Revision wegen Meineids: Anforderungen an Beweisantragsrüge und unklare Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 306/52
- Datum
- 14.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge der rechtsfehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags ist nur ordnungsgemäß begründet (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), wenn Beweistatsache, Beweismittel, Inhalt des Ablehnungsbeschlusses und die die Fehlerhaftigkeit begründenden Tatsachen mitgeteilt werden.
§ 60 Nr. 3 StPO setzt für das Unterbleiben der Vereidigung den Verdacht einer bereits begangenen Begünstigungshandlung voraus; der bloße Umstand, dass eine Zeugin zugunsten eines Angeklagten aussagt, genügt hierfür nicht.
Die Beweiswürdigung ist sachlich-rechtlich fehlerhaft, wenn sie unklar bleibt; insbesondere muss das Tatgericht bei scheinbar widersprüchlichen Beweisanzeichen nachvollziehbar begründen, warum es sie für vereinbar hält.
Trägt das Tatgericht entscheidungserheblich auf eine „Vorgeschichte“ ab, darf es entgegenstehenden Zeugenaussagen hierzu nicht ohne tragfähige Begründung jede Bedeutung absprechen, ohne in einen widersprüchlichen Bewertungsmaßstab zu geraten.
Zur inneren Tatseite bedarf es konkreter Feststellungen; formelhafte Wendungen zum Vorsatz ersetzen keine Feststellungen im Sinne von § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 19. Dezember 1951
Leitsatz
Die Rüge, dass das Gericht einen in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt habe, ist nur dann dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend begründet, wenn der Beschwerdeführer den Inhalt seines Antrages (Beweistatsache und Beweismittel) und des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses mitteilt und die Tatsachen bezeichnet, die die Fehlerhaftigkeit dieses Beschlusses ergeben.
Die Beweiswürdigung ist auch dann sachlich fehlerhaft, wenn sie unklar ist (RG JW 1931, 1494). Führt das Gericht mehrere Zeugenaussagen an, die sich anscheinend widersprechen, und erklärt es diese Aussagen als zwanglos miteinander vereinbar, ohne hierfür irgendwelche Begründung zu geben, so kann darin eine solche Unklarheit liegen, die zur Aufhebung des Urteils führt.
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 19. Dezember 1951 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Kaiserslautern zurückverwiesen.
Tatbestand
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) die — Katharina — geb. ██, geboren am ███, 2.) ████ █████
wegen Meineids
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ████ bei der Verhandlung, Justizangestellter ████ bei der Verkündung, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Gründe
I.
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen Meineids verurteilt. Ihre Revisionen sind begründet.
Verfahrensrügen:
1.) Die Angeklagte ███ rügt, dass die Beweisanträge des Verteidigers auf Vernehmung der Zeugen Fr. █████████ und ████████████ zu Unrecht abgelehnt worden sind. Diese Ablehnung der Beweisanträge hätte nicht erfolgen dürfen. Die unter Beweis gestellten Tatsachen hätten nämlich die Anschauung der Angeklagten ██████ bestätigt, dass hier ausschließlich █████ der Mann war, der Geschäfte gemacht hat, der auch mit Bundschuh abgerechnet hat, von ████████ gekauft hat und dergleichen. Ausserdem würden die unter Beweis gestellten Tatsachen auch dienlich sein, um hinsichtlich von Einzelheiten das Erinnerungsvermögen des Bu(_____) nachzuprüfen. Diese Rüge entspricht nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Nach dieser Bestimmung muss der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, „die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben“. Dies hat so vollständig und so genau zu geschehen, dass das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden. Behauptet der Beschwerdeführer, dass das Gericht zu Unrecht einen Beweisantrag abgelehnt habe, so gehört zur ordnungsmässigen Begründung dieser Rüge, dass er den Inhalt seines Antrages (Beweistatsache und Beweismittel) und des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses mitteilt und die Tatsachen bezeichnet, die die Fehlerhaftigkeit dieses Beschlusses ergeben. Diesen Erfordernissen entspricht die Rechtfertigungsschrift nicht. Die Beschwerdeführerin gibt, statt die Tatsachen anzuführen, die sie unter Beweis gestellt hat, die Folgerungen an, die sie aus ihnen zieht. Die Begründung des Ablehnungsbeschlusses teilt sie ebenso wenig mit. Die Rüge ist also nicht ordnungsmässig erhoben und deshalb unzulässig.
2.) Der Angeklagte ██ rügt eine Verletzung der Aufklärungspflicht, weil die Strafkammer nicht den Metzgermeister ███ darüber vernommen habe, dass er — ██ — der Kontrahent des Zeugen ████████ bei den Viehgeschäften gewesen sei. Der Vorderrichter war jedoch schon zu der Überzeugung gelangt, dass die Angeklagte ██████ Rinder von █████████ gekauft habe. Deshalb bestand für ihn kein Anlass, zu dieser Frage von Amts wegen weitere Beweise zu erheben. Nun hat allerdings der Angeklagte ████████ in der Hauptverhandlung ausdrücklich beantragt, ███████ über die erwähnte Beweistatsache zu vernehmen. Die Strafkammer hat diesen Antrag abgelehnt. Diesen Vorgang beanstandet der Angeklagte jedoch nicht; denn er macht nicht geltend, dass ein in der Hauptverhandlung gestellter (im übrigen in der Rechtfertigungsschrift auch nicht mitgeteilter) Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt worden sei. Der Senat hat deshalb nur zu prüfen, ob die Strafkammer nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet war, noch den Metzgermeister ███████████ zu vernehmen. Das war aus dem angegebenen Grunde zu verneinen.
3.) Mit Recht rügt jedoch die Angeklagte die Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO. Die Strafkammer hat die Zeugin W. wegen Verdachts der Begünstigung nicht vereidigt. Die Revision macht geltend, die Zeugin hätte vereidigt werden müssen, weil ein solcher Verdacht unbegründet sei. Das trifft im Ergebnis zu. Nach den Urteilsgründen hat die Strafkammer die Zeugin nur wegen ihrer den Angeklagten günstigen Aussage in der Hauptverhandlung der Begünstigung für verdächtig gehalten. Wegen eines solchen Verdachts darf die Vereidigung jedoch nicht unterbleiben. § 60 Nr. 3 StPO setzt den Verdacht einer schon begangenen Begünstigungshandlung voraus (BGHSt 1, 360). Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen, wie die Ausführungen unter II 1 ergeben. Die Verurteilung der Angeklagten ███████ lässt sich deshalb schon aus diesem Grunde nicht aufrechterhalten.
4.) Das weitere Vorbringen beider Revisionen zur Rüge einer Verletzung der §§ 244, 261, 267 StPO entspricht nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, sondern enthält nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.
Hingegen haben die Sachbeschwerden Erfolg. Das Urteil stellt folgendes fest:
II.
Die Angeklagten bezogen vom Spätjahr 1948 ab von dem Metzgermeister Bu(_____) Vieh. K(_____) schlachtete es und setzte es ab. Der Erlös verblieb ihm und den Eheleuten W(____). Diese Geschäfte hörten mit der Aufhebung der Bewirtschaftung von Vieh und Fleisch im Juni 1949 auf. Im Dezember 1949 besuchte Bu(_____) die Angeklagte K(____), mit der er ein Liebesverhältnis unterhielt. Sie bat ihn um die Lieferung von zwei Rindern, weil ihre früheren Mannheimer Abnehmer wieder kaufen würden. Er sagte schließlich zu. Einige Tage später fragte die Angeklagte K(____) Frau Bu(____), ob ihr Ehemann die Rinder schon besorgt habe. Am 7. Januar 1950 ließ Bu(_____) der Angeklagten mitteilen, dass die Tiere an diesem Tage bei ihm eintreffen. Daraufhin suchten beide Angeklagten ihn auf. Ein Rind war erst angekommen. Bu(_____) erklärte beiden, dass das zweite Rind von gleicher Güte sei, und verlangte einen Preis von 0,83 DM je Pfund Lebendgewicht. Auf die Vorstellungen der Angeklagten ███ ließ er sich bewegen, die Rinder für 0,80 DM abzugeben. Bu(_____) ergriff die Hand der Angeklagten ██████ zum Zeichen des Kaufabschlusses mit den Worten: „Weil Ihr es seid, sollt Ihr sie für 0,80 DM haben!“ Einige Tage später ließ █████████ die Rinder vereinbarungsgemäß zu dem Anwesen ███████ in Ludwigshafen-Oggersheim bringen. ███ schlachtete die Tiere dort, setzte das Fleisch ab und verbrauchte den Erlös für sich. Einige Tage später suchte Bu(_____) die Angeklagte ███████ auf, um den Kaufpreis in Empfang zu nehmen. Sie erklärte ihm, dass sie von K(____) noch nichts erhalten habe. Daraufhin fuhr ███████ zu K(____). Er behauptete, dass zwei Unbekannte ihn überfallen und ihm die Brieftasche mit dem Erlös aus dem Verkauf des Fleisches und der Häute geraubt hätten. ███████ entfernte sich mit den Worten: „dass er die Tiere ja nicht ihm, sondern der Frau K(____) verkauft habe“. Er begab sich wieder zu ihr. Der Ehemann K(____) widersprach einer Inanspruchnahme seiner Ehefrau aus dem Viehgeschäft. Sie enthielt sich einer eindeutigen Stellungnahme. ██████ reichte daraufhin gegen sie Klage auf Zahlung des Kaufpreises ein. In diesem Verfahren beschworen die Angeklagte K(____) als Partei und der Angeklagte K(____) als Zeuge, dass nicht sie, sondern nur er — K(____) — die Rinder gekauft habe.
III.
Aus diesem Sachverhalt folgert die Strafkammer, dass keineswegs der Angeklagte K(____) allein der Käufer der Rinder gewesen sei, sondern dass die Angeklagte K(____) sie gekauft habe. Ob auch der Angeklagte K(____) aus dem Geschäft verpflichtet sei, lässt sie dahingestellt. Die Unrichtigkeit der Aussagen beider Angeklagten findet sie darin, dass nach ihnen nur der Angeklagte ███, nicht aber auch die Angeklagte ███ die Rinder gekauft habe. Diese Annahme ist nach den wiedergegebenen Feststellungen zwar nicht zu beanstanden. Zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken gibt jedoch die Beweiswürdigung Anlass, auf denen die Feststellungen beruhen.
1.) Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung, dass die Angeklagte █████████ Rinder gekauft habe, auch auf die Feststellung, „dass sie einige Tage zuvor nach dem beeidigten Zeugnis der Ehefrau Bu(____) gemeinsam mit Paula ███████ in der Wohnung des Bu(____) nachgefragt hatte, ob die Rinder bereits angekommen seien“.
Die Angeklagte █████ hat dies bestritten und erklärt, ███████ habe ihr eine Weinfahrt mit seinem Wagen versprochen, sobald dessen Reparatur beendet sei. Sie habe Frau █████████ nur gefragt, ob der Wagen wieder fahrbereit sei. Paula ███ hat die Richtigkeit dieser Einlassung bestätigt. Die Strafkammer hält die Angeklagte ██ und die Zeugin W für unglaubwürdig. Ob das Gericht einem Zeugen Glauben schenkt, ist allerdings Sache der freien Beweiswürdigung. Enthält diese Würdigung jedoch Unklarheiten, Widersprüche oder Verstöße gegen die Lebenserfahrung oder die Denkgesetze, so liegt darin ein sachlicher Fehler (RG JW 1931, 1494). An solchen Mängeln leidet das Urteil.
a) Zur Begründung ihrer Annahme, die Einlassung der Angeklagten ███████ sei unglaubwürdig, führt die Strafkammer aus, es erscheine „nicht unberechtigt, bei ihr einen vielleicht auch ein gewisses Maß an Zurückhaltung vermissen zu lassen. Gleich von geschlechtlicher Schamlosigkeit zu sprechen, widerspräche es der Erfahrung und jeder psychologischen Betrachtung, sollte nicht Verstand und weiblicher Instinkt sie davon abgehalten haben, gegenüber der Frau Bu(____), als einer ernsthaften und den Gepflogenheiten und Allüren der Angeklagten ███ nach ihrer Persönlichkeit innerlich völlig fernstehenden Frau, Dinge zur Sprache zu bringen, die den Schluss auf die ehewidrigen Beziehungen zwischen ihr und Bu(____) ohne weiteres zuließen. Wollte man aber gleichwohl eine in solchem Tun sich offenbarende Schamlosigkeit bei der ████ erkennen, dann müsste der besonders gegen den Angeklagten ██ bestehende Verdacht, in der Absicht gehandelt zu haben, Bu(____) wegen seiner ehelichen Verfehlungen zu schröpfen und sein Interesse an der Geheimhaltung dieser Verfehlungen vor seiner Ehefrau in betrügerischer oder erpresserischer Weise auszunutzen, auch in der Person der ████ sich nahezu zur Gewissheit verdichten. Zu ihren Gunsten soll unterstellt werden, dass sie hier nur deshalb die Unwahrheit sagt, um sich gegenüber der belastenden Aussage der Ehefrau Bu(____) zu verteidigen.“
Bei dieser Würdigung bleibt zunächst unklar, warum angesichts der langjährigen geschäftlichen Beziehungen zwischen der Angeklagten K(____) und B(____) allein die Frage nach der Fahrbereitschaft des Kraftwagens einen Schluss auf ehewidrige Beziehungen nahe legen soll. Jedenfalls könnte dies die Angeklagte K(____) nur dann davon abgehalten haben, nach dem Kraftwagen zu fragen, wenn sie sich dessen bewusst gewesen wäre. Darüber enthält das Urteil nichts. Geht man aber davon aus, dass die Annahme der Strafkammer zutrifft, dann ist die zweite Folgerung fehlerhaft. Die Strafkammer meint, wenn die Angeklagte schamlos genug gewesen sei, Frau ████████ gegenüber die Sprache auf Dinge zu bringen, die den Schluss auf die ehewidrigen Beziehungen zu ihrem Ehemann zuließen, dann sei es nahezu gewiss, dass sie beabsichtigt habe, Bu(____) zu erpressen. Dieser Schluss ist in sich widersprüchlich. Die Angeklagte ██ konnte Bu(____) nur so lange erpressen, als ihr ehebrecherisches Verhältnis Frau ██████████ unbekannt blieb. Sobald Frau Bu(____) von ihm erfuhr, entfiel für die Angeklagte K(____) die Möglichkeit, Bu(____) mit der Drohung zu schröpfen, seine unerlaubten Beziehungen zu offenbaren. Auf dieser fehlerhaften Beweiswürdigung beruht das Urteil; denn sie hat die Strafkammer veranlasst, eine Tatsache festzustellen, die neben anderen die Schuld der Angeklagten beweisen soll.
b) Die Aussage der Zeugin ████████ hält die Strafkammer für unglaubwürdig:
1.) „aus den gleichen Erwägungen“, d.h. aus den Erwägungen, die für die Angeklagte K(____) angestellt sind,
2.) weil ihre früher guten Beziehungen zu Bu(____) „offenbar nicht frei von erotischem Einschlag gewesen sind“ und „in Hass gegen ihn umgeschlagen zu sein scheinen“,
3.) weil ihre Aussage zu einem anderen Punkte in sich widersprüchlich sei.
Die beiden ersten Erwägungen sind aus den unter a) angegebenen Gründen fehlerhaft. Schon diese Mängel machen die Würdigung der Aussage der Zeugin hinfällig.
2.) Die Würdigung der Aussage des Zeugen ████████ beruht ebenfalls auf Rechtsirrtum. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung, dass auch die Angeklagte K(____) die beiden Rinder gekauft habe, zunächst auf die Vorgeschichte (frühere Viehkäufe beider Angeklagten), auf die Anfrage, ob die Rinder eingetroffen seien, und schließlich auf den Verlauf der Besprechung am 7. Januar 1950. Dass die Angeklagte ███████ bei den früheren Geschäften Käuferin des Viehs gewesen sei, folgert die Strafkammer aus mehreren Tatsachen, die sie auf Grund der Aussage des Zeugen Bu(____) ████ feststellt. Sie hält ihn für glaubwürdig. Hierzu führt sie aus, dass mehrere Zeugen seine Darstellung des Kaufabschlusses bestätigt hätten. Aus diesem Grunde bezeichnet sie diesen Teil der Aussage als richtig. „Ist dies aber der Fall“, so fährt die Strafkammer fort, „kann auch dem übrigen Inhalt seines Zeugnisses umso unbedenklicher gefolgt werden, als es in sich widerspruchslos, geschlossen und bestimmt erscheint.“
Diese Würdigung als solche ist nicht zu beanstanden. Die Strafkammer führt jedoch an anderer Stelle des Urteils mehrere Tatsachen an, die gegen die Richtigkeit der Aussage des Zeugen Bu(____) ██ ████ der Erfahrung des Lebens sprechen könnten, unter anderem, „dass in der Wohnung der ██████████ in den erlebten Fällen stets nach K(____) gefragt“ und „dass Frau █████ sagte, sie selbst habe kein Fleisch zu verkaufen, es gehöre nicht ihr“. Die Strafkammer hält die Zeugen, die unter anderem diese Tatsachen bekundet haben, nicht etwa für unglaubwürdig, sondern sie erklärt, sie ließen sich „zwanglos mit den festgestellten Sachverhalten vereinbaren“. Dies ist jedoch nicht ohne weiteres der Fall. Denn wenn die Angeklagte K(____) Besuchern, die Fleisch kaufen wollten, erklärte, sie selbst habe kein Fleisch zu verkaufen, es gehöre nicht ihr, so kann dies ein Zeichen dafür sein, dass nicht sie, sondern der Angeklagte K(____) Käufer gewesen ist. Es ist nun zwar ausschließlich Sache des Tatrichters, den Wert und die Bedeutung einzelner Beweistatsachen zu beurteilen und gegeneinander abzuwägen. Erklärt er jedoch Tatsachen, die sich anscheinend widersprechen, für zwanglos miteinander vereinbar, ohne hierfür irgend eine Begründung zu geben, so ist die Beweiswürdigung unklar. Das Revisionsgericht kann in einem solchen Falle nicht nachprüfen, ob sie rechtlich einwandfrei ist oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Darin liegt ein sachlicher Mangel des Urteils.
Die Strafkammer enthält zu den Aussagen der sechs Zeugen, die den Angaben des Zeugen ██████████ anscheinend widersprechen, nur noch folgenden Satz: „Vor allem aber büßen solche Bekundungen ihre Bedeutung gegenüber den Aussagen der beim Kauf der Rinder zugegen gewesenen Zeugen restlos ein.“
Diese Würdigung wäre dann unbedenklich, wenn die Strafkammer den Schuldspruch nur auf die Kaufverhandlungen und die Anfrage der Angeklagten K(____), ob die Rinder schon geliefert seien, stützen würde. Sie gründet ihn jedoch wesentlich auf die Vorgeschichte. Die Beweiswürdigung leidet also an einem unlösbaren Widerspruch. Den Aussagen der sechs Zeugen zur Vorgeschichte spricht die Strafkammer im Hinblick auf die Kaufverhandlungen jede Bedeutung ab und gibt damit zu erkennen, dass es nach ihrer Meinung auf die Vorgeschichte für die Frage, wer die Rinder am 7. Januar 1950 gekauft habe, überhaupt nicht ankomme. Zum anderen stützt sie aber ihre Annahme, die Angeklagte ██ ████ habe an diesem Tage die Rinder gekauft, gerade auf die allein auf der Aussage des Zeugen Bu(____) beruhende Feststellung, sie sei schon bei den früheren Geschäften die Käuferin gewesen. Auch wegen dieses Widerspruchs ist die Beweiswürdigung rechtlich fehlerhaft.
3.) Zur inneren Tatseite enthält das Urteil keine Feststellungen. Der Satz: „Die Katharina ██████ und der Franz ███ haben vor Gericht vorsätzlich falsch geschworen, weil sie die objektiv falsche Tatsache, nur der Franz K(____) und nicht die Katharina K(____) sei Käufer der Rinder, gegen besseres Wissen mit ihrem Eid bekräftigten“, ist nur eine formelhafte Wendung, aber keine Feststellung im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO. Auch insoweit kann der Senat deshalb nicht nachprüfen, ob die Strafkammer das Recht richtig angewandt hat. Gerade in dem vorliegenden Falle sind sorgfältige Erörterungen zur inneren Tatseite unerlässlich, da die Angeklagte und Bundschuh klare Abmachungen nicht getroffen haben. Kommt die Strafkammer wieder zu dem Ergebnis, dass K(____) allein jedenfalls nicht Käufer gewesen ist, so muss sie prüfen, ob die Angeklagten sich dessen bewusst gewesen sind, ob sie also den Sachverhalt genau so gewürdigt haben, wie die Strafkammer. Gerade hierfür können auch die Tatsachen von Bedeutung sein, die die sechs Zeugen zur Vorgeschichte bekundet haben, und die die Strafkammer bei der Prüfung der inneren Tatseite überhaupt nicht beachtet hat.
Gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO hat der Senat die Sache an ein benachbartes Gericht zurückverwiesen.
| Dr. Dotterweich | Dr. Moericke | Dr. Sauer | |||
| Werner | Dr. Ludwig |