Revision: Entziehung der Fahrerlaubnis und Bewährungsversagung mangels Gesamtwürdigung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 224/54
- Datum
- 15.07.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist revisionsrechtlich nur beachtlich, wenn sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend vollständig und substantiiert ausgeführt ist.
Eine grob fahrlässige Missachtung des Vorfahrtrechts kann bereits dann vorliegen, wenn die Vorfahrtslage eindeutig ist und der Wartepflichtige seine Geschwindigkeit nicht so weit herabsetzt, dass er dem Querverkehr ungeteilte Aufmerksamkeit widmen und jederzeit anhalten kann.
Der Begriff der groben Fahrlässigkeit ist nicht mit dem Merkmal der Rücksichtslosigkeit i.S.d. § 315 Abs. 1 Nr. 4 StGB gleichzusetzen; grobe Fahrlässigkeit kann auch ohne rücksichtsloses Verhalten gegeben sein.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42m StGB setzt regelmäßig eine sorgfältige Gesamtwürdigung von Tat, Täterpersönlichkeit, bisheriger Fahrweise und etwaigen Vorbelastungen voraus; eine bloß abstrakte Verkehrssicherheitsargumentation genügt nicht.
Die Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB ist bei Freiheitsstrafen bis zu neun Monaten von Amts wegen vorzunehmen; das Fehlen eines Antrags entbindet nicht von der Sachprüfung und erfordert bei Ablehnung eine einzelfallbezogene, nicht lediglich formelhafte Begründung.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 22. Dezember 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugmeister Josef S. ██████ aus ███, dort geboren am █████, █████ wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Heimatpräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter als Beisitzer,
Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, Oberregierungsrat Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 22. Dezember 1953 aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und die Aussetzung der gegen ihn erkannten Gefängnisstrafe zur Bewährung versagt worden ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte unternahm am 5. Mai 1953 mit einem Personenkraftwagen Mercedes 170 DS seiner damaligen Arbeitgeberin, der Fahrzeugwerke KD GmbH in ██████, eine längere Probefahrt, die ihn von Bochum über Duisburg nach Düsseldorf führte. Er benutzte die Bundesstraße 8, die damals am Rande der Innenstadt von Düsseldorf wegen Straßenarbeiten über die Lützow- und Mauerstraße in die Innenstadt umgeleitet wurde.
Als der Angeklagte gegen Mittag die Mauerstraße befuhr, hielt er im zweiten Gang – eine Geschwindigkeit von 30 – 25 km/h inne. Sein Hauptaugenmerk galt der Umleitung. Bevor er in die Kreuzung der Mauerstraße mit der gleichrangigen Bankstraße einfuhr, bremste er den Wagen soweit ab, dass er auf der Mitte der Kreuzung noch eine Geschwindigkeit von 25 km/h hatte. Dort angelangt, sah er auf der Bankstraße von rechts in einer Entfernung von 8 – 10 m das Motorrad des später verunglückten █████████ auf sich zukommen. ████████████ fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 – 40 km/h; er hielt die rechte Seite der Bankstraße ein. Bei seinem Anblick bremste der Angeklagte erneut. Er konnte jedoch nicht mehr verhindern, dass das Kraftrad auf die vordere rechte Seite seines Personenkraftwagens auffuhr. █████ und sein Mitfahrer wurden bei dem Zusammenstoß schwer verletzt. Brettschneider starb wenige Tage später an den Verletzungen. Der im Personenkraftwagen mitfahrende Bruder des Angeklagten wurde durch Glassplitter verletzt.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Es hat ihm außerdem die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und der Verwaltungsbehörde die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis auf ein Jahr untersagt. Die Aussetzung der Gefängnisstrafe zur Bewährung nach § 23 StGB hat es abgelehnt.
Die Revision des Angeklagten erhebt die Verfahrens- und die Sachbeschwerde.
I.
Die Verfahrensbeschwerde ist nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gemäß ausgeführt und daher einer Nachprüfung nicht zugänglich.
II.
Die Sachbeschwerde führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung.
1.) Dass der Angeklagte schuldhaft das Vorfahrtrecht des von rechts kommenden Kraftradfahrers (§ 13 Abs. 2 StVO a.F.) verletzt und dadurch fahrlässig die Tötung eines Menschen und die Körperverletzung zweier weiterer Menschen verursacht hat, ist im angefochtenen Urteil irrtumsfrei dargetan. Insoweit erhebt auch die Revision keine Einwendungen.
2.) Im Ergebnis ist auch die für die Strafhöhe bedeutsame Feststellung des Landgerichts, die Fahrlässigkeit des Angeklagten sei grob gewesen, nicht zu beanstanden. Die Revision weist zwar nicht ohne Berechtigung darauf hin, dass der Zusammenstoß letzten Endes nur auf eine flüchtige Unaufmerksamkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen sei, die dadurch bedingt gewesen sei, dass der Angeklagte die Fortsetzung der Umleitung gesucht habe. Es ist auch richtig, dass diese Unaufmerksamkeit mit den besonderen Fachkenntnissen und beruflichen Erfahrungen des Beschwerdeführers als Kraftfahrzeugmeister in keinem inneren Zusammenhang stand.
Gleichwohl kann die Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte habe das Vorfahrtrecht des Motorradfahrers grob fahrlässig missachtet, nicht als rechtsfehlerhaft bezeichnet werden. Vorfahrtsverletzungen stellen jedenfalls dann besonders grobe Verstöße gegen die Verkehrszucht dar, wenn die Vorfahrtsregelung für jedermann klar und eindeutig ist, wie es im vorliegenden Fall zutraf, wo das von rechts kommende Fahrzeug infolge des gleichen Rangs der zusammentreffenden Straßen die Vorfahrt hatte (§ 13 Abs. 2 StVO a.F.). Mit der gewissenhaften Befolgung dieser das deutsche Vorfahrtrecht beherrschenden Grundregel (vgl. auch § 14 Abs. 1 StVO n.F.) steht und fällt die Pflichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs an Kreuzungen und Einmündungen. Die Rechtsprechung hat deshalb zugunsten des Vorfahrtberechtigten den sogenannten Vertrauensgrundsatz entwickelt, der besagt, dass auf die Beachtung des Vorfahrtrechts vertraut werden kann, solange keine besonderen Anhaltspunkte für eine Verletzung erkennbar sind. Um der sich aus der Vorfahrtsregelung ergebenden Wartepflicht sicher genügen zu können, hat der zur Gewährung der Vorfahrt Verpflichtete schon vor der Einfahrt in die Kreuzung oder Einmündung alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, vor allem seine Geschwindigkeit weitgehend herabzusetzen. Das hat der Angeklagte versäumt. Nach der unangreifbaren Annahme des Landgerichts betrug seine Geschwindigkeit trotz des vorausgegangenen Bremsens auf der Mitte der Kreuzung noch 25 km/h. Bei der Einfahrt in die Kreuzung fuhr er entsprechend schneller. Diese Geschwindigkeit war unter den gegebenen Umständen jedenfalls deshalb zu hoch, weil der Angeklagte während des Überquerens der Kreuzung die Umleitung suchen musste, also nicht, wie erforderlich, seine ungeteilte Aufmerksamkeit dem Querverkehr, insbesondere den von rechts kommenden und ihm gegenüber vorfahrtberechtigten Fahrzeugen widmen konnte. Die überhöhte Geschwindigkeit war für den Zusammenstoß ursächlich, weil der Angeklagte, hätte er seine Geschwindigkeit auf die Notwendigkeit jederzeitigen Anhaltens eingestellt, der Kraftradfahrer auch dann noch ungefährdet hätte vorbeifahren können, wenn er ihn erst auf eine Entfernung von 10 m erblickt hätte. Durch das zu schnelle Einfahren in die Kreuzung hat sich der Angeklagte schuldhaft selbst der Möglichkeit begeben, das Vorfahrtrecht des Kraftradfahrers zu beachten. Dass das Landgericht dieses Verhalten unter Hinweis auf die besondere Verkehrserfahrung des Beschwerdeführers als grob fahrlässig bezeichnet hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, zumal es in erster Linie Aufgabe des Tatrichters ist, den Grad des Verschuldens des Täters zu bestimmen.
Der Begriff der groben Fahrlässigkeit deckt sich nicht mit dem der Rücksichtslosigkeit im § 315 Abs. 1 Nr. 4 StGB (vgl. dazu insbesondere das Urteil des BGH vom 25. Februar 1954 – 4 StR 796/53 in BGHSt 5, 493 = VRS 6, 373). Er greift weiter und umfasst auch Fälle, die den Vorwurf einer rücksichtslosen Fahrweise noch nicht rechtfertigen. Dass das Landgericht rücksichtsloses Handeln des Angeklagten verneint hat, steht daher der Annahme, er habe sich grob fahrlässig verhalten, denkgesetzlich nicht entgegen.
3.) Dagegen kann das Urteil insoweit nicht aufrechterhalten werden, als dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung verweigert worden ist.
a) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 m StGB setzt die Feststellung voraus, dass sich der Angeklagte durch die ihm zur Last gelegte Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Diese Feststellung erfordert, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 5. November 1953 – 3 StR 504/53 – in BGHSt 5, 168 (174 ff.) = VRS 6, 28 (28) dargetan hat, eine sorgfältige Abwägung der gesamten Umstände des Einzelfalls. Hierbei ist zwar von der zur Aburteilung stehenden Tat auszugehen. Daneben müssen aber in der Regel auch die Persönlichkeit des Täters, seine bisherige Fahrweise, einschlägige Vorstrafen und sonstige Umstände, die einen Schluss auf mangelndes Verantwortungsbewusstsein zulassen, berücksichtigt werden. Auf eine solche umfassende Gesamtwürdigung kann nur ausnahmsweise verzichtet werden, wenn die Tat ungewöhnlich schwer wiegt und unmittelbar ein besonderes Maß von Verantwortungslosigkeit beweist.
Die Begründung, die das angefochtene Urteil für die Entziehung der Fahrerlaubnis enthält, genügt diesen Anforderungen nicht. Die allgemeine Erwägung des Landgerichts, dass bei der heutigen Zunahme des Verkehrs und der Verkehrsunfälle an die Zuverlässigkeit der Kraftfahrer höchste Anforderungen gestellt werden müssen, ist bei der Prüfung der Frage, ob gerade der Angeklagte wegen persönlicher Unzuverlässigkeit aus dem Kraftverkehr ausgeschaltet werden muss, nicht verwertbar. Sie ist der gesetzliche Grund für die Einführung der sichernden Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis überhaupt. Im Übrigen hat das Landgericht lediglich auf die grob verkehrswidrige Missachtung des Vorfahrtrechts durch den Angeklagten hingewiesen, die bei ihm als Kraftfahrzeugmeister mit entsprechender Ausbildung und Erfahrung besonders schwer wiege. Ob es in diesem Zusammenhang auch gewürdigt hat, dass der Angeklagte trotz seiner von der Revision glaubhaft behaupteten großen Fahrleistungen in verkehrsrechtlicher Hinsicht nicht vorbestraft ist, lässt das Urteil nicht erkennen. Der Beschwerdeführer hat in verhältnismäßig jungen Jahren die Stellung eines Kraftfahrzeugmeisters in angesehenen Kraftwagenwerken erreicht. Er wird von seiner Arbeitgeberin gut beurteilt. Nach Lage der Sache kann angenommen werden, dass sich dieses Urteil nicht nur auf seine persönliche Führung, sondern auch auf seine fachliche Eignung und damit auch auf seine Zuverlässigkeit im Fahren bezieht. Unter diesen Umständen kann es sich bei der dem Angeklagten zur Last liegenden Straftat trotz der vom Landgericht angenommenen groben Fahrlässigkeit um ein einmaliges Versagen im Verkehr gehandelt haben, das für sich allein noch kein ausreichender Beweis für die mangelnde Eignung des Beschwerdeführers zum Führen von Kraftfahrzeugen schlechthin zu sein braucht. Sachdienliche Erwägungen in dieser Richtung waren im vorliegenden Fall besonders geboten, weil der Angeklagte durch die Entziehung der Fahrerlaubnis in seiner beruflichen Betätigung schwer getroffen wird.
b) Bei der Erörterung der Frage, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist, hat das Landgericht in erster Linie hervorgehoben, dass ein Antrag nach § 23 StGB nicht gestellt worden sei. Dieser Erwägung liegt möglicherweise die irrige Meinung zugrunde, dass die Frage der Strafaussetzung nur dann zu prüfen sei, wenn der Angeklagte es beantrage. Das Fehlen eines Antrages befreit indes den Tatrichter nur von dem verfahrensrechtlichen Begründungszwang des § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO, nicht aber von der Prüfung der Frage, ob die Strafaussetzung zu gewähren ist. Sie ist in jedem Falle vorzunehmen, in dem auf eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als neun Monaten erkannt wird. Die im angefochtenen Urteil weiter angestellte Hilfserwägung, ein Antrag auf Aussetzung der Strafe wäre wegen des öffentlichen Interesses an der Vollstreckung mindestens eines Teils der Strafe abgelehnt worden, geht über eine formelhafte Wiedergabe des Gesetzeswortlautes (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB) nicht hinaus. Sie lässt insbesondere nicht erkennen, welche Gesichtspunkte für das Landgericht maßgebend waren, um ein öffentliches Interesse an der Strafvollstreckung zu bejahen. Das Revisionsgericht ist daher nicht in der Lage, zu beurteilen, ob die Strafkammer von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Auf das für die Entscheidungssammlung bestimmte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 1954 – 3 StR 162/54 – wird verwiesen.
| Rotberg | Martin | Maß | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Arndt |
Zitiert (3)
- BGH · 3 StR 504/53 · 05.11.1953Revision nach Trunkenheitsfahrt: Entziehung der Fahrerlaubnis auf Lebenszeit unzureichend begründet
- BGH · 3 StR 162/54 · 06.05.1954Revision verworfen – Ablehnung der Strafaussetzung bei schwerem Trunkenheitsunfall
- BGH · 4 StR 796/53 · 25.02.1954Revision teilweise stattgegeben: Rücksichtslosigkeit und fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung
Zitiert von (3)
- BGH · 3 StR 330/54 · 14.12.1954BGH: Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42m StGB bei Unzucht im Kfz-Zusammenhang
- BGH · 3 StR 148/54 · 29.07.1954BGH: Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr; Entziehung der Fahrerlaubnis unzureichend begründet
- BGH · 3 StR 122/54 · 09.09.1954Sonnenblendung und Vorfahrt: Wartepflichtiger muss Geschwindigkeit reduzieren