Absehen von Entscheidung: Vorlegungsvoraussetzungen nach § 121 Abs. 2 GVG nicht gegeben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 471/54
- Datum
- 06.04.1955
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG sind nur gegeben, wenn die angegriffene Rechtsauffassung des BGH oder eines Oberlandesgerichts Grundlage (Aufhebungs- oder Verwerfungsgrund) der früheren Entscheidung war.
Rechtliche Ausführungen, die in einem früheren Urteil lediglich als Hinweis oder nicht als Aufhebungs- bzw. Verwerfungsgrund ergangen sind, binden ein vorlegendes Oberlandesgericht nicht im Sinne des § 121 Abs. 2 GVG.
Ein Oberlandesgericht ist an frühere Entscheidungen nur insoweit gebunden, als die in diesen Entscheidungen geäußerten Rechtsansichten die tatsächliche Grundlage der Entscheidung bildeten.
Bei der Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen kann der tatrichterliche Entscheidungszeitpunkt Umstände berücksichtigen, die zwischen Tat und Hauptverhandlung eingetreten sind.
Rubrum
In der Strafsache gegen den Bickermeister ██████ J. aus ████, geboren am ████ 1907 in ██, Kreis █████, wegen Trunkenheit am Steuer u. a.,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 6. April 1955 auf den auf § 121 Abs. 2 GVG gestützten Vorlegungsbeschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Juli 1954
Leitsatz
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind nur gegeben, wenn die Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs oder Oberlandesgerichts, von der das vorlegende Gericht abweichen will, Grundlage der Entscheidung war.
Tenor
Von einer Entscheidung über die vorgelegte Rechtsfrage wird abgesehen.
Gründe
Die nach § 121 Abs. 2 GVG notwendigen Voraussetzungen der Vorlegung sind nicht gegeben.
Die Urteile BGH 5 StR 28/54 vom 26. März 1954 = VRS 6, 354 und 3 StR 504/53 vom 5. November 1953 = BGHSt 5, 168 (173 f.) stehen der vom Oberlandesgericht Celle beabsichtigten Aufhebung des Berufungsurteils nicht entgegen. In dem erwähnten Urteil des 5. Strafsenats ist zwar ausgeführt, für die Anwendung des § 42m StGB komme es nur darauf an, ob sich der Angeklagte durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Werde das festgestellt, dann müsse die Fahrerlaubnis entzogen werden. Für die Erwägung, dass von dem Angeklagten auch bei Belassung der Fahrerlaubnis keine weitere Gefahr drohe, weil er etwa durch die Strafverhängung genügend gewarnt sei und sich die Folgen der Tat und die Strafe nach seiner allgemeinen charakterlichen Veranlagung und Haltung auch zur Warnung dienen lassen werde, sei dann kein Raum mehr. Die Urteilsgründe ergeben aber klar, dass der 5. Strafsenat das Urteil der Strafkammer nicht aus diesen, sondern aus einem ganz anderen Grunde aufgehoben hat. Die erwähnten Rechtsausführungen enthalten nur einen Hinweis. Das Oberlandesgericht Celle ist durch sie an der von ihm beabsichtigten Entscheidung nicht gehindert.
Gebunden im Sinne des § 121 Abs. 2 GVG an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts ist ein Oberlandesgericht nur, soweit die in der Entscheidung geäußerten Rechtsansichten Grundlage (Aufhebungs- oder Verwerfungsgrund) der früheren Entscheidung waren. Das trifft hier nicht zu.
Das gleiche gilt für das oben angeführte Urteil des 3. Strafsenats. Die Gründe dieses Urteils ergeben, dass der 3. Strafsenat das Urteil der Strafkammer nur deshalb aufgehoben hat, weil die Strafkammer ohne jede Begründung dem Angeklagten „die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit“ entzogen hat. Die weiteren Rechtsausführungen des Urteils, durch die das Oberlandesgericht Celle sich an der von ihm beabsichtigten Entscheidung gehindert sieht, tragen das Urteil nicht. Sie sind daher für das Oberlandesgericht nicht bindend.
Auch das inzwischen ergangene Urteil des 3. Strafsenats BGHSt 7, 165 = NJW 1955, 557 (mit Anmerkung von Schmidt-Leichner) = JZ 1955, 248 = DAR 1955, 88, das der jetzt beschließende Senat abgewartet hat, begründet die Vorlegung nicht. Denn dieses Urteil erklärt für die Beurteilung der Eignung oder Nichteignung den Zeitpunkt der Urteilsfindung für maßgebend. Es folgert daraus, dass der Tatrichter „im Rahmen der Eignungsprüfung auch Umstände berücksichtigen kann, die in der Zeit zwischen der Tat und der Hauptverhandlung hervorgetreten sind“. Das stimmt gerade mit dem entscheidenden Gesichtspunkt überein, aus dem das Oberlandesgericht Celle die Berufungsentscheidung aufheben will.
| Sarstedt | Siemer | Bärker | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |