Vertrauensgrundsatz: Vorbeifahrt am entgegenkommend haltenden Omnibus und Fußgänger
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 49/59
- Datum
- 27.05.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Aus § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO folgt regelmäßig keine Pflicht zur Geschwindigkeitsmäßigung bei Vorbeifahrt an einem auf der Gegenfahrbahn haltenden oder anfahrenden Omnibus, wenn der Fahrer seine eigene Fahrbahn frei übersehen kann.
Der Vertrauensgrundsatz erlaubt es dem verkehrsgerecht handelnden Kraftfahrer grundsätzlich, auf das Unterbleiben atypischer Verkehrswidrigkeiten anderer zu vertrauen; einstellen muss er sich nur auf solche Regelverstöße, mit denen bei verständiger Würdigung der Umstände triftig zu rechnen ist.
Bei Vorbeifahrt an einem haltenden oder gerade anfahrenden Omnibus ist der Kraftfahrer regelmäßig darauf einzurichten, dass Fußgänger hinter dem Fahrzeug einige (auch unachtsame) Schritte in die Fahrbahn treten, um sich einen Überblick zu verschaffen; er hat seine Fahrweise so einzurichten, dass er solche Fußgänger nicht erfasst.
Der Kraftfahrer ist regelmäßig nicht verpflichtet, seine Fahrweise darauf einzustellen, dass hinter einem in Gegenrichtung haltenden oder anfahrenden Omnibus Fußgänger unachtsam die gesamte Fahrbahn zu überqueren versuchen; hierzu bedarf es besonderer Umstände, die eine solche Gefahr nahelegen.
Eine Pflicht zur vorbeugenden Abgabe von Warnzeichen besteht grundsätzlich nur gegenüber erkennbar gefährdeten Verkehrsteilnehmern, nicht gegenüber solchen, die der Fahrer bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit noch nicht wahrnehmen kann (§ 12 Abs. 1 StVO).
Rubrum
In der Strafsache gegen ███ es ███ ████████ Horst █ geboren am ███ wegen fahrlässiger Körperverletzung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 9. Januar 1959 (RReg. 1 St 707/1958) nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 27. Mai 1959 durch den Senatspräsidenten Dr. Rotberg, die Bundesrichter Dr. Sauer, Dr. Seibert, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen und Dr. Flitner
Leitsatz
Der Kraftfahrer ist regelmäßig nicht verpflichtet, seine Fahrweise darauf einzustellen, dass hinter einem in Gegenrichtung haltenden oder gerade anfahrenden Omnibus hervor Fußgänger unachtsam die Fahrbahn zu überqueren suchen. Er braucht sich grundsätzlich nur darauf einzurichten, dass Fußgänger hinter einem solchen Omnibus lediglich einige Schritte unachtsam in die Fahrbahn treten, um sich einen Überblick über den Verkehr zu verschaffen.
Tenor
Der Kraftfahrer ist regelmäßig nicht verpflichtet, seine Fahrweise darauf einzustellen, dass hinter einem in Gegenrichtung haltenden oder gerade anfahrenden Omnibus hervor Fußgänger unachtsam die Fahrbahn zu überqueren suchen. Er braucht sich grundsätzlich nur darauf einzurichten, dass Fußgänger hinter einem solchen Omnibus lediglich einige Schritte unachtsam in die Fahrbahn treten, um sich einen Überblick über den Verkehr zu verschaffen.
Gründe
Der Angeklagte fuhr am 16. Dezember 1957 gegen 17.20 Uhr mit einem 1,70 m breiten Kombiwagen in nördlicher Richtung durch die 7,50 m breite ██ Straße in ██████. Es war bereits dunkel; die trockene Straße war jedoch mit Neonlampen ausgeleuchtet. Vor dem Anwesen Nr. ███ hielt hart am für den Angeklagten linken Fahrbahnrand in entgegengesetzter Fahrtrichtung ein etwa 2,50 m breiter Linienomnibus mit Anhänger an einer planmäßigen Haltestelle. Der Angeklagte verminderte seine Geschwindigkeit unwiderlegt von 50 auf 35 km/h, um so an dem Autobus in etwa 2,30 m Abstand vorbeizufahren. Als er in dessen Nähe oder bereits in dessen Höhe gelangt war, lief die damals 8 Jahre alte Schülerin Rita H. hinter der Rückwand des Autobusanhängers hervor, um die Fahrbahn in südlicher Richtung zu überqueren. Der Angeklagte bremste sofort. Dennoch erfasste er das Kind mit der Vorderseite seines Wagens. Etwa 1 m bis 1,50 m danach kam sein Fahrzeug zum Stehen. Es hinterließ auf beiden Seiten eine 6,30 m lange Bremsspur, die parallel zum Fahrbahnrand verlief, die rechte etwa vom rechten Fahrbahnrand entfernt. Das Kind wurde beim Zusammenstoß nach vorn geschleudert und erheblich verletzt.
Das Amtsgericht in München hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu 50 DM Geldstrafe verurteilt. Das Landgericht in München hat die Berufung des Angeklagten verworfen. In seinen Gründen legt es dar, der Angeklagte sei angesichts des Seitenabstandes vom Autobus an diesem zu schnell vorbeigefahren; er hätte sich sagen müssen, dass Fußgänger hinter Massenverkehrsmitteln in die Fahrbahn liefen und den fließenden Verkehr gefährdeten; dementsprechend hätte er so langsam fahren müssen, dass er sein Fahrzeug vor dem Kind hätte zum Stehen bringen können.
Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er hat die Verletzung von Verfahrensrecht und von sachlichem Recht beanstandet.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hält die Sachrüge für begründet, weil den Angeklagten lediglich die Verpflichtung getroffen habe, sich auf hinter dem Autobus hervortretende Fußgänger einzustellen, die erfahrungsgemäß zur Gewinnung eines freien Überblicks über die zu überquerende Fahrbahn auf diese etwas mehr heraustreten, als zu diesem Zweck erforderlich sei, so dass der Angeklagte nicht mit geringerer Geschwindigkeit habe fahren müssen. An dem Erlass eines freisprechenden Urteils sieht das Bayerische Oberste Landesgericht sich jedoch durch die Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. März 1955 (1 StR 704/54 = DAR 1955, 223 = VerkMitt 1955, 33) und das Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm vom 7. Juli 1955 (2 Ss 275/55 = VRS 9, 357) gehindert.
Im erwähnten Urteil des Bundesgerichtshofs ist ausgeführt, dass der Kraftfahrer der allgemein zu beobachtenden Unbesonnenheit von Personen, insbesondere Kindern, die aus einem öffentlichen Verkehrsmittel aussteigen, durch seine Fahrweise, vor allem durch entsprechende Herabsetzung seiner Geschwindigkeit auf Anhaltefähigkeit, Rechnung zu tragen habe. Mit dieser Begründung billigte der Bundesgerichtshof die Verurteilung eines Kraftradfahrers, der an einem an der gegenüberliegenden Fahrbahnseite haltenden Linienomnibus mit 40 bis 50 km/h Geschwindigkeit vorbeigefahren und mit einem Kind zusammengestoßen war, das hinter diesem Omnibus die Fahrbahn unvorsichtig überqueren wollte.
Im genannten Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm heißt es, ein Kraftfahrer, der an einem an der Haltestelle haltenden Omnibus vorbeifahre, müsse seine Geschwindigkeit so einrichten, dass er einen Zusammenstoß mit einem seiner Sicht zunächst entzogenen, die Straße unbedacht überquerenden Fahrgast mit Sicherheit vermeiden könne.
Beide Entscheidungen beruhen, wie das Bayerische Oberste Landesgericht zutreffend bemerkt, auf der Erwägung, dass das bezeichnete Verhalten des Kraftfahrers nicht nur bei besonderer Gestaltung des Einzelfalles zu fordern sei, sondern ganz allgemein, insbesondere unabhängig von der Breite der Fahrbahn und dem Seitenabstand vom haltenden öffentlichen Verkehrsmittel, wenngleich das Oberlandesgericht Hamm darauf hinweist, dass die Geschwindigkeit umso geringer sein müsse, je kleiner der Abstand sei.
Die Voraussetzungen der Vorlegung sind gegeben (§ 121 Abs. 2 GVG).
Der Senat tritt im Hinblick auf die steigende Bedeutung, die dem Vertrauensgrundsatz im neuzeitlichen Straßenverkehr allgemein zukommt, der Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts bei, die im Wesentlichen auch der des Oberlandesgerichts in Düsseldorf entspricht (vgl. DAR 1958, 243 Nr. 131). Der Anrufung des Großen Senats für Strafsachen bedarf es nicht, obwohl der Senat von der erwähnten Entscheidung des 1. Strafsenats abweicht; denn der jetzt beschließende Senat ist für die Entscheidung von Verkehrsstrafsachen sachlich allein zuständig.
Zutreffend hat bereits der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass sich aus § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO keine Pflicht zur Ermäßigung der Geschwindigkeit bei Vorbeifahrt an einem an der gegenüberliegenden Fahrbahnseite haltenden Linienomnibus herleiten lasse. Denn ein am Straßenrand haltender Omnibus, der einem entgegenkommenden Kraftfahrer den Einblick in den hinter ihm liegenden Teil der Straße versperre, schaffe im Allgemeinen keine unübersichtliche Stelle im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO, wenn der Kraftfahrer seine Fahrbahn frei übersehen kann. Gleiches gilt von einem Omnibus, der eben anfährt.
Auch § 9 Abs. 3 StVO, der sich mit der Vorbeifahrt an Straßenbahnhaltestellen befasst, ist nicht anwendbar. Die in ihm getroffene Regelung gilt nur für den Fall, dass Straßenbahnhaltestellen inmitten der Fahrbahn liegen. Omnibusse besteigen und verlassen deren Benutzer hingegen im Allgemeinen am Gehweg. Für sie kommt danach die in der Regelung des § 9 Abs. 3 StVO vorausgesetzte Benutzung der Fahrbahn zu diesem Zwecke üblicherweise nicht in Betracht.
Immerhin deutet die in § 9 Abs. 3 StVO nur für die Vorbeifahrt an Straßenbahnhaltestellen getroffene Bestimmung, worauf der Vorlegungsbeschluss mit Recht aufmerksam macht, darauf hin, dass der Gesetzgeber der Straßenverkehrsordnung keinen Anlass gefunden hat, die Geschwindigkeit bei der Vorbeifahrt an haltenden oder gerade anfahrenden Omnibussen allgemein zu beschränken.
So könnte sich eine Verpflichtung zur Herabsetzung der Geschwindigkeit nur aus § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO in Verbindung mit der Grundregel des § 1 StVO ergeben. Der Wunsch, schnell zu fahren, muss in den Erfordernissen der Sicherheit des Verkehrs seine Grenze finden. Damit wird vom Kraftfahrer, wie das Bayerische Oberste Landesgericht zutreffend erkennt, jedoch nicht verlangt, dass er sich auf jede denkbare Gefahr, die das verkehrswidrige Verhalten anderer hervorruft, so einzustellen habe, dass er sie bannen könne. Ein solches Gebot würde einen sinnvollen Kraftverkehr unmöglich machen.
Nach dem Vertrauensgrundsatz, der den gesamten Straßenverkehr beherrscht, kann ein Verkehrsteilnehmer, der sich verkehrsgemäß verhält, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, damit rechnen, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer den Verkehr nicht durch pflichtwidriges Verhalten gefährdet (vgl. Martin DAR 1953, 164 mit Nachweisen). Das besagt allerdings nicht mehr, als dass ein Verkehrsteilnehmer auf das Unterbleiben solcher Verkehrswidrigkeiten vertrauen darf, mit denen zu rechnen bei verständiger Würdigung aller Umstände kein Anlass besteht. Auf Verkehrswidrigkeiten anderer, die er rechtzeitig wahrnimmt oder bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit wahrnehmen müsste, hat der Kraftfahrer sich dagegen einzustellen, ebenso auf für ihn noch nicht erkennbare Verkehrswidrigkeiten anderer, mit denen zu rechnen er bei verständiger Würdigung aller gegebenen Umstände triftige Veranlassung hat (RGSt 70, 71, 74; BGH VRS 11, 1, 23; vgl. ferner Floegel/Hartung Straßenverkehrsrecht 12. Aufl. Anm. 20 zu § 1 StVO mit Nachweisen). Zu solchen Ausnahmen von dem wiedergegebenen Vertrauensgrundsatz gehören Verkehrswidrigkeiten, die so häufig begangen werden, dass ein gewissenhafter Fahrer verständigerweise mit ihnen rechnen muss, nicht dagegen solche, die infolge zunehmender Verkehrserziehung erfahrungsgemäß nur noch eine Ausnahme darstellen (vgl. BGHSt 12, 81).
Das alles gilt, wie das Bayerische Oberste Landesgericht zutreffend bemerkt, auch für die Vorsicht, die Kraftfahrer gegenüber Fußgängern anzuwenden haben. Im Allgemeinen und ohne besonderen Anlass braucht ein Kraftfahrer, wenn es sich nicht um erkennbar verkehrsungewandte Personen, insbesondere kleinere Kinder handelt, mit sinnlosem oder unerwartet verkehrswidrigem Benehmen nicht zu rechnen, auch nicht damit, ein Erwachsener werde, ohne sich umzusehen oder seine Absicht sonst kundzutun, plötzlich die Fahrbahn betreten, dies selbst dann nicht, wenn sich der Erwachsene vorher unmittelbar am Rande der Fahrbahn bewegt hat (vgl. BGHSt 3, 49, 51). Dementsprechend wäre es als Überspannung der vom Kraftfahrer zu beachtenden Sorgfaltspflicht anzusehen, wenn man grundsätzlich von ihm verlangte, sich darauf einzustellen, dass aus einem neben seiner Fahrbahn liegenden, für ihn nicht einsehbaren Raum Fußgänger unachtsam auf die Straße treten (vgl. BGH VerkMitt 1955, 39; BGH 4 StR 47/55 vom 31. März 1955 unveröffentlicht, erwähnt von Martin DAR 1956, 57, 62; BGH VRS 10, 12, 13; BGH VRS 15, 445, 447). Ein derartiges Verhalten Erwachsener kann infolge Gewöhnung an die Bedürfnisse des Verkehrs und infolge Verkehrserziehung im Allgemeinen auch nicht mehr als häufig bezeichnet werden. Freilich können aus solchem nicht einsehbaren Raum immer auch Kinder oder verkehrsungewandte Erwachsene kommen. Deswegen vom Kraftfahrer zu fordern, er müsse immer mit solchen Fußgängern rechnen, geht indessen, wie auch das Bayerische Oberste Landesgericht meint, zu weit. Nur dann, wenn besondere Umstände diese Möglichkeit nahelegen, ist der Kraftfahrer verpflichtet, sich darauf einzustellen.
An Hand dieser allgemeinen Grundsätze bedarf es der Prüfung, ob die festgestellte Verkehrslage den Fahrer regelmäßig zu vorsichtiger Annäherung an den haltenden Omnibus nötigt, dass er auch vor einem unversehens hinter ihm die Straße überquerenden Fußgänger rechtzeitig halten kann. Das ist in Übereinstimmung mit dem vorlegenden Gericht zu verneinen.
Im Gegensatz zu anderen größeren Kraftfahrzeugen, etwa Lastkraftwagen, die am Straßenrande halten oder eben anfahren, besteht bei einem dem Personenverkehr dienenden Linienomnibus, wenn er hält, nicht allein die auch bei anderen größeren Fahrzeugen vorhandene allgemeine Möglichkeit, dass hinter ihm Fußgänger auf die Fahrbahn treten; vielmehr liegt hierin zugleich ein bestimmter Anhaltspunkt dafür, dass solche Fußgänger mit gewisser Wahrscheinlichkeit vorhanden sind. Damit ist freilich noch nicht gesagt, es sei zu befürchten, dass diese Fußgänger sich verkehrswidrig verhalten würden. Indessen führt das Bayerische Oberste Landesgericht mit Recht an, dass Fußgänger, die hinter einem haltenden oder – wie hinzuzusetzen ist – eben anfahrenden Omnibus die Straße überqueren wollen, sich insoweit in einer etwas schwierigen Lage befinden, als sie, um ausreichende Sicht auf die Fahrbahn zu bekommen, über die rückwärtige Verlängerung der linken Seitenwand des Omnibusses ein wenig hinaustreten müssen und damit bereits in einen Raum geraten, in dem sie von Fahrzeugen erfasst werden können, die in verkehrswidrig geringem Seitenabstand am haltenden oder gerade anrollenden Omnibus vorbeifahren. Der Senat tritt ohne Einschränkung der Auffassung des vorlegenden Gerichts bei, es entspreche der Lebenserfahrung, dass dieses Hinaustreten oft nicht mit der gebotenen Vorsicht geschieht, insbesondere dass Fußgänger hierbei nicht selten einige Schritte weiter nach vorne treten, als es zur Erreichung eines freien Überblicks auf die Fahrbahn erforderlich ist. Gelegentlich wird dies mit darauf zurückzuführen sein, dass Personen, die den Omnibus verlassen haben, eilig oder sich gegenseitig im Wege sind oder einander ablenken, so dass dadurch auch verkehrsgewandte Fußgänger von der gebotenen erhöhten Vorsicht abgehalten werden. Jedenfalls besteht für den Kraftfahrer, der an einem an der gegenüberliegenden Fahrbahnseite an einer Haltestelle haltenden oder von dort aus eben anfahrenden Linienomnibus vorbeifährt, triftige Veranlassung, auf solch fehlerhaftes Verhalten gefasst zu sein, und zwar gleichgültig, ob seit seinem Herannahen Fußgänger die Fahrbahn bereits überschritten haben oder noch nicht; denn solange der Omnibus sich von der Stelle, an der er gehalten hat, nur wenig entfernt hat, muss damit gerechnet werden, dass Fußgänger sich vor Überschreiten der Fahrbahn noch in der erwähnten verkehrswidrigen Weise über den Verkehr auf der Fahrbahn unterrichten, insbesondere solche Fahrgäste des Omnibusses, die nicht sofort bemerkt haben, dass sie am Ziel angelangt und deshalb als letzte ausgestiegen sind.
Als unachtsame Fußgänger, die unvorsichtig zu weit hinter einem Omnibus hervortraten, kommen auch solche in Betracht, die ihn nicht benutzt haben, sondern sein Halten nur benutzt haben, um hinter ihm die Straße zu überqueren. Auf alle diese Fußgänger muss der Kraftfahrer seine Fahrweise einstellen. Er darf mithin, wie das Bayerische Oberste Landesgericht zutreffend folgert, an dem hinteren Ende des öffentlichen Verkehrsmittels nicht vorbeifahren, dass er solche Fußgänger erfassen könnte. Ist es ihm nicht möglich, genügenden seitlichen Abstand vom Omnibus zu halten, so muss er auf Anhaltegeschwindigkeit heruntergehen, um sein Fahrzeug notfalls sofort zum Stehen bringen zu können.
Zu weitergehenden Anforderungen sind an den Kraftfahrer in der erörterten Verkehrslage nicht zu stellen. Insbesondere braucht er nicht damit zu rechnen, dass ein hinter einen Omnibus hervortretender Fußgänger ohne Berücksichtigung des Verkehrs die ganze Fahrbahn zu überqueren versuchen werde. Eine derartige Annahme würde, wie das Bayerische Oberste Landesgericht mit Recht betont, die Sichtbehinderung, die ein Omnibus hervorruft, übermäßig ausdehnen. Eine solche Verkehrswidrigkeit, die den Straßenverkehr, wie er sich entwickelt hat, und auch die geschrittene Verkehrserfahrung der Fußgänger berücksichtigt, kann nicht mehr als typische Verkehrswidrigkeit angesehen werden, die infolge der Verkehrserziehung nur noch verhältnismäßig selten vorkommt (vgl. BGH DAR 1958, 243 Nr. 131; OLG Düsseldorf VRS 15, 448). Auch bei verkehrsungewandten Fußgängern, wie etwa Kindern, ist zu beachten, dass besondere Umstände (z. B. die Nähe einer Schule, eines Kinderspielplatzes oder eines Altersheimes oder etwa die Verwendung des Omnibusses zur Schülerbeförderung) für ihre Annäherung sprechen.
Ebenso wie das vorlegende Gericht ist der Senat der Auffassung, dass ein Kraftfahrer in der erörterten Verkehrslage nicht zur vorbeugenden Abgabe von Warnzeichen verpflichtet ist. § 12 Abs. 1 StVO schreibt die Abgabe solcher Zeichen nur erkennbar gefährdeten Verkehrsteilnehmern gegenüber vor, grundsätzlich nicht dagegen gegenüber solchen Verkehrsteilnehmern, die der Fahrzeugführer im Verkehrsbereich trotz pflichtgemäßer Aufmerksamkeit noch nicht wahrnimmt, selbst wenn es erwünscht sein könnte, die Annäherung des eigenen Fahrzeugs anzuzeigen (vgl. RGSt 74, 155, 160; BGH VRS 15, 445, 448).
Die nach Vorstehendem zu stellenden Anforderungen überschreiten den Pflichtenkreis des Kraftfahrers nicht, gewähren andererseits aber auch dem Fußgänger den derzeit erforderlichen Schutz. Würde man vom Kraftfahrer grundsätzlich verlangen, in der behandelten Verkehrslage seine Geschwindigkeit so zu ermäßigen, dass er einen Zusammenstoß mit einem Fußgänger vermeiden kann, der hinter einem Omnibus hervor unvermittelt über die Straße geht oder gar läuft, so würde man den Verkehrsfluss, namentlich in größeren Städten mit zahlreichen Haltestellen für Linienomnibusse, unerträglich beeinträchtigen und, worauf der Vorlegungsbeschluss zutreffend hinweist, dadurch andere Verkehrsgefahren hervorrufen. Etwaige Unzuträglichkeiten, die mit dieser Regelung für Fußgänger verbunden sein mögen, müssen im Interesse des reibungslosen Ablaufs des Gesamtverkehrs hingenommen werden, solange sich die Verkehrsbehörden nicht in der Lage sehen, zur Erleichterung des Fußgängerverkehrs wenigstens neben einem Teil der Haltestellen von Omnibussen, insbesondere an Umsteigestellen und Haltestellen in der Nähe von Bahnhöfen, Schulen und dergleichen Fußgängerüberwege zu schaffen (§ 37a StVO oder Bild 4a der Anlage zur StVO).
Alles bisher Erörterte gilt, wie über die Vorlegungsfrage hinaus festzustellen ist, nicht nur für den Fahrzeugführer, auf dessen Gegenfahrbahn ein Linienomnibus hält oder gerade anfährt, sondern auch, wenn es sich um einen Omnibus handelt, der nicht im Linienverkehr eingesetzt ist, gleichgültig, wo er gerade hält oder eben anfährt. Denn auch in diesem Falle liegt für den Kraftfahrer ein Anhaltspunkt dafür vor, dass Fußgänger wahrscheinlich aus dem für ihn nicht einsehbaren Raum hinter dem Omnibus hervor auf die Fahrbahn treten. Auch in diesem Falle verhalten sich nach der Lebenserfahrung Fußgänger nicht selten in der erörterten verkehrswidrigen Weise.
Mit diesen Rechtsgrundsätzen sind für den Pflichtenkreis der Verkehrsbeteiligten tunlichst klare Grenzen gezogen, was beispielsweise nicht der Fall wäre, wenn man die Pflichten des Kraftfahrers gegenüber Fußgängern erweiterte und unterschiedlich behandelte, je nachdem diese über die Fahrbahn gehen oder laufen. Eine derartig unsichere Grenzziehung entspräche nicht den Bedürfnissen des Verkehrs. Die Entscheidung des Senats vereinfacht die Rechtslage weitergehend, indem sie hinsichtlich der Pflichten der Fußgänger und der Kraftfahrer keine Unterschiede zwischen Linienomnibussen und solchen Omnibussen macht, die ebenfalls der Beförderung von Personen dienen, jedoch nicht im Linienverkehr eingesetzt sind und deshalb nicht an bestimmten Stellen halten.
Die Entscheidung entspricht im Wesentlichen der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.
Bundesrichter Dr. Seibert Dr. Sauer Dr. Rotberg ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
| Dr. Rotberg | Lang-Hinrichsen | ||
| Dr. Flitner |