Teilaufhebung in fahrlässiger Tötung: Fahrerlaubnisentziehung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 90/54
- Datum
- 08.07.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer einmaligen grob fahrlässigen Tat setzt voraus, dass sich die Verfehlung in besonderem Maße von ähnlichen Verstößen abhebt; es bedarf einer sorgfältigen Abwägung der Gesamtumstände.
Die bloße Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung begründet nicht ohne weiteres die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen; konkrete Feststellungen zur Verantwortungs- und Einsichtslosigkeit sind erforderlich.
Der Tatrichter darf die Glaubwürdigkeit jugendlicher Zeugen beurteilen; eine psychologische Begutachtung ist nicht regelmäßig notwendig, sofern die Urteilsgründe die Würdigung tragen.
Bei der Strafzumessung sind Begleitumstände und ein mögliches Mitverschulden des Verletzten zu berücksichtigen; die Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) ist gesondert zu prüfen.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Willi ██ aus ███, dort geboren am ████, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende ███████, ███████████████████ Staatsanwalt als █████████ ███,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 16. November 19[REDACTED] dahin geändert, a) im Schuldspruch dahin, dass die Verurteilung wegen Übertretung der §§ 1, 13 Abs. 1, 49 StVO entfällt, b) die Feststellungen mit den zugrunde liegenden Erwägungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten zu entscheiden hat. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Als der Angeklagte auf der Fahrt nach Niedermehnen bei Paderborn mit seinem Lastzug, bestehend aus Lastkraftwagen und Anhänger, zu früher Morgenstunde an der Kreuzung der Straßen Destel–Niedermehnen/Rahden–Levern angekommen war, bemerkte er das an seiner Straße angebrachte Verkehrszeichen: „Vorfahrt auf der Hauptstraße achten“. Er ermäßigte daraufhin seine Geschwindigkeit auf 30 bis 35 km/h und fuhr in die Kreuzung hinein, obwohl ihm die Sicht nach rechts durch ein an der Straßenecke stehendes Gasthaus und durch eine Gruppe von etwa 15 Schülern, die sich davor mit ihren Fahrrädern aufhielten, versperrt war. Nachdem er mit dem Führerhaus die Mitte der kreuzenden Straße erreicht hatte, hatte er volle Sicht. Nunmehr bemerkte er in einer Entfernung von etwa 20 m einen Kraftradfahrer, der sich von rechts mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h auf die Kreuzung zubewegte. Um den Zusammenstoß zu vermeiden, erhöhte der Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit, konnte aber den Zusammenprall nicht mehr verhindern. Der Motorradfahrer stieß gegen das rechte Vorderrad des Anhängers und kam zu Fall; den dabei erlittenen Verletzungen erlag er noch am selben Tage.
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 13 Abs. 1, 49 StVO zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis auf die Dauer von zwei Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
1. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht begründet. Die Einlassung des Angeklagten, der Kraftradfahrer habe durch Heben der linken Hand seine Absicht, die Fahrtrichtung zu ändern, angedeutet, hat das Landgericht als widerlegt angesehen. Es stützt sich insoweit auf die Bekundungen von Zeugen, die damals mit ihren Fahrrädern vor dem Gasthaus standen. Wie die Sitzungsniederschrift ersehen lässt, handelt es sich um 19 Jahre alte Oberschüler. Deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen, durfte sich das Landgericht bei der gegebenen Sachlage ohne weiteres zutrauen. Für die Behauptung der Revision, das Landgericht habe sich möglicherweise keine Gedanken darüber gemacht, dass die Aussagen jugendlicher Zeugen mit besonderer Vorsicht aufzunehmen seien, bieten die Urteilsgründe keine Grundlage. Dem Tatrichter musste sich auch nicht die Notwendigkeit der Zuziehung eines psychologischen Sachverständigen zur Prüfung der Glaubwürdigkeit dieser Zeugen aufdrängen, wie die Revision annimmt.
2. Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Der Beschwerdeführer hat das Vorfahrtrecht des Kraftradfahrers verletzt und dadurch dessen Tod in fahrlässiger Weise herbeigeführt. Er hat in einem „unverantwortlichen Leichtsinn“ darauf vertraut, dass sich auf der seine Fahrtrichtung kreuzenden Straße kein Verkehrsteilnehmer befinden werde. Im Schuldspruch hat lediglich die Verurteilung wegen Übertretung der §§ 1, 13 Abs. 1, 49 StVO zu entfallen; denn § 49 hat in seiner Neufassung auf Grund der Verordnung vom 24. August 1953 nur noch den Charakter einer Hilfsvorschrift.
3. Auch die Strafzumessung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die ausgesprochene Strafe kann nicht als ungewöhnlich hart bezeichnet werden, wie dies die Revision behauptet. Der Angeklagte hat gegen eine Grundregel des Straßenverkehrsrechts verstoßen. Wenn das Landgericht im Hinblick auf die von ihm festgestellten einzelnen Begleitumstände des Unfalls das Verhalten des Angeklagten als grob fahrlässig bezeichnet, so lässt sich dies mit Rechtsgründen nicht angreifen. Im Übrigen hat es bei der Strafzumessung zugunsten des Beschwerdeführers ein mögliches Mitverschulden des Kraftradfahrers berücksichtigt.
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht jedoch zu prüfen haben, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB gewährt werden kann.
4. Dagegen tragen die Erwägungen des Tatrichters die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht. Er führt hierzu aus, der Angeklagte habe durch sein grob fahrlässiges und rücksichtsloses Verhalten bewiesen, dass er zur Führung eines Fahrzeuges ungeeignet sei. Nun kann sich zwar schon in einem Einzelfall ein solches Maß von Verantwortungslosigkeit offenbaren, dass die Straftat nicht mehr als einmaliges, gelegentliches Versagen bewertet werden kann. Dann kommt es nicht mehr auf weitere Umstände an; der Täter hat sich schon durch die einmalige Verfehlung als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erwiesen. Eine solche Straftat muss sich aber von Verfehlungen ähnlicher Art in einem besonderen Maße zuungunsten des Täters abheben. Aus den Urteilsgründen lässt sich nicht mit Sicherheit erkennen, dass das Verhalten des Angeklagten keine nur gelegentliche Missachtung bestehender Vorschriften darstellt, sondern Gleichgültigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern und besonders großen Mangel an Verantwortungsbewusstsein aufzeigt. Es hätte daher einer sorgfältigen Abwägung der gesamten gegebenen Umstände bedurft. Der Senat verweist hierzu auf BGHSt 5, 168, 174. Diese Prüfung wird das Landgericht nachzuholen haben. Dabei sei noch abschließend darauf hingewiesen, dass bei Anwendung des § 42m StGB neben der Entziehung der Fahrerlaubnis die Einziehung des Führerscheins im Urteilssatz auszusprechen ist.
Im Übrigen kann die Revision des Angeklagten keinen Erfolg haben.
| Justizangestellter | Krumme | Dr. Augustin | |||
| Groß | Engels | Seibert |