Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen bei fahrlässiger Tötung; Verzicht auf StVO-Tateinheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 741/53
Datum
06.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung Revision eingelegt. Zentral war, ob die Verwertung früherer polizeilicher Angaben und die Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung verletzt wurden sowie die Folgen des Wegfalls einer tateinheitlichen Verurteilung nach Änderung der StVO. Der BGH verwarf die Revision und bestätigte die Beweiswürdigung und Strafzumessung, stellte jedoch fest, dass die Verurteilung nach §§ 1, 49 StVO entfällt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Grundsätze der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit der Hauptverhandlung sowie § 249 StPO sind nicht verletzt, wenn das Gericht nicht das schriftliche Vernehmungsprotokoll als Beweismittel verwertet, sondern die in der Hauptverhandlung gemachten Angaben des Beschuldigten über frühere Vernehmungsinhalte.

2

Wenn Zeugenaussagen ergeben, dass der Beschuldigte bei der polizeilichen Vernehmung klare, zusammenhängende Antworten gab, besteht keine Verpflichtung des Gerichts, von Amts wegen weitere Beweise zur Zurechnungsfähigkeit oder Bewusstseinslage zum Zeitpunkt der Vernehmung zu erheben.

3

Der nachträgliche Wegfall einer tateinheitlichen Verurteilung aufgrund einer Änderung der Straßenverkehrsordnung berührt nicht ohne weiteres die Bestandskraft der übrigen Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und lässt die Strafhöhe unberührt, sofern die Strafzumessungsgründe davon nicht beeinflusst sind.

4

Bei der Strafzumessung ist die Heranziehung von Umständen, die bereits bei der Tatbestandsfeststellung berücksichtigt wurden, zulässig, soweit sie der Konkretisierung des Grades des Verschuldens dienen und keine unzulässige doppelte Bestrafung bewirken.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 14. Oktober 1953

Rubrum

Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!

StVO § 49

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Helmut █████████ aus ██████, geboren am █████ ██ 1925 in █████, wegen fahrlässiger Tötung,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. April 1954, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Mantel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. ███████████████████, als beisitzende Richter, in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. █████████, Amtsgerichtsrat ██████████████████ als ██████████████, ███ Geschäftsstelle,

Leitsatz

Der Senat tritt dem Leitsatz der Entscheidung 2 StR 473/53 vom 5. März 1954 aus den in dieser Entscheidung angeführten Gründen bei (gegen BayObLG DAR 1954, 49 Nr. 29).

Aktenzeichen: 1 StR 741/53

Urteil des BGH vom 6. April 1954

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 14. Oktober 1953 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Verurteilung nach den §§ 1, 49 StVO entfällt. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung ist nicht zu beanstanden.

1. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit der Hauptverhandlung und die Vorschrift des § 249 StPO sind nicht verletzt.

a) Wie aus der Sitzungsniederschrift hervorgeht, hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht bestritten, bei der polizeilichen Vernehmung die damals niedergeschriebenen, von seiner Einlassung in der Hauptverhandlung abweichenden Angaben über das Verhalten des ███████ gemacht zu haben. Diese früheren Angaben sind ihm in der Hauptverhandlung vorgehalten worden. Er hat nur eingewandt, er führe sie auf die Folgen seiner Verletzung und die „zeitweise Bewusstlosigkeit nach dem Unfall“ zurück. Das Landgericht hat also nicht die polizeiliche Niederschrift als Beweismittel verwertet, sondern die eigenen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung über den Verlauf und Inhalt der früheren Vernehmung. Dies war zulässig.

b) Darüber, ob die früheren Angaben des Angeklagten der Wahrheit entsprechen oder ob seine jetzige Einlassung Glauben verdient, hat das Landgericht durch Vernehmung des Polizei-Hauptwachtmeisters K[___] Beweis erhoben; außerdem stand hierfür der Inhalt der jetzigen Einlassung des Angeklagten zur Verfügung. K[___] hat den Angeklagten alsbald nach dem Unfall und am Tage nach seiner Vernehmung durch den Polizei-Oberwachtmeister M[___] gesprochen und hierüber bekundet, der Angeklagte habe trotz seines Zustandes klare Antworten gegeben. Hiernach brauchte das Landgericht keinen Anlass zu sehen, über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit seiner polizeilichen Vernehmung von Amts wegen noch weitere Beweise zu erheben; denn wenn der Angeklagte die Fragen der Beamten klar und ins Einzelne gehend beantwortete, so kann er zu dieser Zeit nicht bewusstlos oder in seinem Bewusstsein getrübt gewesen sein. Das ergibt ohne weiteres auch der Inhalt der Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung. Unter diesen Umständen ist die Beweiswürdigung, die frühere Sachdarstellung des Angeklagten verdiene den Vorzug, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht liegt nicht vor.

c) Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsmangel erkennen. Nur die tateinheitliche Verurteilung nach den §§ 1, 49 StVO hat jetzt zu entfallen (Art. 2 Nr. 38 der VO zur Änderung der Straßenverkehrsordnung vom 24. August 1953, BGBl. I S. 1131; vgl. BGH 2 StR 473/53 vom 5. März 1954, zum Abdruck bestimmt). Der Senat tritt insoweit den Gründen des 2. Strafsenats bei.

2. Auch der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden.

a) Die Vorstrafen des Angeklagten sind ausweislich der Urteilsgründe nicht strafschärfend verwertet worden, so dass es auf die Nichtverlesung des Strafregisterauszugs nicht ankommt.

b) Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung nach den §§ 1, 49 StVO übt nach dem Gesamtinhalt der Strafzumessungsgründe keinen Einfluss auf die Strafhöhe aus.

c) Dass das Landgericht grobe Fahrlässigkeit angenommen und dazu ausgeführt hat, bei nur geringer Sorgfalt sei der Unfall vermeidbar gewesen, ist keine unzulässige Doppelverwertung von Umständen, die schon bei der Bildung des Tatbestandes des § 222 StGB berücksichtigt worden sind. Diese Ausführungen weisen nur in zulässiger Weise auf den festgestellten Grad der Fahrlässigkeit hin.

Die Revision musste hiernach verworfen werden.

LG TrierMantelJaguschDr.
GlanzmannEngelsSchalscha
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