§ 42m StGB: Entziehung der Fahrerlaubnis auch bei betrugsbezogenem Kfz-Einsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 542/53
- Datum
- 05.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42m StGB setzt nicht zwingend einen Verkehrsverstoß im engeren Sinne voraus; ausreichend ist eine Straftat, die bei oder im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs begangen wird.
Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 42m StGB kann auch aus allgemeiner charakterlicher Unzuverlässigkeit folgen und ist nicht auf mangelnde verkehrssichere Fahrfähigkeit beschränkt.
Der nach § 42m StGB erforderliche Zusammenhang zwischen Straftat und Kraftfahrzeugführung verlangt keine zeitliche Koinzidenz; es genügt, dass Fahrerlaubnis, Führerschein oder Kfz-Besitz die Tatbegehung ermöglichen oder wesentlich erleichtern.
§ 42m StGB ist als Maßregel der Sicherung und Besserung auch dann anwendbar, wenn die Vorschrift erst nach Tatbegehung in Kraft getreten ist (Rückwirkungsfreiheit von Strafen steht nicht entgegen).
Der Urteilstenor zur Entziehung der Fahrerlaubnis hat auf Entziehung ohne Befristung zu lauten; festzusetzen ist lediglich eine Sperrfrist, vor deren Ablauf keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 12. Juni 1953
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen █████ aus ██████, geboren am ███, den Kaufmann Henry de ███ ███ in ███ ███████, 2. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall u. a.,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Maas als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Gesetz: StGB § 42m
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen sich der Täter als ungeeignet zum verkehrssicheren Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat; auch eine allgemeine charakterliche Unzuverlässigkeit kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. § 42m StGB ist deshalb nicht nur bei Verkehrsverstößen im engeren Sinne, sondern auch bei sonstigen strafbaren Handlungen anwendbar, sofern sie im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs begangen worden sind (hier: Betrügereien durch Ausnutzung des Besitzes des Kraftfahrzeugs und des Führerscheins).
Aktenzeichen: 3 StR 542/53
Urteil des BGH vom 5. November 1953
Vorinstanz: LG Krefeld
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 12. Juni 1953 wird verworfen.
Jedoch erhält der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis folgende Fassung:
„Dem Angeklagten wird die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen. Vor Ablauf von fünf Jahren darf die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen. Der Führerschein des Angeklagten wird eingezogen.“
Die seit dem 13. Juni 1953 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall, wegen Unterschlagung und wegen Vergehens nach § 271 StGB zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Zugleich wurde dem Angeklagten „die Erlaubnis zur Führung von Kraftfahrzeugen auf die Dauer von fünf Jahren entzogen“; sein Führerschein wurde eingezogen.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unzulässig. Die Sachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Bei den Ausführungen zu Einzelfakten des fortgesetzten Betruges handelt es sich ausschließlich um Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, die die Revision in unzulässiger Weise durch ihre eigene ersetzen will.
Der Erörterung bedarf nur der Angriff gegen die Anwendung des § 42m StGB.
1.) Die Strafkammer hat hierzu folgendes ausgeführt:
„Da der Angeklagte den größten Teil seiner Straftaten als reisender Betrüger begangen hat und sich dabei sowohl aus Gründen der Beweglichkeit als auch der größeren Kreditwürdigkeit, die ein Autobesitzer nun einmal im Wirtschaftsleben besitzt, eines Kraftwagens bedient hat, um seine gesetzwidrigen Ziele zu erreichen, erschien es dem Gericht angebracht, zum Schutze der Allgemeinheit dem Angeklagten gemäß § 42m StGB die Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges wegen der bewiesenen persönlichen Unzuverlässigkeit und Ungeeignetheit zu entziehen. Bei der zutage getretenen Energie und der bewiesenen Uneinsichtigkeit des Angeklagten hält das Gericht es für angemessen, die Dauer der Entziehung auf die gemäß § 42m Abs. 3 StGB höchstzulässige Zeit von fünf Jahren anzuordnen. Gleichzeitig war die Einziehung des dem Angeklagten von dem Straßenverkehrsamt in █ im Jahre 1946 ausgestellten Führerscheins ███████████████ anzuordnen.“
Im Ergebnis lässt diese Würdigung keinen Rechtsfehler erkennen.
2.) Da die Entziehung der Fahrerlaubnis keine Strafe oder Nebenstrafe, sondern eine Maßregel der Sicherung und Besserung ist, wie sich insbesondere aus der Neufassung des § 42a StGB ergibt, war § 42m StGB anwendbar, obwohl die Vorschrift erst nach Begehung der Straftaten in Kraft getreten ist (§ 2a Abs. 4 StGB a. F.).
3.) Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn der Angeklagte wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung verurteilt wird, die er bei oder im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der dem Führer eines Kraftfahrzeuges obliegenden Pflichten begangen hat, und wenn der Angeklagte sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.
Die Strafkammer hat § 42m StGB angewendet, obwohl der Angeklagte einen Verkehrsverstoß im engeren Sinne nicht begangen hat. Bedenken können dagegen nicht erhoben werden.
Die ausführliche amtliche Begründung des Gesetzes hat den Tatbestand näher erläutert und dabei u. a. darauf hingewiesen, dass z. B. auch demjenigen Täter die Fahrerlaubnis entzogen werden könne, der sich mit dem Kraftfahrzeug zum Tatort begeben oder das Kraftfahrzeug zur Wegschaffung der Diebesbeute benutzt habe. Aus diesen Beispielen ergibt sich, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auf Verkehrsverstöße im engeren Sinne beschränkt bleiben soll. Der Gesetzgeber wollte in weiterem Umfang auch solche Personen von der Führung eines Kraftfahrzeugs ausschließen, die eine allgemeine charakterliche Unzuverlässigkeit bewiesen haben und dadurch ungeeignet zur Führung eines Kraftfahrzeugs sind. Diese Absicht hat im Wortlaut des Gesetzes unmittelbaren Ausdruck gefunden. Die Voraussetzung, dass der Angeklagte sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben muss, könnte zwar für sich allein betrachtet darauf hinweisen, dass nur die mangelnde Eignung zur verkehrssicheren Führung im besonderen gemeint sei. Eine so enge Auslegung, die den von der amtlichen Begründung hervorgehobenen Zweck der Vorschrift weitgehend vereiteln würde, verbietet sich aber durch den weiteren Wortlaut des Gesetzes. Indem § 42m StGB als Grundlage der Entziehung eine Tat genügen lässt, die der Angeklagte bei oder auch nur im Zusammenhang mit der Führung des Kraftfahrzeuges begangen hat, ist deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Vorschrift nicht nur bei den eigentlichen Verkehrsverstößen Anwendung finden soll. Infolgedessen darf auch der durch die Tat bewiesene Eignungsmangel nicht so verstanden werden, dass nur ein Mangel in der Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug verkehrssicher zu führen, in Betracht kommt. Auch charakterliche Mängel, die sich in der Tat offenbaren, können und müssen zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen, sofern wegen dieser Mängel die für die Führung eines Kraftfahrzeuges allgemein erforderliche charakterliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist. Das Gesetz will über den eigentlichen Verkehrssicherungszweck hinaus den Missbrauch von Kraftfahrzeugen durch verantwortungslose Kraftfahrer auch dann verhindern, wenn dieser Missbrauch sich nur gegen andere Rechtsgüter nachteilig auswirkt. Das gilt z. B. bei der Benutzung eines Kraftfahrzeuges zur Begehung vorsätzlicher Straftaten wie Fahrerflucht, Diebstahl, Zollvergehen und Sittlichkeitsverbrechen. In solchen Fällen erweist der Täter seine mangelnde charakterliche Eignung, indem er sich durch das Führen des Kraftfahrzeuges die Begehung der Straftaten ermöglicht oder erleichtert.
4.) Diese Voraussetzungen des § 42m StGB hat das angefochtene Urteil festgestellt.
Der Angeklagte hat seine zahlreichen Betrügereien in sehr verschiedener Weise begangen; in den meisten Fällen hat seine Fahrerlaubnis oder der Besitz eines Kraftfahrzeugs eine entscheidende Rolle beim Gelingen des Betruges gespielt. Bei den Zechprellereien (Fälle 8 und 12) verschaffte ihm der Besitz des Kraftfahrzeugs den Anschein zweifelsfreier Kreditwürdigkeit; dasselbe gilt für die Fälle 3 und 7, in denen er in betrügerischer Weise Darlehen zum Ankauf von Treibstoff zu erlangen wusste. Im Fall 4 ist ihm der Textilschwindel gelungen, weil er mit Hilfe des Kraftwagens der Überwachung durch die Vertreter der Verkäuferin unter Mitnahme der Beute schnell und sicher entrinnen konnte. Hier stehen die Betrügereien in unmittelbarem Zusammenhang mit der Führung und dem Besitz des Kraftfahrzeugs. Ebenso müssen aber auch die Fälle 2 und 5 beurteilt werden, in denen sich der Angeklagte durch Abschluss eines Mietvertrages den Besitz von Kraftfahrzeugen verschafft hat, indem er die Bereitschaft zur Erfüllung des Vertrages vorspiegelte. Es kommt nicht darauf an, dass er erst durch den Betrug zur Führung des Kraftfahrzeugs gelangt ist; der im Gesetz vorausgesetzte Zusammenhang ist gleichwohl gegeben. Weil das Gesetz die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auf solche strafbaren Handlungen beschränkt, die bei der Führung des Kraftfahrzeugs begangen werden, sondern den Zusammenhang zwischen Straftat und Führung des Kraftfahrzeugs genügen lässt, braucht das Führen zeitlich nicht mit der Straftat zusammenzufallen, sondern kann ihr auch nachfolgen. Gerade Betrügereien der vorliegenden Art werden dem Täter durch die Fahrerlaubnis erleichtert, wenn nicht überhaupt erst ermöglicht. Denn der Vermieter eines Kraftfahrzeugs lässt sich, bevor er es dem Mieter übergibt, grundsätzlich den Führerschein vorzeigen. Er muss das schon deshalb tun, weil er sonst Gefahr läuft, für einen etwaigen Unfall haftbar gemacht zu werden. In aller Regel wird also der Täter einen Mietschwindel gar nicht erst versuchen, wenn er nicht im Besitz der Fahrerlaubnis und des Führerscheins ist. Ferner hat sich der Angeklagte in den Fällen 6 und 13 Darlehen erschwindelt mit der unwahren Behauptung, einen Unfall erlitten zu haben. Im zweiten Fall hat er das zuvor betrügerisch gemietete Fahrzeug als Sicherheit übergeben. Auch hier ist der Zusammenhang im Sinne des § 42m StGB gegeben. Im ersten Fall hat der Angeklagte seine Brieftasche mit den auf seinen Namen lautenden Ausweispapieren hinterlegt; ob der Führerschein darunter war, lässt sich den Feststellungen nicht mit Sicherheit entnehmen. Hat sich der Angeklagte das Darlehen nicht einmal mit Hilfe des Führerscheins verschafft, weil z. B. der Kreditgeber seine Vorlage nicht verlangte, so würde es an dem Zusammenhang nach § 42m StGB fehlen; der Betrug wäre dann nur bei Gelegenheit der Führung eines Kraftfahrzeugs begangen. Denn auch ohne Besitz und Führung eines Kraftfahrzeugs können Vorspiegelungen dieser Art Erfolg haben. Der Erfolg des Angeklagten hing nicht davon ab, dass er tatsächlich ein Kraftfahrzeug in Besitz hatte. Dasselbe gilt von den Fällen 9 und 10, in denen der Angeklagte vorspiegelte, sein Kraftfahrzeug sei an der Ostzonengrenze beschlagnahmt worden. Im Fall 14 besaß der Angeklagte kein Kraftfahrzeug mehr, weil er es tags zuvor (im Fall 13) verpfändet hatte; er vorspiegelte den Besitz eines auf der Autobahn liegengebliebenen, mit Kohlen beladenen Lastzugs nur, um Vorschüsse auf Kohlenverkäufe zu erhalten. Es kommt jedoch auf diese Fälle nicht an, weil die übrigen zur Anwendung des § 42m StGB ausreichen.
Die Begründung der Strafkammer für die Anordnung der Maßregel und für die Fristbestimmung ist zwar sehr knapp. Angesichts der einschneidenden Wirkung der Maßregel für den Betroffenen bedarf die Anwendung des § 42m StGB in aller Regel einer sorgfältigen Abwägung aller Einzelumstände. Hier aber hat der Angeklagte die ihm durch die Fahrerlaubnis gegebenen Möglichkeiten in so verwerflicher, gefährlicher und fortgesetzter Weise ausgenutzt, dass der Mangel seiner charakterlichen Eignung offensichtlich ist. Nach allem lässt das Urteil im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen.
5.) Die Fassung des Urteilsspruchs entspricht allerdings nicht dem Wortlaut des Gesetzes. Danach ist die Fahrerlaubnis nicht für eine bestimmte Frist zu entziehen, nach deren Ablauf die Erlaubnis von selbst wieder in Kraft träte. Vielmehr hat der Urteilsspruch auf Entziehung der Fahrerlaubnis schlechthin zu lauten. Es ist lediglich eine Frist zu bestimmen, vor deren Ablauf die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Das Revisionsgericht kann den Urteilsspruch entsprechend berichtigen.
Busch Rotberg zugleich für den durch Erkrankung am Unterzeichnen verhinderten Bundesrichter Krauss.
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