Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fahrlässiger Tötung nach Alkoholfahrt in Kurve verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 435/53
Datum
10.12.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nach einem Frontalzusammenstoß in einer unübersichtlichen Linkskurve. Er hatte nach schwerer Arbeit Alkohol konsumiert und die Kurve geschnitten; der Motorradfahrer verstarb. Der BGH verwarf die Revision, da weder Aufklärungs- noch Beweis- oder Denkfehler vorlagen und die Feststellungen den Schuldspruch trugen. Eine Anrechnung einer behördlich angeordneten vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung auf die Maßregel nach § 42m StGB lehnte der Senat mangels Vergleichbarkeit mit § 60 StGB ab.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Beurteilung, ob Alkoholgenuss die Leistungsfähigkeit eines Kraftfahrers herabgesetzt haben kann, darf der Tatrichter bei hinreichenden Anknüpfungstatsachen regelmäßig auf allgemeine Lebenserfahrung zurückgreifen; die Beiziehung eines Sachverständigen ist nicht stets erforderlich.

2

Ein Verstoß gegen § 245 StPO wegen unterbliebener Zeugenvernehmung führt nur dann zur Urteilsaufhebung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht.

3

Die Verlesung eines Gutachtens über den Blutalkoholgehalt ist nach § 256 StPO zulässig; Tatsachen, die der Sachverständige seiner Beurteilung zugrunde legt, können dem Gericht im Allgemeinen durch das Gutachten vermittelt werden, ohne dass der Urheber der Angaben stets als Zeuge zu vernehmen ist (§ 250 StPO).

4

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine Maßnahme der Sicherung und nicht Strafe; eine Anrechnung vorläufiger Entziehung nach den Grundsätzen des § 60 StGB scheidet deshalb aus.

5

Bei der Anordnung und Bemessung der Entziehung der Fahrerlaubnis kann die Dauer einer vorläufigen Entziehung im Rahmen der Gefahrenprognose und der Ausgestaltung nach § 42m StGB berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 25. März 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache

gegen den Kraftfahrer Felix ███████ aus █████ in ████████ wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 25. März 1953 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte verlad am Nachmittag des 18. Juli 1952 nach Beendigung seiner gewöhnlichen Arbeitszeit noch Gerüstteile auf den von ihm gesteuerten, 2,20 m breiten Lastwagen und fuhr nach dem Genuss von Bier nach Lüdenscheid zurück; unterwegs wurde nochmals Bier getrunken, so dass sein Blutalkoholgehalt zur Zeit des Unfalls 1,12 ‰ betrug. Im Ortsteil Eggenscheid – die Straße hat dort eine Breite von 3,70 m – kam es in einer Linkskurve in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen –, die linksseits durch eine 2 m hohe Hecke begrenzt wurde, zu einem Zusammenstoß mit einem auf seiner rechten Seite entgegenkommenden Motorradfahrer. Der Angeklagte hatte die Kurve geschnitten. An den Unfallfolgen verstarb der Kraftradfahrer noch während seiner Überführung in das Krankenhaus. Der Angeklagte hatte im letzten Augenblick versucht, den Zusammenstoß zu vermeiden; er steuerte nach rechts in den rechts der Straße gelegenen Garten; sein Fahrzeug kam hier, mit dem linken Hinterrad noch auf der Straße stehend, zum Halten.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt und ihm den Führerschein auf die Dauer eines Jahres entzogen. Die Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben.

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Das Landgericht hat das Verschulden des Angeklagten nicht nur in dem Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO gesehen, sondern auch in dem Führen eines Kraftfahrzeuges nach Genuss von Alkohol: Liege ein Blutalkoholgehalt von 1,72 ‰ vor, so sei die Feststellung eingeschränkter Tüchtigkeit jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn, wie im vorliegenden Falle, die körperlichen und geistigen Kräfte des Fahrers durch angestrengte Tätigkeit bereits strapaziert waren. Nach Auffassung der Revision besaß das Landgericht nicht die Sachkunde, um diese Feststellung treffen zu können; der Tatrichter hätte nach Meinung der Revision einen Sachverständigen hierüber hören müssen. Dem kann nicht gefolgt werden. Es ging im vorliegenden Falle nicht darum zu ermitteln, ob der Angeklagte fahruntüchtig (§ 2 StVZO) war. Zu klären war vielmehr, ob der Genuss von Alkohol ein Nachlassen der Leistungsfähigkeit des Angeklagten hat herbeiführen können. Auf Grund der Lebenserfahrung durfte sich aber die Strafkammer ein Urteil darüber zutrauen, welche Bedeutung für die Entscheidung dieser Frage den Umständen zukam, dass der Blutalkoholgehalt des Angeklagten 1,72 ‰ betrug, und dass der Alkohol nach einer Arbeitszeit von 6 Uhr bis 18 Uhr, abgerechnet die üblichen Frühstücks-, Mittags- und Vesperpausen, eingenommen worden war. Die Revision weist allerdings darauf hin, dass im Laufe des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens der Sachverständige Professor Pongold sich gutachtlich dahin geäußert habe, sehr wahrscheinlich habe sich der Angeklagte nicht mehr sicher im Verkehr bewegen können, es sei aber kein Anhalts*punkt dafür gegeben, dass die Fahrweise des Angeklagten durch den Alkoholgenuss bedingt gewesen sei. Wenn aber das Landgericht feststellt, der Alkohol habe die Aufmerksamkeit des Angeklagten in der „kritischen Kurve“ vermindert, so dass der Beschwerdeführer die Verkehrslage „optimistischer“ beurteilt habe, so stellt es damit, was die Revision übersieht, den von dem Sachverständigen vermissten ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Alkoholgenuss und der Fahrweise des Angeklagten her; seine Schlussfolgerungen gehen keineswegs über die Grenzen eigener Sachkunde hinaus. Der Umstand, dass die anlässlich der Blutentnahme vorgenommene ärztliche Untersuchung keine sichtbare Beeinflussung durch Alkohol bei dem Angeklagten in die Erscheinung treten ließ, musste dem Landgericht noch nicht die Notwendigkeit der Zuziehung eines medizinischen Sachverständigen aufdrängen.

Die Rüge der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) kann sonach nicht durchdringen.

2. Ein Verstoß gegen § 245 StPO ist insofern dargetan, als die von der Staatsanwaltschaft geladene, in der Hauptverhandlung auch erschienene Gisela █████████ nicht vernommen worden ist. Nach der Sitzungsniederschrift wurde auf die Vernehmung dieser Zeugin im Einverständnis der Staatsanwaltschaft verzichtet. Die Zustimmung des Angeklagten hat offenbar gefehlt. Indes kann das Urteil auf diesem Verfahrensmangel nicht beruhen. Nach der Darstellung der Revision sollte Gisela █████████ darüber Angaben machen, ob und in welcher Weise sich in dem Verhalten des Angeklagten in der Gastwirtschaft ██████████ die Wirkung des Alkoholgenusses gezeigt hatte. Hierauf kam es für die Urteilsfindung nicht mehr an; denn das Landgericht hat den Grad der Alkoholeinwirkung auf Grund des Gutachtens des Untersuchungsamtes der Stadt Lüdenscheid feststellen können; es erscheint ausgeschlossen, dass demgegenüber die Aussagen der Gisela █████████ über ihren Eindruck von den Auswirkungen des genossenen Alkohols auf den Angeklagten hätten ins Gewicht fallen können, da der Tatrichter das Verschulden nicht aus dem Alkoholgenuss als solchem, sondern seiner Einwirkung auf den infolge Überbeanspruchung ermüdeten Angeklagten herleitet.

3. Die Verlesung des eben erwähnten Gutachtens über den Blutalkoholgehalt des Angeklagten war gemäß § 256 StPO zulässig (BGH vom 7.5.1953 – 4 StR 57/53). Wenn das Gutachten einleitend auf aus den Begleitpapieren entnommene Angaben des Arztes Dr. ██████ über Körpergewicht des Angeklagten, Zeitpunkt der Blutentnahme und Verwendung von Desinfektionsmitteln Bezug nimmt und das Landgericht, ohne den Arzt zu vernehmen, mit dem Gutachten auch diese Angaben verwertet, so liegt hierin kein Verstoß gegen § 250 StPO. Die Kenntnis von Tatsachen, die ein Sachverständiger in seinem Gutachten beurteilt, darf sich das Gericht im Allgemeinen von ihm vermitteln lassen (BGH 4 StR 534/52 vom 30. April 1953 und die dort angeführte Rechtsprechung).

4. Verstöße gegen die Denkgesetze lassen die Urteilsgründe nicht erkennen.

Das Landgericht durfte aus dem Umstand, dass auf der Mitte der Straße keine „Kratzeffekte“ vorhanden waren, schließen, dass der Kraftfahrer dort nicht zu Fall gekommen war. Der Hinweis der Revision, Kratzspuren hätten nicht entstehen können, weil das Kraftrad gegen den Kastenaufbau des Lastkraftwagens gefahren sei, übersieht, dass bei dieser Art des Zusammenstoßes durch das Umfallen des Kraftrades nach dem Zusammenprall Kratzspuren hätten entstehen können.

Eine Fahrspur des linken Rades des Lastkraftwagens war an der Unfallstelle nicht vorhanden; das Landgericht hat aber ihren Verlauf aus den vorhandenen rechten Fahrspuren unter Hinzurechnung der Spurweite des Lastkraftwagens ermittelt. Dagegen bestehen, entgegen der Meinung der Revision, keine Bedenken.

Der später verunglückte Kraftradfahrer hat, wie der selbst Kraftrad fahrende Werkzeugschlosser ███ beobachtet hatte, der von jenem überholt worden war, unmittelbar vor dem Unfall auf der geraden Strecke eine mäßige Geschwindigkeit eingehalten; daraus hat das Landgericht geschlossen, dass er auch in der scharfen, unübersichtlichen Kurve seine Fahrweise der Straßenlage in angemessener Weise angepasst haben werde. Auch hiergegen lassen sich denkgesetzliche Bedenken nicht erheben. Dass Motorradfahrer dazu neigen, in Kurven die Geschwindigkeit zu erhöhen, wie dies die Revision behauptet, kann als allgemeiner Erfahrungssatz nicht anerkannt werden.

5. Die Urteilsgründe sind auch frei von Widersprüchen.

Über die Breite des Führerhauses des Lastwagens geben die Urteilsgründe genügenden Aufschluss; die Breite des Motorrades dürfte mit der Revision auf 70 bis 100 cm anzunehmen sein. Dass der Lastwagen, auch wenn er die äußerste rechte Seite der Straße einhielt, deren Mitte immer überschreiten musste, hat das Landgericht nicht übersehen.

Die genaue Unfallstelle hat sich nach den Urteilsgründen offenbar nicht feststellen lassen; es genügt aber, wenn das Landgericht feststellt, dass der Abstand zum Straßenrand von der linken Radspur geringer war als von der rechten.

Die Revision verkennt ferner den Zusammenhang der Urteilsgründe, die sich mit dem „Zurücksetzen“ des Lastkraftwagens befassen. Unmittelbar nach dem Unfall fuhr der Angeklagte aus dem rechts anstoßenden Gartengelände auf die Straße zurück. Als nach 10 Minuten der Polizeibeamte eintraf, ließ er den Lastkraftwagen nochmals zurückfahren, weil er die Radspur des rechten Rades verfolgen wollte.

Auch die Feststellungen über den Verlauf der Kurve sind frei von Widerspruch. Der Angeklagte konnte die linke Seite und die auf ihr herankommenden Verkehrsteilnehmer nicht wahrnehmen, er vermochte aber auf eine Strecke von 20 m die rechte Seite der Straße zu übersehen.

6. Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen. Der Angeklagte musste in der unübersichtlichen Kurve die äußerste rechte Seite benutzen (§ 8 Abs. 2 StVO). Wenn er so fuhr, dass das „linke Rad näher an der linken Fahrbahnbegrenzung war als das rechte an der rechten Fahrbahnbegrenzung“, so muss er mehr als 75 cm von der rechten Straßenbegrenzung entfernt gewesen sein. Wäre er seiner Verpflichtung nachgekommen, so hätte er auf seiner linken Seite einen Raum von 1,30 bis 1,40 m frei lassen können. Das Urteil stellt auch fest, der Angeklagte habe die ihm zumutbare Sorgfaltspflicht verletzt, er hätte mit einem Gegenverkehr rechnen müssen. Er hätte auch in Rechnung stellen müssen, dass er nach harter Tagesarbeit noch Alkohol zu sich genommen habe, was seine Aufmerksamkeit zu beeinträchtigen geeignet war.

7. Es spielt keine Rolle, dass, wie die Revision behauptet, das Straßenverkehrsamt inzwischen die Fahrerlaubnis dem Angeklagten entzogen hat; denn das Landgericht konnte sie auch dann noch dem Angeklagten nehmen (BGH NJW 1953, 1719). Die Erwägung, § 42 m StGB „müsse dann zum Zuge kommen, wenn ein korrekt fahrender Verkehrsteilnehmer der verkehrswidrigen und durch Alkoholgenuss beeinträchtigten Fahrweise eines Kraftfahrzeugführers tödlich zum Opfer falle“, wäre allerdings fehlerhaft, wenn damit lediglich auf den durch das strafbare Handeln herbeigeführten Erfolg abgestellt würde; maßgebend ist stets, dass sich der Täter durch die Tat und die im Zusammenhang etwa sonst noch aufgetretenen Umstände als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erwiesen hat. Offenbar wollte das Landgericht aber mit dem angeführten Satz seine Überzeugung in dieser Richtung zum Ausdruck bringen. Von dieser Auffassung aus kann die angeordnete Maßnahme nicht beanstandet werden.

Der Senat vermag auch dem in der Revisionsverhandlung von dem Verteidiger des Angeklagten gestellten Antrag nicht stattzugeben, die Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Frist anzurechnen, vor deren Ablauf die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Der entsprechenden Anwendung des § 60 StGB stünde zwar der Umstand nicht entgegen, dass der vorläufige Entzug der Fahrerlaubnis nicht gemäß § 111 a StPO vom Gericht, sondern von der Verwaltungsbehörde ausgesprochen worden ist; denn im Anwendungsgebiete des § 60 StGB hat die Rechtsprechung die Anrechenbarkeit einer Freiheitsentziehung auch dann anerkannt, wenn sie von einer Verwaltungsbehörde angeordnet worden war (vgl. Schönke, § 60 StGB Anm. II). Indes steht die Rechtsnatur der hier in Frage stehenden Maßregel der entsprechenden Anwendung des § 60 StGB entgegen. Die Vorschrift gestattet die Anrechnung der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung auf die erkannte Strafe. Das Gesetz sieht es als billig an, dass dem Täter jene Freiheitsentziehung angerechnet wird, die er erleiden musste, damit das Strafverfahren einschließlich der Strafvollstreckung durchgeführt, somit eine Sühne für die Straftat erreicht werden konnte. In diesem Sinne ist die Untersuchungshaft vorweggenommene Strafe.

Demgegenüber ist die Entziehung der Fahrerlaubnis keine Strafe oder Nebenstrafe, sondern eine Maßnahme der Sicherung. Sie muss solange aufrechterhalten werden, als die von dem Täter ausgehende Gefahr für die allgemeine Sicherheit andauert. Sie dient nicht der Durchführung des Strafverfahrens, wenn sie gemäß § 111 a StPO vorläufig ausgesprochen wird, noch stellt sie eine vorweggenommene Sühne dar, sondern wird allein der Allgemeinheit gerecht, die weiterer Gefahrdung bewahrt bleiben soll. Ihre Dauer ist auch nicht, wie die der Strafe, abhängig von der Größe der Schuld des Täters, sondern von dem Ausmaß der Gefahr, die von ihm droht. Die dem § 60 StGB zugrunde liegenden Erwägungen können sonach auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden (a.A. DAR 1953, 174).

Im Übrigen kann bei Anwendung des § 42 m Abs. 3 StGB die Dauer einer vorläufigen Erlaubnisentziehung Beachtung finden: Kann der Tatrichter nicht schon mit Rücksicht auf die Länge dieser Dauer das Vorhandensein einer noch drohenden Gefahr verneinen und so von der endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis absehen, so wird er doch die Dauer seiner Anordnung darauf abstimmen können. Er kann die Maßregel während des Laufes der ausgesprochenen Frist aufheben, wenn der Schutz der Allgemeinheit nicht mehr erforderlich ist (§ 42 m Abs. 4 StGB).

Die Revision kann aus allen diesen Gründen keinen Erfolg haben.

HilleEngelsDr. Augustin
GroßMartin

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