Revision: Abgrenzung § 315a StGB und fahrlässige Tötung beim Überholen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 551/53
- Datum
- 04.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB muss die Beschädigung des Beförderungsmittels zeitlich und ursächlich der Herbeiführung der Gemeingefahr vorausgehen; eine erst infolge des Unfalls eingetretene Beschädigung erfüllt den Tatbestand nicht.
Beschädigung im strafrechtlichen Sinne erfordert eine stoffliche oder funktionsbeeinträchtigende Einwirkung; bloße mechanische Berührung zweier Fahrzeuge stellt noch keine Beschädigung dar.
Die durch falsches Überholen regelmäßig herbeigeführte Behinderung des eingeholten Fahrzeugs kann nicht ohne weiteres als Hindernisbereiten oder ähnlicher Eingriff im Sinne des § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB gewertet werden, um Doppelbestrafung zu vermeiden.
Fahrlässige Tötung liegt vor, wenn durch Verletzung der im Straßenverkehr gebotenen Sorgfalt eine vorhersehbare und vermeidbare Tötung verursacht wird; dies ist beim gefährlich knappen Überholen gegeben.
Das Revisionsgericht kann nach § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch beschränken, wenn die Voraussetzungen feststehen; der Strafauspruch ist jedoch zurückzuverweisen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die fehlerhafte tateinheitliche Qualifikation die Strafzumessung beeinflusst hat.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 29. Juli 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen den Pastor Dr. ████ aus ████, geboren am ████, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Hille, Bundesrichter Dr. Martin, Bundesrichter Seibert als ███████████ Richter, █████████ der ███████████████████ als █████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Die Penalisierung des Beförderungsmittels muss der Gemeingefahr zeitlich und ursächlich vorausgehen.
Rechtsatz:
Die Gemeingefahr darf ihrerseits nicht erst Folge der Beschädigung sein.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 29. Juli 1953 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nur wegen fahrlässiger Tötung verurteilt ist.
Im Strafaussprach wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte überholte als Führer eines Personenkraftwagens auf der Landstraße einen Motorradfahrer. Da ihm zur selben Zeit ein Lastkraftwagen begegnete, konnte er von dem Motorradfahrer lediglich einen Abstand von 30–50 cm zur Lenkstange halten. Er streifte das Motorrad links an, der Motorradfahrer stürzte und starb an den Folgen seiner Verletzungen. Die befestigte Fahrbahn war an der Unfallstelle 6,50 m breit; infolge eines leichten Nieselregens war die Straße schlüpfrig.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit einem Vergehen gegen §§ 316 Abs. 2, 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision erhebt die Verfahrens- und Sachbeschwerde.
1. Die Verfahrensrüge: a) Die Revision wirft dem Tatrichter vor, dass er keinen Augenschein an der Unfallstelle eingenommen und keinen Sachverständigen zugezogen hat. Die hierin liegende Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist unbegründet. Die Revision hat nämlich bei Berechnung des möglichen Zwischenraums zwischen den einzelnen Fahrzeugen den Abstand des eingeholten Motorradfahrers von der Fahrbahnbegrenzung übersehen. Nach den Urteilsfeststellungen hielt der Motorradfahrer auch während des Überholungsvorgangs noch einen Abstand von 1 m vom Straßenrande inne. Sie geht demnach bei ihrer Behauptung, der Tatrichter wäre bei Einnahme eines Augenscheins und Zuziehung eines Sachverständigen zu anderen Raummaßen gelangt, von einem falschen Ausgangspunkt aus. Die weitere Frage, ob der von dem Angeklagten zu dem Motorradfahrer eingehaltene Zwischenraum von 30–50 cm ausreichend war, konnte und musste der Tatrichter ebenso aus eigenem Wissen entscheiden wie die Frage, ob den Motorradfahrer ein Mitverschulden an dem Unfall traf.
b) Auch die Rüge einer Verletzung des § 207 StPO geht fehl. Die Anführung des § 222 StGB ist in der Anklageschrift zwar übersehen, aber im Eröffnungsbeschluss enthalten. Auf der Unvollständigkeit der Anklageschrift kann das Urteil nicht beruhen.
2. Die allgemeine Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafaussprachs.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat ohne Rechtsirrtum angenommen, dass der Angeklagte den Motorradfahrer schuldhaft mit zu geringem seitlichen Abstande überholt und dadurch dessen tödlichen Sturz verursacht hat. Bei der Bemessung des erforderlichen Abstandes von dem eingeholten Fahrzeug hat der Überholende geringe Abweichungen von der Fahrgeraden stets einzurechnen; das gilt besonders bei Fahr- und Motorrädern, die nach ihrer Bauart ständigen gewissen Schwankungen unterworfen sind (vgl. BGH 4 StR 79/50 vom 21. Februar 1951 in VRS 3, 176). Diesem Gefahrenmoment hat der Angeklagte nicht ausreichend Rechnung getragen, wenn er den Motorradfahrer mit dem äußerst knappen Abstand von 30–50 cm überholt hat (vgl. BGH 5 StR 636/52 vom 9. Oktober 1952 in VRS 5, 58). Er kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die Begegnung mit dem Lastkraftwagen daran gehindert worden sei, einen größeren Zwischenraum einzuhalten; denn er sah den Lastkraftwagen schon vor Beginn des Überholens entgegenkommen und durfte daher nicht ansetzen, wenn er nicht auf Grund sorgfältiger Abschätzung der Entfernungen sicher annehmen konnte, den Überholungsvorgang noch vor dem Eintreffen des Lastkraftwagens beendet zu haben. Dass der Motorradfahrer infolge des zu knappen Abstandes von dem Volkswagen gestreift wurde, zu Fall kam und an den dabei erlittenen Verletzungen starb, war für den Angeklagten bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen und ihm zumutbaren Sorgfalt voraussehbar und vermeidbar.
Die Einwendungen der Revision gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung sind daher unbegründet. Dagegen kann die (tateinheitliche) Verurteilung wegen Vergehens gegen die §§ 316 Abs. 2, 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht bestehen bleiben.
a) Nach der Ansicht der Strafkammer hat der Angeklagte die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er das Motorrad beschädigte und damit Gefahr für das Leben des Motorradfahrers heraufbeschwor. Der Tatrichter verkennt dabei, dass die Beschädigungen des Motorrads (an der linken Fußraste, an dem Halter des Soziussitzes und an der Lampe), ebenso wie die Verletzungen des Motorradfahrers selbst, erst durch dessen Sturz verursacht wurden und dass der Sturz nur die Verwirklichung der schon vorher durch das Überholen hervorgerufenen Unfallgefahr war. Nach § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB muss aber die Beschädigung des Beförderungsmittels der Gemeingefahr zeitlich und ursächlich vorausgehen. Das folgt zwingend aus dem Wortlaut des Gesetzes, nach dem bestraft wird, wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er Beförderungsmittel beschädigt und dadurch eine Gemeingefahr (§ 315 Abs. 3 StGB) herbeiführt. Das Wort „dadurch“ bringt unverkennbar die Notwendigkeit eines (zeitlichen und) ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Beschädigung und der Gemeingefahr zum Ausdruck, des Inhalts, dass diese die Folge der vorhergegangenen Beschädigung sein muss; ein sonstiger, irgendwie gearteter Zusammenhang genügt nicht. Den Tatbestand des § 315a Abs. 1 Nr. 1 erfüllt also z. B. wer die Bremsvorrichtung eines Kraftfahrzeugs beschädigt und dadurch die Gefahr eines Unfalls während der Fahrt herbeiführt. Es geht auch nicht an, schon in dem Streifen des Motorrads durch den Volkswagen des Angeklagten eine unfallsursächliche „Beschädigung des Motorrads“ zu erblicken. Unter Beschädigung ist nur eine solche körperliche Einwirkung auf eine andere Sache zu verstehen, durch die deren stoffliche Zusammensetzung verändert oder sonst deren Unversehrtheit oder die Brauchbarkeit für ihre gewohnte Bestimmung aufgehoben wird (vgl. RGSt 74, 14 zu § 303 StGB). Die bloße mechanische Berührung zweier Fahrzeuge stellt noch keine Beschädigung in diesem Sinne dar.
b) Der Angeklagte hat auch keine der im § 315 Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgeführten Störungs- oder Gefährdungshandlungen begangen. Insoweit konnte nur in Betracht kommen, dass er den Motorradfahrer mit zu geringem seitlichen Abstand, also „falsch überholt“ hat. Es bedarf hier keiner grundsätzlichen Entscheidung, ob Hindernisse im Sinne des § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB auch dadurch bereitet werden können, dass ein in Bewegung befindliches Fahrzeug in die Fahrbahn eines anderen Fahrzeugs gerät oder diesem gefährlich nahekommt; ebensowenig bedarf es der Erörterung, ob eine solche Fahrweise die Vornahme eines ähnlichen Eingriffs im Sinne der Vorschrift darstellen kann. Denn die Gefährdung des Verkehrs durch „falsches Überholen“ ist im § 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB als selbständiges Vergehen unter Strafe gestellt. Diese tatbestandliche Regelung schließt es aus, die mit falschem Überholen regelmäßig verbundene Behinderung des eingeholten Fahrzeugs in den Begriff des Hindernisbereitens oder der Vornahme eines ähnlichen Eingriffs nach § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB einzubeziehen, so dass dasselbe Tun in derselben Strafvorschrift mehrfach unter Strafe gestellt wäre. Das kann nicht der Wille des Gesetzes sein.
Nach § 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB gibt auch folgende Erwägung: Ist das falsche Überholen nur dann als Vergehen mit schwererer Strafe bedroht, wenn es grob verkehrswidrig und rücksichtslos geschieht. Das bedeutet, dass alle leichteren Fälle wie bisher nur als Übertretungen nach den §§ 1 und 8 StVO geahndet werden sollen. Es wäre nun nicht verständlich, wenn das Gesetz die leichteren Fälle in der Nr. 4 des § 315a Abs. 1 StGB von der schärferen Strafdrohung ausnimmt, unter einem anderen, allgemeineren Gesichtspunkt in der Nr. 1 dieser Vorschrift doch der strengeren Strafdrohung unterwerfen würde. Die durch falsches Überholen für das eingeholte Fahrzeug herbeigeführte Behinderung und Gefährdung kann also nicht als Bereiten eines Hindernisses oder als Vornahme eines ähnlichen Eingriffs im Sinne des § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB angesehen werden. Diesem Ergebnis kann im vorliegenden Falle auch nicht mit dem Hinweis entgegengetreten werden, der Angeklagte habe den Motorradfahrer nicht nur in zu geringem seitlichen Abstande überholt, sondern überdies gestreift und damit eine weitergehende Gefährdungshandlung vorgenommen. Eine solche Betrachtungsweise übersieht, dass das Streifen des Motorrads nur die Verwirklichung der schon durch das falsche Überholen geschaffenen Unfallgefahr einleitete und daher nicht als selbständiger Verstoß gegen das Strafgesetz gewertet werden kann.
Ob im Hinblick auf die Rechtsprechung zu dem bisherigen § 315 Abs. 2 StGB eine andere Auslegung des § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB geboten ist, wenn an dem Überholungsvorgang eine an Schienen gebundene Straßenbahn beteiligt ist (vgl. OLG Stuttgart in NJW 1953, 1524), kann hier dahingestellt bleiben.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens gegen die §§ 316, 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist daher nicht aufrechtzuerhalten. Aber auch der Tatbestand des § 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB liegt ersichtlich nicht vor, weil das Urteil zweifelsfrei erkennen lässt, dass der Angeklagte nicht in grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Weise, sondern nur deshalb falsch überholt hat, weil er den Überholungsvorgang nicht rechtzeitig vor der Begegnung mit dem Lastkraftwagen abschließen konnte. Da eine Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen nicht mehr in Frage kommt, kann das Revisionsgericht von sich aus in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch auf die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung beschränken. Dagegen bedarf der Strafaussprach der Aufhebung und Zurückverweisung, weil nicht auszuschließen ist, dass die tateinheitliche Verurteilung nach § 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB auf die Strafhöhe von Einfluss war.
In der neuen Hauptverhandlung hat der Tatrichter auch die Anwendbarkeit des § 23 StGB zu erwägen.
Engels Hille Krumme Seibert Martin