Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Betrugs (Fall 11) und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 37/53
Datum
04.12.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs in mehreren Fällen verurteilt; die Revision richtete sich auf Fall 11 und hatte Erfolg. Das BGH hebt die Verurteilung in diesem Fall sowie die Gesamtstrafe auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Maßgeblich war, dass Feststellungen zu Kausalität des Schadens und zur subjektiven Tatseite fehlen. Das Landgericht muss insbesondere die Geschäftsbeziehungen und vorhandene Korrespondenz aufklären.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verwirklichung des Tatbestands des Betrugs muss die Täuschungshandlung eine Vermögensverfügung herbeigeführt haben, deren schadensstiftende Wirkung kausal dargelegt wird.

2

Die bloße formelhafte Feststellung von Vorsatz und Bereicherungsabsicht genügt nicht; das Urteil muss erkennen lassen, welche Vorstellungen der Täter zur nachteiligen Vermögenswirkung und zum erstrebten Vermögensvorteil hatte.

3

Unterbleibt die Darlegung entscheidungserheblicher tatsächlicher Umstände (z.B. Vertragsvereinbarungen, Entwicklung der Geschäftsbeziehung), fehlt die Grundlage für eine sichere Prüfung des Betrugstatbestands und das Urteil ist aufzuheben.

4

Ob das Unterlassen weiterer Nachforschungen des Geschädigten schadensverursachend war, ist nur dann anzunehmen, wenn dargelegt ist, dass die vom Geschädigten angedachten Maßnahmen voraussichtlich Erfolg gehabt hätten.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 4. Dezember 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Haltermeister Christof █████ aus ███, geboren am ███ 1924 in ███, wegen Betrugs

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Brügels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, ███████████████ ███ als Vertreter ███ ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 4. Dezember 1952 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte im Falle 11 ████████ wegen Betrugs verurteilt ist; auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Betrugs in 14 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 1 Jahr verurteilt worden. Seine Revision ist in ███████████ Weise auf die Verurteilung im Falle █████ (Fall 11) beschränkt worden; sie hat auch Erfolg.

Der Angeklagte hat im Februar 1952 bei der Firma ██████ Hohlblocksteine bestellt. Bei der zweiten Teillieferung war der Prokurist ██ zugegen. Als er sich an den Bauunternehmer ██ ██ wenden wollte, nachdem ihm der Angeklagte ███████ hatte, er habe die Lieferung an jenen weiterveräußert, brachte ihn der Angeklagte von diesem Vorhaben ab. Er behauptete wahrheitswidrig, er habe mit ██ bereits abgerechnet.

Die Strafkammer hat in dieser wahrheitswidrigen Darstellung des Angeklagten dessen Täuschungshandlung, die Vermögensverfügung des Geschädigten in dem Unterlassen weiterer Nachforschung gesehen. Inwiefern sich aber dieses Unterlassen und nicht schon die bei Vertragsabschluss vorhandene Vermögenslosigkeit des Angeklagten als Schaden ausgewirkt hat, ist aus den Urteilsgründen nicht zu erkennen. So lange die zwischen ██████ und dem Angeklagten bei Beginn und Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen getroffenen Vereinbarungen nicht einwandfrei geklärt sind, fehlt dem Revisionsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung, ob der objektive Tatbestand des Betruges verwirklicht ist. Den Urteilsgründen kann nicht entnommen werden, dass die von █████ ins Auge gefasste Unterredung mit ██ zu einer erfolgversprechenden Forderungspfändung geführt hätte.

Auch die innere Tatseite ist nicht bedenkenfrei dargetan. Die formelhafte Feststellung, der Angeklagte habe vorsätzlich und in der Absicht gehandelt, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, auf den er keinen Anspruch gehabt habe, genügt nicht. Die Verurteilung wegen Betrugs setzte voraus, dass der Beschwerdeführer die nachteilige Wirkung seiner Täuschung für das Vermögen der Firma erkannt hatte. Welche Vorstellungen der Angeklagte insoweit gehabt hat, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Es bedurfte ferner der Erörterung, welchen Vermögensvorteil er sich durch seine wahrheitswidrige Behauptung zu verschaffen beabsichtigte. Auch in dieser Hinsicht gibt das Urteil keine Auskunft.

Das angefochtene Urteil kann daher, soweit es mit der Revision angefochten ist, nicht aufrechterhalten werden. Das Landgericht wird den Sachverhalt, insbesondere die Entwicklung der Geschäftsbeziehung zwischen dem Angeklagten und der Firma ████ näher aufzuklären haben; dabei wird es sich empfehlen, etwa vorhandene Geschäftskorrespondenz zu verwerten.

HilleBrügelsMartin
GroßDr. Augustin

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