Treffer
BGH Urteil

BGH: Entziehung der Fahrerlaubnis als Sicherungsmaßnahme – Prüfung künftiger Gefährdung erforderlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 165/54
Datum
26.08.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung und Verkehrsgefährdung verurteilt; das Revisionsgericht prüfte Teile des Urteils. Zentrales Rechtsproblem war, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne gesonderte Feststellung künftiger Gefährdung angeordnet werden darf. Der BGH änderte den Schuldspruch, hob den Strafausspruch zur Fahrerlaubnis auf und verwies zur neuen Entscheidung zurück; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine Sicherungsmaßnahme und setzt die Prüfung der konkreten Gefahr einer künftigen Gefährdung der Allgemeinheit voraus; eine solche Gefährdung darf nicht ohne gesonderte Feststellungen gesetzlich zwingend vermutet werden.

2

Erstreckt sich die Tat nach einer schwerer bedrohten Vorschrift, so erstreckt sich der Schuldspruch nur noch auf diese Vorschrift; geringere Verkehrsübertretungen bleiben allenfalls als Tatumstände für die Strafzumessung relevant.

3

Für die Bemessung der Sperrfrist nach § 42m StGB ist ausschließlich die Dauer maßgeblich, die erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor künftiger Gefährdung zu schützen; die Sperrfrist darf nicht nach der Schwere der Tat und ihren Folgen bemessen werden.

4

Das Gericht ist nicht an die Auffassung eines Sachverständigen gebunden; es kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) eigenständig beurteilen, insbesondere wenn die Frage der Fahrsicherheit nicht rein ärztlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Bayreuth, 4. November 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Gewerkschaftssekretär Heinrich aus [REDACTED], dort geboren am ███████ 1897, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. August 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Leitsatz

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine Maßnahme der Sicherung. Eine solche setzt nach der Gesetzeslage die Prüfung nicht nur der Vermutung der künftigen Gefährlichkeit des Verkehrstäters notwendig voraus, weil ohne künftige Gefahrdung kein Sicherungsbedürfnis besteht (gegen BGHSt 5, 168, wo ohne bindende Wirkung eine abweichende Ansicht vertreten worden ist).

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bayreuth vom 4. November 1953 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung verurteilt ist.

Der Strafausspruch wird mit den Feststellungen dazu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Die Anwendung der §§ 222, 316 mit 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Die festgestellte Fahrweise des Angeklagten war fehlerhaft, verkehrsgefährdend und die Unfallursache. Außer dem Blut-Alkoholgehalt von zur Unfallzeit etwa 1 ‰ hat die Beweisaufnahme keine Erklärung für sie erbracht. Unter diesen Umständen durfte das Landgericht ohne Rechtsverstoß zu der Überzeugung gelangen, dass sie ihren wesentlichen Grund in dem vorangegangenen Alkoholgenuss des Angeklagten hat, und dass dieser unfähig war, sein Kraftfahrzeug sicher zu führen (§ 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB), ein Umstand, der innerhalb der Erfahrung liegt und vom Angeklagten aus Fahrlässigkeit nicht bedacht worden ist (§ 316 StGB). Der ärztliche Sachverständige hat diese Ansicht zwar nicht vertreten, ohne dass aus dem Urteil hervorgeht, ob er sich dabei nur oder vorwiegend auf das Ergebnis der Blutuntersuchung oder auch auf die Fahrweise des Angeklagten stützt. Das Landgericht war jedoch nach § 261 StPO angesichts des festgestellten Hergangs nicht verpflichtet, dem Sachverständigen hierin zu folgen, zumal es sich bei der Beurteilung der Fahrsicherheit nicht um eine nur ärztliche Frage handelt.

Das fahrlässige Verhalten des Angeklagten hat den Tod des Verletzten verursacht (§ 222 StGB).

2. Am Schuldspruch ist hiernach nur zu beanstanden, dass die fahrlässigen Verkehrsübertretungen des Angeklagten gemäß § 49 StVO in der Fassung vom 24. August 1953 (BGBl. S. 1131) in ihn nicht mehr aufzunehmen waren. Ist die Tat nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht, so erstreckt sich der Schuldspruch nur noch auf diese (BGH 2 StR 473/53 vom 5. März 1954, 1 StR 741/53 vom 6. April 1954). Beim Strafmaß können die Übertretungen berücksichtigt werden; sie sind Tatumstände, die für die Strafzumessung ins Gewicht fallen.

Der erkennende Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert (§ 354 Abs. 1 StPO).

3. Strafausspruch.

a) Die Begründung der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 42m StGB) lässt schon allgemein nicht mit der erforderlichen Gewissheit erkennen, ob das Urteil an die gesetzlichen Voraussetzungen anknüpft. Das Landgericht wird hierbei zweckmäßig von der gesetzlichen Begriffsbestimmung im § 42m ausgehen.

b) Nicht zu billigen kann der erkennende Senat ferner die Ansicht, der Umstand, ob der Angeklagte auch künftig nach erheblichem Alkoholgenuss wieder ein Kraftfahrzeug steuern werde, sei für die Entziehung der Fahrerlaubnis unwesentlich.

Als Sicherungsmaßnahme ist die Entziehung der Fahrerlaubnis stets nur bei begründeter Besorgnis künftiger Gefährdung der Allgemeinheit zulässig. Dies kann keinem Zweifel unterliegen. Meinungsverschiedenheiten bestehen bisher nur darüber, ob die künftige Gefährdung beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 42m StGB gesetzlich zwingend vermutet wird (so BGH 3 StR 504/53 vom 5. November 1953, BGHSt 5, 168, 173 und NJW 1954, 159) oder ob sie, wie der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs fordert, besonders zu prüfen und im Urteil zu behandeln ist (1 StR 633/53 vom 25. Februar 1954, JR 1954, 306 und Hartung JZ 1954, 137). Der erkennende Senat tritt der letzten Ansicht bei, wobei im Einzelnen auf die Begründung des Urteils 1 StR 633/53 verwiesen wird. Hielt der Gesetzgeber es für geboten und tragbar, die gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis und ihre Mindestdauer ausnahmslos an jeden erheblichen, schuldhaften, mit Strafe bedrohten Verkehrsverstoß zu knüpfen, so konnte er dies gesetzlich bestimmen. Er hat diesen Weg nicht gewählt, sondern sich, wie jedenfalls die Amtliche Begründung zum § 42 zeigt, mit Vorbedacht für eine Sicherungsmaßnahme (§§ 42a ff. StGB) entschieden. Eine solche setzt aber die Prüfung nicht nur der Vermutung der künftigen Gefährlichkeit des Verkehrstäters notwendig voraus, weil ohne künftige Gefährdung kein Sicherungsbedürfnis besteht. Das Landgericht wird also untersuchen müssen, ob die Persönlichkeit des Angeklagten bei Berücksichtigung der Tatumstände begründeten Anlass dafür bietet, dass er die Allgemeinheit auch künftig in ähnlicher Weise gefährden wird.

Die Entscheidung BGHSt 5, 168 steht nicht entgegen, weil sie auf der dort vertretenen abweichenden Meinung nicht beruht.

c) Gelangt das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung zu demselben Ergebnis, so darf die Sperrfrist gemäß § 42m Abs. 3 StGB nicht, wie geschehen und bei der Strafbemessung gebeten, nach „der Schwere der Tat und ihren Folgen“ bemessen werden, sondern wiederum nur danach, wie lange die Maßregel über sechs Monate hinaus (§ 42m Abs. 3) „erforderlich“ ist, um die Allgemeinheit vor künftiger Gefährdung zu schützen (§ 42m Abs. 4). Dies hängt wiederum von der sorgfältigen Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten ab, auf die es schon für die Zulässigkeit der Sicherungsmaßnahme ankommt.

d) Die Bemessung der Freiheitsstrafe lässt an sich keinen Rechtsirrtum erkennen. Jedoch ist ein Zusammenhang der Strafhöhe mit der Sicherungsmaßnahme nach § 42m StGB nicht ausgeschlossen, so dass mit dieser auch der auf die Strafe bezügliche Teil des Strafausspruchs aufzuheben war.

JaguschDr. AugustinHübner
Dr. PeetzDr. Mannzen

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