Revision verworfen: Fahrlässige Tötung durch Alkohol und überhöhte Geschwindigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 369/55
- Datum
- 10.11.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Kombination aus erheblichem Blutalkohol und überhöhter Geschwindigkeit auf kurvenreicher Dunkelstrecke kann die fehlende Eignung zur sicheren Fahrzeugführung und damit die fahrlässige Tötung begründen.
Die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt die richterliche Aufklärungspflicht nicht, wenn selbst bei Unterstellung des Beweisergebnisses dieses das Ergebnis nicht entscheidend beeinflussen würde.
Bei nachträglicher Blutentnahme ist die Hochrechnung des Blutalkoholgehalts zum Unfallzeitpunkt unter Verwendung eines sachgerechten Abbaufaktors zulässig; eine sich ergebende Bandbreite macht die Sachkunde des Gutachters nicht ohne Weiteres zweifelhaft.
Laborbefunde zum Blutalkohol haben gegenüber widersprechenden Augenzeugenbekundungen nur untergeordnete Bedeutung; das Gericht darf seine Überzeugung auf laboratoriumsmedizinische Feststellungen stützen.
Vorinstanzen
Landgericht Aschaffenburg, 16. Juni 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Vertreter Herbert Johannes B. aus M., geboren am 1922 in W. (Pfalz),
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. November 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 16. Juni 1955 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs wurde ihm entzogen, sein Führerschein eingezogen; eine neue Fahrerlaubnis darf ihm nicht vor Ablauf von zwei Jahren erteilt werden.
Er war in der Nacht vom 15./16. November 1954 bei einem Blutalkoholgehalt von 1,7 ‰ mit seinem Personenwagen (Volkswagen) mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h auf der kurvenreichen, ständig fallenden Straße zwischen Boxbrunn und Amorbach, die durch Hochwald am halben Hang entlang führt, in Richtung Amorbach gefahren. Beim Durchfahren einer sich in ihrem Verlauf verengenden Linkskurve geriet der Wagen von der Fahrbahn ab, fuhr auf den rechten Rasenstreifen und wurde dann 14 m weit durch die Luft getragen, bis er an einem Baum, der – von der Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen – rechts am steil abfallenden Hang stand, zerschellte. Ein Insasse des Wagens wurde getötet, ein anderer schwer verletzt.
Die Revisionsbegründung erhebt die Verfahrens- und Sachrüge:
Zu den Verfahrensrügen:
Als Verletzung der Aufklärungspflicht wird geltend gemacht, die Strafkammer habe einen Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen zu Unrecht abgelehnt. Durch diese Vernehmung sollte bewiesen werden, dass die Möglichkeit des Auftretens von Wild als Unfallursache gegeben sei.
Das Gericht hat diese Behauptung als wahr unterstellt und entsprechend dieser Unterstellung rechtlich unangreifbar gewürdigt. Im Urteil wird ausgeführt, dass auch für diesen Fall die nachgewiesene Geschwindigkeit von 80 km/h immer noch die eigentliche Ursache und das Auftreten von Wild oder eines anderen Hindernisses nur ein gefahrerhöhender Umstand gewesen wäre, mit dem der Angeklagte bei seiner Fahrt durch den nächtlichen Hochwald immer rechnen musste. Da somit der Beweisantrag zu Recht abgelehnt ist, kann darin nicht zugleich eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegen.
Soweit als weitere Verletzung der Aufklärungspflicht geltend gemacht wird, das Gericht hätte die Möglichkeit der Verursachung des Unfalls durch verkehrswidrige Fahrweise eines amerikanischen Kraftfahrzeugs prüfen müssen, fehlt es schon an der Angabe des zu benutzenden Beweismittels. Da das Gericht in der Hauptverhandlung den sachverständigen Zeugen D. vernommen hatte, drängte sich ihm auch nicht die Notwendigkeit auf, einen Gutachter über die Art und Schwere der Verletzung des Angeklagten, der einen Schädelbruch und eine Gehirnerschütterung davongetragen hatte, zu hören. Der Sachverständige Prof. Dr. Saar, der sich über das Maß und die Wirkung des Blutalkoholgehalts äußerte, hat seinem Gutachten, soweit er dabei die Schwere der Verletzung des Angeklagten berücksichtigen musste, ersichtlich die auf Grund der Aussagen des sachverständigen Zeugen getroffenen Feststellungen in der Hauptverhandlung zugrunde gelegt.
Das Landgericht war auch nicht genötigt, einen Obergutachter darüber zu hören, ob sich entgegen der Bekundung des Sachverständigen bei Verletzungen der Art, wie sie der Angeklagte erlitten hatte, der Abbau des Alkohols verzögert. Der Sachverständige hatte nämlich bekundet, dies komme nach einhelliger medizinischer Ansicht nur bei schwerster, den Gehirnstamm ergreifender Gehirnerschütterung vor, die immer mit tiefer Bewusstlosigkeit verbunden sei. In der Hauptverhandlung wurde klargestellt, dass eine solch hochgradige Bewusstlosigkeit nicht eingetreten war, sondern nur eine leichte und kurze Ohnmacht, so dass eine Verlangsamung des Alkoholabbaus beim Angeklagten mit Sicherheit ausgeschlossen werden konnte.
Die Revision bemängelt auch zu Unrecht die Sachkunde des Sachverständigen mit der Begründung, er habe den Blutalkoholgehalt oberflächlich ermittelt. Da die Blutprobe erst sieben Stunden nach dem Unfall entnommen wurde, musste der Sachverständige den Alkoholgehalt zur Zeit des Unfalls unter Berücksichtigung des zwischenzeitlichen Abbaus errechnen. Die Tatsache, dass er dabei im Hinblick auf die schwankende Größe des Abbaufaktors (Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, S. 419; Müller, periodische Medizin, S. 755) eine Alkoholkonzentration von 1,1–1,8 ‰ für die Unfallzeit errechnet hat, lässt seine Sachkunde nicht als zweifelhaft erscheinen.
Zu den Sachrügen:
Die Angriffe der Revision, die eine Verletzung des sachlichen Rechts dartun sollen, richten sich zum größten Teil gegen die Beweiswürdigung. Die Strafkammer hat in richtiger Erkenntnis, dass ein Blutalkoholgehalt von 1,1 ‰ in der Regel keine absolute Fahruntauglichkeit bewirkt, als wichtigstes Anzeichen noch berücksichtigt, dass der Angeklagte auf der kurvenreichen Strecke, die er nur einmal 14 Tage vor dem Unfall gefahren war, eine zu hohe Geschwindigkeit einhielt. Es entspricht zudem anerkannten Erfahrungssätzen, dass die Führung eines Kraftfahrzeugs in der Dunkelheit an die Aufnahme- und Leistungsfähigkeit des Fahrers größere Anforderungen stellt und daher die Fahruntüchtigkeit alsdann eher eintreten kann als bei Fahrten zur Tagzeit (BGH VRS 5, 543; 6, 203, 206).
Ausgehend von dem ermittelten Blutalkoholgehalt, der erfahrungsgemäß schon zu einer Beeinträchtigung der Reaktionsfähigkeit führt (BGH NJW 1954, 159 Nr. 21), im Zusammenhang mit der für die Straßenund Sichtverhältnisse ungewöhnlichen Geschwindigkeit, die nach der Darstellung des Sachverständigen für diesen Blutalkoholgehalt typisch ist, hat das Gericht ohne Rechtsverstoß die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte zur sicheren Führung seines Fahrzeugs nicht mehr imstande war (4 StR 47/55 vom 31. März 1955).
Dass mehrere Zeugen, darunter zwei Ärzte, keine unmittelbar auf eine Alkoholbeeinflussung des Angeklagten hinweisenden Beobachtungen getroffen haben, lässt diese Überzeugungsbildung nicht als Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze erscheinen, wie die Revision meint, da den Bekundungen von Zeugen, auch von zur Blutentnahme zugezogenen Ärzten, gegenüber der Feststellung des Alkoholgehalts nur untergeordnete Bedeutung zukommt (BGH VRS 4, 549; 6, 449; 4 StR 47/55 vom 31. März 1955).
Das Vorbringen, dass bei dieser „Gehirnverletzung“ – es wurde nur ein Schädelbasisbruch, verbunden mit einer Gehirnerschütterung, festgestellt – eine Verzögerung des Alkoholabbaus eingetreten sei, widerspricht den tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer. Ein allgemeiner medizinischer Erfahrungssatz dieses Inhalts, mit dem diese Feststellungen unvereinbar wären, besteht nach den Urteilsdarlegungen nicht. Da auch die übrigen Tatbestandsmerkmale in objektiver und subjektiver Hinsicht ausreichend festgestellt sind, bestehen gegen den Schuldspruch keine Bedenken.
Die Strafzumessungserwägungen, die die das Strafmaß bestimmenden Umstände angeben, sind nicht zu beanstanden. Der Strafausspruch könnte nur insoweit zu Bedenken Anlass geben, als die Strafaussetzung zur Bewährung im Hinblick auf die ständig steigende Zahl der schweren Unfälle versagt wurde. Dies könnte dafür sprechen, dass die Strafkammer unzulässigerweise bei fahrlässigen Tötungen im Verkehr grundsätzlich Strafaussetzung ablehnt (BGHSt 6, 229). Jedoch lassen die weiteren, allerdings sehr knappen Ausführungen mit ihrem Hinweis auf die Leichtfertigkeit des Angeklagten, der trotz seines nicht unerheblichen Alkoholgenusses sogar noch andere Personen zur Mitfahrt einlud und mitnahm, erkennen, dass die Strafkammer auch den Einzelfall unter Berücksichtigung des Verschuldens des Angeklagten geprüft und sich bei der Ablehnung der Strafaussetzung im Rahmen ihres Ermessens gehalten hat.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis hat das Landgericht damit begründet, dass der Angeklagte den Alkohol nicht gemieden habe, obwohl er gewusst habe, dass er noch fahren müsse, und dass er sich dadurch besonders leichtfertig gezeigt habe, dass er, obwohl die damit verbundene Gefahr für ihn voraussehbar war, noch die beiden später Verunglückten zur Mitfahrt eingeladen habe. Diese Leichtfertigkeit zusammen mit der groben Verkehrswidrigkeit, die der Angeklagte durch sein zu schnelles Fahren zur Nachtzeit auf der kurvenreichen Strecke beging, kennzeichnen die Tat als besonders schweres Versagen im Verkehr. Es ist daher im Ergebnis gerechtfertigt, wenn das Landgericht darin offensichtlich den Beweis für die fahrtechnische und charakterliche Unzuverlässigkeit des Angeklagten gesehen (BGHSt 7, 165 [175, 176]) und ihm die Fahrerlaubnis entzogen hat.
| Seibert | Krumme | ||
| Dr. Augustin |