Treffer
BGH Urteil

Fahrerlaubnisentziehung bei Kraftfahrzeugstraftaten — Zurückverweisung an Landgericht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 548/60
Datum
15.12.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Unterlassung der Entziehung der Fahrerlaubnis im Urteil des Landgerichts Stuttgart. Der BGH erkennt Verkehrsverstöße und Kennzeichenfälschungen als tatrichterlich relevante Anhaltspunkte für Ungeeignetheit an und bemängelt mangelhafte Gesamtschau der Persönlichkeit und Vorstrafen. Wirtschaftliche Nachteile dürfen nicht maßgeblich gegen eine Entziehung sprechen. Die Sache wird zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist anzuordnen, wenn sich aus einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und aller Umstände ergibt, dass der Betroffene zur Führung von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

2

Bei der Beurteilung der Eignung sind Persönlichkeit, bisherige Lebensführung, Vorstrafen und sonstige Umstände des Verantwortungsbewusstseins zu berücksichtigen.

3

Straftaten, die im Zusammenhang mit der Führung von Kraftfahrzeugen stehen (z. B. Fahren ohne Fahrerlaubnis, Kennzeichenentwendung oder -fälschung), können für sich genommen die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen; Mitwirkung als Mittäter reicht aus.

4

Wirtschaftliche Nachteile oder die Abschreckungswirkung einer Strafe sind kein Ersatz für die gesetzlich geforderte Feststellung der Ungeeignetheit; sie dürfen nicht als bloßer Grund für den Verzicht auf die Entziehung herangezogen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 13. April 1960

Rubrum

In der Strafsache gegen ██ wegen gemeinschaftlicher erschwerter Unterschlagung u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Dezember 1960, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Schralscha, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Kohlhaas in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim ████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. April 1960 wird, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis gegen die Angeklagten unterblieben ist, die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich zulässigerweise allein dagegen wendet, dass die Strafkammer den Angeklagten die Fahrerlaubnis nicht entzogen hat (BGH VRS 18, 457, 460; vgl. BGHSt 10, 379, 381 f.), führt mit Erfolg.

Zutreffend hat das Landgericht zwar angenommen, dass die Angeklagten, soweit sie Personenkraftwagen unterschlugen, stahlen oder sich betrügerisch verschafften, sodann ins Ausland verbrachten und dort zu eigenem Vorteil veräußerten, strafbare Handlungen „im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs“ begingen (BGHSt 10, 335, 336). Unrichtig ist jedoch schon seine Rechtsansicht, sie hätten – mit Ausnahme des Angeklagten ███ – keine Verkehrsvorschriften verletzt. Nicht allein ███ █████████ gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG, als er ein gestohlenes Fahrzeug ohne Führerschein fuhr (II, 3 der Urteilsgründe), sondern gemäß § 49 StGB auch Zeifang, der ihm die Führung des Wagens überließ, obwohl er selbst eigens dazu gedungen worden war (siehe auch § 7 Abs. 3 Satz 1 StVO), ██████████ ██████ und ██ ███████████ außerdem (in den Fällen II, 2 bis 5 der Urteilsgründe) an den Kraftwagen die amtlichen Kennzeichen entfernten, sie mit anderen durch unrichtige Angaben erlangten falschen Kennzeichen versahen und dann von den Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen Gebrauch machten. Sie begingen also Vergehen sei es gegen § 25 Abs. 1 Nr. 2 und 3, sei es gegen § 25 Abs. 2 StVG und verletzten dadurch, da diese Vorschriften sich auch gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs richten, die einem solchen obliegenden Pflichten. Das muss dies als Mittäter (im Falle II, 2) gegen sich gelten lassen (BGHSt 10, 333).

2. Die Strafkammer hat ferner die Frage, ob sich die Angeklagten durch die Straftaten allgemein als zur Führung von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen haben, teils mit unzureichender, teils mit in sich nicht widerspruchsfreier Begründung, teils überhaupt von einem rechtlich unrichtigen Ausgangspunkt aus verneint. Für diese Entscheidung durfte es sich das Landgericht nicht mit der Würdigung der jetzt abgeurteilten Taten genügen lassen. Es musste vielmehr die Persönlichkeit der Angeklagten, ihre bisherige Lebensführung und überhaupt alle Umstände in Betracht ziehen, die einen Schluss auf das zur Führung von Kraftfahrzeugen erforderliche Verantwortungsbewusstsein zulassen (BGH VRS 13, 210, 212; BGH NJW 1954, 1167 Nr. 14; BGHSt 5, 168, 176). An einer solchen Gesamtwürdigung fehlt es durchgehend:

a) █████████ zwar „in dieser Weise“ zum ersten Mal strafällig geworden: Die Strafkammer hat auch nicht ausschließen können, dass er infolge einer gewissen – selbst verschuldeten – Notlage und in verlockender Gelegenheit „erneut strafällig“ wurde. Er war aber der Urheber des strafbaren Planes und „der Organisator“ des Vorhabens, er zog die anderen Angeklagten „in gewisser Weise“ und „mit kalter Berechnung“ in dieses hinein. Er führte es aus, nachdem er erst etwa zehn Monate zuvor eine Strafzeit von einem Jahr acht Monaten Gefängnis verbüßt hatte, richtete binnen weniger Wochen einen Gesamtschaden von 30 000 DM an und zog aus den Straftaten für sich derartige Gewinne. Die Strafkammer hat ihn entgegen der Anklage nur deswegen nicht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt, weil sie es nicht sicher ausschließen konnte, dass er keinem verbrecherischen Hange nachge-

gangen, sondern bloß der günstigen Gelegenheit nicht widerstanden hatte.

Ob die näheren Umstände seiner früheren Vergehen für die Beurteilung seiner Persönlichkeit aufschlussreich sind, hat das Landgericht nicht geprüft. Immerhin wäre hierfür von Bedeutung, dass er dem Urteil zufolge, wie auch jetzt wieder im Falle █████ (II, der Urteilsgründe), schon früher grobe Vertrauensbrüche beging und sich der Strafverfolgung wiederholt durch Flucht ins Ausland entzog, augenscheinlich auch ohne Rücksicht auf seine Familie. Bei diesem schon nach den bisherigen Feststellungen ungünstigen Gesamtbild beanstandet es die Revision mit Recht, dass die Strafkammer „nicht festzustellen vermochte“, ob dem Angeklagten die notwendige Zuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt.

Überdies beging ████ die jetzt abgeurteilten Strattaten unter Ausnutzung amtlicher mit der Zulassung von Kraftfahrzeugen befasster Stellen, indem er durch unrichtige Angaben und durch Fälschung von Urkunden sich für die auf strafbare Weise erlangten Kraftwagen neue amtliche Kennzeichen verschaffte. Die Strafkammer hat ihn deswegen gemäß §§ 271, 272 StGB verurteilt. Sie wird prüfen müssen, ob er sich nicht schon allein durch diese gefährliche Art seines Vorgehens als ungeeignet erwiesen hat, Kraftfahrzeuge zu führen.

b) ████████ zwar nur an einem Einzelfall als Mittäter ██ ██ beteiligt (II, 2 der Urteilsgründe). Er ist jedoch vielfach vorbestraft. In seine jetzige Strafe von zwei Jahren Gesamtgefängnis sind drei anderweite Verurteilungen zu sechs Einzelstrafen von insgesamt zwei Jahren acht Monaten Gefängnis einbezogen. Das Urteil teilt weder hierzu noch zu seinen anderen Vorstrafen den Sachverhalt mit,

kündigt dem Angeklagten aber für den Fall erneuter Straffälligkeit die Sicherungsverwahrung an. Es mutet als ein Widerspruch an, dass zum Führen von Kraftfahrzeugen noch geeignet sein soll, wem bei nächster Gelegenheit die Sichrerungsverwahrung droht; regelmäßig wird von einem solchen Angeklagten zu befürchten sein, dass er bei sich bietender Gelegenheit die Fahrerlaubnis rücksichtslos missbraucht, um eine Straftat zu begehen.

c) Den Angeklagten ███ hat die Strafkammer wegen Hehlerei, wegen schweren Diebstahls und wegen fortgesetzten Betrugs (in fünf Einzelfällen) verurteilt. Entgegen ihrer Ansicht handelt es sich daher bei ihm um keine bloß einmalige Verfehlung. Das kann nicht einmal für die Betrugstat gelten. Dass die Strafkammer sie zu der rechtlichen Einheit einer fortgesetzten Handlung zusammengefasst hat, entfernt es nicht, sie auch im Sinne einer charakterlichen Fehlhaltung nur als eine einmalige Entgleisung anzusehen. Rechtsirrig ist auch der Standpunkt des Landgerichts, es könne von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden, wenn der Angeklagte durch die Strafe oder die lange Dauer der Untersuchungshaft „hinreichend abgeschreckt“ sei. Vielmehr ist für solche Erwägungen kein Raum, wenn feststeht, dass der Angeklagte sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen hat. Dann muss ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden (BGH 5 StR 28/54 vom 26. März 1954).

d) Zugunsten des Angeklagten ██████ hat die Strafkammer zwar zutreffend erwogen, dass er es nach seiner Mitwirkung an einem Einzelfall (II, der Urteilsgründe) ablehnte, sich weiter an dem Treiben des Angeklagten ████

zu beteiligen. Sie hat jedoch nicht geprüft, ob seine viederholten nicht unerheblichen – Vorstrafen wegen Diebstahls, Betrugs, Urkundenfälschung und wegen Fahrens ohne Führerschein ihn nicht im Zusammenhang mit seinen jetzt abgeurteilten Straftaten als im Sinne des § 42 m StGB ungeeignet erscheinen lassen.

Die Strafkammer hat die wirtschaftlichen Folgen der Entziehung der Fahrerlaubnis für die Angeklagten (außer bei ███████) zum Anlass besonderer Sorgfalt bei der Prüfung genommen, ob diese Maßnahme angebracht ist. Das wäre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an sich nicht zu beanstanden (BGH VRS 7, 353, 355 und 7, 357, 359). Im Urteil ist jedoch für ███, ████ und ██ nichts näheres darüber mitgeteilt, welche Bedeutung der Besitz der Fahrerlaubnis für sie hat. Bei ███ ist dies allerdings nicht ██ █ erkennbar, da er seit Dezember 1958 keiner geregelten Beschäftigung mehr nachging. Der unter diesen Umständen zusätzliche Hinweis lässt in Verbindung mit den erörterten übrigen Rechtsmängeln den Zweifel entstehen, ob das Landgericht nicht gerade deshalb von der Maßnahme nach § 42 m StGB abgesehen hat, weil es davon für die Angeklagten nachteilige wirtschaftliche Folgen befürchtete. Das wäre rechtsirrig (BGH 1 StR 633/53 vom 25. Februar 1954 und 5 StR 727/53 vom 9. April 1954, beide Entscheidungen mitgeteilt von Dallinger MDR 1954, 598 zu § 42 m StGB).

Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts muss daher die Sache zur neuen Verhandlung in dem angefochtenen Punkte an das Landgericht zurückverwiesen werden. Die bisher zu getroffenen Feststellungen fallen damit weg.

WillmsDr. PeetzHübner
Dr. SchralschaFischer
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