Treffer
BGH Urteil

BGH: Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42m StGB erfordert Gesamtwürdigung; Halterpflicht § 31 II StVZO

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 85/54
Datum
23.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Zwei Angeklagte legten Revision gegen Verurteilungen nach einem tödlichen Verkehrsunfall ein. Der BGH bestätigte im Kern die Verurteilung des Fahrzeugführers wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, beanstandete aber die zusätzliche Ahndung von StVO/StVZO-Übertretungen wegen Sperrwirkung bei schwererer Strafdrohung. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde mangels tragfähiger Gesamtwürdigung der Eignung aufgehoben. Die Verurteilung des Halters nach § 31 Abs. 2 StVZO wurde insgesamt aufgehoben, weil die Anforderungen an die Prüfpflicht eines sachunkundigen Halters überspannt und Feststellungen zu Anlass und Häufigkeit der Fahrzeugnutzung fehlten; insoweit wurde zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Bestrafung wegen Übertretungen der StVO/StVZO scheidet aus, wenn dieselbe Handlung zugleich eine nach allgemeinem Strafrecht mit schwererer Strafe bedrohte Tat verwirklicht (Sperrwirkung der Buß-/Übertretungsvorschriften).

2

Das Vorfahrtsrecht auf einer Hauptstraße erstreckt sich auf die gesamte Fahrbahn und ist grundsätzlich unabhängig davon, ob der Vorfahrtsberechtigte die rechte Fahrbahnseite einhält.

3

Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen setzt eine sorgfältige Abwägung der Gesamtumstände unter Einbeziehung der Persönlichkeit des Täters und ihrer Beziehung zur Tat voraus; die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes genügt nicht.

4

Ein sachunkundiger Fahrzeughalter darf sich regelmäßig darauf verlassen, dass ein regelmäßig fahrender und sachkundiger Fahrer den Fahrzeugzustand laufend überprüft und auf Mängel hinweist; eine Pflicht zur Prüfung durch eine Überwachungs-/Instandsetzungsfirma besteht nur bei besonderem Anlass oder fehlender laufender Kontrolle durch einen solchen Fahrer.

5

Ob ein Halter fahrlässig gegen § 31 Abs. 2 StVZO verstößt, erfordert konkrete Feststellungen dazu, ob ihm Mängel bekannt waren oder bekannt sein mussten und ob Umstände vorlagen, die eine Überprüfung des Fahrzeugs aufdrängen mussten.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 30. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Autoschlosser Ernst ██ aus BC, geboren ██████████ ███ in ████████████████

2.) den Fuhrunternehmer Otto ██████ ██ aus BCD, geboren am ███ ███ in █, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtmann █

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten █████████ und ███████████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 30. Oktober 1953 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit dem Angeklagten ██ die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen worden ist,

b) soweit es den Angeklagten █████ betrifft, im vollen Umfange.

Die Revision des Angeklagten ██ wird im Übrigen verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte nur wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen der Angeklagten ███████ und ██, an die Strafkammer zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten ████████ wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Übertretungen der §§ 1, 13, 49 StVO und der §§ 31 Abs. 1, 41, 71 StVZO an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 60 Tagen zu einer Geldstrafe von 300 DM, den Angeklagten ██████ wegen Übertretung der §§ 31 Abs. 2, 41, 71 StVZO zu einer Geldstrafe von 75 DM, hilfsweise für je 1 DM zu einem Tage Haft verurteilt. Außerdem hat sie dem Angeklagten ███████ die Fahrerlaubnis entzogen und seinen Führerschein eingezogen.

Nach den Feststellungen des Urteils führte der Angeklagte ████ seit längerer Zeit des öfteren für den Angeklagten ███████ Fahrten mit dessen Dreirad-Lastfahrzeug aus.

Am 26. 2. 1953 gegen 18 Uhr befuhr ██ mit dem Dreirad-Lastfahrzeug des ██████ die ████████████ in ███████████████ in nördlicher Richtung bis zur █████████████-Straße.

An dem genannten Tage herrschte trockenes Wetter. Es war zur Tatzeit bereits etwas dämmrig. Die Straßenbeleuchtung war aber noch nicht in Betrieb. Die Kraftfahrzeuge hatten ihre Scheinwerfer noch nicht eingeschaltet.

Die █████████████-Straße ist Hauptstraße, die ██████████████-Straße Nebenstraße. In der ██████████████-Straße befindet sich in Fahrtrichtung des ███████ gesehen – auf der rechten Seite 21 m vor der █████████████-Straße ein Hinweisschild mit der Aufschrift „Vorfahrt auf der Hauptstraße achten!“

Die █████████████-Straße besteht aus zwei 14,5 m breiten, durch ein erhöhtes Straßenband getrennten Fahrbahnen.

████████ wollte die südliche Fahrbahn und das Straßenband überqueren und alsdann nach links in die nördliche Fahrbahn der █████████████-Straße einbiegen. Die Strecke war ihm bekannt. Er bemerkte das erwähnte Warnschild. In Höhe des Fahrradweges der █████████████-Straße, der – in seiner Fahrtrichtung gesehen – vor deren südlicher Fahrbahn verläuft, verringerte er die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges auf etwa 15 km/h. Er sah kurz nach links, bemerkte jedoch kein Fahrzeug. Alsdann blickte er nach rechts. Als er etwa auf der Mitte der südlichen Fahrbahn den Blick wieder nach links wandte, sah er in einer Entfernung von wenigen Metern ein Motorrad auf sich zukommen.

Fahrer des Motorrades war der Angestellte ██████. Auf dem Soziussitz saß dessen Stiefbruder █. Weder █████████, der in der Mitte der südlichen Fahrbahn fuhr, noch █ bremsten. ███████ versuchte, vor dem Fahrzeug des █████████ vorbeizukommen. █████████ steuerte nach links. Etwa 4 m südlich des Straßenbandes stießen beide Fahrzeuge zusammen.

██ hatte bereits in dem Zeitpunkt, in dem er noch 15 m von der Stelle des Zusammenstoßes, d. h. 4,5 m von der südlichen Fahrbahn der █████████████-Straße entfernt war, „genügenden Einblick“ in die █████████████-Straße. Er konnte das Motorrad sehen, das in diesem Zeitpunkt höchstens 63 m von der Stelle des Zusammenstoßes entfernt war.

████, der im Fahrerhaus rechts neben ██ saß, hatte das Motorrad bereits kurz vor dem Befahren der südlichen Fahrbahn der █████████████-Straße bemerkt.

██████ ist infolge der bei dem Zusammenstoß erlittenen Verletzungen gestorben. █ erlitt eine Beckenspaltung und eine Gehirnerschütterung.

Das Urteil stellt ferner fest, dass mit der Fußbremse (Betriebsbremse) des Dreirad-Lastfahrzeuges, das zur Tatzeit mit einem Klavier beladen war, bei unbeladenem Fahrzeug eine maximale Verzögerung von 1,6–1,8 m/s², bei beladenem Fahrzeug von 0,9 m/s² und mit der Handbremse bei unbeladenem Zustand eine maximale Verzögerung von 1,5 m/s² erreicht werden konnte.

Beide Angeklagten haben Revision eingelegt.

I. Revision des Angeklagten ██

Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrügen (Aufklärungsrügen) werden aus Zweckmäßigkeitsgründen bei den Sachrügen erörtert.

1.) Die Revision ist unbegründet, soweit sie die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung angreift. Die Anwendung der §§ 222, 230, 73 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum.

Zu Unrecht meint die Revision, die Feststellungen über die Sichtmöglichkeiten stünden „ganz offensichtlich im Widerspruch zu den jahreszeitlich bedingten Helligkeitsgraden“. Dass an einem 26. Februar um 18 Uhr Sichtverhältnisse der im Urteil festgestellten Art bestehen, ist durchaus möglich.

Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge geht ebenfalls fehl. Zu Unrecht sieht die Revision eine Verletzung der dem Tatrichter gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht darin, dass die Strafkammer keine Auskunft des Meteorologischen Institutes der Freien Universität in Berlin über die Wetterlage eingeholt habe. Ein entsprechender Beweisantrag ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gestellt worden. Von Amts wegen eine Auskunft einzuholen, bestand kein Anlass. Das Urteil enthält hinreichende Feststellungen über die Wetterlage und die Sichtmöglichkeiten. Es stellt im Übrigen fest, dass der neben ██ sitzende ████ bereits kurz vor dem Befahren der südlichen Fahrbahn das Motorrad gesehen hat. Weiteren Beweis in der angegebenen Richtung zu erheben, brauchte sich der Strafkammer bei dieser Sachlage nicht aufzudrängen.

Zu Unrecht erblickt die Revision ferner eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass die Strafkammer die Unfallstelle nicht in Augenschein genommen habe. Das Urteil enthält klare und erschöpfende Feststellungen über die Beschaffenheit der Unfallstelle. Von einer Pflicht der Strafkammer, die Unfallstelle in Augenschein zu nehmen, kann unter diesen Umständen keine Rede sein.

Der Einwand, dass ██████ bei Benutzung der rechten Straßenseite ohne Schwierigkeit mit seinem Motorrad an ███████ vorbeigekommen wäre, greift gleichfalls nicht durch. Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich auf die ganze Fahrbahn der Hauptverkehrsstraße. Es ist unabhängig von der Art der Straßenbenutzung durch den Berechtigten (so BGH 4 StR 1041/51 vom 29. 5. 1952; vgl. auch BGH NJW 1952, 985 [986]; OLG Köln NJW 1953, 1526). Dass ██ nicht die rechte Seite der südlichen Fahrbahn benutzte, schließt daher nicht aus, dass ██ sein Vorfahrtsrecht verletzt und dadurch seinen Tod und die Verletzungen des █ herbeigeführt hat. Ob neben der Verletzung des Vorfahrtsrechts durch █████████ weitere Umstände zum Erfolg beigetragen haben, ist für den Schuldspruch ohne rechtliche Bedeutung.

Die Strafkammer hat im Übrigen auch die für den Strafaussprach erhebliche (vgl. BGH VRS Bd. 5, 1953, 289) Frage, geprüft, ob ██████ ein mitwirkendes Verschulden treffe. Sie hat die Frage ohne Rechtsirrtum verneint. Das Urteil stellt fest, dass ██████ die Mitte der südlichen Fahrbahn befuhr. Das steht im Gegensatz zur Auffassung der Revision in keinem Widerspruch zu den Feststellungen über die Lage der Stelle des Zusammenstoßes. Diese liegt zwar nach den Feststellungen des Urteils 4 m vor dem Straßenband, d. h. – in Fahrtrichtung des ██████ gesehen – 3,25 m links der Straßenmitte der südlichen Fahrbahn. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt aber klar, dass ██████ erst im letzten Augenblick nach links ausgewichen ist, weil er versuchte, vor dem Fahrzeug des sein Vorfahrtsrecht nicht beachtenden ████████ vorbeizukommen. Die Feststellung, dass er – vor diesem im letzten Augenblick unternommenen Ausweichmanöver – die Mitte der Fahrbahn befuhr, ist bei dieser Sachlage mit den Feststellungen über die Lage der Stelle des Zusammenstoßes durchaus vereinbar. Dass ██████ nicht die rechte Seite, sondern die Mitte der Fahrbahn befuhr, bedeutet kein Verschulden. Das Urteil stellt fest, dass er kurz zuvor einen Pkw überholt hatte, der sich zum Halten anschickte. Das ist ein besonderer Umstand, der ihn gemäß § 8 Abs. 4 StVO berechtigte, die Mitte der Fahrbahn zu benutzen.

Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge greift nicht durch. Zu Unrecht meint die Revision, dass die Strafkammer den Zeugen █ an der Unfallstelle über den genauen Standort des Pkw hätte vernehmen müssen, den ███████ überholt hatte. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist kein Beweisantrag in dieser Richtung gestellt worden. Von Amts wegen █ an der Unfallstelle zu vernehmen, brauchte sich der Strafkammer bei der gegebenen Sachlage nicht aufzudrängen.

Die Strafkammer hat den Angeklagten demnach ohne Rechtsirrtum wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt.

Dass sie ihn außerdem wegen in Tateinheit begangener Übertretungen der §§ 1, 13, 49 StVO, 31 Abs. 1, 41, 71 StVZO verurteilt hat, ist dagegen rechtsirrig. Ihre Annahme, dass der Angeklagte durch sein Verhalten auch den äußeren und inneren Tatbestand dieser Bestimmungen verwirklicht hat, ist zwar frei von Rechtsirrtum. Nach den §§ 49 StVO, 71 StVZO in der Fassung der VO vom 24. August 1953 (BGBl. I 1131 ff.) kommt aber eine Bestrafung wegen Übertretungen der StVO und der StVZO nicht mehr in Betracht, wenn die Tat, wie hier, nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Wie in BGH DAR 1954, 69 und in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil BGH 2 StR 473/53 vom 5. 3. 1954 entschieden ist, gilt das für alle Fälle, in denen der Täter durch ein und dieselbe Handlung Vorschriften der StVO oder StVZO und schwerere Strafbestimmungen verletzt. Der Senat konnte diesen Mangel von sich aus durch entsprechende Berichtigung der Urteilsformel beheben. Mit dem Strafaussprach ist er «ffensichtlich ohne jede Bedeutung.

2.) Die auf § 42m StGB gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis findet dagegen in den bisherigen Feststellungen keine hinreichende Stütze. Wie der Senat bereits in 5 StR 727/53 vom 9. 4. 1954 entschieden hat, setzt die Entscheidung darüber, ob der Täter sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, eine sorgfältige Abwägung der Gesamtumstände voraus. Dabei ist insbesondere auch die Persönlichkeit des Täters in ihrer Beziehung zur Tat zu beachten. Dass dies hier geschehen wäre, lässt das Urteil nicht erkennen. Es begründet die mangelnde Eignung nur mit der Wiedergabe des Gesetzestextes.

Der Mangel betrifft zugleich die von der Entziehung der Fahrerlaubnis abhängige, auf § 42m Abs. 2 Satz 1 StGB gestützte Einziehung des Führerscheins.

II. Revision des Angeklagten ██████

Die Verurteilung wegen Übertretung der §§ 31 Abs. 2, 41, 71 StVZO unterliegt rechtlichen Bedenken.

Nach § 31 Abs. 2 StVZO darf der Halter eines Fahrzeuges die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass das Fahrzeug den Vorschriften nicht entspricht. Das Urteil sieht eine fahrlässige Verletzung der Bestimmung durch ███████ darin, dass er nicht der ihm obliegenden Pflicht nachgekommen sei, sich über den Zustand der Bremsen zu unterrichten, und infolgedessen nicht erkannt habe, dass deren Bremsverzögerung nicht den Erfordernissen des § 41 Abs. 4 StVZO entsprach. Es meint, dass ███████ dem nach seiner als unwiderlegt erachteten Einlassung die nötige Sachkunde fehlt, das Fahrzeug durch eine zuverlässige Instandsetzungsfirma hätte überprüfen lassen müssen, zumal es sich um ein überaltertes Fahrzeug handele.

Diese Auffassung überspannt die an den Halter zu stellenden Anforderungen. Dem Führer eines Fahrzeuges obliegt zwar die Pflicht, sich vor der Inbetriebnahme über den Zustand des Fahrzeuges zu unterrichten. Diese Pflicht folgt klar aus der Bestimmung des § 31 Abs. 1 StVZO, nach der er es ist, der dafür zu sorgen hat, dass sich das Fahrzeug in vorschriftsmäßigem Zustand befindet. Für den Halter kann das in dieser Allgemeinheit nicht gelten. Er darf sich in der Regel darauf verlassen, dass der Fahrer, der das Fahrzeug regelmäßig fährt und der die nötige Sachkunde besitzt, sich laufend über den Zustand des Fahrzeuges unterrichtet und ihn auf etwaige Mängel aufmerksan macht. Eine Pflicht des sachunkundigen Halters, das Fahrzeug durch eine zuverlässige Überwachungsfirma prüfen zu lassen, kann nur angenommen werden, wenn er keinen Fahrer hat, von dem das Fahrzeug regelmäßig gefahren wird, oder wenn besonderer Anlass hierzu besteht. Ob ████ das hier in Rede stehende Fahrzeug so häufig gefahren hat, dass ██████ sich auf laufende Prüfung durch ihn verlassen durfte, kann auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht beurteilt werden. Dass für ██████ ein besonderer Anlass bestanden hätte, die Bremsen überprüfen zu lassen, lässt das Urteil nicht erkennen. Dass er von ████████ auf Mängel der Bremsen oder auf die Notwendigkeit einer Überprüfung der Bremsen hingewiesen worden wäre, stellt das Urteil nicht fest. Es sind auch keine anderen Umstände ersichtlich, die ██████ zu einer Überprüfung der Bremsen hätten veranlassen müssen. Das Urteil geht von der als unwiderlegt bezeichneten Einlassung des ██ aus, dass die Bremsbeläge zweimal erneuert worden seien und dass der Wagen lange Zeit gefahren worden sei, ohne dass er an einen Unfall beteiligt war. Es sagt nicht, wann die Bremsbeläge zum letzten Mal erneuert wurden. Dem sachunkundigen ██████ kann daher auch nicht ohne Weiteres zum Vorwurf gemacht werden, dass er mit einer weiteren Erneuerung der Bremsbeläge überaus lange gewartet habe und infolgedessen hätte erkennen können und müssen, dass die Bremsbeläge möglicherweise nicht mehr in Ordnung seien. Dass die Instandsetzungsfirma, durch die die Bremsbeläge erneuert wurden, ███████ irgendwelche Hinweise gegeben hätte, die ihn veranlassen mussten, die Bremsen vor dem Zeitpunkt der in Rede stehenden Tat überprüfen zu lassen, ist nicht festgestellt.

Ob der Angeklagte fahrlässig gegen die §§ 31 Abs. 2, 41 Abs. 4 StVZO verstoßen hat, kann hiernach auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Insoweit bedarf es weiterer Sachaufklärung durch den Tatrichter.

Dabei wird die Strafkammer auch zu prüfen haben, ob der Angeklagte sich etwa einer Übertretung der §§ 31 Abs. 2, 71 StVZO dadurch schuldig gemacht hat, dass er die Inbetriebnahme des Fahrzeuges anordnete oder zuließ, obwohl es außer der mangelhaften Beschaffenheit der Bremsen noch mit anderen Mängeln behaftet war. Das Urteil stellt eine Reihe weiterer Mängel fest:

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. KoffkaSiemerSchmitt
SarstedtDr. Borker

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