Treffer
BGH Urteil

§ 42m StGB: Entziehung der Fahrerlaubnis erfordert Prüfung künftiger Gefährdung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 633/53
Datum
25.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Notzucht und versuchter Notzucht verurteilt und legte erfolglos Revision ein. Die Staatsanwaltschaft rügte, dass das Landgericht § 42m StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis) nicht angewandt habe. Der BGH bejahte einen tatbezogenen Zusammenhang mit dem Führen des Kraftfahrzeugs und beanstandete die unterbliebene Prüfung der Ungeeignetheit. Er stellte zudem klar, dass eine künftige Gefährdung der Allgemeinheit nicht unwiderleglich vermutet wird, sondern im Urteil gesondert zu prüfen und festzustellen ist; der Strafausspruch wurde deshalb aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42m Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die abzuurteilende Straftat in einem Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs steht; hierzu zählt auch die Benutzung des Fahrzeugs zur Vorbereitung oder Durchführung der Tat.

2

Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen i.S.d. § 42m StGB kann nicht nur aus mangelnder Verkehrstüchtigkeit, sondern auch aus charakterlichen Mängeln folgen, die durch die Tat hervortreten und die sichere Bewältigung der mit dem Kraftfahrzeug verbundenen Gefahren in Frage stellen.

3

Steht die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nach sorgfältiger Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit und Lebensführung fest, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis als Maßregel zwingend und darf nicht wegen besonderer Härte für den Täter unterbleiben.

4

Eine künftige Gefährdung der Allgemeinheit wird beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 42m StGB nicht unwiderleglich gesetzlich vermutet; sie ist vielmehr als Ausdruck des Sicherungszwecks der Maßregel jeweils besonders zu prüfen und im Urteil festzustellen.

5

Wird die Anwendung des § 42m StGB rechtsfehlerhaft unterlassen, kann wegen des engen Zusammenhangs zwischen Strafzumessung und Maßregel der gesamte Strafausspruch aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen sein.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 15. Juli 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Transportunternehmer Jakob aus S_____), geboren am ████████ 1920 in ███, wegen Notzucht,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 9. Februar 1954 in der Sitzung am 25. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ███ bei der Verkündung, Justizangestellter ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Zur Frage, ob die künftige Gefährdung der Allgemeinheit beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 42 m unwiderleglich gesetzlich vermutet wird (so 3 StR 504/53 vom 5. November 1953), oder ob sie nicht vielmehr jeweils besonders zu prüfen und im Urteil zu erörtern ist.

Aktenzeichen: 1 StR 633/53

Urteil des BGH vom 25. Februar 1954

Vorinstanz: LG Regensburg

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Regensburg vom 15. Juli 1953 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das bezeichnete Urteil im Strafaussprach mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Notzucht und versuchter Notzucht zur Gesamtstrafe von einem Jahr acht Monaten Gefängnis verurteilt. Er hat die Taten im Abstand von zwei Wochen als Fahrer einer Mietdroschke anlässlich von Gefälligkeitsfahrten an demselben Mädchen im Kraftwagen begangen.

I. Die Sachrüge des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet.

Sie beschränkt sich darauf, die Urteilsfeststellungen zum Hergang der Taten durch Erwägungen zu ersetzen, die nach der Ansicht des Verteidigers der Lebenserfahrung mehr entsprechen. Damit kann der Beschwerdeführer im Revisionsverfahren nicht gehört werden (§§ 337, 261 StPO). Verstöße gegen Denkregeln sind im Urteil nicht zu finden; auch insoweit bekämpft die Revision nur die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Es ist kein Widerspruch, wenn das Landgericht feststellt, bei der Notzucht (1. Fall) habe sich die Verletzte körperlich nur schwach – wenn auch unverkennbar wehren – können, bei dem Notzuchtsversuch (2. Fall) unter gleichen äußeren Umständen jedoch stärker und mit Erfolg. Nach den Feststellungen beruhte die schwache Gegenwehr im ersten Fall auf der Überraschung des geschlechtlich unerfahrenen Mädchens, auf Angst und „psychischer Lähmung“; im zweiten Fall war es gewarnt und deshalb „gefasster und damit auch körperlich zu größerem Widerstand befähigt“. Diese Beweiswürdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden und bindet das Revisionsgericht.

Auch sonst tritt kein Rechtsverstoß zum Nachteil des Angeklagten hervor.

II. Die Staatsanwaltschaft rügt die Nichtanwendung des § 42 m StGB. Das Rechtsmittel ist begründet.

1. Die Fahrerlaubnis ist schon zu entziehen, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs steht, sofern sich der Täter „durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat“ (§ 42 m Abs. 1 StGB). Die Nichteignung kann aus der Unfähigkeit zum verkehrssicheren Führen des Kraftfahrzeugs hervorgehen, aber auch aus charakterlichen Mängeln des Täters, die durch die Begehung der abzuurteilenden Straftat hervortreten (BGH 3 StR 542/53 vom 5. November 1953, JZ 1954, 126 betr. einen im Kraftfahrzeug reisenden Betrüger). Voraussetzung der Entziehung nach § 42 m ist der Zusammenhang der abzuurteilenden Tat mit der „Führung“ des Kraftfahrzeugs. Dazu gehört dessen Benutzung zur Vorbereitung oder Durchführung der Straftat (Amtl. Begründung zu Art. 2 Nr. 1, 2 StraßenverkehrsSichG vom 19. Dezember 1952, BT-Drucksache 2674 S. 12).

2. Ein solcher Zusammenhang liegt hier nahe.

Der Angeklagte ist Kraftdroschkenfahrer; er lud das auf dem Wege zur Arbeit befindliche Mädchen morgens auf dunkler Straße zum Mitfahren zur Arbeitsstelle ein, hielt in einsamer Gegend, löschte die Wagenbeleuchtung und beging die Vergewaltigung im Fahrzeug. Die nächste Tat, etwa zwei Wochen später, trug sich ebenso zu, nur blieb es wegen der stärkeren Gegenwehr des Mädchens diesmal beim Versuch. Der Geschlechtstrieb des Angeklagten ist nach dem Urteil besonders stark und bringt ihn in erhebliche Gefahr, Sittlichkeitsverbrechen zu begehen. Diesen Feststellungen zufolge haben die beiden Taten nicht nur zufällig in dem Kraftwagen stattgefunden, ohne dass das Fahrzeug dabei von Bedeutung gewesen wäre, vielmehr hat der Angeklagte den Wagen wie angegeben als Mittel zur Tat benutzt.

3. Weiter war zu prüfen, ob sich der Angeklagte durch die Taten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Das trifft zu, wenn von ihm nach sorgfältiger Prüfung des Tathergangs, seiner Persönlichkeit und Lebensführung nicht erwartet werden kann, dass er gewillt und fähig ist, den Lockungen zu widerstehen und den besonderen Gefahren zu begegnen, die sich aus der Führung des Kraftwagens für ihn und die Allgemeinheit ergeben. Die Ungeeignetheit kann auch schon aus der Art und Schwere einer einzelnen Tat hervorgehen. Steht sie zur Gewissheit fest, so ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend geboten und darf nicht deshalb unterbleiben, weil sie den Täter besonders hart trifft. Die Entziehung mag häufig als Strafe empfunden werden; das Gesetz versteht sie, wie die §§ 42 a, 42 m Abs. 4 StGB und die Amtliche Begründung zum § 42 ergeben, als sichernde und bessernde Maßnahme. Zur Führung von Kraftfahrzeugen ungeeignete Personen sollen unter den Voraussetzungen des § 42 m zum Schutze der Allgemeinheit vorübergehend oder dauernd davon ferngehalten werden. Ihre eigenen Belange haben demgegenüber zurückzutreten. Andererseits erfordert die einschneidende Wirkung der Entziehung, dass ihre gesetzlichen Voraussetzungen stets mit Sorgfalt geprüft und im Urteil festgestellt werden.

4. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zu § 42 m StGB weiterhin ausgesprochen, die Entziehung der Fahrerlaubnis setze nicht die besondere Feststellung voraus, dass ihre Belassung eine Gefährdung der Allgemeinheit bedeuten würde. Habe sich der Angeklagte durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, so werde die Gefährdung der Allgemeinheit für den Zeitpunkt der Hauptverhandlung und die Zukunft unwiderleglich vermutet (3 StR 504/53 vom 5. November 1953, JZ 1954, 123). Dies ergebe ein Vergleich der Fassungen der §§ 111 a StPO, 42 m Abs. 4 StGB sowie der §§ 42 b, 42 e und 42 l StGB einerseits und derjenigen des § 42 m Abs. 1 StGB andererseits. Er spreche dafür, dass der Gesetzgeber des § 42 m Abs. 1 in bewusster Abkehr von den jene Vorschriften beherrschenden Grundsätzen des Rechts der sichernden Maßnahmen die Entscheidung nur davon abhängig machen wolle, ob sich der Täter durch seine Tat als ungeeignet erwiesen habe, weil ein solcher Täter, werde ihm die Fahrerlaubnis belassen, stets eine Gefahr für die Allgemeinheit bilde. Diese Auslegung, an welcher der 3. Strafsenat festhält, begegnet erheblichen Bedenken, die den erkennenden Senat hindern, ihr zu folgen. Er legt den § 42 m vielmehr dahin aus, dass die künftige Ungeeignetheit nicht gesetzlich vermutet wird, sondern besonders geprüft und im Urteil festgestellt werden muss, und zwar aus den folgenden Gründen.

a) Maßnahmen der Sicherung und Besserung nach den §§ 42 b, 42 e und 42 l StGB sind nach einhelliger Ansicht nur zulässig, solange die Allgemeinheit vor dem Täter geschützt werden muss. Das gilt selbst bei der Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (§ 20 a StGB), wo eine gesetzliche Vermutung künftiger Gefährlichkeit angesichts der festgestellten „Symptome“ noch am nächsten läge und am ehesten hätte erwogen werden können, wenn eine solche Vermutung mit ihren einschneidenden Folgen im Strafrecht überhaupt vertretbar wäre. Auch die Unterbringung in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt (§ 42 c StGB) oder im Arbeitshaus (§ 42 d StGB) bezweckt, den Untergebrachten künftig an ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben zu gewöhnen. Die Annahme künftiger Gefährlichkeit des Täters kraft gesetzlicher, an einen bestimmten Tatbestand anknüpfender, sogar unwiderleglicher Vermutung mag je nach ihrer Gestaltung nicht schlechthin undenkbar sein. Sie ist dem Strafrecht bisher aber unbekannt und hätte ausdrücklicher Regelung bedurft. Daran fehlt es nach Ansicht des erkennenden Senats. Wortlaut und Entstehung der einschlägigen Vorschriften (§§ 42 m, 42 a StGB, § 111 a StPO, aber auch § 4 StVG i. d. F. vom 19. Dezember 1952, jetzt StVG) sprechen vielmehr dagegen.

b) Schon die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist nur zulässig, wenn und solange sie erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen (§ 111 a StPO). Darüber muss sich der Entziehungsbeschluss aussprechen. Entsprechend ist die vorläufige Entziehung schon vor der Entscheidung im Hauptverfahren aufzuheben, „wenn ihr Grund weggefallen ist“ (§ 111 a Abs. 4 StPO). Der Gesetzgeber befolgt also schon hier die Grundsätze, nach denen sich die Zulässigkeit strafrechtlicher Sicherungsmaßnahmen seit jeher richtet. Das spricht nicht dafür, dass für die endgültige Entziehung etwas anderes gelten soll. Für eine solche Unterscheidung ist kein innerer Grund erkennbar.

c) Gemäß Abs. 4 des § 42 m StGB „kann“ das Gericht die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nachträglich gestatten, wenn „die Maßregel nicht mehr erforderlich erscheint, um die Allgemeinheit vor Gefährdung zu schützen“. Auch diese Bestimmung entspricht trotz des Wortes „kann“, welches entsprechend der Regelung im § 42 f StGB nur anzeigt, dass das Gericht insoweit an ein rechtskräftiges Urteil nicht gebunden ist, den abgewogenen Grundsätzen des Sicherungsrechts und erlaubt nicht den Umkehrschluss auf eine Gefährdungsvermutung.

d) § 4 StVG (bisher KFG), der die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde nach denselben Grundsätzen wie bisher und entsprechend § 42 m StGB regelt, erlaubt einen solchen Schluss ebensowenig. Er bildet das Gegenstück zu den Vorschriften über die Erteilung der Fahrerlaubnis: Diese ist zu versagen, wenn der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist; sie ist zu entziehen, wenn die Ungeeignetheit später eintritt. Dabei handelt es sich stets um künftige Ungeeignetheit und um den Schluss auf eine solche aus den ermittelten Tatsachen. Eine gesetzliche Vermutung ist auch hier nicht vorgesehen. Entschiede die Verwaltungsbehörde nach einer solchen Vermutung, so würde sie ihr Ermessen unrichtig handhaben.

e) Allerdings enthält der Absatz 1 des § 42 m, anders als der Absatz 4 und die §§ 42 b, 42 e und 42 l StGB, keinen ausdrücklichen Hinweis auf das selbstverständliche Erfordernis der Sicherung der Allgemeinheit. Dass er es gleichwohl voraussetzt, nimmt auch der 3. Strafsenat an; anderenfalls läge keine echte Sicherungsmaßnahme vor, sondern eine verdeckte Nebenstrafe, die der § 42 offensichtlich nicht bezweckt.

Aus dem Fehlen dieses Merkmals im Gesetzeswortlaut geht jedoch nicht hervor, dass der Gesetzgeber hier eine Gefährdungsvermutung hat aufstellen wollen; es spricht eher für ein Fassungsversehen. Erstrebte der Gesetzgeber eine so ungewöhnliche Abweichung von den Grundsätzen des Sicherungsrechts – etwa um dem § 42 m besondere Schlagkraft zu geben –, so hätte er dies nach Ansicht des erkennenden Senats im Gesetz oder in der Amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf ausgesprochen. Das Gegenteil ist geschehen. Der Wortlaut des Gesetzes enthält darüber nichts. Die Amtliche Begründung (S. 12) besagt: „Die Entziehung der Fahrerlaubnis schließt sich der Eigenart und der Zweckbestimmung der übrigen in den §§ 42 a bis 42 n StGB geregelten Maßnahmen an, die aus Anlass der Begehung einer mit Strafe bedrohten Tat verhängt werden können und dem Schutz der Allgemeinheit gegen solche Rechtsbrecher dienen sollen, die sich durch ein mit Strafe bedrohtes Verhalten als eine Gefahr für die Allgemeinheit erwiesen haben.“ Weder diese noch eine andere Stelle der Amtlichen Begründung bietet Anhalt für die Einführung eines neuen, dem Sicherungsrecht fremden Rechtsgedankens; die Begründung betont stattdessen die Übereinstimmung mit dem bestehenden Recht.

f) Vor allem aber würde die Auslegung, die der 3. Strafsenat dem § 42 m geben will, diese als sichernde Maßnahme gedachte Einrichtung nicht selten zur verdeckten Nebenstrafe machen. In den immerhin vorkommenden Fällen, in denen der Täter im Sinne des § 42 m die Allgemeinheit schuldhaft gefährdet hat, künftig nach menschlichem Ermessen aber die Gewähr für ein einwandfreies Verhalten bietet, ist eine Sicherungsmaßnahme überflüssig. Die selbst widerlegbare gesetzliche Vermutung der Gefährlichkeit führt hier nur zu einer gesetzlich nicht gewollten (vgl. § 42 a StGB) Nebenstrafe ohne Sicherungszweck.

5. Der erkennende Senat weist auf diese gewichtigen Bedenken hin, weil es nicht völlig ausgeschlossen ist, dass sie im vorliegenden Fall für das Landgericht von Bedeutung sind; es kann sie bei seiner Entscheidung berücksichtigen. Der 4. Strafsenat hat sich im Ergebnis in ähnlichem Sinne ausgesprochen (4 StR 435/53 vom 10. Dezember 1953).

Zur Anrufung des Großen Senats für Strafsachen besteht unter diesen Umständen kein hinreichender Anlass.

Wegen des engen Zusammenhangs des Strafmaßes und der Maßnahme nach § 42 m StGB war auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft der gesamte Strafaussprach aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zurückzuverweisen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. Härchner Bundesrichter Dr. Peetz ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. HärchnerJagusch
Glanzmann

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