Revision der Staatsanwaltschaft: Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 m StGB angeordnet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 501/54
- Datum
- 14.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erfüllen die Tatumstände und die Persönlichkeit des Täters die Voraussetzungen des § 42 m StGB, ist die Fahrerlaubnis als Sicherungsmaßnahme zu entziehen, unabhängig davon, ob zuvor bereits eine Entziehung oder ein verwaltungsrechtlicher Widerruf stattgefunden hat.
Eine zuvor verhängte Sperrfrist oder eine laufende Maßnahme schließt die erneute Anordnung einer strengeren Sicherungsmaßnahme nicht aus; die frühere Maßnahme ist nur im Rahmen der Prüfung des Sicherungsbedarfs zu berücksichtigen.
Jedes zur Anordnung einer Maßnahme nach § 42 a ff. StGB berufene Gericht trifft eigenständig die Entscheidung über Dauer und Überwachung der Maßnahme; es kann daher bei Vorliegen der Voraussetzungen eine neue Entziehung mit Sperrfrist anordnen.
Die Einziehung des inländischen Führerscheins ist als Regelungserfolg bei der Entziehung der Fahrerlaubnis auszusprechen; die gerichtliche Entziehung hat gegenüber verwaltungsbehördlichen Maßnahmen Vorrang.
Vorinstanzen
Schwurgericht Offenburg, 14. Mai 1954
Rubrum
In des Volkes Namen
In der Strafsache gegen den Versicherungskaufmann Robert S—s aus ████, geboren am ██ 1920 in ███, zur Zeit in Strafhaft in dieser Sache, wegen versuchten Totschlags u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Härcehner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Offenburg vom 14. Mai 1954 dahin ergänzt, dass dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Ein ihm inzwischen etwa wieder ausgestellter Führerschein wird eingezogen. Eine neue Fahrerlaubnis darf ihm erst nach fünf Jahren erteilt werden. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen. Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte betätigt sich als Versicherungskaufmann; er ist mehrfach vorbestraft, auch wegen Körperverletzung, Fahrens ohne Führerschein, Volltrunkenheit, tätlicher Beleidigung und fahrlässiger Verkehrsgefahrdung (Fahren in angetrunkenem Zustand). Am 27. Januar 1954 wurde ihm die Fahrerlaubnis auf sechs Monate gerichtlich entzogen (§ 42 m StGB). Schon am 3. August 1953 war sie ihm vorläufig entzogen worden (§ 111 a StPO). Gleichwohl hatte er am 3. Oktober 1953 während der Dunkelheit ein unbeleuchtetes Kraftfahrzeug gesteuert. Deswegen wurde er zu zehn Tagen Gefängnis verurteilt.
Am 18. Dezember 1953 lenkte er wiederum unerlaubt seinen Kraftwagen. Vor Schiltach wurde er, mit etwa 70 km/h fahrend, von einer Verkehrsstreife zum Halten angewiesen. Um sich der Feststellung zu entziehen, fuhr er auf den die Fahrbahn sperrenden Polizeibeamten zu, setzte die Geschwindigkeit erst kurz vor ihm etwas herab, fuhr jedoch weiter und hätte den Beamten überfahren, wenn dieser nicht zur Seite gesprungen wäre. Nach der Überzeugung des Schwurgerichts war sich der Angeklagte bei diesem Verhalten bewusst, er werde den Beamten anfahren und ihn „evtl. töten“, wenn dieser den Weg nicht freigebe; wie das Gericht weiter ausführt, rechnete er jedoch bestimmt damit, dass der Beamte dies tun werde.
Das Schwurgericht hat versuchten Totschlag verneint und den Angeklagten wegen Widerstands (§ 113 StGB) in Tateinheit mit Vergehen gegen § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG zu Gefängnisstrafe verurteilt, die Entziehung der Fahrerlaubnis jedoch abgelehnt. Die zulässigerweise nur hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.
1. Das Schwurgericht hegt, wie es ausdrücklich hervorhebt, keinen Zweifel, dass dem Angeklagten nach § 42 m StGB die Fahrerlaubnis an sich auf fünf Jahre zu entziehen wäre. Insoweit ist ihm nach den Urteilsfeststellungen beizutreten. Ein Rechtsirrtum tritt hierbei nicht hervor.
2. Ist die Fahrerlaubnis bereits gerichtlich rechtskräftig entzogen, so ist die nochmalige Entziehung nach Ansicht des Schwurgerichts unzulässig, weil eine „nicht vorhandene Fahrerlaubnis“ begrifflich nicht nochmals entzogen werden könne und § 42 m Abs. 3 die Anordnung einer selbständigen Sperrfrist nicht vorsehe.
a) Diese Ansicht beschränkt sich auf formale Erwägungen und verkennt den Sinn der Sicherungsmaßnahme. Dass sie unrichtig sein muss, geht schon daraus hervor, dass das zumindest hart an versuchte vorsätzliche Tötung grenzende Verhalten des Angeklagten offensichtlich selbst dann zur Entziehung der Fahrerlaubnis auf zeitliche Höchstdauer oder für immer führen müsste, wenn er sich im Verkehr bisher einwandfrei verhalten hätte und noch nicht einschlägig vorbestraft wäre. Es kann nicht der Sinn der Sicherungsmaßnahme nach § 42 m StGB sein, ihn deshalb, weil er seine verkehrsfeindliche Haltung schon vorher deutlich offenbart hat und dafür bestraft worden ist, besser zu stellen.
b) Diese nahezu selbstverständliche Folgerung wird nicht durch die formale Erwägung widerlegt, dass eine schon entzogene Fahrerlaubnis nicht nochmals „entzogen“ werden könne. Denn auch dies ist unrichtig.
Die Fahrerlaubnis ist keine dem Fahrzeugführer anhaftende natürliche Eigenschaft, sondern eine an gesetzliche Voraussetzungen geknüpfte behördliche Erlaubnis, die eine
Befugnis des Antragstellers begründet. Wer sich „durch die Tat“ (BGH 1 StR 633/53 vom 25. Februar 1954, LM § 42 m Nr. 7; 1 StR 165/54 vom 26. August 1954, NJW 1954, 1536; OLG Celle NJW 1954, 652) als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, dem ist sie unter Verhängung einer Sperrfrist auf Zeit oder für immer zu entziehen (§ 42 m Abs. 3 StGB). Die Dauer dieser Sperrfrist richtet sich nach dem aus den Tatumständen und der Persönlichkeit des Angeklagten zu entnehmenden Grade seiner Gefährlichkeit; je nach den Umständen kann sie bei geringeren Verstößen also kürzer zu bemessen sein. Die vorangegangene gerichtliche Verhängung einer kürzeren Sperrfrist kann jedoch auch während deren Laufzeit künftige einschneidendere Sicherungsmaßnahmen nicht ausschließen. Dies wäre sinnwidrig und ist dem Wortlaut und Zweck des § 42 m, bei dessen Auslegung das Gebot der Sicherung der Allgemeinheit im Vordergrund zu stehen hat, nicht zu entnehmen. Eine solche Sperrwirkung des früheren Urteils gegen erneute Entziehung liefe auf den ungerechtfertigten Schutz des Verkehrstäters statt auf den der Allgemeinheit hinaus. Sie muss weiterhin auch deshalb außer Betracht bleiben, weil die dort das frühere Urteil der Wiederaufnahme unterliegen, verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis unter ein Straffreiheitsgesetz fallen oder – mangels Kenntnis von der neuen Verfehlung – eine Einzelbegnadigung stattfinden kann (vgl. RGSt 70, 204).
c) Der § 42 m Abs. 1 gebietet vielmehr die Entziehung der Fahrerlaubnis als Sicherungsmaßnahme mit den gesetzlichen Folgen bei jeder Tat, welche die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt. Ob der Täter eine Fahrerlaubnis überhaupt noch nicht besitzt (OLG Frankfurt NJW 1954, 1171), ob sie durch die Verwaltungsbehörde widerrufen oder gerichtlich auf Zeit oder für immer inzwischen entzogen wurde (BGH NJW 1953, 1719; vgl. Hartung JZ 1954, 139) oder nach Ablauf oder Abkürzung einer früheren Sperrfrist wieder erteilt worden ist, begründet gegenüber der vom Gesetz einheitlich in dieser Form vorgesehenen Maßnahme keinen Unterschied. Blosse begriffliche Einwendungen hiergegen greifen aber auch aus dem weiteren Grunde nicht durch, weil das Gesetz die Häufung von Maßnahmen der Sicherung und Besserung auch sonst kennt (BGH NJW 1953, 1719; RGSt 70, 203; Bruns GA 1954, 189; vgl. auch § 42 n StGB), und zwar vornehmlich aus zwei Gründen:
aa) Sind die gesetzlichen Voraussetzungen einer Maßnahme gegeben, so kann die frühere Verhängung derselben oder einer anderen Maßnahme, die noch fortbesteht, keinen Grund bilden, von der gesetzlich schlechthin gebotenen Rechtsfolge abzugehen. Die schon verhängte Maßnahme ist nur bei der Prüfung des Sicherungsbedürfnisses zu berücksichtigen (LK § 42 a Anm. 3).
bb) Vor allem aber obliegt jedem Gericht, das eine der im § 42 a StGB aufgezählten Maßnahmen anordnet, für deren Dauer selbständig die im § 42 f StGB – nunmehr auch in § 42 Abs. 4 vorgesehene Überwachungspflicht; sie wird ihm nach dem Gesetz von keiner anderen Stelle, auch von keinem anderen Gericht abgenommen. Jedes erkennende Gericht erlangt also Einfluss auf die Dauer der Vollziehung der von ihm verhängten Maßnahme; es hat selbständig dafür zu sorgen, dass geschieht, was nach seiner Überzeugung für die öffentliche Sicherheit notig ist (RGSt 70, 201, 203).
Die Fahrerlaubnis ist daher beim Vorliegen des Sicherungsbedürfnisses in jedem Falle erneut zu entziehen.
3. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat bei vorgangiger Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde bereits ebenso entschieden (NJW 1953, 1719), und zwar unter Hinweis auf die Rechtswirkung der richterlichen Sperrfrist und den Vorrang der gerichtlichen Entziehung vor der verwaltungsmäßigen. Entsprechende Erwägungen haben auch hier zu gelten.
4. Ist die Fahrerlaubnis schon entzogen und noch nicht wieder erteilt worden, so hat die neue Entziehung nicht rechtsgestaltende, sondern nur bekräftigende Wirkung, auch keine „feststellende“, wie gelegentlich angenommen wird; denn das im Hauptverfahren erkennende Gericht hat den Inhalt des früheren Urteilsspruchs im hier gegebenen Zusammenhang nicht festzustellen. Dies ist von untergeordneter Bedeutung. Der Sicherungszweck kann an sich auf verschiedene Weise erreicht werden, z. B. würde die Verhängung einer zusätzlichen Sperrfrist ihm auch genügen. Dasselbe gilt von der Einziehung des inländischen Führerscheins; sie ist bei Entziehung der Fahrerlaubnis selbstverständlich und nur wegen der ausdrücklichen Regelung in § 42 m Abs. 2 StGB im Urteil auszusprechen.
5. Da das Schwurgericht, von jenem Rechtsbedenken abgesehen, die Fahrerlaubnis auf fünf Jahre entzogen hätte, konnte der erkennende Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Justizangestellter | Jagusch | Dr. | Hübner | ||||
| Horchner | Mantel | Dr. Schalscha |