Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung/Körperverletzung nach Lastzug-Straßenbahnunfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 118/51
- Datum
- 12.06.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ursächlichkeit eines Verhaltens bleibt bestehen, wenn es als letzte gesetzte Ursache nicht weggedacht werden kann, auch wenn weitere mitwirkende Ursachen hinzutreten.
Fahrlässiges Verhalten liegt vor, wenn der Handelnde die nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten gebotene Sorgfalt verletzt.
Wer durch pflichtwidriges Verhalten eine höchst gefährliche Lage herbeiführt, muss mit dem Eintritt eines Unfalls rechnen, auch wenn hierfür unbekannte weitere Ursachen hinzutreten.
Das Unwissen über mitwirkende technische Mängel (z. B. Fehlen der Voreilung bei Anhängerbremsen) schließt die Haftung nicht aus, wenn das eigene Fahrverhalten die Gefahr begründet hat.
Vorinstanzen
Landgericht Ulm, 21. Dezember 1950
Rubrum
im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen
– den Kraftfahrer Friedrich K. ████ aus ██████████ ███, geboren am ███ 1926 in ████, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juni 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Dr. Peetz, Bundesrichter Mentel, Bundesrichter, Dr. Gier, Bundesrichter Glanzmann, als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Ulm vom 21. Dezember 1950 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 4 Vergehen der fahrlässigen Tötung und 15 Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung, die alle in einer Handlung begangen sind und die in Tateinheit mit einem Vergehen der fahrlässigen Transportgefährdung und einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung zusammentreffen, zu einer Gefängnisstrafe von 10 Monaten verurteilt.
Dieser Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Der Angeklagte steuerte am 4. September 1950 einen stark beladenen, aus einem Motorwagen und einem Anhänger bestehenden Lastzug mit einer Stundengeschwindigkeit von 25–30 km durch die ███████████ in ████. Die Straße wird von einem eingleisigen, in beiden Richtungen befahrenen Schienenstrang der Straßenbahn durchzogen. Das Gleis liegt auf der (vom Angeklagten aus gesehen) rechten Hälfte der Fahrbahn, ist jedoch vom rechten Straßenrand noch 4,9 m entfernt. Das Straßenbahngeleise setzt sich bei der Einmündung der ███████████ in die █████████████ nach rechts in dieser fort. Als der Angeklagte sich anschickte, aus der ███████████ nach rechts in die ██ █████████ einzubiegen, kam ihm aus der ██ ein Straßenbahnzug entgegen. Der Angeklagte kam mit seinem Motorwagen rechts an der Straßenbahn vorbei; jedoch prallte sein Anhänger in der Kurve mit der vorderen linken Ecke auf den ersten Straßenbahnwagen und riss dessen linke Seite vollständig auf.
Infolgedessen wurden 4 der Straßenbahnfahrgäste getötet, 15 mehr oder weniger schwer verletzt. Die Straßendecke besteht an der Unfallstelle aus einem Basalt-Kleinsteinpflaster, sie war regennass und glatt.
Das Landgericht sieht die Ursache des Unfalls darin, dass der Angeklagte eine zu hohe Geschwindigkeit gehabt, sich nicht weit genug rechts gehalten und in der Kurve stark gebremst habe. Das Bremsen habe bewirkt, dass der Anhänger nach vorne geschoben und, da er an dem Kupplungsstück Widerstand gefunden habe, mit seinem Vorderteil nach links aus der Fahrbahn des Motorwagens gedrückt worden sei. Außerdem sei auch „die Fliehkraft des Anhängers frei geworden“. Das Schieben des Anhängers führt das Landgericht darauf zurück, dass den Anhängerbremsen die sogenannte Voreilung gefehlt habe, sie also nicht vor denen des Motorwagens tätig geworden seien. Diesen Umstand habe der Angeklagte nicht gekannt und auch nicht kennen müssen. Seine Fahrweise sei aber fehlerhaft gewesen und habe den Unfall verursacht. Die Glätte der Straße, die dem Angeklagten nicht entgangen sei, habe dazu beigetragen.
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass das Verhalten des Angeklagten für den Zusammenstoß und damit für den Tod der vier sowie die Körperverletzung der 15 Fahrgäste ursächlich war. Die letzte vom Angeklagten gesetzte Ursache war sein starkes Bremsen in der Kurve. Dieses war seinerseits dadurch veranlasst, dass die Geschwindigkeit des Angeklagten, besonders im Einblick auf die starke Beladung des Lastzuges, erheblich war und dass der Angeklagte nur einen geringen Abstand von der ihm entgegenkommenden Straßenbahn einhielt. Das Bremsen hat bewirkt, dass der Anhänger nach links geriet. Dabei haben zusammengwirkt die Fliehkraft, das Fehlen der Voreilung bei den Anhängerbremsen und die Glätte der Straßendecke. Die Wirksamkeit der Fliehkraft hat der Angeklagte durch sein Bremsen ausgelöst. Die beiden anderen Mitursachen wurden unabhängig von seiner Tätigkeit wirksam. Das beseitigt aber die Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten nicht, denn dieses kann nicht weggedacht werden, ohne dass der Erfolg, nämlich der Zusammenstoß und mit ihm die weiteren schweren Folgen, entfiele.
2. Das ursächliche Verhalten des Angeklagten war auch fahrlässig.
Dazu gehört zunächst, dass es der Sorgfalt nicht entsprach, zu der der Angeklagte nach den Umständen und nach seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und imstande war. Die Geschwindigkeit, mit der der Angeklagte in die Kurve hineinfuhr, war, wie das Landgericht mit Recht annimmt, größer, als es pflichtgemäßer Sorgfalt entsprochen hätte. Das ergibt sich aus der Ortsunkenntnis des Angeklagten, aus der Möglichkeit, dass ein Straßenbahnzug entgegenkam, aus der starken Beladung des Lastzuges und aus der Glätte der regennassen Straße.
Beizutreten ist dem Landgericht auch, wenn es annimmt, dass der Angeklagte zu weit links fuhr. Der Abstand seines Motorwagens von den Straßenbahnwagen wird auf 1 m angegeben. Das war aus denselben Gründen zu nahe, aus denen auch seine Geschwindigkeit zu groß war; die Möglichkeit, dass ein Straßenbahnzug herannahte, fällt hier besonders ins Gewicht. Rechtsirrig ist die Meinung der Revision, der Angeklagte habe nach § 8 Abs. 2 StVO die äußerste rechte Straßenseite nicht befahren dürfen. In dieser Vorschrift ist nur bestimmt, in welchen Fällen die äußerste rechte Straßenseite eingehalten werden muss; sie verbietet aber nicht, das zu tun, wenn die Verkehrslage es verlangt. Übrigens hätte der Angeklagte, um den Unfall zu vermeiden, nach der zutreffenden Annahme des Landgerichts gar nicht bis zur äußersten rechten Straßenseite ausweichen müssen. Die Behauptung der Revision, das Urteil gehe von einem Abstand von 2 m zwischen dem LKW des Angeklagten und der Straßenbahn aus, ist nicht richtig. Fehlerhaft war es schließlich, vor allem, dass der Angeklagte in der regennassen, glatten Kurve bremste. Sollte dem Angeklagten diese unzweckmäßige und gefährliche Maßnahme im letzten Augenblick als notwendig erschienen sein, so war diese Lage durch sein vorausgehendes fehlerhaftes Verhalten verschuldet.
Das Landgericht bejaht auch die weitere Voraussetzung der (unbewussten) Fahrlässigkeit, dass der Angeklagte den Erfolg seines pflichtwidrigen Handelns hätte voraussehen können, wegen Verletzung der pflichtgemäßen und ihm zumutenden Sorgfalt aber nicht vorausgesehen hat.
Auch darin liegt kein Rechtsirrtum. Allerdings nimmt das Landgericht an, dass dem Angeklagten eine mitwirkende Ursache, nämlich das Fehlen der Voreilung der Anhängerbremsen, nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste. Dies ist aber bei der hier gegebenen Sachlage nicht von Bedeutung. Das Landgericht ist der Ansicht, der Angeklagte habe wissen müssen, dass durch sein falsches Bremsen in der Kurve der Anhänger nach links geraten und großes Unheil anrichten könne; er musste also zumindest mit der von ihm ausgelösten Wirkung der Fliehkraft rechnen. Das falsche Bremsen war seinerseits durch die vom Landgericht festgestellten vorhergehenden Pflichtfehler bedingt. Das Landgericht will demnach sagen, der Angeklagte habe erkennen müssen, dass er durch sein fehlerhaftes Verhalten eine höchst gefährliche Lage herbeiführte und dass sich aus dieser ein Zusammenstoß mit der Straßenbahn ergeben konnte. Diese Annahme steht nicht im Widerspruch zu der weiteren Annahme des Landgerichts, dem Angeklagten sei jene ohne sein Verschulden mitwirkende Ursache – Fehlen der Voreilung – nicht bekannt gewesen und habe ihm auch nicht bekannt sein müssen. Denn ein Verkehrsteilnehmer, der durch sein Verhalten eine höchst gefährliche Lage herbeiführt, muss damit rechnen, dass durch das Hinzutreten unbekannter weiterer Ursachen ein Unfall heraufbeschworen wird. Die Begründung des Landgerichts enthält deshalb keinen Widerspruch.
Den persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten des Angeklagten hat das Landgericht bei der Beurteilung, ob er fahrlässig gehandelt hat, Rechnung getragen.
3. Auch im Übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Tatbestände der fahrlässigen Tötung, der fahrlässigen Körperverletzung und der fahrlässigen Gefährdung eines Straßenbahnbetriebes sind mit zutreffenden Gründen bejaht. Auch die vom Landgericht angenommenen Verkehrsübertretungen ergeben sich aus den getroffenen Feststellungen. Mit Recht hat das Landgericht auch angenommen, dass die sämtlichen Straftaten des Angeklagten im Verhältnis der Tateinheit stehen.
Soweit zu dem Vorbringen der Revision nicht vorstehend im Zusammenhang Stellung genommen ist, enthält sie zur Schuldfrage nur unzulässige Angriffe gegen die tatrichterlichen Feststellungen. Dazu gehört u. a. die Behauptung, die Fliehkraft sei nicht ursächlich gewesen.
4. Auch der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden.
Die Revision greift die Annahme des Landgerichts an, dass den Straßenbahnführer keine Mitschuld treffe und der Unfall durch den Angeklagten allein verschuldet worden sei. Das Landgericht hat aber seine Ansicht bedenkenfrei begründet. Es ist der Meinung, der Straßenbahnführer habe nicht damit rechnen können, dass der Angeklagte verkehrswidrig und fahrtechnisch falsch in der Kurve bremsen werde; er habe sich deshalb durch die Annäherung des Angeklagten nicht zum Halten veranlasst fühlen müssen. Darin liegt umso weniger ein Rechtsirrtum, als die Geschwindigkeit des Straßenbahnzuges nur etwas höher als Schrittgeschwindigkeit war.
| Dr. Peetz | Richter | Glanzmann | |||
| Mentel | Dr. Gier |