Revision: Einstellung des Verfahrens mangels Genehmigung der Besatzungsmacht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 245/53
- Datum
- 14.07.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist das Tatobjekt Eigentum oder im Eigenbesitz einer Besatzungsmacht, bedarf die Strafverfolgung durch deutsche Gerichte der Genehmigung der zuständigen Dienststelle der Besatzungsmacht.
Das Erfordernis der Genehmigung der Besatzungsmacht ist eine Verfahrensvoraussetzung, deren Fehlen von Amts wegen zu berücksichtigen ist.
Fehlt eine solche Verfahrensvoraussetzung, hat das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 StPO das Verfahren einzustellen; die Entscheidung kann durch Beschluss getroffen werden.
Die Vorschrift des § 206a StPO gilt auch für das Verfahren vor dem Revisionsgericht und rechtfertigt die Vermeidung überflüssiger Hauptverhandlungen; dabei ist unerheblich, ob die einschlägigen Tatsachen bereits in der Tatsacheninstanz vorlagen oder erst später eingetreten sind.
§ 357 StPO ist anzuwenden, sodass die Aufhebung des Urteils wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernisses auch die Mitverurteilten erfasst, obwohl diese selbst keine Revision eingelegt haben.
Rubrum
Beschluss
In der Strafsache gegen
1. ███ █████████ und ██████ ███████ aus ████████, geboren am ███ in █████, ██, ██████████████████,
2. █, geboren am ██ in ███, █████████████, █████, █████, ██,
3. ███, geboren am █████ in ████, █, ████, ohne feste Wohnung,
den Schweizer █████,
wegen schweren Diebstahls u. a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 14. Juli 1953
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ███ und █████ wird das Verfahren, soweit es sie und die Mitangeklagten Josef ███ und Franz █████ betrifft, zur Zeit eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Rechtsmittel, hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die vier Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Sinne des § 17 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu Gefängnisstrafen verurteilt.
Die Angeklagten hatten im Wald beim Flugplatz Düsseldorf-Lohausen ein Stück eines dort in der Erde verlegten, der Flugsicherung dienenden Fernsprechkabels ausgegraben und in Zueignungsabsicht weggenommen. Das Kabel diente der britischen Besatzungsmacht, auf deren Anordnung es durch die Bundespost verlegt war.
Die Revisionen der Angeklagten ███ und █████ rügen Verletzung des sachlichen Rechts, die Revision des Angeklagten █████ auch Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO.
Sie führen zur Aufhebung des Urteils und zur Einstellung des Verfahrens, und zwar auch hinsichtlich der beiden Mitangeklagten, die kein Rechtsmittel eingelegt haben.
Nach den Urteilsfeststellungen ist das gestohlene Kabel Eigentum einer Besatzungsmacht oder befindet sich doch wenigstens in deren Eigenbesitz. Nach Art. I Abs. 1 b I des AHKG Nr. 13 war daher zur Aburteilung durch ein deutsches Gericht die Genehmigung einer zuständigen Dienststelle der Besatzungsmacht erforderlich; sie liegt jedoch nicht vor. Die Genehmigung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ist eine Verfahrensvoraussetzung. Ihr Fehlen hat auch das Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH 4 StR 79/52 vom 19. Februar 1953).
Die hiernach gebotene Einstellung des Verfahrens hat nach § 354 Abs. 1 StPO das Revisionsgericht selbst auszusprechen, weil weitere tatsächliche Erörterungen nicht erforderlich sind. Die Entscheidung kann durch Beschluss getroffen werden. Die Vorschrift des § 206a StPO gilt auch für das Verfahren vor dem Revisionsgericht; § 349 Abs. 3 StPO steht dem nicht entgegen. Diese Rechtsansicht wird allein dem Zweck der durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 eingefügten Bestimmung gerecht. Sie will das Verfahren durch Vermeidung überflüssiger Hauptverhandlungen vereinfachen (OLG Bremen, JZ 1951, 653 und BayObLG, JZ 1952, 179). Auch der Bundesgerichtshof hat stets, wenn das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes einzustellen war, durch Beschluss entschieden. Ob die zur Einstellung des Verfahrens führenden Tatsachen schon zur Zeit der Hauptverhandlung in der Tatsacheninstanz gegeben waren oder ob sie erst später eingetreten sind, ist unerheblich. Der dem § 206a StPO zugrunde liegende Gedanke trifft auf beide Fälle zu.
Das hiernach aufzuhebende Urteil des Landgerichts erstreckt sich auch auf die Mitangeklagten Josef ███ und Franz █████, obwohl es nicht wegen einer Gesetzesverletzung bei sachlichem Recht aufgehoben wird. § 357 ist aber auch dann anzuwenden, wenn das Urteil wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrenshindernisses aufgehoben werden muss (RGSt 68, 18). Dieser Auffassung ist zuzustimmen.
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