Revision verworfen — Vorfahrtsverletzung: §315a Nr.1 aufgehoben, Nr.4 bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 209/54
- Datum
- 01.07.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des § 315a Abs.1 Nr.1 StGB ('Hindernisbereiten') erfasst nicht bloße Behinderungen oder Gefährdungen, die durch Nichtbeachten der Vorfahrt verursacht werden.
Rücksichtslosigkeit kann mit fahrlässiger Täterhaltung verbunden sein; bewusste Fahrlässigkeit oder Gleichgültigkeit gegenüber einer Pflichtverletzung kann den Tatbestand des § 315a Abs.1 Nr.4 StGB (grobe verkehrswidrige und rücksichtlose Verletzung) erfüllen.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfordert eine sorgfältige Abwägung der gesamten Umstände (Persönlichkeit, Vorleben, Tatgewicht), kann aber in Ausnahmefällen durch die Tat für sich allein gerechtfertigt sein.
Die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung kann durch das öffentliche Interesse an Sühne und Abschreckung (§ 23 Abs.3 Nr.1 StGB) begründet werden, wenn die Tat und die Umstände dies erfordern.
Vorinstanzen
auswärtigen Großen Strafkammer des Landgericht Kleve Moers, 20. Januar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache aus ███ ███████ gegen den Konstrukteur Günter ██, geboren ████ ██ ██ in [REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Maas als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen Großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 20. Januar 1954 wird verworfen. Jedoch entfallen im Urteilssatz die Worte „(§ 315a Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 316 Abs. 2 StGB)“.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte befuhr am 31. Mai 1953 gegen 18.50 Uhr mit einem gemieteten Personenkraftwagen (Volkswagen) die Bundesstraße 58 aus Geldern kommend über Alpen in Richtung Wesel. Er hatte eine Geschwindigkeit von 60–70 km/h. Die Straße war in dem hier in Betracht kommenden Abschnitt nahezu geradlinig und übersichtlich. An der Kreuzung Grünthal der Bundesstraße 58 mit der Bundesstraße 57 stieß der Angeklagte mit dem auf der letzteren Straße von rechts kommenden Personenkraftwagen (Mercedes-Benz) des Kaufmanns ███████ zusammen, der sich mit einer Geschwindigkeit von etwa 30–40 km/h der Kreuzung genähert hatte. Der Zusammenstoß erfolgte mitten auf der Kreuzung. Durch den Aufprall wurden beide Wagen aus ihrer Fahrbahn geschleudert; der Mercedes-Benz fuhr dabei über eine 1,5 m tiefe Böschung hinab. Sämtliche Insassen des [REDACTED]-schen Wagens wurden aus diesem herausgeschleudert; auch der Mitfahrer des Angeklagten wurde aus dessen Wagen geschleudert. Dieser sowie der Kaufmann [REDACTED] starben an den erlittenen Verletzungen. Die Zeuginnen Wilhelmine [REDACTED] und Bertha [REDACTED] sowie der Angeklagte selbst wurden schwer verletzt; ein im Wagen des [REDACTED] ebenfalls mitfahrendes Kind wurde leichter verletzt.
Die Bundesstraße 57 ist gegenüber der Bundesstraße 58, die der Angeklagte befuhr, bevorrechtigt. Die Vorfahrtsregelung ist auf der Bundesstraße 58 durch ein 150 m vor der Kreuzung stehendes Dreieckschild „Vorfahrt auf der Hauptstraße achten“ angezeigt. Außerdem ist schon vorher durch einen Vor-Wegweiser auf die Straßenabzweigungen nach Xanten, Kleve und Rheinberg und in einer Entfernung von 40 m vor der Kreuzung durch das Warnzeichen „Kreuzung“ auf die Kreuzung hingewiesen. Der Angeklagte überfuhr alle drei Schilder, ohne auf sie zu achten und ohne seine Geschwindigkeit zu ermäßigen.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat ihn das Landgericht wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (§§ 315a Abs. 1 Nr. 1, 316 Abs. 2 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von 8 Monaten verurteilt. Das Landgericht hat ihm außerdem die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und der Verwaltungsbehörde untersagt, innerhalb von fünf Jahren eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Aussetzung der Gefängnisstrafe zur Bewährung (§ 23 StGB) hat das Landgericht abgelehnt.
Die Revision des Angeklagten beantragt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Sie beanstandet mit der Sachrüge den Schuldspruch aus §§ 315a Abs. 1 Nr. 1, 316 Abs. 2 StGB, die Strafzumessung, die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung. Sie ist im Ergebnis unbegründet.
Dass der Angeklagte schuldhaft das Vorfahrtrecht des [REDACTED] verletzt und dadurch die Tötung zweier Menschen und die Körperverletzung dreier Menschen fahrlässig verursacht hat, bedarf angesichts des vom Landgericht festgestellten Sachverhalts keiner besonderen Erörterung. Insoweit erhebt auch die Revision keine Einwendungen.
Andererseits ist der Revision zuzugeben, dass die Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs mit der im Urteil gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben kann. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe mit seinem Kraftwagen für den Kraftwagen des [REDACTED] ein Hindernis bereitet, dadurch eine Gemeingefahr herbeigeführt und so die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt (§§ 315a Abs. 1 Nr. 1, 316 Abs. 2 StGB).
Diese Rechtsansicht beruht auf einer Verkennung des Begriffs des Hindernisbereitens im § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 25. Februar 1954 – 4 StR 796/53 (in BGHSt 5, 393 = VRS 6, 373; vgl. auch BGH vom 4. Februar 1954 – 4 StR 551/53 in BGHSt 5, 298 = VRS 6, 300) näher dargelegt hat, stellt eine durch die Nichtbeachtung der Vorfahrt für das bevorrechtigte Fahrzeug herbeigeführte Behinderung oder Gefährdung kein Hindernis im Sinne dieser Vorschrift dar.
Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens nach §§ 315a Abs. 1 Nr. 1, 316 Abs. 2 StGB ist daher fehlerhaft.
Die weitere Prüfung des vom Tatrichter festgestellten Sachverhalts ergibt jedoch, dass der Angeklagte den Tatbestand der §§ 315a Abs. 1 Nr. 4, 316 Abs. 2 StGB dadurch verwirklicht hat, dass er die Vorfahrt in grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Weise verletzt und dadurch eine Gemeingefahr herbeigeführt und die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet hat. Das Landgericht hat diesen Tatbestand in dem angefochtenen Urteil zwar auch in Erwägung gezogen, ihn aber mit der Begründung verneint, rücksichtsloses Handeln den Begriff der Fahrlässigkeit ausschließe.
Wie der Bundesgerichtshof indes in dem angeführten Urteil vom 25. Februar 1954 dargelegt hat, kann Rücksichtslosigkeit auch mit der fahrlässigen Begehung als Straßenverkehrsgefährdung verbunden sein. Das trifft zu, wenn sich ein Kraftfahrer im gegebenen Falle seiner Pflicht, einem anderen die Vorfahrt zu lassen, richtig bewusst ist, sich aber aus eigensüchtigen Beweggründen über diese Pflicht hinwegsetzt, mag er auch darauf vertrauen, dass es zu einer Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer nicht kommen werde (bewusste Fahrlässigkeit). Rücksichtslos handelt ferner derjenige, der sich aus Gleichgültigkeit auf die bezeichnete Pflicht nicht besinnt und unbekümmert um deren mögliche Verletzung darauf losfährt.
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung kann nicht zweifelhaft sein, dass der Angeklagte die Vorfahrt des [REDACTED] in rücksichtsloser Weise verletzt hat. Denn er hat nicht aus einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit ein Verkehrszeichen übersehen, sondern in geradezu unverantwortlicher Nachlässigkeit drei auf die bevorstehende Kreuzung und die Wartepflicht hinweisende, in erheblichen Abständen angebrachte Schilder nicht beachtet. Mit Recht hat ihn deshalb das Landgericht der groben Fahrlässigkeit bezichtigt. Der dieses Verhalten entschuldigende Hinweis der Revision auf die Häufung von Verkehrsschildern auf einer Teilstrecke der Bundesstraße geht fehl, weil sich der Unfall auf einer Kreuzung der Bundesstraßen 57 und 58 ereignet hat. Auch das von der Revision beanstandete Fehlen eines Halteschildes vor der Einmündung der Bundesstraße 58 in die Bundesstraße 57 vermag das Verschulden des Angeklagten nicht in milderem Lichte erscheinen zu lassen, weil auch ein solches Schild bei einem Fahrer, der Schilder überhaupt nicht beachtet, die Einhaltung der Vorfahrtsregelung nicht gewährleistet hätte.
Die Fahrweise des Angeklagten war auch grob verkehrswidrig; denn er ist als Vorfahrtverpflichteter mit erheblicher Geschwindigkeit und ohne erhöhte Reaktionsbereitschaft in die gefährliche Kreuzung zweier verkehrsreicher Bundesstraßen eingefahren. Damit hat er fahrlässig den Tatbestand des § 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB verwirklicht. Seine Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils sind rechtsfehlerfrei.
Bei der Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Sühnebedürftigkeit einer Straftat und die Notwendigkeit der Abschreckung anderer das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung begründen können (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB; vgl. das für die Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 6. Mai 1954 – 3 StR 162/54).
Die Entziehung der Fahrerlaubnis und das Verbot an die Verwaltungsbehörde, dem Angeklagten innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren einen neuen Führerschein zu erteilen, sind im Urteil nur knapp begründet. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 5. November 1953 – 3 StR 504/53 (in BGHSt 5, 168 = VRS 6, 287) ausgeführt hat, setzt die Beantwortung der Frage, ob sich der Angeklagte durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, eine sorgfältige Abwägung der gesamten Umstände voraus. Dabei müssen neben der zur Aburteilung stehenden Tat in der Regel auch die Persönlichkeit des Täters, seine etwaige bisherige einwandfreie Fahrweise oder einschlägige Vorstrafen und sonstige Umstände, die einen Schluss auf mangelndes Verantwortungsbewusstsein zulassen, berücksichtigt und im Urteil erörtert werden. Wie der Senat aaO anerkannt hat, kann jedoch im Einzelfall die Tat für sich allein schon so schwer wiegen und unmittelbar ein solches Maß mangelnden Verantwortungsbewusstseins beweisen, dass keine weiteren Umstände zur Begründung der Fahrerlaubnisentziehung und ihrer Dauer herangezogen zu werden brauchen. Ein solcher Fall liegt hier vor.
| Busch | Koeniger | Maas | |||
| Rotberg | Martin |
Zitiert (4)
- BGH · 3 StR 504/53 · 05.11.1953Revision nach Trunkenheitsfahrt: Entziehung der Fahrerlaubnis auf Lebenszeit unzureichend begründet
- BGH · 3 StR 162/54 · 06.05.1954Revision verworfen – Ablehnung der Strafaussetzung bei schwerem Trunkenheitsunfall
- BGH · 4 StR 796/53 · 25.02.1954Revision teilweise stattgegeben: Rücksichtslosigkeit und fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung
- BGH · 4 StR 551/53 · 04.02.1954Revision: Abgrenzung § 315a StGB und fahrlässige Tötung beim Überholen