Treffer
BGH Urteil

Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42m StGB – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 727/53
Datum
09.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Aufhebung der versagten Entziehung der Fahrerlaubnis bei drei wegen Diebstahls verurteilten Angeklagten. Der BGH hebt die Entscheidung für zwei Angeklagte auf und verweist zur erneuten Entscheidung zurück, da das Landgericht rechtsfehlerhafte Erwägungen anführte. Für den dritten Angeklagten bleibt die Nichtentziehung wegen richtiger Ermessensausübung bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 42m StGB gilt nicht nur bei tatsachenbezogenen Eignungsmängeln für die Verkehrssicherheit, sondern auch für Taten, die in Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs begangen werden.

2

Die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42m StGB setzt voraus, dass sich der Täter durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat; ist dies festgestellt, ist im Regelfall die Fahrerlaubnis zu entziehen.

3

Ein Gericht darf die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht allein deshalb unterlassen, weil es die beruflichen Nachteile für den Betroffenen oder die angenommene mangelnde Wirksamkeit der Maßnahme zur Verbrechensverhütung befürchtet.

4

Die Entscheidung über die Entziehung erfordert eine umfassende Abwägung der Gesamtumstände und konkrete Feststellungen zur Persönlichkeit des Täters in Beziehung zur Tat; reichen die Feststellungen dafür nicht aus, ist zurückzuverweisen.

5

Jugend oder eine einmalige Beteiligung begründen allein nicht generell den Ausschluss der Entziehung der Fahrerlaubnis; die Umstände des Einzelfalls sind maßgeblich.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 27. August 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Schlosser Gerhard Sch███ aus ███, dort geboren am ████ ███, 2.) den kaufmännischen Angestellten Günther ████ ███ aus █████, dort geboren am ████████████, 3.) den Kraftfahrer Horst S██ aus ███, geboren am ██████████ ██ in ███████, wegen einfachen und schweren Diebstahls

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. April 1954, an der teilgenommen haben

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtmann ████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 27. August 1953 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit in Bezug auf die Angeklagten Gerhard Sch██ und Günther █████████ von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen worden ist.

Im Übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft werden der Staatskasse auferlegt, soweit die Rechtsmitteleinlegung den Angeklagten Sp██ betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der in Bezug auf die Angeklagten Gerhard Sch██ und Günther ███████████ eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft – an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

In der Zeit von Januar bis April 1953 führten die Angeklagten Gerhard ████████████, Günther ██████████ und ██████ in wechselnder Beteiligung eine größere Anzahl von Schaufensterdiebstählen durch, bei denen auch noch andere Angeklagte mitwirkten. Um die Durchführung der Straftaten zu erleichtern, insbesondere auch die Diebesbeute besser wegschaffen zu können, benutzten die Angeklagten jeweils einen Kraftwagen. In den meisten Fällen übernahm der Angeklagte Gerhard █████████ die Führung des Fahrzeuges. In einem Falle steuerte auch der Angeklagte Sp██. Dem Angeklagten Günther ███████ war offenbar ebenfalls mehrfach die Führung des Kraft████████ überlassen worden.

Die Angeklagten sind wie folgt verurteilt worden:

1.) Gerhard █████ wegen einfachen Diebstahls in drei Fällen und wegen schweren Diebstahls in 11 Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis;

2.) Günther Schadwinkel wegen einfachen Diebstahls in zwei Fällen und wegen schweren Diebstahls in acht Fällen, jeweils im Rückfall, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis;

3.) Spauka wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen und wegen Hehlerei in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis.

Von einer Entziehung der Fahrerlaubnis hat die Strafkammer in Bezug auf sämtliche Angeklagten abgesehen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft bekämpft dieses Urteil mit sachlich-rechtlichen Angriffen. Das Rechtsmittel ist auf die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis, soweit die Angeklagten Gerhard und Günther Sch██ und Sp██ in Betracht kommen, beschränkt worden. Hinsichtlich der beiden erstgenannten Angeklagten hat die Revision Erfolg.

I.

Bei dem Angeklagten Gerhard █████ sieht das angefochtene Urteil von einer Entziehung der Fahrerlaubnis mit folgender Begründung ab:

„Die ... Entziehung der Fahrerlaubnis hätte nach § 42m StGB erfolgen können. Sie erscheint indessen als nicht notwendig, soweit sich die Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Zeit der Strafverbüßung beschränkt. Eine darüber hinausgehende Entziehung könnte aber den beruflich noch nicht festgelegten Angeklagten bei der Ergreifung eines mit dem Kraftfahrwesen zusammenhängenden Berufs unnötig behindern. Außerdem war zu berücksichtigen, dass ein wirksamer Schutz der Allgemeinheit gegen Einbruchsdiebstähle, die mit Hilfe von Kraftfahrzeugen ausgeführt werden, durch die bloße Entziehung der Fahrerlaubnis nicht unbedingt geschaffen wird.“

Aus den gleichen Erwägungen ist auch bei Günther Schadwinkel von einer Anordnung der in Rede stehenden Maßnahme abgesehen worden.

Die Ausführungen des Landgerichts sind nicht frei von Rechtsirrtum.

1.) Die Strafkammer geht zunächst zutreffend davon aus, dass die Anwendung des § 42m StGB nicht auf die Fälle beschränkt bleibt, in denen der Eignungsmangel die Fähigkeit betrifft, ein Kraftfahrzeug verkehrssicher führen zu können. Diese Auffassung trägt dem Wortlaut der genannten Vorschrift Rechnung, wonach eine Tat genügt, die der Angeklagte in Zusammenhang mit der Führung des Kraftfahrzeuges begangen hat. Das Gesetz will mithin über den eigentlichen Verkehrssicherungszweck hinaus den Missbrauch von Kraftfahrzeugen durch verantwortungslose Kraftfahrer auch dann verhindern, wenn dieser Missbrauch sich gegen andere Rechtsgüter nachteilig auswirkt (vgl. BGH in 3 StR 542/53 vom 5.11.1953).

2.) Jedoch halten die Erwägungen, auf die das Landgericht dann die Ablehnung der Entziehung stützt, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Für die Anwendung des § 42m StGB kommt es nämlich nur darauf an, ob sich der Angeklagte durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Wird das festgestellt, dann muss im Allgemeinen die Fahrerlaubnis entzogen werden. Jedenfalls ist dann kein Raum mehr für die Erwägung, dass die Angeklagten „bei der Ergreifung eines mit dem Kraftfahrwesen zusammenhängenden Berufes unnötig behindert würden“.

Fehl geht auch der andere Gesichtspunkt des Urteils, dass „ein wirksamer Schutz der Allgemeinheit gegen Einbruchsdiebstähle ... durch die bloße Entziehung der Fahrerlaubnis nicht unbedingt geschaffen“ werde. Die Mehrzahl der in § 42a StGB aufgeführten Maßnahmen der Sicherung und Besserung, ganz besonders die Entziehung der Fahrerlaubnis, werden in vielen Fällen keinen „unbedingt wirksamen“ Schutz der Allgemeinheit vor Rechtsbrüchen gewährleisten, wie zweifellos auch dem Gesetzgeber bewusst war. Er hat sie trotzdem eingeführt, um eine möglichst weitgehende Schutzwirkung zu erreichen. Es steht dem Tatrichter dann nicht zu, von der Anordnung einer Maßregel nur deshalb abzusehen, weil ihm ganz allgemein die Aussichten des mit dem Gesetz angestrebten Erfolges gering erscheinen.

Beide im Urteil angeführten Gründe vermögen mithin die Entscheidung über die Ablehnung der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht zu tragen, so dass insoweit hinsichtlich der Brüder Sch██ Aufhebung des angefochtenen Urteils erfolgen musste.

3.) Eine endgültige, eigene Entscheidung in dieser Frage war dem erkennenden Senat verwehrt, weil hierzu über die bisherigen Feststellungen hinaus noch weitere Feststellungen und Ermessenserwägungen erforderlich sind.

Die Prüfung der Frage, ob sich der Angeklagte durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, verlangt nämlich eine sorgfältige Abwägung der Gesamtumstände, um der einschneidenden Wirkung der Maßregel und ihrer erheblichen Bedeutung für den Betroffenen gerecht zu werden. Zur Beurteilung muss insbesondere auch die Persönlichkeit des Täters in ihrer Beziehung zur Tat herangezogen werden (vgl. BGH in 3 StR 504/53 vom 5.11.1953).

Im vorliegenden Falle hat es nun zwar den Anschein, als seien die Taten beider Angeklagten so schwerwiegend, dass es der Heranziehung weiterer Umstände nicht bedürfe. Die endgültige Entscheidung insoweit ist jedoch auch hier dem Tatrichter vorzubehalten.

In Bezug auf den Angeklagten Günther Sch██ wird es dabei eingehenderer Feststellungen als bisher darüber bedürfen, gelegentlich welcher Straftaten dieser Angeklagte einen Kraftwagen steuerte.

II.

Unbegründet dagegen ist die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit sie im Falle █████ die Nichtentziehung der Fahrerlaubnis angreift. Diese Entscheidung hat das Landgericht wie folgt begründet:

„Als Kraftfahrer hat sich der Angeklagte nicht schon durch die einmalige Beteiligung an dem mit Hilfe eines Kraftfahrzeuges ausgeführten Einbruchsdiebstahl gemäß § 42m StGB als ungeeignet erwiesen. Ganz abgesehen davon, würde die beantragte Entziehung der Fahrerlaubnis für ihn als Berufsfahrer voraussichtlich zum Verlust seiner Stellung führen und erscheint deshalb gerade angesichts der Jugend des Angeklagten als unzweckmäßig.“

1.) Allerdings sind auch in diesem Falle die Ausführungen des Urteils über die Unzweckmäßigkeit einer Entziehungsmaßnahme von Rechtsirrtum beeinflusst. Auch kann die Jugend eines Angeklagten kein Gesichtspunkt sein, der der Aberkennung der Fahrerlaubnis entgegenzustehen vermag (vgl. 5 StR 28/54 vom 26.3.1954). Insoweit handelt es sich jedoch ersichtlich um selbständige Hilfserwägungen.

2.) In erster Linie (und unabhängig von den anderen Gesichtspunkten) begründet das Landgericht seine Auffassung damit, dass die „einmalige Beteiligung“ zur Anordnung der Maßnahme nicht ausreiche. In ausreichender, wenn auch knapper Form wird so zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte Sp██ sich durch die Tat noch nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Diese Erwägung hat die Strafkammer im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens angestellt. Sie ist daher rechtlich unangreifbar.

Soweit die Revision sich gegen den Angeklagten Sp██ richtet, war sie mithin zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. KoffkaSarstedtSiemer
SchmidtSchmitt

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Zitiert von (4)