Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Führerscheinentzug nach fahrlässiger Tötung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 300/53
Datum
16.10.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete seine Revision allein gegen die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis nach Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung. Das nach der Tat erlassene Gesetz zu Maßregeln gilt gemäß § 2 Abs. 4 StGB für die Entscheidung. Das Landgericht stellte grobe Fahrlässigkeit (Überholen auf unübersichtlicher Strecke, Nutzung der Gegenfahrbahn) und daraus Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen fest. Der BGH verwirft die Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Maßregeln der Sicherung und Besserung sind nach dem Gesetz zu beurteilen, das zur Zeit der Entscheidung gilt (Anwendung des § 2 Abs. 4 StGB).

2

Die Entziehung der Fahrerlaubnis setzt voraus, dass der Täter sich durch sein Verhalten als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen hat; die Maßregel ist unabhängig vom Schuldspruch gesondert zu prüfen.

3

Bei der Beurteilung der Eignung sind das Verhalten bei der Tat und die dabei zutage getretenen Persönlichkeitsmerkmale maßgeblich; beitragende äußere Umstände eines Dritten sind nicht entscheidend.

4

Auf unübersichtlichen Strecken hat der Fahrzeugführer die äußerste rechte Fahrbahnseite zu benutzen; grob verkehrswidriges Überholen und das Befahren der Gegenfahrbahn können grobe Fahrlässigkeit und die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 12. Februar 1953

Rubrum

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Ernst ██ aus ██ █ geboren am █████ in ██ wegen fahrlässiger Tötung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Willms Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███ ███ ████████████████ als ███████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. Februar 1953 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte fuhr am Sonntag, den 28. September 1952, morgens gegen 10.30 Uhr mit dem PKW seines Vaters aus Richtung Wollersheim kommend durch die ihm wohlbekannte, etwa 5 m breite Dorfstraße in Firmenich. Wegen einiger Fußgänger, die sich auf der rechten Straßenseite bewegten, benutzte er die Straßenmitte und fuhr in Höhe des Hauses Nr. 67, wo die Dorfstraße eine durch die links- und rechtsstehenden Häuser sehr unübersichtliche Linkskurve macht, ganz auf die linke Straßenseite hinüber und auf dieser Fahrbahn, 40 cm von der linken Straßenrinne entfernt, weiter. In diesem Augenblick kam ihm der Landarbeiter ██ Josef ██ auf seinem Leichtmotorrad entgegen. ██ konnte sein Kraftrad, dessen Bremsen wegen eines Altbruches am Bremsgestänge versagten, nicht mehr anhalten. Er fuhr auf seiner rechten Fahrbahnhälfte gegen den linken Kotflügel des PKW auf, wurde zu Boden geschleudert und verstarb noch am selben Tage an den hierbei erlittenen Verletzungen.

Das Landgericht hat den Angeklagten, dessen Fahrweise es als äußerst leichtfertig und grob fahrlässig bezeichnet, wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 8, 49 StVO zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis für die Dauer eines Jahres entzogen.

Die Revision des Angeklagten wendet sich nur gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Sie macht geltend: Die Vorschrift des § 42 m StGB habe zur Tatzeit noch nicht gegolten; ferner rechtfertigten die vom Landgericht festgestellten Tatsachen nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis; insbesondere habe der Angeklagte sich nicht grob fahrlässig verhalten.

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

Der Verteidiger hat die ursprünglich unbeschränkt eingelegte Revision in der Rechtfertigungsschrift auf die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis beschränkt, wozu er vom Angeklagten ausdrücklich ermächtigt worden war. Die Beschränkung des Rechtsmittels ist auch rechtswirksam.

Allerdings kann das Gericht die Fahrerlaubnis nach § 42 m StGB nur entziehen, wenn der Angeklagte sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Jedoch ist der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis ebenso wie die Anordnung anderer Maßregeln der Sicherung und Besserung, insbesondere der Untersagung der Berufsausübung (§ 42 l StGB), einer selbständigen Prüfung und Beurteilung losgelöst vom Schuldspruch zugänglich.

Ein auf die Entziehung der Fahrerlaubnis beschränktes Rechtsmittel des Angeklagten ergreift auch nicht den gesamten Strafausspruch. Es finden auch insoweit die Grundsätze Anwendung, die für die gesonderte Anfechtung der Untersagung der Berufsausübung gelten.

Auf die Revision des Angeklagten war hiernach nur nachzuprüfen, ob ihm das Landgericht zu Recht die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen hat. Dies ist zu bejahen.

Der Hinweis der Revision auf den Zeitpunkt des Unfalls geht fehl. Zwar ist das Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I, S. 832), das die §§ 42 m, 42 n StGB in das Strafgesetzbuch eingefügt hat, erst nach dem Unfall erlassen worden. Nach § 2 Abs. 4 StGB ist aber über Maßregeln der Sicherung und Besserung nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt. Das Landgericht hat auch nicht, wie die Revision irrig annimmt, die Fahrweise des Angeklagten rechtsfehlerhaft als grob fahrlässig beurteilt. Die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO, wonach auf unübersichtlichen Strecken die Fahrer aller Fahrzeuge die äußerste rechte Seite der Fahrbahn zu benutzen haben, ist eine grundlegende Vorschrift des Straßenverkehrs. Die Unübersichtlichkeit der 5 m breiten Dorfstraße war dem Angeklagten nach den Feststellungen von zahlreichen früheren Fahrten her auch genau bekannt. Er verhielt sich daher grob verkehrswidrig und leichtfertig, wenn er an dieser Straßenstelle die vor ihm gehenden Fußgänger überhaupt überholte (§ 10 Abs. 2 StVO) und zu diesem Zwecke noch die ganze Fahrbahn benutzte, statt den Fußgängern Hupsignal zu geben und zu warten, bis sie die rechte Fahrbahn freigemacht hatten.

Das Landgericht brauchte bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis auch nicht besonders zu berücksichtigen, dass es zu dem Unfall selbst, also dem Tod des Kraftradfahrers, nicht gekommen wäre, wenn die Bremsen des Kraftrades in Ordnung gewesen wären. Die Frage, ob ein Kraftfahrer, der einen Verkehrsunfall verschuldet hat, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, ist nach seinem Verhalten bei der Tat und den hierbei zutage getretenen Eigenschaften zu beurteilen; darauf, ob zu dem Unfall noch andere Umstände beigetragen haben, kommt es nicht entscheidend an.

Schließlich hat das Landgericht auch nicht, wie die Revision ferner bemängelt, den allgemeinen Satz aufgestellt, dass Kraftfahrern, die sich im Verkehr einmal grob fahrlässig verhalten haben, schon allgemein die Fahrerlaubnis zu entziehen sei. Vielmehr hat das angefochtene Urteil die Tat als Äußerung der Persönlichkeit des Angeklagten gewürdigt. Es führt aus, dass der Angeklagte infolge seiner Jugend und Unerfahrenheit zur Zeit noch nicht über die erforderliche Fahrtüchtigkeit verfüge und dass er sich, wie die Tat erkennen lasse, der Verantwortung eines Kraftfahrers noch nicht bewusst sei. Damit ist rechtsfehlerfrei festgestellt, dass es dem Angeklagten am Verantwortungsbewusstsein gegenüber der Verkehrsgemeinschaft, also an der zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlichen sittlichen Reife und charakterlichen Festigkeit mangelt. Dieser Mangel, der in der Tat, und zwar der grob verkehrswidrigen Fahrweise des Angeklagten, hervorgetreten ist, reicht aus, um den Angeklagten als zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Zeit ungeeignet erscheinen zu lassen; insbesondere dann, wenn – wie hier – die verkehrswidrige Handlung aus einer besonders verantwortungslosen Gesinnung heraus begangen wurde.

Dr. LudwigDr. MoerickeMenges
WernerWillms
Revision gegen Führerscheinentzug nach fahrlässiger Tötung verworfen — Themis