BGH zu Gesetzeskonkurrenz StVO/StVZO und Verurteilung bei Zurechnungsfragen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 473/53
- Datum
- 05.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer einheitlichen Handlung, die sowohl Übertretungen der StVO oder StVZO als auch eine schwerere Straftat erfüllt, ist der Schuldspruch nach der Neufassung ab 24.8.1953 nur nach dem schwereren Strafgesetz zu erlassen.
Die ergänzten Sätze in §§ 49 StVO und 71 StVZO machen diese Tatbestände subsidiär; sie können jedoch im Strafmaß und als Anzeichen für Schuld berücksichtigt werden und sind in den Urteilsgründen zu behandeln.
Lehnt das Gericht die Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens ab, muss es sich im Urteil substantiiert mit dem konkreten Beweisantrag und dessen Annahmen auseinandersetzen; die Verurteilung darf nicht im Widerspruch zu einer unterstellten Unverantwortlichkeit stehen.
Die Pflicht des Gerichts, einen geladenen, aber nicht erschienenen Zeugen von Amts wegen zu vernehmen, besteht nur, wenn seine Angaben im Ermittlungsverfahren Anlass geben, mit hoher Wahrscheinlichkeit abweichend entlastende Angaben erwarten zu können.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauunternehmer Günther ███ aus █████████, geboren am █████████ 1909, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Seit dem 1. September 1953 darf gegen einen Täter, der durch ein und dieselbe Handlung sowohl Übertretungen der StVO oder StVZO wie eine schwerere Straftat begangen hat, der Schuldspruch nur aus dem schwereren Strafgesetz ergehen.
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten wird, soweit er wegen Übertretung der StVZO und StVO zu zwei Wochen Haft verurteilt ist, verworfen. Er hat insoweit die Kosten seiner Revision zu tragen.
2. Auf seine Revision wird das erwähnte Urteil mit den Feststellungen im Übrigen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Auf Grund des unter 1) ihres Urteils geschilderten Sachverhalts hat die Strafkammer den Angeklagten wegen einer Übertretung der Trunkenheit am Steuer (§§ 2, 71 StVZO) und wegen Übertretung der §§ 2, 49 StVO zu zwei Wochen Haft verurteilt.
1.) Insoweit rügt die Revision, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie die Hauptverhandlung ohne den zur Hauptverhandlung zwar geladenen, aber nicht erschienenen Zeugen ███████ durchgeführt habe; bei dessen Vernehmung hätte er möglicherweise nachweisen können, dass er nicht in dem Maße angetrunken war, wie die Strafkammer es ihm zur Last lege. Die Pflicht, den Zeugen von Amts wegen zu vernehmen, hätte für die Strafkammer nur dann bestanden, wenn er über den Grad der Trunkenheit des Angeklagten wahrscheinlich andere, diesen entlastende Angaben als die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen hätte machen können. Dafür aber bot der Inhalt seiner Angaben im Ermittlungsverfahren keinen Anhalt; sie stimmten vielmehr mit den belastenden Angaben der anderen Zeugen überein.
2.) Wie die Strafkammer feststellt, war der Angeklagte in der fraglichen Nacht von einem Polizeibeamten auf seine Trunkenheit hingewiesen und aufgefordert worden, sich nicht mehr ans Steuer zu setzen; hiergegen erhob der Angeklagte keinerlei Einwendung. Auch aus diesem Umstand hat die Strafkammer geschlossen, der Angeklagte sei sich selbst darüber klar gewesen, infolge seiner Trunkenheit nicht mehr zur sicheren Führung seines Pkw imstande zu sein. Allerdings führt das Landgericht aus, das Schweigen des Angeklagten auf die Aufforderung des Beamten lasse nur den Schluss auf sein Bewusstsein von seiner Fahruntüchtigkeit zu. Darin sieht die Revision einen Denkverstoß; denn es seien auch andere Gründe dafür denkbar, dass der Angeklagte keine Einwendungen geltend machte.
Indes ist jene Wendung im Urteil nicht so zu verstehen, als ob die Strafkammer eine solche andere Möglichkeit für denkbar ausgeschlossen halte, sondern nur dahin, sie sei davon überzeugt, dass eine andere Möglichkeit als die von ihr angenommene bei der gegebenen Sachlage nicht bestand.
Die Strafkammer hat den Angeklagten ferner in einem anderen, selbständigen Falle „wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der StVO und StVZO“ zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt.
Am 5. Januar 1953 lenkte der Angeklagte im Zustand der Trunkenheit (2,29 g pro Mille Blutalkoholgehalt) einen Pkw in [REDACTED]. Als er gerade einen Motorradfahrer überholte, fuhr er auf der linken Fahrbahnseite mit zwei ihm entgegenkommenden Radfahrern zusammen. Beide starben an den Verletzungen, die sie erlitten.
Die Revision des Angeklagten wirft der Strafkammer vor, sie habe mehrere Verfahrensverstöße begangen und auch das sachliche Recht unrichtig angewandt.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht sie u. a. geltend, der Verteidiger habe in der Hauptverhandlung einen schon vorher gestellten Antrag auf „Einholung eines Obergutachtens über die Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten schlechthin, also nicht nur zur Zeit der Tat“ wiederholt; der Angeklagte habe dadurch „die Tatsache der Willensunfreiheit infolge Gehirnschadens“ nachweisen wollen. Diesen Antrag habe das Gericht mit der Begründung abgelehnt, dass die unter Beweis gestellte Tatsache der Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten als wahr unterstellt werden könne; hätte das Gericht dies aber getan, dann hätte es nicht zu einer Verurteilung kommen können.
Dieses Vorbringen entspricht, soweit der Inhalt des Beweisantrages und der des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses in Betracht kommt, den Tatsachen. Die Rüge muss zur Aufhebung des Urteils führen. Bei Erörterung der Frage, ob der Angeklagte für die ihm zur Last gelegte Tat verantwortlich sei, unterstellt die Strafkammer die Richtigkeit seiner Einlassung, er könne sich an den Unfallablauf nicht mehr erinnern, weil er Alkohol genossen habe, und ferner, weil er im Jahre 1944 als Soldat eine Gehirnerschütterung und möglicherweise einen Gehirnschaden erlitten habe. Sie bejaht trotzdem und ungeachtet der Möglichkeit, dass er beim Verkehrsunfall und in der Zeit unmittelbar vorher zurechnungsunfähig war, sein Verschulden. Es liege bereits darin, dass er sich durch Alkoholgenuss in den Zustand einer möglicherweise bestehenden Zurechnungsunfähigkeit versetzt habe; als er mit dem Trinken begann, habe er gewusst, dass er danach seinen Wagen noch weitersteuern werde, und voraussehen können und müssen, dass er durch fortgesetztes Trinken seine Fahrsicherheit beeinträchtigen werde.
Mit diesen Erwägungen wird die Strafkammer dem Inhalt des Beweisantrages nicht gerecht. Ihm lag die Behauptung der Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten nicht nur im Zeitpunkt der Tat, sondern schon im Zeitpunkt des Beginns des Alkoholgenusses zugrunde. Mit diesem Teil der Beweisbehauptung setzt sich das Urteil nicht auseinander. Es hat demnach sich nicht an die Begründung gehalten, mit der es den Beweisantrag abgelehnt hatte.
2.) Bei diesem Ergebnis braucht weder auf die sonstigen Verfahrensrügen noch auf die unbegründete Sachrüge eingegangen zu werden.
Sollte die Strafkammer wiederum zu einer Verurteilung des Angeklagten kommen, so wird sie im Urteilssatz zum Ausdruck zu bringen haben, dass der Angeklagte sich zweier in Tateinheit begangener Vergehen der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht hat. Eine Verurteilung wegen Übertretungen der StVO und StVZO kommt seit dem 1. September 1953 nicht mehr in Betracht, wenn das Verhalten des Angeklagten nach schwereren Strafbestimmungen des StGB geahndet werden muss.
Das ergibt sich aus der Änderung der §§ 49 StVO und 71 StVZO durch die VO vom 24. August 1953 (BGBl. I S. 1131). Durch sie ist beiden Strafbestimmungen der Nebensatz hinzugefügt worden: „wenn die Handlung mit schwererer Strafe bedroht ist“. Damit bezweckte der Gesetzgeber, wie schon der klare Wortlaut des Zusatzes ergibt, dass die genannten Bestimmungen nur hilfsweise zur Anwendung gelangen sollen. Demgegenüber ist das BayObLG in einem Urteil vom 27. Oktober 1953 (DAR 1954, 49 Nr. 29) der Meinung, beide Vorschriften seien durch die Neufassung vom 24. August 1953 sachlich nicht geändert worden; in der amtlichen Begründung des Bundesverkehrsministers zu der vorgeschlagenen Neufassung beider Bestimmungen werde ausdrücklich betont mit der Bemerkung, dass die Ergänzung „lediglich einen Hinweis enthalte“, weshalb scheide, wie schon nach bisherigem Recht, eine Verurteilung aus § 49 StVO neben einer Verurteilung aus einer schwereren Strafbestimmung nur im Falle einer Gesetzeseinheit aus.
Der Senat vermag dieser Auslegung der Gesetzesänderung nicht beizutreten, selbst wenn der Bundesverkehrsminister in der Begründung zu der Neufassung der §§ 49 StVO und 71 StVZO die Absicht gehabt haben sollte, durch den umstrittenen Zusatz solle keine sachliche Änderung des bisherigen Rechts eintreten; ihr kommt angesichts des klaren Wortlauts keine entscheidende Bedeutung zu.
Überdies bleibt die Bemerkung, die Neufassung enthalte „lediglich einen Hinweis“, unverständlich, denn es ist nicht zu erkennen, welchen Sinn der Hinweis haben sollte, wenn er nicht besagen will, dass im Falle der Konkurrenz zwischen einem schwereren Strafgesetz und einem Übertretungstatbestand der StVO oder der StVZO dieser auszuscheiden habe. Hätte es seiner nicht bedurft, wäre die Neufassung beider Bestimmungen rechtens.
Diese Auslegung führt keineswegs zu den Bedenken, die das BayObLG meint. Im Strafmaß kann der Richter vielmehr nach wie vor neben einer schwereren Straftat Übertretungen der StVO oder StVZO, die mit ihr in rechtlichem Zusammenhang stehen, berücksichtigen. Er muss sich in den Urteilsgründen mit solchen Tatbeständen auseinandersetzen. Sie können insofern Bedeutung erlangen, als der Tatrichter sie als Beweisanzeichen für die Schuld des Täters verwerten kann.