Treffer
BGH Urteil

Strafausspruch aufgehoben: Fahrlässiger Autobahnunfall — Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 537/54
Datum
13.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte verursachte durch verbotswidriges Überqueren der Autobahn einen tödlichen Unfall. Der BGH hob den Strafausspruch des Landgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Strafzumessung an das Landgericht zurück. Das Landgericht habe strafmildernde Erwägungen auf rechtsirrigem Tatsachen- und Rechtsbild gestützt; auch die Prüfung der Ungeeignetheit nach § 42m StGB sei beeinflusst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Strafzumessende Erwägungen dürfen nur auf zutreffender Tatsachen- und Rechtsbeurteilung beruhen; auf Rechtsirrtümern gestützte Milderungsgründe sind nicht zu verwerten und führen gegebenenfalls zur Aufhebung des Strafausspruchs.

2

Wer auf der Autobahn Fahrstreifen überquert oder die Überholungsbahn betritt, darf sich nicht auf bloßes Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers verlassen, sondern muss sich vergewissern, dass kein schnelleres Fahrzeug naht.

3

Bei der Prüfung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 42m StGB sind Art und Maß der schuldhaften Tat sowie Umfang des Schadens und die Unfallfolgen maßgeblich; eine einmalige Unachtsamkeit langjährigen Fahrens ist hierfür nicht vorrangig ausschlaggebend.

4

Ist nicht ausgeschlossen, dass bei zutreffender Beurteilung eine andere Strafhöhe (auch über eine gewählte Grenze) festgesetzt worden wäre, ist die Strafzumessung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht in █████████████, 5. Mai 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ██, den Lageristen Fritz, dort geboren am ███████████████████████, Sachbez. KCD, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maas als beisitzende Richter, ████████████████ in der Verhandlung, ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in █████████████ vom 5. Mai 1954, soweit es den Angeklagten im Strafausspruch betrifft, mit den ██████████████ hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ████████ hat fahrlässig einen schweren Autobahnunfall verursacht. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung ist rechtskräftig. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen den Strafausspruch. Sie ist begründet.

Das Landgericht hat auf zwei Monate Gefängnis erkannt, diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt und von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen. Die Strafzumessungsgründe enthalten Erwägungen, die das Landgericht strafmildernd heranzieht, in dieser Weise jedoch nicht verwerten durfte, weil sie dem Unfallhergang nicht entsprechen und auf Rechtsirrtum beruhen.

1. Es trifft nicht zu, dass der Angeklagte durch seine unbedachte Fahrweise das Fahrzeug des überholenden Direktors █████████ gefährdete, „weil er (der Angeklagte) die Überholungsbahn allenfalls nur ein kleines Stück berührt hatte“. Diese Ansicht des Landgerichts lässt die besonderen Verhältnisse des Schnellverkehrs auf der Autobahn außer acht.

K. näherte sich dem Fahrzeug des Angeklagten von hinten mit der Geschwindigkeit von mindestens 80 km/Std. (= 22,22 m/Sek.), und zwar auf der Überholungsbahn. Der Angeklagte wollte diese und den an dieser Stelle unterbrochenen Grünstreifen verbotenerweise (§§ 4, 7 Autobahn-Betriebs- und Verkehrsordnung) überqueren, um sein Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn zu lenken. Dem Urteil zufolge bewegte er sich, als K. von hinten herankam, auf der rechten Fahrbahn mit 15 km/Std. etwa 45 Grad in seiner Fahrtrichtung schräg nach links auf die Überholungsfahrbahn zu und hatte sie beim Eintreffen von K. mit dem linken Vorderrad fast erreicht, den weißen Mittelstrich „möglicherweise auch schon etwas überschritten“.

Unter diesen Umständen wurde K. in seiner Fahrweise vom Angeklagten gefährlich behindert, denn er konnte im raschen Ablauf weder wissen noch darauf vertrauen, dass der Angeklagte sein Fahrzeug, wie es geschehen ist, noch anhalten und die Überholungsbahn nunmehr nicht überqueren werde. Die Gefährdung K.s erwuchs nicht aus der Gewissheit eines Zusammenpralls der beiden Fahrzeuge; ein solcher wäre, wenn K. geradeaus weiterfuhr, wegen des Anhaltens des Angeklagten nicht eingetreten. Sie bestand jedoch darin, dass K. befürchten musste, mit dem Angeklagten, dessen bisher grob verkehrswidriges, achtloses Verhalten zutage lag, auf der linken Fahrbahn zusammenzustoßen, sodass er sich in Sekundenschnelle zu einer überaus gefährlichen Ausweichbewegung, die er alsbald vornahm, veranlasst sah. Diese hat den Unfall unmittelbar eingeleitet.

Unter diesen Umständen ist kein solcher Strafmilderungsgrund anzuerkennen.

Dasselbe gilt für die Erwägung, der Angeklagte habe aus dem Wagen heraus „wohl nicht so erkennen“ können, „in welch hohem Maße er den Verkehr gefährdete“. Dass das Überqueren der Autobahn den Verkehr aufs höchste gefährden kann, ist offensichtlich; deshalb ist es grundsätzlich untersagt. Auf das Ausstrecken des Fahrtrichtungsanzeigers durfte sich der Angeklagte nicht verlassen. Er musste sich, wie beim Überholen (BGHSt 5, 271), vielmehr vergewissern, dass kein schnelleres Fahrzeug herannahte. Was ihn hieran hinderte, ist nicht ersichtlich. Bestand jedoch ein solches Hindernis, so nötigte dies zu allergrößter Vorsicht, die der Angeklagte dann ebenfalls außer Acht gelassen hat. Dieser Strafmilderungsgrund ist daher ebenfalls unzutreffend.

3. a) Die Strafzumessung stützt sich ersichtlich auf diese beiden rechtsirrig angenommenen Gründe. Daher ist nicht auszuschließen, dass bei zutreffender Beurteilung eine Strafe verhängt worden wäre, die die Grenze der Vorschrift des § 2 Abs. 2 StFG 1954 überschritt.

b) Auch die Nichtanwendung des § 42m StGB, die für sich allein keinen Rechtsverstoß zeigt, ist, wie die Begründung ergibt, davon beeinflusst. Daher ist die gesamte Strafzumessung zu wiederholen.

c) Zu § 42m StGB ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz der Art der Straftat und der darin hervortretenden Schuld des Täters bei der Prüfung der Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs besondere Bedeutung einräumt (3 StR 330/54 vom 4. November 1954). Weniger die „einmalige Unachtsamkeit eines langjährigen Kraftfahrers“ als vielmehr Art und Maß der im Einzelfall erwiesenen Schuld und die Größe des verursachten Schadens und der übrigen Unfallfolgen sind hierfür maßgebend. Dass sie gering oder auch nur weniger bedeutend seien, lässt sich nicht sagen.

4. Zur Strafaussetzung zur Bewährung wird auf die Entscheidung BGHSt 6, 125 verwiesen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

GlanzmannKoeniger
BuschJagusch

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