Treffer
BGH Urteil

Entziehung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt: Persönlichkeitsprüfung erforderlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 47/55
Datum
31.03.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Mit der Revision rügte er Verfahrensfehler und materielles Recht. Der BGH verwarf die Revision im Schuldspruch und im Strafausspruch, hob jedoch den Ausspruch zur Entziehung der Fahrerlaubnis auf. Die Begründung des Landgerichts sei insoweit formelhaft und lasse eine erforderliche Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und Umstände nicht erkennen; insoweit wurde zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag ist als Verfahrensrüge nur zulässig, wenn die Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit des Ablehnungsbeschlusses ergeben soll.

2

Lehnt das Tatgericht Beweisanträge durch Wahrunterstellung der behaupteten Tatsachen ab, muss es diese Tatsachen in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich erörtern; ein Verfahrensfehler liegt nur bei Abweichen von der Wahrunterstellung vor.

3

Bei festgestellter Blutalkoholkonzentration und konkreten alkoholtypischen Fehlleistungen kann der Tatrichter ohne Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen aufgrund eigener Sachkunde beurteilen, ob sichere Fahrzeugführung noch möglich war.

4

Die Entziehung der Fahrerlaubnis setzt eine am Einzelfall ausgerichtete Würdigung voraus, die über die Anknüpfung an die Tat hinaus die Gesamtpersönlichkeit, Vorleben und weitere Umstände zur Eignungsbeurteilung einbezieht.

5

Formelhafte oder lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholende Erwägungen tragen die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht, wenn daraus die gebotene Eignungs- und Prognoseentscheidung nicht nachvollziehbar hervorgeht.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 7. Oktober 1954

Leitsatz

(nicht explizit im Text enthalten)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 7. Oktober 1954 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als auf Entziehung der Fahrerlaubnis erkannt ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Beschwerdeführer ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Zugleich wurde ihm die Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs entzogen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte, der eine Blutalkoholkonzentration von 1,71 ‰ aufwies, am Faschingsdienstag, den 2. März 1954, mit einem Dienstkraftwagen Volkswagen der Bayerischen Staatsbank, bei der er angestellt ist, ungefähr um 18.40 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h mit Abblendlicht auf der geradlinig verlaufenden ███████████ in Aschaffenburg stadteinwärts. Vor der in seiner Fahrtrichtung gesehen – von rechts in die ████████ einmündenden ███████-Straße begegnete ihm ein Dreiradlieferwagen in einem seitlichen Abstand, der die Durchfahrt eines Motorrades gestattet hätte. Hinter diesem Lieferwagen überschritt ein Fußgänger, vom Angeklagten aus gesehen von links nach rechts, die ██ ██████. Er wurde von dem Wagen des Angeklagten von hinten rechts erfasst und zu Boden geschleudert. Der Angeklagte hatte ihn plötzlich vor seinem Wagen auftauchen sehen, obwohl er ihn schon drei Sekunden vor dem Zusammenstoß hätte erkennen können. Der Verunglückte starb an den Folgen des Unfalls.

Die auf Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts gestützte Revision ist nur insoweit begründet, als dem Beschwerdeführer die Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs entzogen wurde.

I. Verfahrensrügen

1. Soweit die Ablehnung des Beweisantrages auf Vernehmung des Zeugen █████████ über die Menge des vom Angeklagten getrunkenen Bieres von der Revision beanstandet wird, fehlt es schon an der Angabe der Tatsachen, die die Fehlerhaftigkeit dieses Beschlusses ergeben sollen.

2. Die weiteren Beweisanträge über den Alkoholgehalt des vom Beschwerdeführer getrunkenen Bieres, über die vom Verunglückten vor dem Unfall genossene Alkoholmenge, über den Zeitpunkt des Verschließens des sogenannten ████████-Tores und die Lage dieses Tores zur Unfallstelle hat das Landgericht abgelehnt, indem es die Beweisbehauptungen als wahr unterstellte. Es ist aus dem Urteil nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht geltend gemacht (BGH 2 StR 306/52 vom 14. Oktober 1952), dass das Landgericht gegen diese Wahrunterstellung verstoßen hat. Die Urteilsgründe brauchen sich nicht ausdrücklich mit den als wahr unterstellten Tatsachen auseinanderzusetzen (BGH 1 StR 845/51 vom 18. April 1952).

3. Nach der Vernehmung des Sachverständigen Dr. Vogel vom Gerichtsmedizinischen Institut in Frankfurt hat das Landgericht den Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen über die Auswirkung der Alkoholbeeinflussung abgelehnt, weil es insoweit die erforderliche Sachkunde selbst besitze. Ausgehend von einer Blutalkoholkonzentration von 1,71 ‰, die erfahrungsgemäß zumindest zu einer Beeinträchtigung der Reaktionsfähigkeit führt (BGH NJW 1954, 159 Nr. 21), im Zusammenhang mit den festgestellten Fehlleistungen des Angeklagten, dem verspäteten Erkennen des Fußgängers und dem Nichtbetätigen der Bremsen, durfte der Tatrichter ohne Verletzung seiner Aufklärungspflicht sich selbst ein Urteil darüber zutrauen, ob der Angeklagte zur sicheren Führung seines Fahrzeugs noch imstande war (BGH VRS 6, 148). Insbesondere musste die Tatsache, dass die bei der Blutentnahme vorgenommene ärztliche Begutachtung keine unmittelbare Beeinflussung durch Alkohol bei dem Angeklagten in Erscheinung treten ließ, dem Gericht die Zuziehung eines medizinischen Sachverständigen nicht aufdrängen (BGH VRS 6, 148), da den Bekundungen von Zeugen, auch von zur Blutentnahme zugezogenen Ärzten, gegenüber der Feststellung des Blutalkoholgehalts nur untergeordneter Beweiswert zukommt (BGH VRS 4, 549; 6, 449).

Die Tatsache, dass der Sachverständige Dr. Vogel, der im Ermittlungsverfahren nicht hinzugezogen war, vom Vorsitzenden über den Sachverhalt unterrichtet wurde, beweist nicht, wie der Beschwerdeführer offensichtlich in Verkennung des Begriffs der Sachkunde meint, dass ihm diese, nämlich das Erfahrungswissen, fehlt. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dieser Sachverständige nicht geeignet gewesen sein soll, weil er „kein Assistent des Instituts, sondern nur ein angestellter Arzt sei“. Endlich ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen entgegen der Annahme der Revision kein Anhalt dafür, dass der Sachverständige von falschen tatsächlichen Unterlagen ausgegangen ist, als er auf Grund der eine Stunde nach dem Unfall festgestellten Alkoholkonzentration den Blutalkoholgehalt für die Zeit des Unfalls errechnet und dabei berücksichtigt hat, dass der Angeklagte die letzte halbe Flasche Bier erst nach 18 Uhr getrunken hatte, „so dass für diese Menge im Augenblick des Unfalls noch keine Ausscheidung in das Blut erfolgt war“.

Ferner rügt die Revision zu Unrecht eine Verletzung der Aufklärungspflicht: Die Strafkammer habe ohne Einnahme eines Augenscheins entgegen der Auffassung der Sachverständigen angenommen, dass der Beschwerdeführer den Verunglückten schon drei Sekunden und nicht, wie die Sachverständigen ermittelt hätten, zwei oder 2,5 Sekunden vor dem Zusammenstoß habe sehen können. Außerdem habe sie ohne eigene Prüfung der Lichtverhältnisse an Ort und Stelle festgestellt, dass der Angeklagte durch die Beleuchtung der am Ende der ███████ offensichtlich quer zur Fahrtrichtung liegenden Schaufenster nicht geblendet worden sei, vielmehr in dem von diesen Schaufenstern ausgehenden Lichtschein den Verunglückten deutlich als Silhouette habe sehen können.

Die Strafkammer hat – unter Verwertung der Sachverständigengutachten – den Zeitpunkt, in dem der Angeklagte den Verunglückten frühestens erkennen konnte, auf Grund der Fahrtrichtung der beiden Fahrzeuge, ihrer Geschwindigkeit, der Gehrichtung und Geschwindigkeit des Verunglückten und unter Berücksichtigung der aus der Lage von Glassplittern errechneten Zusammenstoßstelle ermittelt. Dabei kam es entscheidend auf den Begegnungspunkt der beiden Fahrzeuge an, weil ein hinter dem Dreiradlieferwagen die Straße überschreitender Fußgänger von dem Angeklagten umso früher bemerkt werden konnte, je weiter die Begegnung stadtauswärts lag. Das Gericht hat sie nach den Aussagen des Zeugen ██ weiter stadtauswärts angenommen, als die Sachverständigen ihren Berechnungen zugrunde gelegt hatten. Daran war es nicht gehindert, da das Sachverständigengutachten einschließlich seines tatsächlichen Unterbaus der Beweiswürdigung durch den Richter unterliegt (E. Schmidt, Lehrkommentar, Vorbem. 2 zum 7. Abschnitt, Anm. 25 und § 78 Anm. 2). Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das offenbar ortskundige Gericht sich anhand der polizeilichen Tatortskizze keine genügende Klarheit über den Unfallhergang hätte verschaffen können. Wenn daher die Strafkammer einen Augenschein, dessen Einnahme auch in Verkehrsstrafsachen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht (BGH VRS 5, 541/543), nicht angeordnet hat, so kann daraus bei der gegebenen Sachlage nicht entnommen werden, dass sie ihre Pflicht zur Wahrheitserforschung verkannt hat.

Die Feststellung, dass der Fußgänger im Lichtschein der quer zur Fahrtrichtung des Angeklagten liegenden Schaufenster als Silhouette erschienen ist, hat die Strafkammer auf Grund der Bekundung des Sachverständigen getroffen. Da dessen Beobachtung sich auf eine Tatsache erstreckte, die im Rahmen seines auf Grund besonderer Sachkunde erstatteten Gutachtens lag, konnte das Gericht sie sich auch ohne Verletzung seiner Aufklärungspflicht zu eigen machen (BGH NJW 1951, 771 Nr. 17; BGHSt 2, 25/26; VRS 6, 148; BGH 4 StR 534/52 vom 30.4.1953; E. Schmidt aaO Vorbem. zum 7. Abschnitt Anm. 9, 15).

II. Sachbeschwerde

Bei der Begründung der Revision hat der Angeklagte zum Teil verkannt, dass die Urteilsfeststellungen, soweit sie wie oben dargelegt verfahrensrechtlich unangreifbar getroffen sind, für das Revisionsgericht bindend sind. Es ist dem Urteil auch nicht zu entnehmen, dass das Gericht gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ verstoßen hat; denn es hat sich von der Schuld des Angeklagten voll überzeugt. Der Vorwurf, der Tatrichter habe von verschiedenen Möglichkeiten, die für den Zeitpunkt der Erkennbarkeit des Fußgängers gegeben gewesen seien, die dem Urteil zugrunde gelegte als die alleinige Möglichkeit betrachtet, trifft ebenfalls nicht zu.

Die Anwendung des Gesetzes auf den ermittelten Sachverhalt lässt auch, was den Schuldspruch und die Strafzumessung anlangt, keinen Rechtsverstoß erkennen. Die Strafkammer hat das pflichtwidrige Verhalten des Beschwerdeführers rechtsirrtumsfrei darin gesehen, dass er den die Straße überschreitenden Fußgänger, den er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen, ihm persönlich zuzumutenden Sorgfalt hätte rechtzeitig erkennen können, nicht bemerkt hat. Da er, auch bei Berücksichtigung der Reaktions- und Adaptionszeit, hätte vor dem Fußgänger halten oder an diesem links vorbeifahren können, hat er durch seine Pflichtwidrigkeit den Tod des Fußgängers verursacht. Die Strafkammer hat auch mit Recht angenommen, dass der Angeklagte sich auf ein derartiges Überschreiten der Fahrbahn durch einen Fußgänger habe einrichten müssen, und ihm – offensichtlich aus diesem Grunde – keine Schrecksekunde zugestanden. Diese Auffassung zwingt nicht zu einer Stellungnahme, ob es dem von der Rechtsprechung entwickelten Vertrauensgrundsatz (BGH VRS 4, 267) widerspricht, dass ein Kraftfahrer mit dem plötzlichen Hervortreten eines Fußgängers hinter einem vorbeifahrenden Kraftfahrzeug rechnen müsse. Die Strafkammer hat nämlich nur ausgeführt, der Angeklagte habe gewusst, dass gerade um diese Zeit in der ███████ mit einem derartigen unvernünftigen Verhalten von Fußgängern zu rechnen sei. Da auch die Voraussehbarkeit des Erfolgs im Urteil genugend dargelegt ist, kann die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nicht beanstandet werden.

Bei der Annahme eines Vergehens gegen §§ 315a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Fähigkeit eines Kraftfahrers zur sicheren Führung seines Fahrzeugs bei einer Blutalkoholkonzentration unter 1,5 ‰ nicht ohne weiteres als ausgeschlossen betrachtet werden kann, dass vielmehr der schon bei einem Blutalkoholgehalt von 1,1 ‰ bestehende Verdacht der Fahruntüchtigkeit durch weitere Umstände bestätigt sein muss (BGHSt 5, 168; BGH NJW 1954, 159 Nr. 21; BGH 3 StR 357/54 vom 30.9.1954). Als ein solches Anzeichen hat das Landgericht rechtsbedenkenfrei verwertet, dass der Beschwerdeführer den Verunglückten nicht rechtzeitig erkannt hatte, was ihm ohne Alkoholbeeinflussung möglich gewesen wäre. Hinzu kommt die Feststellung, dass der Angeklagte beim Erblicken des Fußgängers nicht, wie es die Reaktion eines nüchternen Kraftfahrers ist, hart gebremst hatte, und dass er auch den Wagen nach dem Zusammenstoß noch 80–100 m hatte auslaufen lassen. Die Tatsache, dass der Angeklagte nach den Aussagen des Zeugen ██████████ nicht den Eindruck eines unter Alkoholeinfluss stehenden Kraftfahrers gemacht hat – übrigens nicht, „wie es die Revision darstellt, dass er nach dem Unfall prompte Reaktionen gezeigt habe“ –, steht der Beweisannahme des Tatrichters nicht entgegen. In objektiver Hinsicht ist somit festgestellt, dass die durch den Alkoholgenuss hervorgerufene Fahruntüchtigkeit sich auf den konkreten Verkehrsvorgang ausgewirkt hat. Aus den weiteren Ausführungen des Urteils ergibt sich auch, dass der Angeklagte seinen Mangel an Reaktionsfähigkeit in vorwerfbarer Weise verkannt hat. Die gegen den Schuldspruch gerichtete Sachbeschwerde ist daher unbegründet.

Die Angriffe gegen die Strafzumessung gehen fehl, da das Gericht das Maß der Mitschuld des Getöteten, die in dem unvorsichtigen Überqueren der Straße zu sehen ist, berücksichtigt hat (BGH NJW 1952, 434 Nr. 32; BGHSt 3, 219/220). Auch zu der Frage des Alkoholgenusses des Getöteten ist bei der Bemessung der Mitschuld in rechtlich unangreifbarer Weise Stellung genommen.

Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass im Hinblick auf das öffentliche Interesse die Gewährung von Strafaussetzung auch dann versagt werden kann, wenn die persönlichen Verhältnisse eine Strafaussetzung rechtfertigen würden (BGHSt 6, 125/126). Wenn es ferner die besondere Art der Begehung des Verkehrsdelikts unter Einfluss des Alkohols hervorgehoben hat, so hat es damit – was allerdings unzulässig wäre (BGHSt 6, 126, 299/300) – nicht zum Ausdruck gebracht, dass alle Verkehrsstraftaten von der Strafaussetzung ausgeschlossen sein sollten. Es bestehen deshalb keine Bedenken dagegen, dass die Strafkammer die Vollstreckung der Strafe unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung als im öffentlichen Interesse liegend bezeichnet hat. Dabei durfte sie auch berücksichtigen, dass dieser Verkehrsunfall in der Allgemeinheit Beachtung gefunden hat (BGHSt 6, 125, 128).

Die Entziehung der Fahrerlaubnis hat die Strafkammer damit gerechtfertigt, dass der Angeklagte sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe und die Entziehung erforderlich sei, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Er besitze noch nicht die nötigen inneren Hemmungen gegen die Verlockungen des Alkohols, die ein Kraftfahrer haben müsse. Diese teils den Gesetzestext wiederholenden, teils formelhaften Wendungen lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer beachtet hat, dass bei der Prüfung einer Entziehung der Fahrerlaubnis zwar von der Tat auszugehen ist, dass daneben aber die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen, insbesondere seine bisherige Führung, Vorstrafen und sonstige Umstände, die einen Schluss auf mangelndes Verantwortungsbewusstsein zulassen, zur Beurteilung heranzuziehen sind (BGH NJW 1954, 159 Nr. 21; BGH DAR 1954, 159; BGH 3 StR 330/54 vom 14.12.1954). Ob der Angeklagte etwa ein so ungewöhnlich hohes Maß an Verantwortungslosigkeit gezeigt hat, dass mit Rücksicht hierauf allein schon die Entziehung der Fahrerlaubnis erforderlich ist, hat das Landgericht nicht ausdrücklich dargelegt und ist auch dem Urteilszusammenhang nicht zu entnehmen. Der Tatrichter wird daher die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis unter obigen Gesichtspunkten erneut zu prüfen haben. Dafür wird es auch wesentlich sein, ob der Angeklagte, als er sich an dem mit Alkoholgenuss verbundenen Zusammensein an seiner Dienststelle beteiligte, damit gerechnet hat, dass er abends noch eine Dienstfahrt mit dem Kraftfahrzeug machen müsse.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberstaatsanwalts.

SalbertEngelsHaager
KrummeDr. Augustin

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