Treffer
BGH Urteil

Sonnenblendung und Vorfahrt: Wartepflichtiger muss Geschwindigkeit reduzieren

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
3 StR 122/54
Datum
09.09.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung nach einem Kreuzungsunfall verurteilt und legte Revision ein. Streitpunkt war u.a., ob er trotz seitlicher Sonnenblendung mit ca. 50 km/h in die wartepflichtige Kreuzung einfahren durfte und ob die Entziehung der Fahrerlaubnis ausreichend begründet war. Der BGH bestätigte den Schuldvorwurf grober Fahrlässigkeit wegen unzureichender Anpassung der Geschwindigkeit an die erkennbare Blendungsgefahr, strich aber die tateinheitliche StVO-Übertretungsverurteilung aus dem Schuldspruch. Die Fahrerlaubnisentziehung wurde wegen fehlender Gesamtwürdigung aufgehoben und die Sache insoweit sowie zur Entscheidung über Bewährung an das LG zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Wartepflichtige darf an eine Kreuzung nur mit einer Geschwindigkeit heranfahren, die es ihm auch bei erst spätester Erkennbarkeit eines bevorrechtigten Fahrzeugs ermöglicht, diesem ungehindert Vorfahrt zu gewähren.

2

Erkennbare (auch nur seitlich/teilweise) Sonnenblendung verpflichtet den Wartepflichtigen, seine Fahrweise vorausschauend anzupassen, erforderlichenfalls besonders langsam zu fahren und notfalls vor der Kreuzung anzuhalten, bis eine sichere Einsicht möglich ist.

3

Geringes Verkehrsaufkommen entbindet den Wartepflichtigen nicht von den strengen Sorgfaltsanforderungen der Vorfahrtsregelung; andernfalls würde die gesetzliche Vorfahrt praktisch umgekehrt.

4

Verkehrsübertretungen nach der StVO sind neben einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nicht in den Schuldspruch aufzunehmen, wenn die herangezogene Buß-/Strafvorschrift lediglich Hilfsvorschriftscharakter hat.

5

Die Entziehung der Fahrerlaubnis setzt regelmäßig eine sorgfältige Gesamtwürdigung von Tat, Täterpersönlichkeit und bisherigem Verkehrsverhalten zur Frage der Ungeeignetheit voraus; der Taterfolg allein genügt hierfür nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 11. November 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Josef ████, geboren ████ ███ ███, wegen fahrlässiger Tötung hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. September 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Maag als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███

Leitsatz

StVO § 13

Der an einer Kreuzung oder Einmündung Wartepflichtige hat sich auf den ihm erkennbaren Umstand einzustellen, dass er ein auf der bevorrechtigten Straße herankommendes Fahrzeug infolge seitlicher Blendung durch die Sonne nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann.

Aktenzeichen: 3 StR 122/54

Urteil des BGH vom 9. September 1954

Vorinstanz: LG Düsseldorf

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 11. November 1953 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Übertretung der §§ 1, 3, 7 Abs. 3, 9 Abs. 2, 13, 49 StVO entfällt.

Der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis wird aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 3, 7 Abs. 3, 9 Abs. 2, 13, 49 StVO zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Außerdem ist ihm die Fahrerlaubnis entzogen und der Verwaltungsbehörde untersagt worden, vor dem Ablauf von zwei Jahren eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Dem Urteilsspruch liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Der Angeklagte befuhr am frühen Morgen des 11. Juli 1953 mit seinem Personenkraftwagen (Marke Borgward) die Oberbilker Allee in Düsseldorf in Richtung Benrath. Seine Geschwindigkeit betrug über 50 km/h. Als er sich der Kreuzung der Oberbilker Allee mit der Kruppstraße näherte, schaltete er wegen des auf der Oberbilker Allee angebrachten Schildes „Vorfahrt auf der Hauptstraße achten!“ vom 4. auf den 3. Gang zurück, fuhr aber immer noch mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h in die Kreuzung ein. Auf der Kreuzung stieß er mit dem auf der bevorrechtigten Kruppstraße von links kommenden Motorradfahrer [REDACTED] zusammen, den er vorher nicht gesehen hatte. [REDACTED] wurde so schwer verletzt, dass er am nächsten Tage starb. Der Wagen des Angeklagten kam erst in einiger Entfernung schwer beschädigt zum Stehen.

Der Angeklagte hatte sich bis zur Hauptverhandlung vor dem Tatrichter dahin eingelassen, dass er den Motorradfahrer infolge Blendung durch die von vorne links aufgehende Sonne übersehen habe. Das Landgericht hat diese Einlassung als richtig anerkannt, auf Grund einer Ortsbesichtigung jedoch festgestellt, dass der Angeklagte schon 50–60 m vor der Kreuzung durch die über den Dächern der Häuser aufgehende Sonne geblendet worden sei. Das habe, so ist im Urteil ausgeführt, den Angeklagten verpflichtet, seine Geschwindigkeit entscheidend herabzusetzen. Hätte er das getan, so hätte er den Motorradfahrer trotz der Blendung nicht übersehen und dann den Unfall vermeiden können. Die Fahrweise des Angeklagten sei grob fahrlässig gewesen.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.

1.) Dass der Angeklagte das Vorfahrtrecht des auf der Hauptstraße fahrenden Motorradfahrers [REDACTED] verletzt (§ 13 Abs. 1 b oder c StVO a.F.) und dadurch dessen Tod verursacht hat, bedarf keiner näheren Begründung. Die von der Revision vertretene Ansicht, dass sich das Vorrecht des Benutzers der Vorfahrtstraße dann nicht auf die ganze Breite der Straße erstrecke, wenn diese durch Straßenbahngeleise in zwei „Fahrbahnen“ geteilt werde, braucht hier nicht geprüft zu werden, weil nach der – bindenden – Feststellung des Landgerichts der Motorradfahrer vorschriftsmäßig auf der für ihn rechten Straßenseite gefahren und erst durch den Angeklagten veranlasst worden ist, zur Vermeidung eines Zusammenstoßes nach links auszubiegen.

Im Besonderen wendet sich die Revision gegen den Vorwurf, dass der Angeklagte den Unfall grob fahrlässig verursacht habe. Auch ihre Einwendungen gegen diesen Vorwurf sind indes unbegründet.

a) Die Meinung der Revision, der Angeklagte habe mit der vom Landgericht angenommenen Geschwindigkeit von etwa 50 km/h in die Kreuzung einfahren dürfen, weil wegen der frühen Morgenstunde noch fast kein Verkehr auf den Straßen gewesen sei, beruht auf einer Verkennung der Anforderungen, die im Interesse der Verkehrssicherheit an die Sorgfaltspflicht der zur Gewährung der Vorfahrt Verpflichteten gestellt werden müssen. Der Wartepflichtige darf in jedem Falle nur so langsam an die Kreuzung heranfahren, dass er ein vorfahrtberechtigtes Fahrzeug auch dann noch ungehindert vorbeilassen kann, wenn er es erst unmittelbar bei der Einfahrt in die Kreuzung zu erkennen vermag. Das gilt auch dann, wenn wegen der Tageszeit oder aus anderen Gründen nur geringer Verkehr herrscht; denn dieser Umstand bietet keine Gewähr dafür, dass bevorrechtigte und wartepflichtige Fahrzeuge nicht zur selben Zeit an der Kreuzung eintreffen und so der Gefahr eines Zusammenstoßes ausgesetzt sind. Die Ansicht der Revision würde in verkehrsarmen Zeiten zu einer Umkehrung der gesetzlichen Vorfahrtsregelung führen, weil der Vorfahrtberechtigte dann immer damit rechnen müsste, dass ein wartepflichtiges Fahrzeug im Vertrauen auf den geringen Verkehr auf der bevorrechtigten Straße mit überhöhter Geschwindigkeit und ohne die gebotene Aufmerksamkeit die Kreuzung überquert.

b) Fehl geht auch der Angriff der Revision gegen die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte sei mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h über die Kreuzung gefahren. Die Strafkammer hat im Urteil die Gründe, die sie zu dieser Feststellung veranlasst haben, eingehend dargelegt. Sie lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Wenn der Tatrichter in diesem Zusammenhang ausführt, durch das Herabschalten vom 4. auf den 3. Getriebegang sei keine echte Bremsung herbeigeführt worden, so wollte er damit entgegen der Meinung der Revision nicht technischen Erfahrungssätzen zuwider eine Geschwindigkeitsverringerung schlechthin in Abrede stellen, sondern nur zum Ausdruck bringen, dass der Angeklagte nicht, wie es vor der Kreuzung erforderlich gewesen wäre, seine Geschwindigkeit durch Betätigung der eigentlichen Bremsen, insbesondere der Fußbremse, erheblich herabgesetzt habe. Das ist nicht zu beanstanden.

c) Die Revision bekämpft ferner die Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte sei auch wegen der Blendung durch die Sonne zur Herabsetzung seiner Geschwindigkeit verpflichtet gewesen. Sie verweist darauf, dass der Beschwerdeführer in der Sicht nach vorne nicht behindert worden sei. Nach der Rechtsprechung aber müsse der Kraftfahrer nur dann seine Geschwindigkeit ermäßigen und unter Umständen sogar anhalten, wenn er die vor ihm liegende Fahrbahn nicht ausreichend übersehen könne.

Auch dieser Einwand greift nicht durch. Er steht in Widerspruch zu der das Revisionsgericht bindenden Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte sei schon 50–60 m vor der Kreuzung durch die von vorne links aufgehende Sonne geblendet worden. Diese Art der Blendung schloss es nicht aus, dass der Beschwerdeführer das auf der rechten Seite der Oberbilker Allee angebrachte Warteschild erkannte. Ob er auch den ihm auf der Oberbilker Allee auf der linken Straßenseite entgegenkommenden Radfahrer erblickt hat, gibt das Urteil nicht an; auch das stünde jedoch der vom Tatrichter festgestellten teilweisen Blendung nicht notwendig entgegen. Der Sinn der landgerichtlichen Feststellung geht ersichtlich dahin, dass dem Angeklagten durch die vorne links über den Dächern der Häuser aufgehende Sonne nicht jede Sicht genommen war, dass er aber dann geblendet wurde, wenn er seine Augen nach links vorne oder zur Seite wandte.

Diese wenn auch beschränkte Blendung verpflichtete ihn jedoch dazu, besonders langsam zu fahren und notfalls zu halten, wo von links her Hindernisse in seine Fahrbahn treten konnten, die infolge der Blendung nicht oder nicht rechtzeitig zu erkennen waren. Dass die von links auf die Kreuzung einmündende Kruppstraße, auf der trotz des geringen Verkehrs jederzeit ein vorfahrtberechtigtes Fahrzeug daherkommen konnte, für den Angeklagten eine solche Gefahrenstelle war, bedarf keiner näheren Darlegung. Das war dem Angeklagten als langjährigem Kraftfahrer und Wehrmachtsfahrlehrer ohne weiteres erkennbar. Die Revision missdeutet den Sinn des gegen den Beschwerdeführer erhobenen Schuldvorwurfs, wenn sie darauf hinweist, dass dieser nach links in die Kruppstraße geblickt, infolge der Blendung aber keinen Verkehrsteilnehmer von dort habe kommen sehen. Der Vorwurf des Landgerichts geht in anderer Richtung, nämlich dahin, dass der Angeklagte nicht schon vor der Einfahrt in die Kreuzung der ihm erkennbaren Gefahr durch Herabsetzung seiner Geschwindigkeit Rechnung getragen hat. Dieser Vorwurf ist begründet, weil jeder nicht völlig unerfahrene Kraftfahrer die Gefahren der Sichtbehinderung durch Sonnenblendung kennt und sich auf sie auch dann einstellt und einstellen muss, wenn die Blendung nur teilweise, also an bestimmten Stellen oder nach einer bestimmten Seite hin wirkt. Der Grundsatz, dass ein Verkehrsteilnehmer fahrlässig handelt, wenn er angesichts einer zu erwartenden Blendung mit unfallverhütenden Maßnahmen bis zum tatsächlichen Eintritt der Blendung wartet, gilt auch hier. Aus diesem Grunde gehen auch die Ausführungen fehl, mit denen die Revision darzutun versucht, der Angeklagte habe trotz einer gewissen Blendung vor der Kreuzung nicht voraussehen können, dass er bei einem Blick in die von links einmündende Kruppstraße völlig geblendet würde und ein im Gegenlicht „getarnt“ sich heranbewegendes anderes Fahrzeug nicht erkennen könne.

d) Die Revision bekämpft den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit schließlich auch deshalb, weil nicht auszuschließen sei, dass der Zusammenstoß auch bei einer Geschwindigkeit von nur 40 km/h erfolgt wäre. Die Berechnungen, die sie hierüber anstellt, liegen indes neben der Sache. Der Angeklagte war auch nicht berechtigt, mit 40 km/h über die Kreuzung zu fahren, wenn er infolge der Sonnenblendung die bevorrechtigte Straße nicht einsehen konnte. Er durfte, wie bereits ausgeführt worden ist, nur so langsam in die Kreuzung einfahren, dass er einen Benutzer der Kruppstraße trotz der Blendung noch rechtzeitig erkennen und ihm die Vorfahrt einräumen konnte. Notfalls musste er am Rande der Kreuzung anhalten, bis sich sein Auge an die Blendung gewöhnt hatte und ihm die ungehinderte Einsicht in die bevorrechtigte Straße gestattete. Nur so war er sicher, fremdes Vorfahrtrecht nicht zu verletzen.

2.) Der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ist demnach nicht zu beanstanden. Vorfahrtverletzungen stellen besonders dann schwere und gefährliche Verstöße gegen die Verkehrszucht dar, wenn durch deutlich sichtbare Verkehrsschilder auf die Wartepflicht hingewiesen ist. Mit der gewissenhaften Beobachtung der Vorfahrt auf Vorfahrtstraßen (einschließlich der nach § 13 Abs. 3 StVO bevorrechtigten Straßen) steht und fällt die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs an Kreuzungen und Einmündungen von Straßen ungleichen Ranges. Mit Recht werden daher an die Sorgfalt des Wartepflichtigen gerade hier von der Rechtsprechung besonders hohe Anforderungen gestellt. Diesen hat der Angeklagte durch die hohe Geschwindigkeit von etwa 50 km/h an sich schon gröblich zuwidergehandelt. Durch diese Geschwindigkeit hat er sich von vornherein der Möglichkeit begeben, das Vorfahrtrecht des später verunglückten Motorradfahrers zu beachten. Die Zuwiderhandlung wirkt, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, umso schwerer, als der Angeklagte durch die aufgehende Sonne in der Sicht nach links behindert wurde.

Ob das Landgericht den Tatbestand der fahrlässigen Verkehrsgefährdung (§ 315a Abs. 1 Nr. 4, § 316 Abs. 2 StGB) aus dem Gesichtspunkt der fehlenden Rücksichtslosigkeit mit Recht verneint hat, kann dahingestellt bleiben, weil der Angeklagte hierdurch nicht beschwert ist (BGH NJW 1954, 729 = VRS 6, 373).

Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils bedarf nur insofern der Berichtigung, als das Landgericht nicht beachtet hat, dass § 49 StVO in der Neufassung der Verordnung vom 24. August 1953 (BGBl. I, 1201) nur noch die Natur einer Hilfsvorschrift hat und deshalb Verkehrsübertretungen neben der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nicht mehr in den Schuldspruch aufzunehmen sind (BGH VRS 6, 203 und BGHSt 6, 25).

3.) Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Ein Mitverschulden des getöteten Motorradfahrers bietet der festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt.

4.) Dagegen ist der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Dauer von zwei Jahren bisher nicht ausreichend begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGHSt 5, 168/174 f. = VRS 6, 208/217) bedarf die Feststellung, dass sich der Angeklagte durch die ihm zur Last gelegte Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, einer sorgfältigen Abwägung der gesamten Umstände des Einzelfalles. Hierbei sind außer der Art und Schwere der zur Aburteilung stehenden Tat auch die Persönlichkeit des Täters, seine bisherige Fahrweise und sonstige Umstände, die einen Schluss auf sein Verantwortungsbewusstsein im Verkehr zulassen, zu berücksichtigen. Auf diese umfassende Gesamtwürdigung kann nur ausnahmsweise verzichtet werden, wenn die Tat als solche ungewöhnlich schwer wiegt und unmittelbar ein besonders hohes Maß von Verantwortungslosigkeit aufzeigt.

Dass diese Voraussetzung hier vorliegt, kann trotz des gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurfs der groben Fahrlässigkeit nicht ohne weiteres angenommen werden. Der durch die strafbare Fahrweise herbeigeführte Erfolg allein ist hierfür nicht ausschlaggebend (vgl. BGH VRS 6, 148/150). Die Feststellungen des Landgerichts schließen es nicht aus, dass es sich bei der Tat des Angeklagten um ein einmaliges Versagen im Verkehr gehandelt hat, das die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen noch nicht beweist (BGH 3 StR 224/54 vom 15. Juli 1954). In diesem Zusammenhang kann erheblich sein, dass der Beschwerdeführer sich nach einer möglicherweise anstrengenden Geschäftsreise nur aus Gefälligkeit zum Fahren bereit erklärt, sich während der Fahrt jeden Alkohols enthalten und seine zechenden Gäste zum Aufbruch gedrängt hat. Das Urteil lässt auch nicht erkennen, welche Fahrleistungen der Angeklagte schon ohne Beanstandung hinter sich hat. Wenn die Behauptung der Revision zutreffen sollte, dass er seit 16 Jahren viel gefahren ist, ohne bisher einen einzigen Unfall verursacht zu haben und wegen Verkehrsübertretung bestraft worden zu sein, so spräche das gegen die Notwendigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis. Sorgfältige Erwägungen in dieser Richtung waren besonders dann geboten, wenn der Angeklagte durch die Fahrerlaubnisentziehung in seiner beruflichen Tätigkeit empfindlich getroffen würde (BGH a.a.O.).

5.) Zur Frage der Aussetzung der Gefängnisstrafe (§ 23 StGB) ist in dem Urteil keine Stellung genommen. Das ist im Hinblick auf die Verfahrensvorschrift des § 267 Abs. 3 StPO aus sachlich-rechtlichen Gründen zwar nur dann zu beanstanden, wenn Umstände dafür sprechen, dass der Tatrichter die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung übersehen oder von ihr aus rechtsirrigen Erwägungen keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. BGHSt 6, 68 und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des BGH vom 29. April 1954 – 3 StR 898/53 –). Solche Umstände sind hier darin zu sehen, dass die Vorschrift des § 23 StGB zur Zeit der Aburteilung des Angeklagten noch neu war und dass das Urteil die auch für die Prüfung dieser Frage gebotene Persönlichkeitswürdigung vermissen lässt.

Die Strafkammer wird daher auch über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nochmals zu befinden haben (vgl. dazu BGHSt 6, 125).

MartinGlanzmannDr. Arndt
WernerMaag

Zitiert (2)