Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Rücksichtslosigkeit und fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 796/53
Datum
25.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte sein Urteil wegen fahrlässiger Tötung und mehrerer Verkehrsstraftaten. Streitpunkt war insbesondere, ob Rücksichtslosigkeit und § 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB nur vorsätzlich oder auch bei fahrlässigem Verhalten anwendbar sind. Der BGH hob einen Teil der Verurteilung auf und verwies die Sache an das Jugendschöffengericht zurück; die übrige Revision wurde verworfen. Das Gericht stellte klar, dass Rücksichtslosigkeit auch mit bewusst fahrlässigem Handeln verbunden sein kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Rücksichtslos handelt ein Verkehrsteilnehmer, der sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenübe r anderen hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt.

2

Rücksichtslosigkeit kann mit fahrlässiger Begehung der Straßenverkehrsgefährdung verbunden sein; wer bewusst fahrlässig Vorfahrt verletzt, falsch überholt oder an gefährlichen Stellen zu schnell fährt und dadurch eine Gemeingefahr herbeiführt, ist nach § 315a Abs.1 Nr.4 in Verbindung mit § 316 Abs.2 StGB strafbar.

3

Für den inneren Tatbestand der Rücksichtslosigkeit ist ein bewusstes Nichtbeachten der Pflichten erforderlich; gelegentliche Unaufmerksamkeit, z.B. das Übersehen eines Verkehrsschilds, genügt nicht.

4

Die Tatbestände der fahrlässigen Tötung setzen voraus, dass der Fahrzeugführer die gebotene Sorgfalt verletzt hat und dadurch der Tod eines anderen herbeigeführt wurde; Schutzbehauptungen können der Tatrichterwürdigung widersprechend als unbegründet verworfen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 8. September 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Gustav ███ aus ██ bei ███, geboren am ███ 1933 in ███, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, ████████████████ ██████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

§ 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB ist kein „reines“ Vergehen nach Abs. 1 Nr. 12 (in Anschluss an BGH 4 StR 37/53 vom 4. Februar 1954).

Rücksichtslos handelt, wer sich im Straßenverkehr aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt.

Rücksichtslosigkeit kann auch mit fahrlässiger Begehung der Straßenverkehrsgefährdung verbunden sein.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 8. September 1953 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB entfällt, im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Hagen zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 315a Abs. 1 Nr. 10, 4, 316 StGB zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

1. Das Urteil führt zur Begründung der Glaubwürdigkeit des Zeugen ███ aus, seine Aussagen hätten sich in allen Punkten mit seiner früheren polizeilichen Vernehmung gedeckt; die Unzuverlässigkeit des Angeklagten begründet es andererseits damit, der Beschwerdeführer habe sich mit seiner polizeilichen Aussage in Widerspruch gesetzt. Die Revision rügt deshalb, das Landgericht habe in seinem Urteil Urkunden verwertet, die nicht ordnungsgemäß zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden seien. Die Vernehmungsniederschriften im Wortlaut der polizeilichen Vernehmungen hätten nicht verlesen werden können. Die auf die Verlesung gestützten Feststellungen, auf die sich das Urteil stützt, hätten keine Grundlage.

Die Rüge greift durch.

2. Die Rüge der mangelhaften Sachaufklärung durch das Landgericht ist nicht begründet. Die Arbeitsweise eines Scheinwerfers brauchte das Gericht keinen Sachverständigen zu hören; sie ist allgemein bekannt. Die von der Revision vermisste „Rekonstruktion des Vorganges“ war schon deshalb nicht möglich, weil die zur Zeit des Unfalles gegebenen Witterungsverhältnisse, die für die Urteilsfindung von entscheidender Bedeutung sind, sich nicht wiederherstellen lassen.

Mit der Behauptung, das Landgericht habe es versäumt, durch genauere Befragung des Angeklagten und des Zeugen ███████ den Sinn der Angaben des Beschwerdeführers, die er vor der Polizei gemacht hatte, zu erforschen, kann die Revisionsrüge nicht begründet werden (BGH vom 5. September 1952 – 4 StR 885/51).

3. Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters gehen fehl. Ein Widerspruch ist in den Ausführungen des Urteils, die sich mit der Beweiserhebung befassen, nirgends zu finden. Die Aussagen der Zeugen ████ und █████████ lassen sich aus der Urteilsbegründung nicht entnehmen; es kann daher nicht geprüft werden, ob das Landgericht diese Angaben willkürlich übergangen hat, wie die Revision behauptet. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, das Landgericht habe sich bei der Beweiswürdigung auf nicht bestehende Erfahrungssätze berufen, kann er keinen Erfolg haben. Die Urteilsgründe lassen zweifelsfrei erkennen, dass es sich bei den Erwägungen des Tatrichters, die sich auf Erfahrungssätze stützen, um Hilfsüberlegungen handelt. Es kann daher dahinstehen, ob sie ausnahmslos gelten.

4. Die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung wird von den Feststellungen getragen. Der Angeklagte hat die Vorfahrt des █████████ nicht beachtet und dadurch den Tod seines Soziusfahrers herbeigeführt. Er hat auch fahrlässig gehandelt, da er die von ihm als Kraftfahrer zu verlangende Sorgfalt nicht angewendet hat. Seine Behauptung, █████████ habe ihm hinter der Windschutzscheibe ein Zeichen gegeben, woraus er entnommen habe, dass er vorbeifahren solle, hat das Landgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als reine Schutzbehauptung gewertet und damit seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte vor dem Zusammenprall die mit der Hand ausgeführten Stopzeichen des Fahrzeugführers nicht als Aufforderung zum Stoppen erkannt hat.

5. Bedenken richten sich gegen die Verurteilung wegen eines tateinheitlich mit fahrlässiger Tötung zusammenhängenden Vergehens gegen §§ 315a Abs. 1 Nr. 4, 316 Abs. 2 StGB. Das Landgericht führt hierzu aus, der Angeklagte habe in fahrlässiger Weise die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er durch sein Verhalten eine Gemeingefahr herbeigeführt habe. Es kann dahinstehen, ob ein Hindernis im Sinne des § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB auch ein in Bewegung befindliches Kraftfahrzeug darstellen kann (vgl. Hochr. NJW 1954, 1697; OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25. Februar 1954 – 1 Ss 551/53). Der Senat hat bereits dargelegt, dass ein solches Verhalten kein Hindernisbereiten im Sinne jener Bestimmung ist. Dasselbe muss für die Verletzung der Vorfahrt gelten. Die Bestimmung ist auf die Behinderung des Vorfahrts und die damit verbundene Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht anwendbar (§ 315a Abs. 1, 316 Abs. 2 StGB).

6. Die Anwendung des § 316 Abs. 2 StGB begegnet jedoch keinen rechtlichen Bedenken. Die Tatbestandsmerkmale sind dargetan: Der Angeklagte hat die Vorfahrt nicht beachtet; dadurch ist die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt und eine Gemeingefahr herbeigeführt worden. Seine Fahrweise hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei als grob verkehrswidrig und rücksichtslos gewertet.

Wer an einer unübersichtlichen, durch ein Verkehrsschild nicht gekennzeichnete regennasse Straßenkreuzung mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h einfährt, um dort nach links abzubiegen, verstößt in grober Weise gegen seine Fahrerpflichten. Für den inneren Tatbestand setzt die Rücksichtslosigkeit ein bewusstes Nichtbeachten der Vorfahrt voraus. Der Rechtsbegriff der Rücksichtslosigkeit muss von dem in § 1 StVO aufgestellten Grundsatz ausgehen, wonach jeder Verkehrsteilnehmer zur möglichen Rücksichtnahme auf die übrigen Verkehrsteilnehmer verpflichtet ist. Ein Fahrer, der sich bewusst ist, aber aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflicht hinwegsetzt, mag er auch darauf vertraut haben, dass der andere Verkehrsteilnehmer nicht kommt, handelt rücksichtslos. Rücksichtslos handelt ferner, wer sich aus Gleichgültigkeit keine Hemmungen gegen seine Fahrweise aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen drauflosfährt.

Damit ist auch die im Schrifttum streitig gewordene Frage beantwortet, ob Rücksichtslosigkeit begrifflich nur bei einem vorsätzlichen Handeln gegeben sein kann. Dies wird angenommen von Boohs, Das deutsche Bundesrecht VI 11 S. 8 und Lackner MDR 1953 S. 75; die gegenteilige Auffassung vertreten mit verschiedener Begründung Welzel, Deutsches Strafrecht, 3. Auflage S. 339, Maassen NJW 1953 S. 202, Capelle, Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs S. 88, Flögel-Hartung, Straßenverkehrsrecht Anm. 6 zu § 315a StGB und besonders Hartung DAR 1953 S. 147.

Wer bewusst fahrlässig das Vorfahrtrecht eines anderen verletzt, falsch überholt oder an gefährlichen Stellen zu schnell fährt und dadurch eine Gemeingefahr herbeiführt, ist ebenso wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (§ 315a Abs. 1 Nr. 4, § 316 Abs. 2 StGB) zu bestrafen wie ein Fahrer, der sich aus Gleichgültigkeit um die mögliche Verletzung der ihm insoweit obliegenden Pflichten keine Gedanken macht und so von vornherein jede Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer vermissen lässt. Denselben Tatbestand erfüllt auch, wer vorsätzlich und rücksichtslos die im Gesetz genannten Störungshandlungen herbeiführt, hinsichtlich der Schaffung einer Gemeingefahr aber nur fahrlässig handelt. Auf diese rechtliche Unterscheidung weist die amtliche Begründung zu § 316 StGB eigens hin (abgedruckt bei Arndt-Guelde, Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs S. 130).

In allen diesen Fällen kann also Rücksichtslosigkeit mit fahrlässiger Begehung der Straßenverkehrsgefährdung verbunden sein.

Wer hingegen aus gelegentlicher Unaufmerksamkeit etwa die Vorfahrt eines anderen nicht beachtet, weil er ein Verkehrsschild nicht bemerkt hat, setzt sich nicht bewusst über eine Pflicht hinweg, erweist sich damit auch noch nicht als gleichgültiger Fahrer. In einem solchen Falle scheidet fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung daher aus.

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten lässt keinen Fehler des Tatrichters erkennen. Der Angeklagte hat sich bewusst über das Vorfahrtrecht des █████████ hinweggesetzt. Ohne Erfolg bleibt der Einwand, er habe nicht gewusst, dass er durch ein Zeichen des █████████ in den Irrtum versetzt worden sei, er dürfe die Straße vor dem Lastwagen überqueren. Hinsichtlich der durch dieses Verhalten herbeigeführten Gemeingefahr ist Fahrlässigkeit angenommen worden.

Damit ist der Schuldspruch aus § 315a Abs. 1 Nr. 4, § 316 Abs. 2 StGB rechtsirrtumsfrei begründet.

Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben. Zu Unrecht bemängelt die Revision allerdings, das Landgericht habe das Verhalten des █████████ nicht gewertet. Ein Mitverschulden des Lastwagenfahrers an dem Zusammenstoß ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen nicht. Der Angeklagte ist Heranwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes vom 4. August 1953, dessen Bestimmungen auch auf die vor seinem Inkrafttreten begangenen Taten Anwendung finden (§ 116 Abs. 1 JGG). Diese Rechtsänderung ist noch in der Revisionsinstanz zu beachten. Das nunmehr zuständige Jugendschöffengericht (§§ 118 Abs. 1, 108 Abs. 1, 40 Abs. 1 JGG) wird zu prüfen haben, ob Jugendstrafrecht oder allgemeines Strafrecht anzuwenden ist (§ 105, 106 JGG). Im letzten Falle wird es § 23 StGB in der Neufassung des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes beachten müssen.

KrummeDr. AugustinDr. Seibert
EngelsMartin

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