Treffer
BGH Urteil

Schwere Kuppelei des Ehemanns (§ 181 StGB) trotz Art. 3 Abs. 2 GG; Schweigen zur Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 898/53
Datum
29.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte ließ in seiner Wohnung zu Fotozwecken zu, dass seine Ehefrau mit einem Mann und unter Beteiligung einer weiteren Frau unzüchtige Handlungen vornahm, und wurde wegen schwerer Kuppelei verurteilt. Mit der Revision rügte er u.a. das Fehlen von Ausführungen zur Strafaussetzung sowie die Fortgeltung des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB im Lichte von Art. 3 Abs. 2 GG. Der BGH verneinte einen Verstoß gegen § 267 Abs. 3 S. 3 StPO, weil kein Bewährungsantrag gestellt war, und hielt § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB für weiterhin geltendes Recht. Das Schweigen zur Bewährung sei nur ausnahmsweise sachlich-rechtlich fehlerhaft, was hier nicht vorliege; die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Art. 3 Abs. 2 GG lässt die Strafbarkeit des Ehemannes wegen schwerer Kuppelei nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB unberührt, wenn die unterschiedliche Strafdrohung nach der gesetzgeberischen Wertung auf geschlechtsbezogenen Unterschieden beruht.

2

§ 267 Abs. 3 S. 3 StPO verpflichtet das Tatgericht nur dann zu ausdrücklichen Gründen zur Strafaussetzung zur Bewährung, wenn die Bewährung gewährt oder ein in der Hauptverhandlung gestellter Antrag auf Bewährung abgelehnt wird.

3

Ist ein Antrag auf Strafaussetzung zur Bewährung nicht gestellt, kann der Tatrichter die Bewährung in den Urteilsgründen grundsätzlich stillschweigend ablehnen.

4

Das Schweigen der Urteilsgründe zur Strafaussetzung ist sachlich-rechtlich fehlerhaft, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Tatgericht die Möglichkeit der Bewährung übersehen hat.

5

Eine ausdrückliche Begründung der Ablehnung von Strafaussetzung ist ausnahmsweise erforderlich, wenn die Gewährung der Bewährung nach den Urteilsumständen besonders nahe liegt und die Ablehnung sonst revisionsgerichtlich nicht nachprüfbar wäre.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 9. Oktober 1953

Rubrum

In der Strafsache gegen den Fotohändler Herbert █████ aus ████, dort geboren am ██ ██ ███, wegen schwerer Kuppelei hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Die Strafbarkeit des Ehemannes wegen schwerer Kuppelei nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist durch den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 3 Abs. 2 GG) nicht berührt worden.

StGB § 233; StPO § 267 Abs. 3 Satz 3

Mangels eines darauf gerichteten Antrags kann Strafaussetzung zur Bewährung in den Urteilsgründen stillschweigend abgelehnt werden. Hierin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel nur, wenn die Gewährung von Strafaussetzung nahe lag, sodass ihre Ablehnung ausnahmsweise einer nachprüfbaren ausdrücklichen Begründung bedurfte.

Das Schweigen des Urteils ist ferner dann sachlich fehlerhaft, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Möglichkeit einer Strafaussetzung übersehen worden ist.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 9. Oktober 1953 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte hat zum Zwecke der Herstellung von Lichtbildern am 19. April 1953 in seiner Wohnung geduldet, dass seine Ehefrau mit dem ihm bekannten Kraftfahrzeugvertreter ███, die sich beide entkleidet hatten, durch gegenseitiges Anfassen der Geschlechtsteile und ähnliche Berührungen unzüchtige Handlungen vornahm, an denen sich auch eine weitere, ebenfalls nackte Frau beteiligte. Deshalb ist er wegen schwerer Kuppelei zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision macht er Verletzung des § 267 StPO und des sachlichen Rechts geltend.

1. Verfahrensrechtlich beanstandet der Angeklagte, dass in den Urteilsgründen zur Frage der Strafaussetzung nicht Stellung genommen sei. Da diese geprüft werden müsse, habe er auch ein Recht zu erfahren, auf welchen Erwägungen deren Ablehnung beruhe.

Nach § 267 Abs. 3 Satz 3 StPO müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist. Nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift ist Strafaussetzung nicht beantragt worden. Infolgedessen liegt ein Verfahrensverstoß nicht vor. Der in Verbindung damit erhobene Angriff, § 23 StGB sei nicht richtig angewendet, ist Gegenstand der Sachbeschwerde.

2. Diese wendet sich abgesehen von der Strafaussetzung gegen die Ansicht des Landgerichts, dass § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB noch in Geltung sei.

a) Der Beschwerdeführer beruft sich auf den in Art. 3 Abs. 2 GG ausgesprochenen Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau. Mit ihm sei die bezeichnete Strafvorschrift nicht vereinbar, weil sie nur den Mann mit Strafe bedrohe. Sie sei erlassen worden wegen der familienrechtlichen Stellung des Mannes zur damaligen Zeit und wegen seines Überordnungsverhältnisses gegenüber der Ehefrau. Diese bevorzugte Stellung innerhalb der Familie sei infolge der späteren Änderung durch eine höherrangige Rechtsnorm beseitigt worden. Sonstige triftige Gründe für eine unterschiedliche Behandlung bestünden heute nicht mehr. Die Pflicht, für die Sauberkeit der Ehe zu sorgen, obliege nicht nur dem Manne, sondern auch der Frau. Darauf könne eine ungleiche rechtliche Behandlung nicht gestützt werden. Da eine Bestrafung der Frau nicht möglich sei, müsse sie auch gegenüber dem Manne entfallen. Die Tat sei nach dem 1. April 1953 begangen worden, also gemäß § 2 StGB nicht strafbar.

Dem kann nicht gefolgt werden. Der in Art. 3 Abs. 2 GG aufgestellte Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und Frauen sollte vor allem Bedeutung haben für das Gebiet des Familienrechts und auch für die wesentlichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. Er will nur zum Ausdruck bringen, dass die beiden Geschlechter unter gleichen Voraussetzungen auch rechtlich gleichbehandelt werden sollen. Dagegen kann deren rechtliche Gleichstellung nicht zu ihrer völligen Gleichbehandlung auf allen Lebensgebieten führen. Zwischen den beiden Geschlechtern bestehen naturgegebene Wesensunterschiede, die eine unterschiedliche Behandlung erfordern. Soweit die durch Gesetze geschaffene ungleiche Rechtslage von Mann und Frau ihren Ursprung in deren Wesensverschiedenheit hat, ist sie durch Art. 3 Abs. 2 GG nicht berührt worden. So galten und gelten die zum Schutze der Frau erlassenen besonderen Vorschriften des Arbeits- und Sozialrechts weiter (vgl. z. B. § 26 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes vom 24. Januar 1952, BGBl. I, 69, und auch Art. 6 Abs. 4 GG). Ebensowenig kann die Fortgeltung von Strafvorschriften verneint werden, wenn die darin verschieden geordnete Rechtsstellung beider Geschlechter auf ihre verschiedene Wesensart gegründet ist. So liegt es im Falle des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

Infolge ihrer schwächeren, weniger zur Betätigung drängenden als zur duldenden Hingabe bereiten Natur und des daraus entspringenden Anlehnungsbedürfnisses neigt die Frau in ihrem Liebesleben mehr zur festen Bindung als der Mann. Sie ist in geschlechtlichen Dingen regelmäßig weit zurückhaltender als er. Von ihr droht daher eine Gefahr für die sittliche Ordnung in erheblich geringerem Umfang als von dem anders veranlagten Mann. Diese Verschiedenheit der körperlichen und geistigen Eigenart von Mann und Frau hat auf dem Gebiet der Sittlichkeitsdelikte teilweise zu einer ungleichen Regelung der Strafbarkeit geführt. So bestand ein praktisches Bedürfnis zur Bestrafung der weder gewohnheitsmäßig noch eigennützig betriebenen Kuppelei unter Ehegatten nur für die Fälle, in denen der Ehemann die Unzucht seiner Frau förderte. Sie bildeten die weit überwiegende Mehrheit und bedeuteten deshalb allein eine wesentliche Gefahr für Zucht und Ordnung, damit auch für den Bestand der Ehe. Deshalb wurde nur das sittlichwidrige Verhalten des Mannes für strafbedürftig erachtet.

Bei der Einführung des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB im Jahre 1900 (RGBl. 301) mag der Gedanke an die bevorzugte Stellung des Mannes innerhalb der Familie eine Rolle gespielt haben. Aus der Begründung zu dem Entwurf dieses Gesetzes (Stenografische Berichte über die Verhandlungen des Reichstags, 10. Legislaturperiode, 2. Anlageband 990) ist zu ersehen, dass die in § 180 StGB angedrohte Strafe als unzureichend für den die Unzucht der Ehefrau fördernden Ehemann angesehen wurde angesichts seiner schweren Verfehlung gegen die sittlichen Pflichten, die ihm die Ehre der Ehefrau auferlege. Der Gesichtspunkt des Schutzes der Ehefrau und ihrer Ehre war aber nicht der einzige, der zur Ausdehnung und Verschärfung der Strafandrohung geführt hat. Das ergibt sich aus dem allgemein gehaltenen Hinweis auf die sittlichen Pflichten des Ehemannes. Der Gesetzgeber wollte auch die Ehe selbst schützen, deren Erhaltung für den Fortbestand des Staates, deren Reinhaltung für die im Staat unentbehrliche sittliche Ordnung von besonderer Bedeutung war und immer ist. Diese Aufgabe musste naturgemäß in erster Linie dem Manne zufallen. Ihm wurde nicht nur der Schutz der Ehre der Ehefrau zugemutet. Von ihm wurde auch erwartet, dass er sich mit Erfolg für die Aufrechterhaltung der sittlichen Ordnung innerhalb der Ehe einsetzen könne. Dazu sollte er durch die Strafandrohung des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB angehalten werden.

Der Einwand, auch die Frau sei verpflichtet, für die Sauberkeit der Ehe zu sorgen, kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Von einer Strafandrohung gegen sie wurde nicht deshalb abgesehen, weil auf ihrer Seite eine sittliche Verpflichtung dieser Art nicht vorlag oder weil sie innerhalb der Familie eine rechtlich schwächere Stellung hatte als der Mann. Der wesentliche Grund dafür lag vielmehr in der geschlechtlich anders gearteten Veranlagung der Frau, die eine ähnliche Strafdrohung als überflüssig erscheinen ließ; außerdem in ihrer schwächeren Natur, die sich dem Manne gegenüber nicht so durchsetzen konnte wie er ihr gegenüber. Dazu bestand auf ihrer Seite nicht selten auch eine geistige und wirtschaftliche Abhängigkeit.

Dieser Auffassung steht das Urteil des Reichsgerichts vom 12. Februar 1943 (DR 1943, 578 Nr. 10) nicht entgegen. Es hat die Frage, ob die Ehefrau wegen Verkuppelung ihres Mannes im Wege unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB bestraft werden kann, verneint. Dabei hat es ausgeführt, diese Vorschrift wolle ähnlich wie § 174 Nr. 1 StGB gewisse Schutzverhältnisse mit besonderer Strafdrohung sichern. In einem solchen Verhältnis stehe die Frau gegenüber ihrem Mann, nicht aber umgekehrt. Bei dieser Einschränkung des Gesetzeswillens auf den Schutz der Frau sei dessen Umgehung mit Hilfe des § 2 StGB ausgeschlossen.

Aus diesen Darlegungen kann nicht mit der Revision gefolgert werden, der Zweck des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB liege einzig und allein in dem wegen der schwächeren familienrechtlichen Stellung erforderlichen Schutz der Frau, nicht in der Verpflichtung gegenüber der Ehe. Zu dieser auch von der Revision nicht angezweifelten Verpflichtung brauchte die damals zu treffende Entscheidung nicht Stellung zu nehmen. Außerdem ist darin nur ganz allgemein von einem Schutzverhältnis der Frau die Rede. Worauf ihre Schutzbedürftigkeit beruht, ist nicht gesagt. Gerade darauf kommt es aber an. Der Frau sollte der Schutz des Mannes nicht wegen ihrer schwächeren familienrechtlichen Stellung zugutekommen, sondern wegen ihrer wesensmäßig schwächeren Natur als Mensch.

Gegenüber der Zeit der Entstehung des Gesetzes ist auf Seiten der Frau in geistiger und wirtschaftlicher Hinsicht eine erhebliche Steigerung ihrer Selbstständigkeit eingetreten. An den übrigen Bedingungen hat sich jedoch gegenüber damals nichts geändert, weil sie auf einer natürlichen Grundlage, nämlich auf der Wesensverschiedenheit der Geschlechter, beruhen. Gerade sie war aber bestimmend für die unterschiedliche strafrechtliche Behandlung. Diese ist daher durch die Gleichberechtigung der Geschlechter in Art. 3 Abs. 2 GG, der nur Gleiches gleichbehandelt wissen will, nicht beseitigt. § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist auch heute geltendes Recht. Dessen Anwendung auf den durch das Geständnis des Angeklagten erwiesenen Sachverhalt ist nicht zu beanstanden.

b) Auch eine Verletzung des § 23 StGB ist nicht ersichtlich.

Über die Strafaussetzung zur Bewährung braucht sich der Tatrichter in den Urteilsgründen grundsätzlich nicht zu äußern, falls kein Antrag gestellt worden ist (§ 267 Abs. 3 Satz 3 StPO). Die mangelnde Stellungnahme darüber bedeutet nur dann einen sachlichrechtlichen Fehler, wenn sich aus dem Inhalt des Urteils ergibt, dass dieser Gesichtspunkt übersehen worden ist (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 5. März 1954 – 2 StR 15/54) oder dass die Umstände die Gewährung einer Strafaussetzung besonders nahelegten, sodass ihre Ablehnung ausnahmsweise einer durch das Revisionsgericht nachprüfbaren ausdrücklichen Begründung bedurfte.

Im vorliegenden Fall ist aus dem gesamten Sachverhalt und den Strafzumessungserwägungen zu erkennen, dass das Landgericht die Frage der Strafaussetzung geprüft und stillschweigend verneint hat. Es hat die grobe Verfehlung des Angeklagten als verwerflich bezeichnet, desgleichen seinen Versuch, dieses Verhalten zu bagatellisieren. Daraus kann geschlossen werden, dass es eine Strafaussetzung zur Bewährung trotz der bisherigen Unbescholtenheit des Angeklagten nicht bewilligt hat.

Pusch Koeniger Rotberg Maaß Martin M.

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