Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Bewährungsentscheidung und Fahrerlaubnisverzicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 314/54
Datum
16.09.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft wandte sich gegen ein Urteil, das einen wegen fahrlässiger Tötung Verurteilten zu 8 Monaten Gefängnis verurteilte, dessen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und dem die Fahrerlaubnis nicht entzogen worden war. Der BGH hob insoweit auf und verwies zurück, weil das Landgericht das öffentliche Interesse an Vollstreckung und die Voraussetzungen der Sicherungsentziehung (§ 42m StGB) nicht ausreichend und nachvollziehbar begründet habe. Insbesondere fehlte eine Auseinandersetzung mit Sühne- und Abschreckungszwecken sowie eine klare Feststellung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ist nur zulässig, wenn das Urteil nachvollziehbar darlegt, warum persönliche Umstände des Täters das öffentliche Interesse an Vollstreckung (Sühne/Abschreckung) zurücktreten lassen.

2

Bei schweren Verkehrsverstößen mit grobem Verschulden und erheblichen Folgen ist regelmäßig ein öffentliches Interesse an der Vollstreckung der Freiheitsstrafe anzunehmen.

3

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42m StGB setzt die Feststellung voraus, dass sich der Täter als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat; diese Sicherungsmaßnahme darf nicht allein wegen besonderer Härten des Täters unterbleiben.

4

Bei Feststellung einer schuldhaften Gefährdung der Allgemeinheit rechtfertigt die bloße Möglichkeit künftigen Wohlverhaltens nicht das Unterbleiben der Entziehung der Fahrerlaubnis; es bedarf der glaubhaften Gewähr für ein einwandfreies künftiges Verhalten.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 19. März 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maurer August ███ aus ███, geboren am ██ ██ in ███ ██, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. September 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glangmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Haas als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 19. März 1954 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen worden ist.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu 8 Monaten Gefängnis verurteilt worden, weil er am 25. Oktober 1953 auf einer kurvenreichen Straße durch verbotswidrig schnelles Fahren mit seinem Kraftrad einen Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Kraftrad herbeigeführt und dadurch den Tod einer Person und die Körperverletzung einer weiteren Person verursacht hat. Die Vollstreckung der Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Von der Entziehung der Fahrerlaubnis hat das Landgericht abgesehen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt rechtsirrtümliche Anwendung des § 23 StGB und fehlerhafte Nichtanwendung des § 42 m StGB. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache in diesem Umfange.

1.) Das Landgericht hat in den Urteilsgründen die Frage, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der gegen den Angeklagten erkannten Gefängnisstrafe von 8 Monaten (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 StGB) erfordert, nicht erschöpfend und nicht fehlerfrei erörtert. Es führt aus, daß es bei groben Verkehrsverstößen die Verbüßung der festgesetzten Freiheitsstrafe zum Schutze der Öffentlichkeit und zur Abschreckung zwar im allgemeinen für unbedingt erforderlich halte, daß dem Angeklagten im vorliegenden Falle aber doch Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt werde, weil er schwerkriegsbeschädigt sei und weil ihn die Verbüßung der Freiheitsstrafe besonders hart treffen würde. Diese Begründung erweckt im Hinblick auf die Besonderheiten des festgestellten Sachverhalts rechtliche Bedenken.

Das Landgericht hat aus zutreffenden Erwägungen das Verschulden des Angeklagten als grob und die Folgen der Tat als schwer bewertet, ein Mitverschulden des anderen Kraftfahrers ausdrücklich verneint und auf eine verhältnismäßig hohe Freiheitsstrafe erkannt. Diese Umstände legten es nahe, auch im vorliegenden Falle ein öffentliches Interesse an der Vollstreckung der Strafe, sei es aus dem Gesichtspunkte der Sühne für begangenes Unrecht, sei es aus dem der allgemeinen Abschreckung oder aus beiden Gesichtspunkten (vgl. BGHSt 6, 125), zu bejahen. Wenn das Landgericht ein solches Interesse gleichwohl wegen der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten verneinen wollte, so mußte es sich in den Urteilsgründen näher darüber aussprechen, warum es diese Rücksichtnahme mit der Sühnebedürftigkeit der Tat und dem Strafzweck der Abschreckung anderer für vereinbar hielt. Der Angeklagte, ein noch unerfahrener Motorradfahrer, hat die ihm bekannte kurvenreiche und abschüssige Strecke trotz des Verbots, eine höhere Geschwindigkeit als 25 km/h einzuhalten, als der doppelten Geschwindigkeit befahren, und zwar noch dazu mit einer älteren Frau als Beifahrerin. Sein grob leichtfertiges Fahren hat den Tod dieser Frau und die Körperverletzung des Fahrers des entgegenkommenden Kraftradfahrers verursacht. Dieser Sachverhalt drängte dazu, daß die Strafkammer ausdrücklich zu der Frage Stellung nahm, welche Wirkung es auf die Öffentlichkeit und das in ihr verwurzelte Rechtsbewußtsein ausübt, wenn ein Täter, der so schwere strafrechtliche Schuld auf sich geladen hat, von der Verbüßung jeglicher Freiheitsstrafe verschont bleibt. Wie das Landgericht selbst ausführt und wie auch in der oben angeführten Entscheidung hervorgehoben ist, wird die Vollstreckung der Strafe gerade bei schweren Verkehrsunfällen regelmäßig ein Anliegen der Allgemeinheit sein.

2.) Auch die Erwägungen, aus denen die Strafkammer von der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 m StGB abgesehen hat, sind rechtlich angreifbar. Die Urteilsgründe lassen eine klare Feststellung darüber vermissen, ob sich der Angeklagte durch die ihm zur Last gelegte Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Möglicherweise hat das Landgericht einen solchen Eignungsmangel angenommen und von der Sicherungsmaßnahme des § 42 m StGB nur deshalb abgesehen, weil sie den Angeklagten als Schwerkriegsbeschädigten besonders hart treffen würde. Das wäre fehlerhaft. Wird die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen festgestellt, dann darf die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht deshalb unterbleiben, weil sie den Täter besonders beschwert (BGH 1 StR 633/53 vom 25. Februar 1954 in VRS 6, 424; 5 StR 727/53 vom 9. April 1954).

Das Landgericht stützt die Sicherungsentziehung der Fahrerlaubnis auch auf die Erwägung, daß der Angeklagte sich den Unfall zur Lehre dienen lassen und sich künftig vorsichtiger verhalten werde. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. November 1953 (BGHSt 5, 168 = VRS 6, 21) setzt die Entziehung der Fahrerlaubnis lediglich die Feststellung voraus, daß sich der Täter als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, nicht auch eine besondere Feststellung des Inhalts, daß die Belassung der Fahrerlaubnis für die Zukunft eine Gefährdung der Allgemeinheit bedeuten würde (so auch BGH 5 StR 28/54 vom 26. März 1954 in VRS 6, 354/356 und 4 StR 660/53 vom 13. Mai 1954 in VRS 6, 427). Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat sich dem im Urteil vom 25. Februar 1954 (████ 6, 424) nicht angeschlossen; er verlangt in jedem Falle noch die besondere Prüfung, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Schutze der Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung erforderlich ist (Feststellung der künftigen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen).

Auch nach dieser Auffassung darf jedoch bei einem Angeklagten, der durch seine Tat im Sinne des § 42 m StGB die Allgemeinheit schuldhaft gefährdet hat, von der Entziehung der Fahrerlaubnis nur dann abgesehen werden, wenn er nach menschlichem Ermessen die Gewähr für künftiges einwandfreies Verhalten im Verkehr bietet. Die bloße Möglichkeit, daß er sich in der Zukunft vorsichtiger verhalten werde, rechtfertigt aber nicht diese bestimmte Erwartung künftigen Wohlverhaltens. Mehr hat das Landgericht im vorliegenden Falle nicht festgestellt, wenn es „glaubt“, der Angeklagte werde sich künftig verkehrsgemäßer verhalten.

Die Zeit einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis kann der Tatrichter im Rahmen des § 42 m Abs. 3 StGB berücksichtigen (BGH 4 StR 435/53 vom 10. Dezember 1953 in ████).

GlangmannBuschHaas
KraussMartin

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