu beachten (BGH 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953, 5 StR 249/53 vom 8. Oktober 1953 = JZ 1953 S. 733). Da der Beschwerdeführer nach den Urteilsfeststellungen noch nicht vorbestraft ist und als nüchterner, zuverlässiger Mann einen guten Ruf genießt, ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung gegeben sind. Die Entscheidung hierüber steht dem Tatrichter zu.

Nach den besonderen Umständen des Falles kann der Strafausspruch nicht von der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung getrennt werden.

Hiernach ist der Strafausspruch in vollem Umfang aufzuheben. Die Aufhebung erstreckt sich auch auf die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins nach § 42 m StGB.

Im Übrigen muss die Revision als unbegründet verworfen werden.

Dr. PeetzDr. Heimann-TrosienHirchner
GlanzmannDr. Schalscha
§§ 315a, 316 Abs. 2 StGB: Schutz auch der Fahrzeuginsassen bei Trunkenheitsfahrt — Themis