Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung; Fahrerlaubnis entzogen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 660/53
Datum
13.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt; die Revision wurde vom BGH verworfen. Zentral war die Frage der Beweiswürdigung von Blutalkohol, Zurechnungsfähigkeit und Verfahrensrügen (Aufklärungspflicht, Vereidigungsentscheid). Der Senat bestätigt die tatrichterliche Würdigung auf Basis übereinstimmender Sachverständigengutachten und ergänzt die Anordnung der Einziehung des Führerscheins sowie das dreijährige Neuerteilungsverbot.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Erfüllung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) genügt ein Urteil, das auf nachvollziehbaren, übereinstimmenden sachverständigen Feststellungen zum Blutalkoholgehalt beruht; weitere Beweiserhebungen sind nicht geboten, wenn solche Gutachten die entscheidungserhebliche Frage abdecken.

2

Die Entscheidung, ob ein Zeuge wegen Verdachts der Begünstigung vereidigt wird, liegt im Ermessen des Tatrichters; die Revision überprüft lediglich die rechtliche Verkennung, nicht die freie Tatsachenwürdigung.

3

Die Beurteilung der Schuldfähigkeit und Zurechnungsfähigkeit stützt sich auf die Bewertungen sachverständiger Aussagen und kann von der Revision nicht durch eine eigene Tatsachenwürdigung ersetzt werden, wenn der Tatrichter seine Schlussfolgerungen ausreichend begründet hat.

4

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42m Abs. 1 StGB ist zulässig, wenn durch die Tat ein ungewöhnliches Maß an Verantwortungslosigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern gezeigt wurde, das nicht als einmaliges Versagen zu erklären ist.

5

Fehlt die ausdrückliche Anordnung der Einziehung des Führerscheins oder des zeitlichen Verbots der Neuerteilung im Urteilssatz, kann das Revisionsgericht diese Sicherungsmaßnahme nach § 358 Abs. 2 StPO ergänzen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 25. Juni 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ████████ Lr. ████ ██████ █, C5 in ███, Kreis ███, geboren am █, wegen fahrlässiger Tötung,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 25. Juni 1953 wird verworfen mit der Maßgabe, dass dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen wird. Eine neue Fahrerlaubnis darf ihm nicht vor Ablauf von drei Jahren erteilt werden. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist – unter Freisprechung von der Anklage der Fahrerflucht – wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden; die Fahrerlaubnis ist ihm auf die Dauer von drei Jahren entzogen worden. Dem Straferkenntnis liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer nahm am 3. November 1952 von 18 bis 20.15 Uhr am Kegelabend seines Kegelklubs teil; dabei wurde die Geburt eines Sohnes eines anderen Klubmitgliedes gefeiert, dessen Frau der Angeklagte selbst entbunden hatte. Der Beschwerdeführer trank in dieser Zeit etwa sechs Gläschen Weinbrand und sechs bis sieben Glas Bier. Da er merkte, dass er infolge des Alkoholgenusses nicht mehr ganz sicher auf den Beinen war und „etwas Matscheibe“ hatte, trank er noch eine Tasse Kaffee und aß etwas dazu. Man vereinbarte nun, in einer anderen Wirtschaft weiterzufeiern. Als sich der Angeklagte deshalb in den Hof der Gastwirtschaft begab, wo sein Kraftwagen stand, bot sich ihm der Inhaber der Wirtschaft an, den Wagen zu fahren. Dies lehnte der Angeklagte ab, „er werde es schon schaffen“. Er fuhr gegen 21 Uhr in Begleitung von zwei Kegelbrüdern mit seinem Wagen ab. Sein Blut wies zu dieser Zeit etwa 1,8 ‰ Alkohol auf. Während der Fahrt hielt er eine Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h ein, erkannte nicht rechtzeitig, dass die Straße vor der Überführung über einen Bach eine leichte Linkskurve macht, geriet deshalb mit den rechten Reifen seines Wagens auf den erhöhten Bürgersteig und befuhr diesen in einer mäßigen Krümmung auf etwa 15 m. Dabei erfasste er mit dem „rechten Kotflügel“ den auf dem Bürgersteig stehenden Rentner KC, der das Vorbeifahren des Wagens abwarten wollte, um die Straße überqueren zu können. Kleine wurde schwerverletzt ins Krankenhaus gebracht, wo er nach einigen Tagen an den Unfallfolgen verstarb. Dem Angeklagten gelang es, wieder auf die Straße zurückzukommen. Er geriet dabei auf die linke Fahrbahn, wäre dort fast mit einem entgegenkommenden Motorradfahrer zusammengeprallt und fuhr dann nach Hause. Nach der Überzeugung der Strafkammer hat er entgegen seiner Einlassung den durch den Unfall hervorgerufenen lauten Knall gehört, möglicherweise aber in seiner Bedeutung verkannt.

Die Revision des Angeklagten ist in der Revisionsverhandlung auf den Strafausspruch und die Entziehung der Fahrerlaubnis in zulässiger Weise beschränkt worden; sie kann keinen Erfolg haben.

1. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht begründet. Die Feststellung des Landgerichts, bei Beginn der Fahrt habe das Blut des Angeklagten einen Alkoholgehalt von 1,8 ‰ aufgewiesen, geht auf die Einlassung des Angeklagten über die Menge des von ihm genossenen Alkohols und auf die eingehenden, übereinstimmenden Ausführungen der beiden Sachverständigen Prof. Dr. Ponsold und Prof. Dr. Graf zurück. Dass ihnen als besonders erfahrenen Forschern auf diesem Zweige der medizinischen Wissenschaft nicht bekannt gewesen sein sollte, dass der menschliche Körper in einer Stunde etwa 0,1 bis 0,2 ‰ Alkohol wieder abbaut, ist ausgeschlossen. Wenn sich das Urteil mit der Frage des bis zur Zeit des Unfalls abgebauten Alkohols nicht eigens befasst, so besagt das nicht, dass die Sachverständigen Erörterungen hierüber nicht angestellt und sie bei ihrem Gutachten nicht einbezogen haben. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern sich das Landgericht zu weiteren Beweiserhebungen zwecks Feststellung des Blutalkoholgehalts des Angeklagten bei Begehung der Tat hätte gedrängt sehen müssen.

2. Das Landgericht hat die Zeugen BC und █████, die beiden Insassen des Volkswagens, wegen Verdachts der Begünstigung des Angeklagten nicht vereidigt. Es führt dazu in den Urteilsgründen noch aus, es deute vieles darauf hin, dass die beiden Zeugen den Unfall bemerkt hätten, dass sie aber ihren Kegelbruder vor Strafe schützen wollten und deshalb bei ihrer polizeilichen Vernehmung unwahre Angaben machten. Ein Verfahrensverstoß (§ 60 Nr. 3 StPO) ist hierin nicht zu erblicken. Es ist Sache des freien Ermessens des Tatrichters, ob er Verdachtsgründe für gegeben erachtet. Der Revisionsrichter hat lediglich zu prüfen, ob Rechtsbegriffe wie der der Begünstigung (§ 257 StGB) verkannt sind. Das ist hier nicht der Fall. Im Übrigen beruht das Urteil auf dem von der Revision behaupteten Verfahrensverstoß auf keinen Fall. Die Aussagen der beiden Zeugen hatten Bedeutung für den Vorwurf der Fahrerflucht, von dem der Angeklagte freigesprochen worden ist. Der Umstand, dass der Angeklagte wie diese Zeugen nach Auffassung der Strafkammer wahrheitswidrig behauptet hatte, er habe das durch den Zusammenstoß hervorgerufene Geräusch nicht gehört, hat sich auf den Strafausspruch nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt.

3. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei voll zurechnungsfähig gewesen, auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB hätten nicht vorgelegen, geht wiederum zurück auf die übereinstimmenden Ausführungen der genannten beiden Sachverständigen, die dabei die Persönlichkeit des Angeklagten, seine Tätigkeit am Unfalltage und seinen Blutalkoholgehalt zur Tatzeit gewertet haben. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist unbeachtlich, weil sie ihre eigene Würdigung der Tatsachen an die Stelle der Auslegung des Tatrichters setzen will. Die Revision verkennt auch, dass die Schlüsse, die das Landgericht aus den Beweistatsachen gezogen hat, nicht zwingend zu sein brauchten. Auf die Behauptung, der Tatrichter habe den Sachverständigen Dr. Graf nicht in ausreichender Weise über den Einfluss des Alkoholgenusses auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gehört, kann die Revision nicht gestützt werden. Der Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten und der Kegelbrüder über den Stimmungswechsel beim Angeklagten nach erheblichem Alkoholgenuss bedurfte es nicht, weil das Landgericht hieraus keine dem Beschwerdeführer ungünstige Schlussfolgerung gezogen hat.

4. Auch der Strafausspruch enthält keinen den Angeklagten belastenden Rechtsmangel. Das Landgericht hat sich eingangs der Urteilsgründe mit dem Werdegang des Beschwerdeführers befasst; wenn es bei den Strafzumessungserwägungen diese Ausführungen nicht wiederholt hat, so ergibt sich daraus keinesfalls, dass es dabei die Persönlichkeit des Angeklagten und den Umstand, dass eine Bestrafung schwere Folgen für sein berufliches Fortkommen haben kann, unbeachtet gelassen hat. Der Hinweis der Revision darauf, dass weitere Strafmilderungsgründe zu Gunsten des Angeklagten hätten berücksichtigt werden müssen, versagt. Das Landgericht musste nicht alle, sondern nur die tragenden Erwägungen seiner Strafzumessung mitteilen. Nur die Annahme, dass es wesentliche Gesichtspunkte übersehen habe, lässt die sorgfältige und abgewogene Urteilsbegründung keinen Raum. Für einen Vergleich mit in anderen Urteilen der Strafkammer verhängten Strafen bietet das angefochtene Urteil keine Grundlage, wobei dahinstehen mag, ob überhaupt die Strafzumessung durch Hinweis auf angeblich mildere Urteile in anderen Verfahren angegriffen werden könnte (vgl. BGH NJW 1951, 532). Im Übrigen kann das Revisionsgericht neues tatsächliches Vorbringen der Revision nicht beachten, da es an die verfahrensrechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen des Tatrichters gebunden ist.

5. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich im Ergebnis als begründet. Die Anwendung des § 42 m Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Angeklagte durch seine Tat ein ungewöhnliches Maß an Verantwortungslosigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern gezeigt hat, das mit einem einmaligen Versagen nicht mehr zu erklären ist. Ersichtlich hat das Landgericht diese Überzeugung mit Rücksicht auf die in den Urteilsgründen erörterten Einzelheiten des Unfalls gewonnen und deshalb den Beschwerdeführer als zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet erachtet. In einem solchen Falle kommt es auf die Persönlichkeit des Täters, seine charakterlichen Eigenschaften und sein bisheriges Verhalten im Straßenverkehr als Kraftfahrer nicht mehr an (BGH VRS 6, 21/287).

Im Urteilssatz hätte das Landgericht noch die Einziehung des Führerscheins aussprechen und dem Wortlaut des Gesetzes entsprechend die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis vor Ablauf eines Zeitraumes von drei Jahren untersagen müssen. Das kann der Senat in der Revisionsinstanz nachholen, da es sich insoweit um die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme und nicht um den Ausspruch einer Strafe handelt (§ 358 Abs. 2 StPO; BGH vom 5. November 1953 – 4 StR 542/53). Mit dieser Maßgabe ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

EngelsKrummeSeibert
HilleDr. Augustin

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