Aufhebung wegen Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht; Rückverweisung und Prüfung der Fahrerlaubnisentziehung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 28/54
- Datum
- 26.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Streit über die Identität eines Fahrzeugs hat das Gericht von Amts wegen die zur Aufklärung erforderlichen Maßnahmen zu treffen; hierzu kann die Anordnung eines Augenscheins oder die Vorstellung des Fahrzeugs vor Zeugen gehören.
Eine Änderung des äußeren Erscheinungsbildes (z. B. Neuanstrich) entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, die Vergleichs- und Überprüfbarkeit der Zeugenbekundungen sicherzustellen, zumal unveränderte Fahrzeugteile herangezogen werden können.
Hat der Verteidiger Kenntnis von einem möglichen Missverständnis über einen richterlichen Beschluss, obliegt es ihm, dieses durch einen erneuten oder präzisierenden Antrag zu beseitigen; das bloße Behaupten eines Missverständnisses reicht nicht zur Entlastung des Gerichts.
Nach § 42m StGB führt die Feststellung, dass sich ein Täter durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, zur Entziehung der Fahrerlaubnis; persönliche Umstände wie Jugend oder die abschreckende Wirkung der Strafe stehen dem Entzug nicht entgegen.
Vorinstanzen
Landgericht Verden/Aller, 6. Oktober 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Claus ████ aus ████████████, geboren am ██████████ ███ in █████████ bei ███ (8C), wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████████ der Verhandlung, Staatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 6. Oktober 1953 samt den Feststellungen aufgehoben, jedoch auf die Revision der Staatsanwaltschaft nur insoweit, als eine Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt worden ist.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsmittel an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Am 19. Mai 1952 gegen 19 Uhr befuhr der Angeklagte als Führer eines Lastzuges eine Bundesstraße. In einer stark gekrümmten großen Linkskurve überholte er einen anderen Lastwagen, der seinerseits in demselben Augenblick an einem Radfahrer vorbeifuhr. Anschließend überholte der Angeklagte einen davorfahrenden Benutzer eines Fahrrades mit Hilfsmotor und den später tödlich verunglückten Motorradfahrer Ma[REDACTED]. Beim Wiedereinbiegen riss er seinen Lastzug zu scharf nach rechts, so dass der Motorradfahrer von dem Anhänger getroffen wurde und zu Boden stürzte. An den Folgen des Sturzes starb Ma[REDACTED].
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung ist abgelehnt worden. Von einer Entziehung der Fahrerlaubnis hat das Landgericht abgesehen.
Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revisionen eingelegt. Wie sich aus dem Revisionsantrag ergibt, ist das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft auf die Unterlassung der Entziehung der Fahrerlaubnis beschränkt worden.
A. Revision des Angeklagten:
I. Verfahrensbeschwerden:
1.) Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung den Antrag gestellt, den vom Angeklagten am Unfalltage gefahrenen Lastzug zu besichtigen und ihn den Zeugen vorzuführen, die den Unfall beobachtet hatten. Dieser Antrag ist von der Strafkammer mit der Begründung abgelehnt worden, der Augenschein erscheine „zur Erforschung der Wahrheit darüber hinaus“ nicht erforderlich, „der Motorwagen sei nach der Bekundung des Zeugen G[REDACTED] nach dem Unfall neu gespritzt worden“.
Nach Auffassung der Revision ist die Begründung dieses Beschlusses „unzulässig“; für die Entscheidung sei nicht die Farbe des Motorwagens, sondern das gesamte Aussehen des Lastzuges von Bedeutung gewesen. Hiervon abgesehen habe das Landgericht insoweit auch gegen die Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO verstoßen.
Die Rüge greift durch.
Was zunächst den in Rede stehenden Antrag selbst anlangt, so ergibt sich, dass er seinem Inhalte nach nicht nur auf die Einnahme eines Augenscheins gerichtet war. Ersichtlich kam es der Verteidigung vielmehr vor allem darauf an, den Lastzug durch die Zeugen besichtigen zu lassen und ihnen so Gelegenheit zu geben, die Richtigkeit ihrer Aussagen zu überprüfen.
Es bedarf nun keiner Entscheidung darüber, ob es sich insoweit um einen Beweisantrag, einen Beweisermittlungsantrag oder um einen solchen Antrag handelt, der die spätere, sachdienliche Ausübung des Fragerechts durch vorherige Besichtigung des Wagens ermöglichen sollte. Denn auf jeden Fall hätte das Landgericht spätestens nach diesem Antrage der ihm von Amts wegen obliegenden Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts nachkommen und sich Gewissheit im Sinne des Begehrens der Verteidigung verschaffen müssen. Die Notwendigkeit hierzu drängte sich ihm auch auf, nachdem es streitig war, ob das unfallverursachende Fahrzeug mit dem von dem Angeklagten gefahrenen Lastzug identisch war. Die Klärung dieser für den Schuldspruch entscheidenden Frage durfte das Landgericht nicht ohne weiteres deshalb unterlassen, weil „der Motorwagen nach dem Unfall neu rot gespritzt worden“ war. Denn die Zeugenbekundungen über die Identität des Wagens können unmöglich nur auf dem Farbeindruck von dem unfallverursachenden Wagen beruhen; das würde den Wert ihrer Aussage völlig in Frage stellen. Von wesentlicher Bedeutung war vielmehr, welchen Gesamteindruck die Zeugen von dem unfallverursachenden Lastzug hatten. Insoweit aber konnten sie ihre Überzeugung von der Identität des Wagens trotz der Farbänderung überprüfen.
Hiervon abgesehen betraf die durch den neuen Farbanstrich bewirkte Erschwerung der Vergleichsmöglichkeit auch nur den Motorwagen. Der Anhänger dagegen war nach dem Unfall offenbar nicht verändert worden. Seiner Besichtigung durch die Zeugen standen mithin nicht einmal die im angegriffenen Beschluss erwähnten Gründe entgegen.
Unter diesen Umständen ist ein Verfahrensverstoß der Strafkammer darin zu finden, dass sie nicht von sich aus die zur Aufklärung des Sachverhalts unbedingt erforderliche Besichtigung des in Rede stehenden Lastzuges durch die Zeugen angeordnet hat. Auf die insoweit ordnungsgemäß erhobene Beanstandung des Beschwerdeführers war daher das angefochtene Urteil bereits wegen dieser Rechtsverletzung aufzuheben.
2.) Es kann dahingestellt bleiben, ob auch die andere Verfahrensrüge durchgreift. Das Landgericht wird in der neuen Hauptverhandlung ohnehin Gelegenheit haben, die gewünschten Fragen an die Zeugen zu stellen.
Die Revision sei jedoch darauf hingewiesen, dass sie auf keinen Fall damit gehört werden kann, dass die Strafkammer den Beweisantrag missverstanden habe und hierin eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht liege. Denn von dem behaupteten Missverständnis hatte die Verteidigung spätestens durch die Verkündung des ablehnenden Beschlusses Kenntnis erlangt. Es wäre daher die Pflicht des Verteidigers und nicht des Gerichts gewesen, ein etwaiges Missverständnis, unter Umständen durch einen neuen Beweisantrag, zu beseitigen.
II. Sachbeschwerde:
Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgende sachlich-rechtliche Gesichtspunkte hingewiesen:
Das angefochtene Urteil erblickt ein Verschulden des Angeklagten nur in der Art und Weise, wie er den verunglückten Motorradfahrer überholt hatte. Diese Überholungsbewegung wurde aber offenbar durch die Verkehrslage notwendig („der Angeklagte musste dem dicht herangekommenen Pkw ausweichen“). Die bisherigen Darlegungen des Landgerichts lassen mithin die Möglichkeit offen, dass er in einer Zwangslage gehandelt hat, die ihm nur die Wahl zwischen einem Zusammenstoß mit dem begegnenden Pkw und der im Urteil wiedergegebenen Überholungsbewegung beließ. Dann aber wäre die Art und Weise des Überholens in diesem letzten Abschnitt allein nicht fahrlässig. Jedoch legt der Hergang die Annahme nahe, dass der Angeklagte durch vorheriges pflichtwidriges Verhalten die unfallverursachende Zwangslage selbst herbeigeführt hatte. Insoweit wird insbesondere zu prüfen sein, ob der Angeklagte überholen durfte oder ob sich nicht vielmehr ein Überholen von Anfang an verbot, weil die Straße an dieser Stelle (Kurve) so unübersichtlich war (§ 10 Abs. 1 Satz 3 StVO). Darauf deutet der Umstand hin, dass der Angeklagte des begegnenden Kraftwagens erst ansichtig wurde, als dieser schon auf 100 m herangekommen war.
B. Revision der Staatsanwaltschaft:
Die auf die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis beschränkte Revision dieser Beschwerdeführerin musste allein schon deswegen Erfolg haben, weil die zum Rechtsmittel des Angeklagten erörterten sachlich-rechtlichen Mängel des Urteils keine sichere Nachprüfung der ablehnenden Auffassung des Landgerichts gestatten.
Im Übrigen sei auf folgendes hingewiesen:
Für die Anwendung des § 42m StGB kommt es nur darauf an, ob sich der Angeklagte durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Wird das festgestellt, dann muss die Fahrerlaubnis entzogen werden. Für die Erwägung, dass von dem Angeklagten auch bei Belassung der Fahrerlaubnis keine weitere Gefahr drohe, weil er etwa durch die Strafverbüßung genügend gewarnt sei und sich die Folgen der Tat und die Strafe nach seiner allgemeinen charakterlichen Veranlagung und Haltung auch zur Warnung dienen lassen werde, ist dann kein Raum mehr.
Auf keinen Fall ist die Jugend des Angeklagten ein Gesichtspunkt, der der Aberkennung der Fahrerlaubnis entgegenstehen kann. Diese Erwägungen hätten allenfalls für die Dauer der zu verhängenden Maßnahme Bedeutung.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Schmidt | Sarstedt | Siemer | |||
| Dr. Koffka | Dr. Borker |
Zitiert von (5)
- BGH · 3 StR 330/54 · 14.12.1954BGH: Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42m StGB bei Unzucht im Kfz-Zusammenhang
- BGH · 5 StR 727/53 · 09.04.1954Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42m StGB – Aufhebung und Zurückverweisung
- BGH · 5 StR 471/54 · 06.04.1955Absehen von Entscheidung: Vorlegungsvoraussetzungen nach § 121 Abs. 2 GVG nicht gegeben
- BGH · 1 StR 548/60 · 15.12.1960Fahrerlaubnisentziehung bei Kraftfahrzeugstraftaten — Zurückverweisung an Landgericht
- BGH · 3 StR 314/54 · 16.09.1954Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Bewährungsentscheidung und Fahrerlaubnisverzicht